Behindertenparkausweis: Berechtigung zum Parken mit Handicap

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Sonderregelungen nur mit einem speziellen Parkausweis

Der Behindertenausweis reicht zum Parken unter Sonderregelungen nicht aus.
Der Behindertenausweis reicht zum Parken unter Sonderregelungen nicht aus.

Für mobilitätseingeschränkte Autofahrer stellen sie eine enorme Erleichterung dar – gut gestaltete Behindertenparkplätze. Sie ermöglichen ein einfacheres Ein- und Austeigen, da sie meist so dimensioniert sind, dass genügend Platz und Bewegungsfreiheit gegeben ist. Was viele jedoch meist nicht beachten ist, dass für das Parken auf diesen Flächen ein Behindertenparkausweis vorliegen muss.

Das Parken nur mit ausgelegtem Behindertenausweis ist auf diesen besonderen Flächen nicht gestattet. Der Schwerbehindertenausweis reicht hier nicht aus, um eine Berechtigung darzustellen. Auch das Anbringen eines Aufklebers mit dem bekannten Piktogramm eines Rollstuhlfahrers berechtigt nicht zum Abstellen seines Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz. Doch wer darf sein Fahrzeug auf diesen Parkplätzen parken?

Dies ist relativ einfach zu beantworten: Ein blauer EU-Parkausweis ist das einzige Dokument, das die Nutzung eines Behindertenparkplatzes erlaubt. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um einen solchen Behindertenparkausweise zu erhalten? Wie und wo kann dieser beantragt werden? Welche Varianten gibt es und wo liegen die Unterschiede?

Diese und weitere Fragen zum Thema „Behinderung und Parkausweis“ werden im nachstehenden Ratgeber näher betrachtet und beantwortet.

FAQ: Behindertenparkausweis

Welche Sonderregelungen gelten für Personen mit einem blauen Behindertenparkausweis?

Sie dürfen nicht nur auf Behindertenparkplätzen parken, sondern z. B. auch für begrenzte Zeit im Halteverbot. Eine Auflistung finden Sie hier.

Was bedeutet der Parkausweis in Orange?

Diesen Parkausweis erhalten nur Schwerbehinderte. Er ist jedoch meist nur regional gültig.

Welchen Arten von Behindertenparkausweisen gibt es?

In Deutschland gibt es zwei Arten von Behindertenparkausweisen. Der blaue Ausweis mit Lichtbild ist bundes- und EU-weit gültig. Dieser Ausweis berechtigt zum Parken auf den gekennzeichneten Behindertenparkplätzen sowie zur Nutzung von bestimmten Ausnahmeregelungen. Der orangene Parkausweis ist nur in der Bundesrepublik gültig und berechtigt im Allgemeinen nicht zur Nutzung der gekennzeichneten Behindertenparkplätze. Eine Ausnahme bilden hier die Länder Berlin und Brandenburg.
Mit diesem Behindertenparkausweis können bestimmte Sonderparkregelungen in Anspruch genommen werden, die entweder bundesweit gültig sind oder regional von den Kommunen bestimmt werden.

Wer erhält einen Behindertenparkausweis?

Menschen mit einer Behinderung, die einen Schwerbehindertenausweis nutzen, können einen Behindertenparkausweis beantragen. Allerdings müssen Schwerbehindertenausweise entweder die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ für einen blauen Parkausweis oder „G“ beziehungsweise „B“ für einen orangenen Parkausweis eingetragen sein.

Wo muss der Behindertenparkausweis beantragt werden?

Die Straßenverkehrsbehörde ist für die Ausstellung eines Behindertenparkausweises, blaue und orange, zuständig. Der formlose Antrag kann zusammen mit einen Passbild sowie den Nachweisen über eine Schwerbehinderung und dem Bescheid über die notwendigen Merkzeichen beim Straßenverkehrsamt eingereicht werden.

Wo muss der Behindertenparkausweis angebracht sein?

Der Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht sein. Hier ist es ratsamen, diesen direkt hinter der Windschutzscheibe so zu platzieren, dass dieser nicht verrutschen oder herunterfallen kann. Das Auslegen eines Aufklebers mit einem Rollstuhlfahrerpiktogramm oder des Schwerbehindertenausweises genügt nicht. Diese stellen keine Berechtigung zur Nutzung der Behindertenparkplätze oder zur Anwendung der weiteren Parkerleichterungen beziehungsweise der Sonderregelungen diesbezüglich.

Kann ein Behindertenparkausweis auch ohne Auto und Führerschein beantragt werden?

Ja, das ist möglich. Ein solcher Parkausweis ist nicht an ein Fahrzeug oder einen Führerschein gebunden, sondern nur an die eingeschränkte Person für die er ausgestellt wird. Es ist daher möglich, dass Personen, die Beförderungsfahrten für mobilitätseingeschränkte oder blinde Menschen durchführen, den ausgestellten Behindertenparkausweis nutzen. Allerdings muss der berechtige Ausweisinhaber bei diesen Fahrten anwesend sein. Bei Besorgungsfahrten ohne die Anwesenheit des Berechtigten darf der Behindertenparkausweis nicht genutzt werden. Andernfalls kann es sich um einen strafbaren Missbrauch von Ausweispapieren handeln.

Was ist ein Behindertenparkplatz?

Ein Behindertenparkplatz ist eine spezielle Parkfläche, die den besonderen Ansprüchen von mobilitätseingeschränkten Menschen gerecht werden soll. Diese Flächen sind größer dimensioniert und somit sowohl breiter als auch länger als die üblichen Stellflächen. Die breitere und längere Fläche soll das Ein- und Aussteigen der Betroffenen sowie das Ein- und Ausladen benötigter Hilfsmittel, wie etwa einem Rollstuhl, erleichtern. In Deutschland werden diese speziellen Parkflächen durch das Zusatzzeichen mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers an den Verkehrszeichen 314 und 315 sowie auch durch Markierungen auf dem Boden gekennzeichnet.

Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?

Auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur Personen parken, die einen blauen Behindertenparkausweis besitzen und diesen zusammen mit dem notwendigen Schwerbehindertenausweis vorzeigen können. Ein Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zur Nutzung der gekennzeichneten Behindertenparkplätze. Hier droht ein Bußgeldbescheid in Höhe von 55 Euro sowie das Abschleppen des Fahrzeugs, sollte eine solche Parkfläche unberechtigter Weise genutzt werden.

Warum ist der Behindertenparkausweis notwendig?

Mit einem Schwerbehindertenausweis allein ist Parken auf einem Behindertenparkplatz nicht gestattet.
Mit einem Schwerbehindertenausweis allein ist Parken auf einem Behindertenparkplatz nicht gestattet.

Viele Autofahrer kennen die Situation. Sie sind in der Stadt unterwegs oder auf dem Weg zu einem Termin und die Parkplätze sind knapp. Zeitdruck und oft auch der Mangel an Alternativen verleitet einige dann dazu, sich auf die Flächen zu stellen, die eigentlich eindeutig gekennzeichnet sind.

Sei es durch ein Schild mit einem Piktogramm oder einer Markierung auf dem Boden – die Bedeutung dieser Kennzeichnung ist eigentlich weithin bekannt. Das Piktogramm eines Rollstuhlfahrers ist im Straßenverkehr kein unbekanntes Verkehrszeichen. Entweder in weiß auf blauem Hintergrund oder in schwarz auf weißem Hintergrund, dient dieses Zusatzzeichen dazu, auf einen Behindertenparkplatz hinzuweisen.

Solch ein Behindertenparkplatz ist eine besondere Stellfläche für die Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter oder blinder Menschen. In Deutschland werden diese Parkflächen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde oder die Bezirksämter angeordnet.

Sie werden durch Zusatzzeichen zusammen mit den Verkehrszeichen 314 und 315 signalisiert. Wie bereits beschrieben, wird auf diesen Zusatzzeichen immer das bekannte Piktogramm verwendet.

Sind die Parkflächen nur für ein bestimmtes Fahrzeug gedacht, enthält das Zusatzschild die Ergänzung des Autokennzeichens und/oder auch „Mit Parkausweis Nr. … frei” oder “Mit Parkausweis Nr. …”. Diese Flächen dürfen von keinem anderen Fahrzeug als dem benannten genutzt werden.

Behindertenparkplätze werden zudem auch oft mit Markierungen auf dem Boden, wie breiten Linien, dem Piktogramm oder ein blaues Feld mit dem Piktogramm, gekennzeichnet. Doch wie sehen die Regelungen zum Halten und Parken hier genau aus?

Auf einem gekennzeichneten und amtlich angeordneten Behindertenparkplatz darf gehalten werden, solange dies nicht die Höchstdauer von drei Minuten überschreitet, der Fahrer das Fahrzeug nicht verlässt und die Fläche sofort räumt, wenn eine berechtigte Person diese zum Parken benötigt.

Darüber hinaus darf auf diesen angeordneten Flächen nur mit einem bestimmten Behindertenparkausweis – dem blauen Parkausweis – geparkt werden. Liegt ein solcher nicht vor, droht ein Bußgeld von 55 Euro und das Abschleppen des Fahrzeugs. Entgegen der allgemeinen Annahme, ist das Parken mit einem Schwerbehindertenausweise auf diesen besonderen Flächen nicht gestattet.

Bei als Behindertenparkplatz gekennzeichneten Flächen auf privaten Grundstücken, wie zum Beispiel einem Supermarktparkplatz, handelt es sich oft nicht um amtlich angeordnete Parkplätze. Dennoch kann ein Autofahrer gegen die Hausordnung des Grundstückseigentümers oder Parkplatzbetreibers verstoßen, wenn er unberechtigterweise sein Fahrzeug dort abstellt.

Behindertenparkplätze befinden sich, um den Betroffenen lange Wege zu ersparen, meist in der Nähe von Ein- und Ausgängen, sowie vor den Wohn- beziehungsweise Arbeitsorten der Betroffenen. So sind oft besonders gekennzeichnete Parkflächen oft vor Krankenhäusern, Arztpraxen und Behörden oder anderen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen angelegt. Die barrierefreie Gestaltung zeichnete diese Parkplätze aus. Sie sind nicht nur breiter und länger als übliche Stellflächen, oft sind sie auch mit einem Blindenleitsystem ausgestattet.

Ein blauer Parkausweis oder die Parkkarte für Behinderte muss gesonderte beantragt werden. Diesen blauen Ausweis für einen Behindertenparkplatz mit dem weißen Rollstuhlfahrerpiktogramm bekommen Inhaber eines Schwerbehindertenausweises. Nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes (SchwerBG) können Betroffene einen solchen Ausweis beantragen, wenn ein bestimmter Grad an Einschränkung vorliegt.

Ein Schwerbehindertenausweis wird, je nach Grad der Behinderung (GdB) und der Erkrankung mit bestimmten Merkzeichen versehen, die den Inhaber dann zu Sonderregelungen berechtigen. Zu diesen Sonderregelungen gehört unter anderem auch der Behindertenparkausweis (manchmal auch Behindertenparkschein genannt).

Für die Erteilung von einem Parkausweis ist der Schwerbehindertenausweis also zwingend notwendig. Diese besondere Parkberechtigung ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Die Ausnahmegenehmigung erlaubt Gemeinden spezielle Parkflächen einzurichten und diese zu unterhalten. Außerdem berechtigt sie nicht nur mobilitätseingeschränkte Personen Ihr Fahrzeug auf den gekennzeichneten Behindertenparkplätzen abzustellen, sondern auch das Parken von Fahrzeugen, die zur Beförderung dieser Personen genutzt wird.

Das heißt, wird das Fahrzeug von anderen gefahren, befindet sich der Inhaber des Parkausweises jedoch im Auto und dient die Fahrt zur Beförderung, darf dieses auf den gekennzeichneten Parkflächen abgestellt werden.

Wird ein Behindertenparkplatz mit diesem Ausweis genutzt, muss die Berechtigung gut sichtbar im Fahrzeug an der Windschutzscheibe angebracht sein. Denn nur so ist der Behindertenparkausweis gültig.

Blauer Parkausweis für Behinderte & Schwerbehinderte: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Nur ein blauer Behindertenparkausweis berechtigt zur Nutzung von Behindertenparkplätzen.
Nur ein blauer Behindertenparkausweis berechtigt zur Nutzung von Behindertenparkplätzen.

Um einen blauen Parkausweis für Schwerbehinderte zu bekommen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So kann zum Beispiel nicht jede mobilitätseingeschränkte Person diesen Ausweis beantragen.

Wie bereits erwähnt, werden in einem Schwerbehindertenausweis verschiedene Merkzeichen eingetragen. Um eine Schwerbehindertenparkausweis ausgestellt zu bekommen, muss entweder die Kennzeichnung „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (blind) vorhanden sein.

Diese Voraussetzung wird im § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Dieser Paragraph besagt unter anderen, dass Personen mit einer Amelie, also einer angeborene Fehlbildung einzelner oder aller Gliedmaßen, oder einer Phokomelie, einer weiterer Form der angeborenen Fehlbildung der Gliedmaßen, die Kennzeichnungen erlangen und somit für einen Behindertenparkausweis berechtigt sind.

Das Fehlen von Gliedmaßen durch Amputation oder andere genetische Fehlbildungen sowie die Unfähigkeit Prothesen oder Hilfsmittel dauerhaft zur Fortbewegung zu nutzen, kann zu einer Kennzeichnung „aG“ führen.

Auch die Kennzeichnung „Bl“ kann für den Erhalt von einem Schwerbehindertenparkausweise eine Voraussetzung sein. Bei Personen mit dieser Einschränkung muss es sich nicht unbedingt um vollständige Blinde oder Erblindete handeln.

Eine schwere Gesichtsfeldstörungen oder andere schwerwiegende Sehstörungen können zur Ausstellung eines Behindertenparkausweises führen. Diese Voraussetzungen müssen jedoch in jedem Fall vorliegen, denn ohne eines der genannten Merkzeichen ist die Erteilung des Parkausweises nicht möglich.

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Umständen jedoch teilweise gestattet, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ ausweist, dass Betroffenen dennoch die Sonderrechte für die Merkzeichen “aG” und “Bl” in Anspruch nehmen können. Diese Regelungen sind jedoch regional unterschiedlich sowie vom Einzelfall abhängig und sollten vor der Beantragung von einem Behindertenparkausweis abgeklärt werden.

In der Regel wird hier jedoch meist nicht der blaue Schwerbehindertenparkausweis erteilt. Die Voraussetzungen, wenn das Merkzeichen „G“ vorliegt, erlauben oft nur die Ausstellungen eines orangefarbenen Parkausweises. Dieser berechtigt nicht mehr zum Parken auf einem Behindertenparkplatz. Welche Parkerleichterungen dem Betroffenen dann zustehen, wird in diesem Ratgeber später noch näher erläutert.

Die Sonderregelungen für Inhaber von einem blauen Behindertenparkausweis sowie die Regelungen für einen orangenen Parkausweis, sind meist Sache der einzelnen Bundesländer. Die Länder bestimmen darüber hinaus auch, was der Inhaber von einem Behindertenparkausweis für weitere Rechte hat und welche bundesweit zutreffen.

In den meisten Regionen gilt zudem für gekennzeichnete Behindertenparkplätze eine zulässige Höchstparkdauer von 24 Stunden. Dies jedoch auch nur dann, wenn die Parkdauer nicht durch andere Regelungen oder Zusatzzeichen bereits von vornherein eingeschränkt ist.

Blauer Parkausweis für Schwerbehinderte – EU-Gültigkeit und Sonderregelungen

In der EU gültig: Blauer Parkausweis für Behinderte mit dem Rollstuhlfahrerpiktogramm.
In der EU gültig: Blauer Parkausweis für Behinderte mit dem Rollstuhlfahrerpiktogramm.

Seit dem 01.01.2001 sind die Kennzeichnung von Behindertenparkplätzen sowie die Voraussetzungen für einen Behindertenparkausweis EU-weit einheitlich geregelt. Nationale Parkausweise sind somit nur noch im jeweiligen Land zu den bestimmten Bedingungen gültig. Ältere Behindertenparkausweise ohne Lichtbild und nicht in blau berechtigen nicht mehr zur Nutzung der Behindertenparkflächen.

Besitzen betroffene Autofahrer einen Schwerbehindertenausweis mit den zuvor genannten Merkzeichen sowie einen blauen Behindertenparkausweis mit einem Rollstuhlfahrerpiktogramm, können sie im EU-Ausland sowie in den EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) Behindertenparkplätze nutzen.

Ein blauer Behindertenparkausweis kann in vielen Ländern auch Sonderregelungen bezüglich des Parkens außerhalb von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen mit sich bringen. Diese Sonderregelungen können jedoch, wie bereits erwähnt, regional sehr unterschiedlich ausfallen.

Hier kommt es nicht nur zu Unterschieden in den einzelnen EU-Staaten, auch innerhalb eines Landes kann es, je nach Region oder Stadt, andere Vorgaben und Sonderrechte geben. Inhaber von einem blauen Behindertenparkausweis können sich bei den jeweilig zuständigen Behörden über diese Rechte und ihren Gültigkeitsbereich informieren.

Teilweise ist es den Kommunen auch gestattet, selbst über weitere Parkerleichterungen und Befreiungen von Halte- oder Parkverboten für Inhaber von einem Parkausweis für Behinderte zu entscheiden.

Nachfolgend findet sich eine Auflistung von Sonderregelungen für den blauen Behindertenparkausweis, die in der Regel bundesweit Anwendung finden. So sind folgende Vorgehensweisen gestattet, wenn der blaue Behindertenparkausweis vorliegt und die Ankunftszeiten durch eine Parkscheibe angezeigt werden:

  • das Parken von bis zu drei Stunden in Bereichen von einem eingeschränkten Halteverbot (Verkehrszeichen 286)
  • in Lade- und Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden zu parken
  • in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, wenn andere dadurch nicht beeinträchtigt oder der Verkehr behindert wird
  • in bestimmten Halteverbotsbereichen für eine längere Zeit zu parken
  • die zugelassene Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots zu überschreiten
  • in Bereichen der Verkehrszeichen 314 und 315, in denen die Parkzeit begrenzt, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • in Bereichen, in den Parkuhren und/oder Parkscheinautomaten benutzt werden müssen, gebührenfrei und ohne Zeitbegrenzung zu parken
Diese Ausnahmen dürfen jedoch auch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in einer zumutbaren Nähe keine geeigneten Parkplätze oder eine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung stehen. Auch gelten diese Ausnahmen nur für Kraftfahrzeuge und nicht für andere fahrbare Hilfsmittel, die mobilitätseingeschränkten Personen zur Verfügung stehen.

Wie bereits erwähnt, darf ein Fahrzeug auch dann auf einem Behindertenparkplatz abgestellt werden, wenn der Betroffene nur befördert wird und nicht selbst fährt. Dies trifft auch auf die oben genannten Sonderregelungen zu. Dient die Fahrt der Beförderung eines Inhabers von einem Behindertenparkausweis, dürfen die Ausnahmen angewendet werden, wenn es keine andere Alternative zu diesen gibt.

Handelt es sich jedoch um eine Besorgungsfahrt, bei der der Ausweisinhaber nicht anwesend ist, darf weder ein Behindertenparkplatz genutzt noch die Sonderregelungen angewandt werden. Wird dennoch von diesen Gebrauch gemacht oder auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz geparkt und ein Behindertenparkausweis ausgelegt, handelt es sich um Missbrauch von Ausweispapieren. Dies ist strafbar und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Eine Sonderform: Orangener Parkausweis für Schwerbehinderte

Im Gegensatz zum blauen Behindertenparkausweis ist ein orangener Parkausweis für Behinderte nur regional beziehungsweise bundes- jedoch nicht EU-weit gültig. Die Parkerleichterungen, die Inhaber eines orangenen Ausweises erhalten, werden von den Bundesländern erlassen und sind in der Regel meist auch in der gesamten Bundesrepublik anwendbar.

Das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ist mit diesem Parkausweis nicht gestattet. Eine Ausnahme bilden hier die Bundesländer Berlin und Brandenburg, wo auch mit einem orangefarbenen Behindertenparkausweis diese Parkplätze genutzt werden dürfen.

Auch handelt es sich bei diesem Dokument nicht um einen Behindertenausweis für das Auto, sondern um eine Ergänzung des Schwerbehindertenausweises. Der Parkausweis wird daher auch hier nur erteilt, wenn ein Behindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen vorliegt.

Ein orangener Parkausweis für Behinderte ist nur in Deutschland nutzbar.
Ein orangener Parkausweis für Behinderte ist nur in Deutschland nutzbar.

Personen mit dem Merkzeichen „G“ und/oder „B“ sowie einem bestimmten Grad der Behinderung (GdB) können einen orangenen Parkausweis für Behinderte beantragen. Liegt der Grad der Behinderung beispielsweise bei 80 wenn es sich um eine Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule handelt, ist ein Antrag für einen orangefarbenen Behindertenparkausweis empfehlenswert.

Gleiches gilt, wenn der Grad der Behinderung bei mindestens 70 Prozent – ebenfalls aufgrund von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen – liegt und es zusätzlich auch eine Einschränkung der Herzfunktion und/oder der Atmungsorgane von mindestens 50 Prozent gibt.

Darüber hinaus ist es in vielen Bundesländern und Gemeinden für Menschen mit Morbus Crohn, Colitis ulcerosa (GdB mindestens 60 Prozent) oder einem künstlichen Darmausgang und einer künstlichen Harnableitung möglich, den orangenen Parkausweis zu erlangen.

Die Parkerleichterungen durch einen orangenen Parkausweis ähneln denen von einem blauen Behindertenparkausweis. Folgenden Ausnahmen können mit diesem Parkausweis in Anspruch genommen werden:

  • Das Parken von bis zu drei Stunden in Bereichen des eingeschränkten Haltverbots.
  • Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus in einem Zonenhaltverbot.
  • In Fußgänger- und Ladezonen während der Ladezeit zu parken.
  • Bis zu drei Stunden auf Bewohnerparkplätzen zu parken.
  • Das Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen in einer verkehrsberuhigten Zone, jedoch nur, wenn der durchgehende Verkehr nicht beeinträchtigt wird.
  • Das Parken über die Begrenzung hinaus, in Bereichen der Verkehrsschilder 314 und 315 in den das Parken zeitlich begrenzt ist.
  • Kostenlose und zeitlich unbegrenztes Parken in Bereichen von Parkuhren und Parkscheinautomaten.
Die Ankunftszeiten müssen mittels einer Parkscheibe kenntlich gemacht und deutlich sichtbar im Fahrzeug hinterlegt werden. Geschieht dies nicht oder kann die Zeitspanne von drei Stunden nicht nachgewiesen werden, ist hier mit Bußgeldern wegen eines Parkverstoßes zu rechnen.

In einigen Fällen ist es auch möglich, sein Fahrzeug kostenlos auf sonst kostenpflichtigen Privatparkplätzen abzustellen. Ob dies mit einem orangenen Behindertenparkausweis gestattet ist, sollte im Vorfeld mit dem Parkplatzbetreiber oder Grundstückseigentümer abgeklärt werden.

Wie beim blauen Parkausweis auch, dürfen diese Ausnahmen nur dann angewendet werden, wenn in einer zumutbaren Nähe keine geeigneten Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Weiterhin sind diese Sonderregelungen nur für Kraftfahrzeuge anwendbar.

Behindertenparkausweis beantragen: Wie geht das?

Ist der Pakrausweis für Behinderte nicht sichtbar hinterlegt, droht ein Bußgeld.
Ist der Parkausweis für Behinderte nicht sichtbar hinterlegt, droht ein Bußgeld.

Um einen Behindertenparkausweis ausgehändigt zu bekommen, muss ein Antrag bei der jeweils zuständigen Behörde gestellt werden. Meist sind die lokalen Straßenverkehrsbehörden für die Ausstellung eines Parkausweises zuständig.

Da der Behindertenparkausweis auch von Personen benutzt werden kann, die mobilitätsbeeinträchtigte Menschen befördern, ist eine Ausstellung ohne einen vorhandenen Führerschein möglich.

Die Ausnahmegenehmigung, die mit einem Behindertenparkausweis einhergeht, ist daher nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die mitfahrende oder selbstfahrende schwerbehinderte Person. Die Erteilung und Ausstellung des blauen oder orangenen Parkausweises ist kostenlos. Ein Antrag für einen Behindertenparkausweis kann nur für Kraftfahrzeug und Krafträder gestellt werden.

Inhabern eines Schwerbehindertenausweises wird seit dem 01.10.2001 mit dem Bescheid vom zuständigen Versorgungsamt auch eine Zusatzbescheinigung für die Gleichstellung ausgehändigt. Diese ist dem zuständigen Straßenverkehrsamt zusammen mit dem Antrag auf den Behindertenparkausweis vorzulegen.

Für die Ausstellung von einem blauen Behindertenparkausweis werden bestimmte Unterlagen benötigt:

  • ein Lichtbild im Passbildformat
  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ und/oder „Bl“
  • Kopie des Bescheids, der diese Merkzeichen anerkennt
  • unterschriebener Antrag auf einen Parkausweis für Behinderte
  • Bescheinigung zur Gleichstellung
Der Parkausweis wird für die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises ausgestellt, längstens jedoch für 5 Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeit kann erneut ein Antrag gestellt werden, sofern die zuvor genannten Bedingungen weiterhin vorliegen.

Die beschriebenen Parkerleichterungen eines blauen Parkausweises gelten in der Regel im gesamten Gebiet der Bundesrepublik. In den EU- und EWR-Mitgliedsstaaten kann der blaue Ausweis für die dort geltenden Sonderparkrechte genutzt werden.

Auch wer den orangen Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen möchte, muss die oben genannten Unterlagen einreichen. Hier reicht jedoch ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ und/oder „B“ aus.

Der Antrag für einen Behindertenparkausweis, egal ob blau oder orange, kann formlos eingereicht werden. Ein Antragsformular ist hierzu nicht nötig. Ein Anschreiben in dem das Anliegen in zwei Sätzen erklärt wird sowie die Unterschrift des Antragstellers reichen in der Regel aus. Da der Antrag formlos erfolgen kann, gibt es hierzu auch keine Muster oder Vorlagen, die verwendet werden können.

Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich der Parkregelungen kann das örtlich zuständige Straßenverkehrsamt kontaktiert werden. Die Versorgungsämter können in der Regel Informationen bezüglich der Erteilung von einem Behindertenparkausweis herausgeben.

Auch die Automobilclubs, wie der ADAC oder ACE, können beratend zur Seite stehen und Betroffene über die Möglichkeiten in Bezug auf einen Parkausweise für Behinderte aufklären. Der Antrag muss jedoch immer vom Berechtigten selbst gestellt werden.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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100 Kommentare

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  1. Lutz W
    Am 7. Mai 2024 um 12:20

    Mir wurde der behinderten Parkausweis nicht genehmigt. ich habe das Merkzeichen G. Mir wurde gesagt da fehlt noch der Buchstabe B. ist das richtig?

  2. Frank
    Am 15. April 2024 um 16:28

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    als autofahrender Rollstuhlfahrer habe ich einen Behindertenparkausweis.
    Ich habe auch ein Wohnmobil mit den Maßen 6,90×2,35.
    Damit darf ich aufgrund der Maße auf keinen normalen Parkplatz.
    Da die Behindertenparkplätze aber mit bis zu 7,50m häufig groß genug sind wäre dies zmindest innerhalb der Begrenzung möglich.
    Wäre das aber auch erlaubt?
    Mit besten Grüßen

  3. Fritsch
    Am 9. März 2024 um 15:22

    warum sagt man dem Behinderten Menschen mit blauen Eu-parkschein nicht , welche Seite er den Park Ausweis hinlegen darf.Man liest darüber nichts!!
    Bitte um Antwort welche Seite muß lesbar sein oder ist es egal?

    • Eberhard
      Am 22. Oktober 2024 um 11:51

      Die Seite ohne Lichtbild muss ausgelegt werden, so wurde es mir vom Amt mitgeteilt.

  4. emy
    Am 13. Februar 2024 um 19:09

    Hallo,
    mein Mann hat einen GDB von 30% , zwei weitere Erkrankungen mit je 10. Kann er mit einer Gleichstellung einen gelben Parkschein bekommen?

    • A.Schwarz
      Am 6. Mai 2024 um 14:53

      Es braucht einen Schwerbehindertenausweis mit
      entweder G und B
      oder aG
      Nähere Informationen recherchieren Sie im Internet oder erfragen Sie bei ihrem Versorgungsamt/ Integrationsamt.

  5. Ledermüller
    Am 26. Oktober 2023 um 17:27

    Hallo,
    Darf man mit orangen Parkausweis auch in Parkhäuser parken?
    Wenn Ja wie bekommt man Ticket zum kostenlosen ausfahren?

    Gruss

  6. Dieter W
    Am 20. August 2023 um 11:54

    Wir parkten mit blauem EU Parkausweis hinter dem Schild 260 Verbot für mehrspurige Kfz und Motorräder, mit dem zusatzschild „Land und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei“.
    Wir Behinderten oder gefährdeten den Land oder Forstwirtschaftlichen Verkehr nicht und bekamen ein Bußgeld.

    Der EU Ausweis berechtigt doch zum Parken, auch an diesen stellen oder etwa nicht.

    LG Dieter W.

  7. Mia
    Am 30. Juni 2023 um 19:49

    Ich habe Ausweis BL. . Meine Frau ist Fahrer. Heute habe ich eine Verwarnung mit 55 € bekommen. Parken in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen 260 gesperrt war. Ich wollte fragen ob es gerechtfertigt ist?

  8. Markus
    Am 22. Mai 2023 um 22:09

    Eine Frage zu:
    -in Bereichen, in den Parkuhren und/oder Parkscheinautomaten benutzt werden müssen, gebührenfrei und ohne Zeitbegrenzung zu parken
    und
    -auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden zu parken.
    In Berlin dürfen ja Bewohner zu allen Parkzonen einen Bewohnerausweis beantragen. Gleichzeitig können Besucher in den Parkzonen einen parkscheinautomaten kaufen. Dürfen nun in den Parkzonen in Berlin bis zu drei Stunden oder ohne Zeitbegrenzung geparkt werden? Danke!

  9. Gabi
    Am 27. März 2023 um 16:26

    Mallo, darf ein Fahrzeug mit einem blauen Behindertenausweis auf einem Taxihalteplatz (Verkehrszeichen 229) parken,
    auch wenn der Behinderte im Auto sitzt?
    Danke schon mal im voraus für die Antwort.
    Gruß

  10. Alan
    Am 1. September 2022 um 18:35

    We were visiting Germany from the USA. We have a valid US disability placard we travel with because of wife’s severe disability. Be fore our trip we researched and were informed that the EU and the USA are each signatories to the European Conference of Ministers of Transport (ECMT) agreement, which states that every signatory nation will recognize disabled parking permits from every other signatory nation which includes the USA and Germany. But while in Koblenz we were advised the US disability placard would not be accepted. Which is it – allowed or not?

  11. T.
    Am 12. Oktober 2021 um 11:34

    Moin :)

    Meine Frau hat einen blauen Parkausweis (AG u. B) und seit kurzem einen personenbezogenen Parkplatz. Das Auto teilen wir uns. Mal fahre ich damit zur Arbeit, mal meine Frau, oder ich fahre sie, wenn sie sich tagesformabhängig nicht in der Lage dazu fühlt.
    Den Parkplatz haben wir beantragt, weil oft keine nahen Parkplätze vorhanden sind. Wenn ich von meiner Fahrt zurückkehre, darf ich das Auto theoretisch nicht auf den zugewiesenen Parkplatz stellen, da meine Frau nicht dabei war. Andersrum muss ihr das Auto aber erreichbar zur Verfügung stehen. Im Sinne des Nachteilausgleiches würde ich sagen, dass ist erlaubt. Ist das eine Grauzone, oder warum wird diese Situation nirgendwo offiziell beschrieben? Was ist in diesem Fall erlaubt?

  12. Wolfgang
    Am 21. Juli 2021 um 14:35

    Moin,
    Ich habe den orangen Parkerleichterung Ausweis nur für NRW.
    Ich möchte im September auf Sylt fahren, was ist mit meinem Ausweis?.

    • Wilfried
      Am 28. August 2021 um 15:59

      die orangefarbene Parkerleichterung ist in ganz Deutschland gültig.

  13. Jürgen
    Am 17. Juli 2021 um 13:44

    Hallo zusammen,

    wie ist die Situation mit einem Blauen Ausweis, muss man da die üblichen Parkgebühren bezahlt werden?

    Wenn Nein, wie kommt man an die Ermäßigung der Parkgebühren?

    Jürgen

  14. W
    Am 7. Juni 2021 um 20:26

    Bin 100% behindert und blind .Habe im Ausweis den Vermerk B. Parkausweis war vor 10 Tragen abgelaufen. Muss 35 € bezahlen. Neuer wurde bereits beantragt. Durch Corona dauert die Ausstellung 4 Wochen. Frage wie verhält man sich in dieser Zeit, zumal man den blauen Parkausweis abgeben musste. Ist das Knöllchen vom Ordnungsamt Essen rechtens ?

  15. Michaela K.
    Am 1. November 2020 um 18:46

    Die Stadt Straubing verlangt für die Erteilung und Ausstellung des blauen Parkausweises 3 €. In meinen vorherigen Wohnorten war es immer kostenlos. Auf welcher Grundlage darf die Stadt Gebühren verlangen?

  16. Mario
    Am 7. Oktober 2020 um 13:51

    Hallo,
    meine Frau ist Schwerbehindert und hat einen EU Behindertenparkausweis. Jetzt wurde bei uns in der Strasse vor der Tür eine personalisierter Behindertenparkplatz eingerichtet. (Mit Ausweisnummer)

    Wir teilen uns ein Auto. Es handelt sich um einen Dienstwagen. Nun ist es so, dass wenn ich nach hause komme meine Frau mal losfährt oder ganz früh zum Arzt. Jenachdem wie es Ihr geht (schwer Lungenkrank).

    Kann ich, wenn ich nach hause komme auf diesem Parkplatz parken? Weil meine Frau ja danach alleine mit dem Auto wider losfährt? Oder halt am nächsten Morgen.
    Ansonsten macht es ja nicht so den SInn – ich komme vom Kunden parke ein paar Strassen weiter und habe morgens Telefonkonferenzen und Sie muss zum Arzt und kann den Weg zum von mir geparkten Auto nicht leisten.
    Und wenn SIe dort parkt, kann ich SIe doch auch nicht aus dem Bett jagen, dass SIe das Auto ausparkt, damit ich dann losfahren kann?

  17. Ramoan S
    Am 6. Oktober 2020 um 20:11

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Mutter 82 Jahre alt, ist schwerbehindert 90 %, Merkzeichen G und hat Pflegegrad 3. Sie hat auf beiden Augen die feuchte Makulardegeneration, ist links Blind und hatte in 2017 noch 20 % Sehkraft auf dem rechten Auge. Letztmalig war sie durch Überweisung vom ansässigen Augenarzt am 29.09.2019 in einer Augengemeinschaftspraxis vorstellig, nachdem sie nach einer Reha eine starke Einblutung in das rechte Auge bekam. Die vorgeschlagene Therapie konnte meine Mutter nicht umsetzen und hatte sie abgelehnt. Der Befund sollte zum normalen Augenarzt gesendet werden. Hier hat meine Mutter schon deutlich schlechter gesehen als in 2017. Ich habe erneut einen Antrag auf Überprüfung gestellt, beide Ärzte angegeben und das Merkzeichen H und BI beantragt. Sie bekam eine Erhöhung von 80 % auf 90 % und keine weiteren Merkzeichen. Das G hatte sie bereits, da sie stark gehbehindert ist (Läuft an zwei Gehilfen). Meine Mutter war nun sehr häufig wegen massiven Herzkreislaufvorfällen stationär in Behandlung und kann kaum 10 Meter gehen, ohne aus der Puste zu sein und sich erholen zu müssen. Nun sollte sie auf Verordnung eine Lesehilfe bekommen. Dafür hatte sich der Optiker eingesetzt. In dem Gespräch in der Häuslichkeit stellte sich nun heraus, dass meine Mutter eine Sehkraft von nur noch 3 % hat, statt der 20 % und die übermittelten Angaben aus 2017 sind. Einen Termin beim Augenarzt kann sie erst im März nächsten Jahres erhalten.

    Nun meine Frage, was kann ich tun, damit meine Mutter so schnell wie möglich den blauen Parkausweis erhält? Wenn ich meine Mutter irgendwo hinfahre, muss ich sehr weit weg parken. Ich setze sie in der Regel so dicht wie möglich beim Objekt ab und sie muss dann warten bis ich wieder da bin, um sie zu führen. Sie ist dann buchstäblich hilflos und kann nicht so lange stehen, bis ich wieder vor Ort bin. Vor einiger Zeit hat sie sich auch verlaufen, da sie nicht sehen kann, ich gute 15 Minuten brauchte um das Auto zu holen, sie nicht mehr stehen konnte und ihr kalt war. Auch ein Sitzgelegenheit ist eher selten und im Winter nicht angebracht. Ich möchte ihr noch etwas Lebensqualität ermöglichen. Vielleicht haben Sie eine Idee, was ich noch tun kann, um eine schnelle Abhilfe zu schaffen.

    Danke für die Antwort

    Viele Grüße
    Ramona

  18. Vesel
    Am 12. September 2020 um 13:50

    Ich hab einen blauen Parkausweis und hab ganze 2 Mal auf einen Patienten-Parkplatz (Zahnarzt) parken müssen, weil es keinen anderen freien Parkplatz gab. Der Parkausweis lag gut ersichtlich aus. Nun hab ich von Anwälten des Zahnarztes eine Unterlassung erhalten und soll ca. 1200 Euro bezahlen. Was soll ich tun. Habe die Merkzeichen: G,H,aG.
    Danke für jede Hilfe.
    Lg. Vesel

  19. Paul K.
    Am 18. August 2020 um 16:49

    Habe einen Schwerbehinderten Ausweis AG. Muss ich auf gekennzeichneten Parkplätzen Parkgebühr bezahlen?

    • Schrader
      Am 5. August 2022 um 14:13

      Mein Neffe ist schwerstbehindert. Sitzt im Rollstuhl und hat den passenden Ausweis
      Kuerzlich waren wir im Schiffshebewerk Niederfinow.
      Dort mussten Parkgebuehren zahlen, standen aber rechtlich auf dem Behindertenperkplatz.
      Als ich mich dann von zu Hause aus bei dem Betreiber beschwerte gab er mir die Antwort dass ja wohl 3 Euro Gebühren nicht zu viel waren,
      Desweiteren könnte er ja schon ermaessigt Führungen mitmachen und im übrigen brauchen sie sich nicht, als privater Betreiber an Richtlinien zu
      Halten. Was fuer eine Frechheit. Hat er richtig gehandelt?
      Man sollte nicht bösartig werden, aber solche Menschen gehören auch mal in so ein Gefährt.
      Entweder ist es eine bundesweite Entscheidung oder jeder kann wirklich machen was er will
      MfG zzz

  20. Stephan B.
    Am 28. Juli 2020 um 14:19

    Hallo
    ich arbeite in einem privaten Einkaufszentrum mit privatem Parkhaus.
    immer wieder parken Menschen auf unseren Behindertenparkplätzen die definitiv nicht behindert sind, aber die blaue Karte haben die zum parken berechtigt. Gibt es eine Möglichkeit dagegen vorzugehen?

    mfg
    Stephan

  21. S. Riemer
    Am 18. Dezember 2019 um 15:48

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage zur Befristung auf 5 Jahre – welche gesetzliche Regelung steht dahinter? Leider finde ich dazu immer nur diese Angabe, aber keinen gesetzlichen Verweis.

    Mit freundlichen Grüßen
    S. Riemer

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Dezember 2019 um 16:24

      Hallo,
      auf welcher Grundlage dies erfolgt, ist uns nicht bekannt. Wenden Sie sich ggf. an die zuständige Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Gudrun
    Am 19. Oktober 2019 um 12:10

    Bin jetzt 65 Jahre alt und habe seit Geburt ein außerordentlich schweres Hüftleiden und kann nach mehreren Operationen mit Gehstützen langsam und sehr eingeschränkt laufen. Bekomme trotz einiger Zusatzleiden grade mal 60 % GdB und das Merkzeichen G. Die nächsten Operationen sind schon geplant.
    Es interessiert keinen Menschen im Versorgungsamt oder bei irgendeiner Sozialgesetzgebenden Stelle wie man mit diesen Einschränkungen seinen Alltag organisiert. Dabei wird ständig das hohe Lied der Teilhabe und Gleichstellung gesungen. Ich habe bis vor drei Jahren als Gymnasiallehrerin mit einem verständnisvoll erstellten Stundenplan und Privatparkplatz auf dem Schulgelände gearbeitet. Jetzt habe ich ein Ehrenamt als Chorleiterin und singe in einem Chor. Für Proben und vor Auftritten einen Parkplatz ohne aG zu ergattern ist mit großer Organisation verbunden. Wenn kein Parkplatz
    außer den “Rollstuhlparkplätzen” frei ist, hilft auch kein oranger Parkausweis. Es läuft für mich ein Sozialgerichtsverfahren um den Antrag auf “aG” mit mäßiger Erfolgsaussicht.
    Warum erweitert man den Personenkreis nicht und weist ein paar mehr “Rollstuhlparkplätze aus???
    Wer laufen kann und problemlos Bus- und U-Bahn fahren kann findet schon was passendes. Ich habe auch erlebt, dass Leute mit aG locker flippig aus ihrem Auto steigen und davoneilen abgesehen davon dass Leute mit gutem Gehvermögen prinzipiell den Parkplatz unmittelbar vor dem Veranstaltungsort blockieren. In meinem Stadtbad ist der Rollstuhlparkplatz viel weiter vom Eingang weg als viele andere Parkplätze.
    Es ist einfach eine Katastrophe und meine Steuerermäßigung auf Grund des GdB ist für Bußgelder beim unerlaubten Parken reserviert.

    Alberne offizielle Kommentare der offiziellen Stellen in diesem Forum brauchen wir Gehbehinderten nicht, denn Gesetzbücher lesen können wir gut. Ändern ist angebracht!!!!

  23. Maike
    Am 30. September 2019 um 10:04

    Wenn ich auf einem normalen Parkplatz parke wo man eine Parkscheibe genötigt und ich einen Schwerbehindertenasuweis habe, muss ich dann die parkscheibe überhaupt auslegen? Oder nur den Ausweis? Ich weiß ich darf über die vorgeschriebene parkdauer hinaus dort parken, aber muss ich die Parkscheibe auslegen? Kann ich sonst dafür ein Knöllchen bekommen?

  24. Ingo
    Am 21. September 2019 um 16:41

    Ich habe einen Rollstuhlfahrer mit seinem Rollstuhl transportiert und mich auf einem Behindertenparkplatz gestellt und dort über 12 Stunden geparkt. Normal Parkende dürfen dort bis zu 3 Stunden stehen. Einen ausführlichen Vermerk habe ich neben dem Ausweis ausgelegt.
    Habe aber eine polz. Mittelung bekommen, dass ich mit einem Protokoll rechnen muss.
    Der Behinderte hat einen Ausweis über 60% und dem Merkmal “G”.
    Eine Woche vorher hat er einen Verschlimmerungsantrag beim Amt für Jugend und Soziales (Saar) gestellt und zwar über 100% und dem Merkmal aG .
    Ich gehe mal davon aus, dass dem Antrag stattgegeben wird.
    Zusatzfrage: Wie lange darf man auf einem Behindertenprakplatz parken?
    Was soll ich tun?
    Ingo

    • Knut
      Am 14. März 2022 um 16:34

      Hallo Ingo,
      auf einem Behindertenparkplatz, gekennzeichnet mit dem Rollstuhlfahrersymbol, darf nur mit der blauen Parkkarte geparkt werden. Diese kann u.a. für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Nur mit dem Schwerbehindertenausweis ist das Parken auf Behindertenparkplätzen nicht erlaubt!

  25. Martin
    Am 19. September 2019 um 15:52

    Achtung! Fehlinformation im Text!

    Hier die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Missbrauch von Ausweispapieren:
    Eine etwas sehr feinjuristische Meinung, im Ergebnis leider jedoch nicht zu beanstanden.

    OLG Stuttgart – 2 Ss 349/13 – Beschluss vom 27.08.2013
    Tenor:
    Wer einen Behindertenparkausweis (Merkzeichen “aG”), der für einen anderen ausgestellt ist, durch bloße Auslegen im Fahrzeug unberechtigt verwendet, macht sich nicht wegen Missbrauchs von Ausweispapieren, wegen versuchten Betrugs, Erschleichen von Leistungen oder Urkundenfälschung schuldig; in Betracht kommt allein eine Ordnungswidrigkeit.

    Grüße,
    Martin

  26. S. Niemeier
    Am 10. September 2019 um 20:47

    Hallo,
    habe den blauen EU_Parkausweis für aG-Behinderte- kann kaum weiter als 100m weit laufen.
    Wollte Freunde besuchen. In dieser Strasse war in möglicher Entfernung kein Parkplatz zu finden.,
    weshalb ich auf dem sehr breiten Bürgersteig geparkt habe. Vom Bürgerteig blieb noch ein Streifen von min. 80cm frei, daneben Wiese.
    Bekam Anzeige mit der Bemerkung “… Behinderung anderer..”.
    Ich hätte ansonsten sofort meine weite Rückfahrt antrten müsen.
    Ist die Anzeige rechtens?

  27. Stefan R.
    Am 22. Juli 2019 um 22:45

    Hallo,
    heute bin ich mit meinem Parkausweis für Schwerbehinderte in eine Straße mit dem VZ 260 – Verbot für Kraftfahrzeuge gefahren. Dort habe ich mein Fahrzeug abgestellt und darauf geachtet niemanden zu behindern. Da ich in den Regeln zum Parken für Schwerbehinerte gelesen habe, dass das Parken in eingeschränkten Verkehrsbereichen erlaubt sei, bin ich davon ausgegangen dort hinein fahren und Parken zu dürfen. Als ich zurück kam war ich etwas verwundert einen Strafzettel über 30 EUR an meiner Windschutzscheibe zu finden. Bevor ich bei der Behörde anrufe, wollte ich nachfragen ob mir der Polizeibeamte hier zu recht einen Strafzettel erteilt hat?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juli 2019 um 9:46

      Hallo Stefan,

      richtig: Mit einem Behindertenparkausweis dürfen Sie im eingeschränkten Halteverbot parken. Beim Verkehrzeichen 260 handelt es sich aber nicht um ein eingeschränktes Halteverbot, sondern um ein Verbot für Kraftfahrzeuge, wie Sie ebenfalls richtig festgestellt haben. Hier gibt es leider auch keine Ausnahmen für Menschen mit Behinderung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. J.F.
    Am 15. Juli 2019 um 22:17

    Das “SchwerBG” gibt es seit dem Jahr 2001 nicht mehr. Es wurde größtenteils durch das neute Sozialgesetzbuch (SGB IX) ersetzt.
    Ggf. sollte dies im Artikel geändert werden ;)

  29. Andrea
    Am 22. Mai 2019 um 20:59

    Hallo hätte mal eine Frage,habe schon 50gdb bin Diabetiker habe Rheuma und leide unter einem lipödem habe jeden Tag unerträgliche Schmerzen in den Knien Fußggelenk und Füßen so das ich kaum noch bis zum WC komme.Frage hätte ich eine möglichkeit ein g oder ag zu bekommen brauche auch tringend eine Putzhilfe.MFG Andrea

  30. Diane R.
    Am 13. Mai 2019 um 21:09

    Hallo,
    Immer wieder haben wir das Problem, dass Fahrzeuge mit dem rück oder Vorderteil des Autos in den Bereich des eingezeichneten und ausgewiesenen behinderten parkplatz rein ragen. In wie weit darf ein Fahrzeug in den Parkplatz rein ragen oder an der Kennzeichnung halte ? Lg diane

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2019 um 16:33

      Hallo Diane,

      ragt ein Fahrzeug so weit in den Behindertenparkplatz, dass dieser nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann, ist dies verbotswidrig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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