Behindertenparkausweis: Berechtigung zum Parken mit Handicap

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Sonderregelungen nur mit einem speziellen Parkausweis

Der Behindertenausweis reicht zum Parken unter Sonderregelungen nicht aus.
Der Behindertenausweis reicht zum Parken unter Sonderregelungen nicht aus.

Für mobilitätseingeschränkte Autofahrer stellen sie eine enorme Erleichterung dar – gut gestaltete Behindertenparkplätze. Sie ermöglichen ein einfacheres Ein- und Austeigen, da sie meist so dimensioniert sind, dass genügend Platz und Bewegungsfreiheit gegeben ist. Was viele jedoch meist nicht beachten ist, dass für das Parken auf diesen Flächen ein Behindertenparkausweis vorliegen muss.

Das Parken nur mit ausgelegtem Behindertenausweis ist auf diesen besonderen Flächen nicht gestattet. Der Schwerbehindertenausweis reicht hier nicht aus, um eine Berechtigung darzustellen. Auch das Anbringen eines Aufklebers mit dem bekannten Piktogramm eines Rollstuhlfahrers berechtigt nicht zum Abstellen seines Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz. Doch wer darf sein Fahrzeug auf diesen Parkplätzen parken?

Dies ist relativ einfach zu beantworten: Ein blauer EU-Parkausweis ist das einzige Dokument, das die Nutzung eines Behindertenparkplatzes erlaubt. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um einen solchen Behindertenparkausweise zu erhalten? Wie und wo kann dieser beantragt werden? Welche Varianten gibt es und wo liegen die Unterschiede?

Diese und weitere Fragen zum Thema „Behinderung und Parkausweis“ werden im nachstehenden Ratgeber näher betrachtet und beantwortet.

FAQ: Behindertenparkausweis

Welche Sonderregelungen gelten für Personen mit einem blauen Behindertenparkausweis?

Sie dürfen nicht nur auf Behindertenparkplätzen parken, sondern z. B. auch für begrenzte Zeit im Halteverbot. Eine Auflistung finden Sie hier.

Was bedeutet der Parkausweis in Orange?

Diesen Parkausweis erhalten nur Schwerbehinderte. Er ist jedoch meist nur regional gültig.

Welchen Arten von Behindertenparkausweisen gibt es?

In Deutschland gibt es zwei Arten von Behindertenparkausweisen. Der blaue Ausweis mit Lichtbild ist bundes- und EU-weit gültig. Dieser Ausweis berechtigt zum Parken auf den gekennzeichneten Behindertenparkplätzen sowie zur Nutzung von bestimmten Ausnahmeregelungen. Der orangene Parkausweis ist nur in der Bundesrepublik gültig und berechtigt im Allgemeinen nicht zur Nutzung der gekennzeichneten Behindertenparkplätze. Eine Ausnahme bilden hier die Länder Berlin und Brandenburg.
Mit diesem Behindertenparkausweis können bestimmte Sonderparkregelungen in Anspruch genommen werden, die entweder bundesweit gültig sind oder regional von den Kommunen bestimmt werden.

Wer erhält einen Behindertenparkausweis?

Menschen mit einer Behinderung, die einen Schwerbehindertenausweis nutzen, können einen Behindertenparkausweis beantragen. Allerdings müssen Schwerbehindertenausweise entweder die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ für einen blauen Parkausweis oder „G“ beziehungsweise „B“ für einen orangenen Parkausweis eingetragen sein.

Wo muss der Behindertenparkausweis beantragt werden?

Die Straßenverkehrsbehörde ist für die Ausstellung eines Behindertenparkausweises, blaue und orange, zuständig. Der formlose Antrag kann zusammen mit einen Passbild sowie den Nachweisen über eine Schwerbehinderung und dem Bescheid über die notwendigen Merkzeichen beim Straßenverkehrsamt eingereicht werden.

Wo muss der Behindertenparkausweis angebracht sein?

Der Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht sein. Hier ist es ratsamen, diesen direkt hinter der Windschutzscheibe so zu platzieren, dass dieser nicht verrutschen oder herunterfallen kann. Das Auslegen eines Aufklebers mit einem Rollstuhlfahrerpiktogramm oder des Schwerbehindertenausweises genügt nicht. Diese stellen keine Berechtigung zur Nutzung der Behindertenparkplätze oder zur Anwendung der weiteren Parkerleichterungen beziehungsweise der Sonderregelungen diesbezüglich.

Kann ein Behindertenparkausweis auch ohne Auto und Führerschein beantragt werden?

Ja, das ist möglich. Ein solcher Parkausweis ist nicht an ein Fahrzeug oder einen Führerschein gebunden, sondern nur an die eingeschränkte Person für die er ausgestellt wird. Es ist daher möglich, dass Personen, die Beförderungsfahrten für mobilitätseingeschränkte oder blinde Menschen durchführen, den ausgestellten Behindertenparkausweis nutzen. Allerdings muss der berechtige Ausweisinhaber bei diesen Fahrten anwesend sein. Bei Besorgungsfahrten ohne die Anwesenheit des Berechtigten darf der Behindertenparkausweis nicht genutzt werden. Andernfalls kann es sich um einen strafbaren Missbrauch von Ausweispapieren handeln.

Was ist ein Behindertenparkplatz?

Ein Behindertenparkplatz ist eine spezielle Parkfläche, die den besonderen Ansprüchen von mobilitätseingeschränkten Menschen gerecht werden soll. Diese Flächen sind größer dimensioniert und somit sowohl breiter als auch länger als die üblichen Stellflächen. Die breitere und längere Fläche soll das Ein- und Aussteigen der Betroffenen sowie das Ein- und Ausladen benötigter Hilfsmittel, wie etwa einem Rollstuhl, erleichtern. In Deutschland werden diese speziellen Parkflächen durch das Zusatzzeichen mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers an den Verkehrszeichen 314 und 315 sowie auch durch Markierungen auf dem Boden gekennzeichnet.

Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?

Auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur Personen parken, die einen blauen Behindertenparkausweis besitzen und diesen zusammen mit dem notwendigen Schwerbehindertenausweis vorzeigen können. Ein Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zur Nutzung der gekennzeichneten Behindertenparkplätze. Hier droht ein Bußgeldbescheid in Höhe von 55 Euro sowie das Abschleppen des Fahrzeugs, sollte eine solche Parkfläche unberechtigter Weise genutzt werden.

Warum ist der Behindertenparkausweis notwendig?

Mit einem Schwerbehindertenausweis allein ist Parken auf einem Behindertenparkplatz nicht gestattet.
Mit einem Schwerbehindertenausweis allein ist Parken auf einem Behindertenparkplatz nicht gestattet.

Viele Autofahrer kennen die Situation. Sie sind in der Stadt unterwegs oder auf dem Weg zu einem Termin und die Parkplätze sind knapp. Zeitdruck und oft auch der Mangel an Alternativen verleitet einige dann dazu, sich auf die Flächen zu stellen, die eigentlich eindeutig gekennzeichnet sind.

Sei es durch ein Schild mit einem Piktogramm oder einer Markierung auf dem Boden – die Bedeutung dieser Kennzeichnung ist eigentlich weithin bekannt. Das Piktogramm eines Rollstuhlfahrers ist im Straßenverkehr kein unbekanntes Verkehrszeichen. Entweder in weiß auf blauem Hintergrund oder in schwarz auf weißem Hintergrund, dient dieses Zusatzzeichen dazu, auf einen Behindertenparkplatz hinzuweisen.

Solch ein Behindertenparkplatz ist eine besondere Stellfläche für die Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter oder blinder Menschen. In Deutschland werden diese Parkflächen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde oder die Bezirksämter angeordnet.

Sie werden durch Zusatzzeichen zusammen mit den Verkehrszeichen 314 und 315 signalisiert. Wie bereits beschrieben, wird auf diesen Zusatzzeichen immer das bekannte Piktogramm verwendet.

Sind die Parkflächen nur für ein bestimmtes Fahrzeug gedacht, enthält das Zusatzschild die Ergänzung des Autokennzeichens und/oder auch „Mit Parkausweis Nr. … frei” oder “Mit Parkausweis Nr. …”. Diese Flächen dürfen von keinem anderen Fahrzeug als dem benannten genutzt werden.

Behindertenparkplätze werden zudem auch oft mit Markierungen auf dem Boden, wie breiten Linien, dem Piktogramm oder ein blaues Feld mit dem Piktogramm, gekennzeichnet. Doch wie sehen die Regelungen zum Halten und Parken hier genau aus?

Auf einem gekennzeichneten und amtlich angeordneten Behindertenparkplatz darf gehalten werden, solange dies nicht die Höchstdauer von drei Minuten überschreitet, der Fahrer das Fahrzeug nicht verlässt und die Fläche sofort räumt, wenn eine berechtigte Person diese zum Parken benötigt.

Darüber hinaus darf auf diesen angeordneten Flächen nur mit einem bestimmten Behindertenparkausweis – dem blauen Parkausweis – geparkt werden. Liegt ein solcher nicht vor, droht ein Bußgeld von 55 Euro und das Abschleppen des Fahrzeugs. Entgegen der allgemeinen Annahme, ist das Parken mit einem Schwerbehindertenausweise auf diesen besonderen Flächen nicht gestattet.

Bei als Behindertenparkplatz gekennzeichneten Flächen auf privaten Grundstücken, wie zum Beispiel einem Supermarktparkplatz, handelt es sich oft nicht um amtlich angeordnete Parkplätze. Dennoch kann ein Autofahrer gegen die Hausordnung des Grundstückseigentümers oder Parkplatzbetreibers verstoßen, wenn er unberechtigterweise sein Fahrzeug dort abstellt.

Behindertenparkplätze befinden sich, um den Betroffenen lange Wege zu ersparen, meist in der Nähe von Ein- und Ausgängen, sowie vor den Wohn- beziehungsweise Arbeitsorten der Betroffenen. So sind oft besonders gekennzeichnete Parkflächen oft vor Krankenhäusern, Arztpraxen und Behörden oder anderen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen angelegt. Die barrierefreie Gestaltung zeichnete diese Parkplätze aus. Sie sind nicht nur breiter und länger als übliche Stellflächen, oft sind sie auch mit einem Blindenleitsystem ausgestattet.

Ein blauer Parkausweis oder die Parkkarte für Behinderte muss gesonderte beantragt werden. Diesen blauen Ausweis für einen Behindertenparkplatz mit dem weißen Rollstuhlfahrerpiktogramm bekommen Inhaber eines Schwerbehindertenausweises. Nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes (SchwerBG) können Betroffene einen solchen Ausweis beantragen, wenn ein bestimmter Grad an Einschränkung vorliegt.

Ein Schwerbehindertenausweis wird, je nach Grad der Behinderung (GdB) und der Erkrankung mit bestimmten Merkzeichen versehen, die den Inhaber dann zu Sonderregelungen berechtigen. Zu diesen Sonderregelungen gehört unter anderem auch der Behindertenparkausweis (manchmal auch Behindertenparkschein genannt).

Für die Erteilung von einem Parkausweis ist der Schwerbehindertenausweis also zwingend notwendig. Diese besondere Parkberechtigung ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Die Ausnahmegenehmigung erlaubt Gemeinden spezielle Parkflächen einzurichten und diese zu unterhalten. Außerdem berechtigt sie nicht nur mobilitätseingeschränkte Personen Ihr Fahrzeug auf den gekennzeichneten Behindertenparkplätzen abzustellen, sondern auch das Parken von Fahrzeugen, die zur Beförderung dieser Personen genutzt wird.

Das heißt, wird das Fahrzeug von anderen gefahren, befindet sich der Inhaber des Parkausweises jedoch im Auto und dient die Fahrt zur Beförderung, darf dieses auf den gekennzeichneten Parkflächen abgestellt werden.

Wird ein Behindertenparkplatz mit diesem Ausweis genutzt, muss die Berechtigung gut sichtbar im Fahrzeug an der Windschutzscheibe angebracht sein. Denn nur so ist der Behindertenparkausweis gültig.

Blauer Parkausweis für Behinderte & Schwerbehinderte: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Nur ein blauer Behindertenparkausweis berechtigt zur Nutzung von Behindertenparkplätzen.
Nur ein blauer Behindertenparkausweis berechtigt zur Nutzung von Behindertenparkplätzen.

Um einen blauen Parkausweis für Schwerbehinderte zu bekommen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So kann zum Beispiel nicht jede mobilitätseingeschränkte Person diesen Ausweis beantragen.

Wie bereits erwähnt, werden in einem Schwerbehindertenausweis verschiedene Merkzeichen eingetragen. Um eine Schwerbehindertenparkausweis ausgestellt zu bekommen, muss entweder die Kennzeichnung „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (blind) vorhanden sein.

Diese Voraussetzung wird im § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Dieser Paragraph besagt unter anderen, dass Personen mit einer Amelie, also einer angeborene Fehlbildung einzelner oder aller Gliedmaßen, oder einer Phokomelie, einer weiterer Form der angeborenen Fehlbildung der Gliedmaßen, die Kennzeichnungen erlangen und somit für einen Behindertenparkausweis berechtigt sind.

Das Fehlen von Gliedmaßen durch Amputation oder andere genetische Fehlbildungen sowie die Unfähigkeit Prothesen oder Hilfsmittel dauerhaft zur Fortbewegung zu nutzen, kann zu einer Kennzeichnung „aG“ führen.

Auch die Kennzeichnung „Bl“ kann für den Erhalt von einem Schwerbehindertenparkausweise eine Voraussetzung sein. Bei Personen mit dieser Einschränkung muss es sich nicht unbedingt um vollständige Blinde oder Erblindete handeln.

Eine schwere Gesichtsfeldstörungen oder andere schwerwiegende Sehstörungen können zur Ausstellung eines Behindertenparkausweises führen. Diese Voraussetzungen müssen jedoch in jedem Fall vorliegen, denn ohne eines der genannten Merkzeichen ist die Erteilung des Parkausweises nicht möglich.

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Umständen jedoch teilweise gestattet, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ ausweist, dass Betroffenen dennoch die Sonderrechte für die Merkzeichen “aG” und “Bl” in Anspruch nehmen können. Diese Regelungen sind jedoch regional unterschiedlich sowie vom Einzelfall abhängig und sollten vor der Beantragung von einem Behindertenparkausweis abgeklärt werden.

In der Regel wird hier jedoch meist nicht der blaue Schwerbehindertenparkausweis erteilt. Die Voraussetzungen, wenn das Merkzeichen „G“ vorliegt, erlauben oft nur die Ausstellungen eines orangefarbenen Parkausweises. Dieser berechtigt nicht mehr zum Parken auf einem Behindertenparkplatz. Welche Parkerleichterungen dem Betroffenen dann zustehen, wird in diesem Ratgeber später noch näher erläutert.

Die Sonderregelungen für Inhaber von einem blauen Behindertenparkausweis sowie die Regelungen für einen orangenen Parkausweis, sind meist Sache der einzelnen Bundesländer. Die Länder bestimmen darüber hinaus auch, was der Inhaber von einem Behindertenparkausweis für weitere Rechte hat und welche bundesweit zutreffen.

In den meisten Regionen gilt zudem für gekennzeichnete Behindertenparkplätze eine zulässige Höchstparkdauer von 24 Stunden. Dies jedoch auch nur dann, wenn die Parkdauer nicht durch andere Regelungen oder Zusatzzeichen bereits von vornherein eingeschränkt ist.

Blauer Parkausweis für Schwerbehinderte – EU-Gültigkeit und Sonderregelungen

In der EU gültig: Blauer Parkausweis für Behinderte mit dem Rollstuhlfahrerpiktogramm.
In der EU gültig: Blauer Parkausweis für Behinderte mit dem Rollstuhlfahrerpiktogramm.

Seit dem 01.01.2001 sind die Kennzeichnung von Behindertenparkplätzen sowie die Voraussetzungen für einen Behindertenparkausweis EU-weit einheitlich geregelt. Nationale Parkausweise sind somit nur noch im jeweiligen Land zu den bestimmten Bedingungen gültig. Ältere Behindertenparkausweise ohne Lichtbild und nicht in blau berechtigen nicht mehr zur Nutzung der Behindertenparkflächen.

Besitzen betroffene Autofahrer einen Schwerbehindertenausweis mit den zuvor genannten Merkzeichen sowie einen blauen Behindertenparkausweis mit einem Rollstuhlfahrerpiktogramm, können sie im EU-Ausland sowie in den EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) Behindertenparkplätze nutzen.

Ein blauer Behindertenparkausweis kann in vielen Ländern auch Sonderregelungen bezüglich des Parkens außerhalb von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen mit sich bringen. Diese Sonderregelungen können jedoch, wie bereits erwähnt, regional sehr unterschiedlich ausfallen.

Hier kommt es nicht nur zu Unterschieden in den einzelnen EU-Staaten, auch innerhalb eines Landes kann es, je nach Region oder Stadt, andere Vorgaben und Sonderrechte geben. Inhaber von einem blauen Behindertenparkausweis können sich bei den jeweilig zuständigen Behörden über diese Rechte und ihren Gültigkeitsbereich informieren.

Teilweise ist es den Kommunen auch gestattet, selbst über weitere Parkerleichterungen und Befreiungen von Halte- oder Parkverboten für Inhaber von einem Parkausweis für Behinderte zu entscheiden.

Nachfolgend findet sich eine Auflistung von Sonderregelungen für den blauen Behindertenparkausweis, die in der Regel bundesweit Anwendung finden. So sind folgende Vorgehensweisen gestattet, wenn der blaue Behindertenparkausweis vorliegt und die Ankunftszeiten durch eine Parkscheibe angezeigt werden:

  • das Parken von bis zu drei Stunden in Bereichen von einem eingeschränkten Halteverbot (Verkehrszeichen 286)
  • in Lade- und Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden zu parken
  • in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, wenn andere dadurch nicht beeinträchtigt oder der Verkehr behindert wird
  • in bestimmten Halteverbotsbereichen für eine längere Zeit zu parken
  • die zugelassene Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots zu überschreiten
  • in Bereichen der Verkehrszeichen 314 und 315, in denen die Parkzeit begrenzt, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • in Bereichen, in den Parkuhren und/oder Parkscheinautomaten benutzt werden müssen, gebührenfrei und ohne Zeitbegrenzung zu parken
Diese Ausnahmen dürfen jedoch auch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in einer zumutbaren Nähe keine geeigneten Parkplätze oder eine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung stehen. Auch gelten diese Ausnahmen nur für Kraftfahrzeuge und nicht für andere fahrbare Hilfsmittel, die mobilitätseingeschränkten Personen zur Verfügung stehen.

Wie bereits erwähnt, darf ein Fahrzeug auch dann auf einem Behindertenparkplatz abgestellt werden, wenn der Betroffene nur befördert wird und nicht selbst fährt. Dies trifft auch auf die oben genannten Sonderregelungen zu. Dient die Fahrt der Beförderung eines Inhabers von einem Behindertenparkausweis, dürfen die Ausnahmen angewendet werden, wenn es keine andere Alternative zu diesen gibt.

Handelt es sich jedoch um eine Besorgungsfahrt, bei der der Ausweisinhaber nicht anwesend ist, darf weder ein Behindertenparkplatz genutzt noch die Sonderregelungen angewandt werden. Wird dennoch von diesen Gebrauch gemacht oder auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz geparkt und ein Behindertenparkausweis ausgelegt, handelt es sich um Missbrauch von Ausweispapieren. Dies ist strafbar und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Eine Sonderform: Orangener Parkausweis für Schwerbehinderte

Im Gegensatz zum blauen Behindertenparkausweis ist ein orangener Parkausweis für Behinderte nur regional beziehungsweise bundes- jedoch nicht EU-weit gültig. Die Parkerleichterungen, die Inhaber eines orangenen Ausweises erhalten, werden von den Bundesländern erlassen und sind in der Regel meist auch in der gesamten Bundesrepublik anwendbar.

Das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ist mit diesem Parkausweis nicht gestattet. Eine Ausnahme bilden hier die Bundesländer Berlin und Brandenburg, wo auch mit einem orangefarbenen Behindertenparkausweis diese Parkplätze genutzt werden dürfen.

Auch handelt es sich bei diesem Dokument nicht um einen Behindertenausweis für das Auto, sondern um eine Ergänzung des Schwerbehindertenausweises. Der Parkausweis wird daher auch hier nur erteilt, wenn ein Behindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen vorliegt.

Ein orangener Parkausweis für Behinderte ist nur in Deutschland nutzbar.
Ein orangener Parkausweis für Behinderte ist nur in Deutschland nutzbar.

Personen mit dem Merkzeichen „G“ und/oder „B“ sowie einem bestimmten Grad der Behinderung (GdB) können einen orangenen Parkausweis für Behinderte beantragen. Liegt der Grad der Behinderung beispielsweise bei 80 wenn es sich um eine Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule handelt, ist ein Antrag für einen orangefarbenen Behindertenparkausweis empfehlenswert.

Gleiches gilt, wenn der Grad der Behinderung bei mindestens 70 Prozent – ebenfalls aufgrund von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen – liegt und es zusätzlich auch eine Einschränkung der Herzfunktion und/oder der Atmungsorgane von mindestens 50 Prozent gibt.

Darüber hinaus ist es in vielen Bundesländern und Gemeinden für Menschen mit Morbus Crohn, Colitis ulcerosa (GdB mindestens 60 Prozent) oder einem künstlichen Darmausgang und einer künstlichen Harnableitung möglich, den orangenen Parkausweis zu erlangen.

Die Parkerleichterungen durch einen orangenen Parkausweis ähneln denen von einem blauen Behindertenparkausweis. Folgenden Ausnahmen können mit diesem Parkausweis in Anspruch genommen werden:

  • Das Parken von bis zu drei Stunden in Bereichen des eingeschränkten Haltverbots.
  • Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus in einem Zonenhaltverbot.
  • In Fußgänger- und Ladezonen während der Ladezeit zu parken.
  • Bis zu drei Stunden auf Bewohnerparkplätzen zu parken.
  • Das Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen in einer verkehrsberuhigten Zone, jedoch nur, wenn der durchgehende Verkehr nicht beeinträchtigt wird.
  • Das Parken über die Begrenzung hinaus, in Bereichen der Verkehrsschilder 314 und 315 in den das Parken zeitlich begrenzt ist.
  • Kostenlose und zeitlich unbegrenztes Parken in Bereichen von Parkuhren und Parkscheinautomaten.
Die Ankunftszeiten müssen mittels einer Parkscheibe kenntlich gemacht und deutlich sichtbar im Fahrzeug hinterlegt werden. Geschieht dies nicht oder kann die Zeitspanne von drei Stunden nicht nachgewiesen werden, ist hier mit Bußgeldern wegen eines Parkverstoßes zu rechnen.

In einigen Fällen ist es auch möglich, sein Fahrzeug kostenlos auf sonst kostenpflichtigen Privatparkplätzen abzustellen. Ob dies mit einem orangenen Behindertenparkausweis gestattet ist, sollte im Vorfeld mit dem Parkplatzbetreiber oder Grundstückseigentümer abgeklärt werden.

Wie beim blauen Parkausweis auch, dürfen diese Ausnahmen nur dann angewendet werden, wenn in einer zumutbaren Nähe keine geeigneten Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Weiterhin sind diese Sonderregelungen nur für Kraftfahrzeuge anwendbar.

Behindertenparkausweis beantragen: Wie geht das?

Ist der Pakrausweis für Behinderte nicht sichtbar hinterlegt, droht ein Bußgeld.
Ist der Parkausweis für Behinderte nicht sichtbar hinterlegt, droht ein Bußgeld.

Um einen Behindertenparkausweis ausgehändigt zu bekommen, muss ein Antrag bei der jeweils zuständigen Behörde gestellt werden. Meist sind die lokalen Straßenverkehrsbehörden für die Ausstellung eines Parkausweises zuständig.

Da der Behindertenparkausweis auch von Personen benutzt werden kann, die mobilitätsbeeinträchtigte Menschen befördern, ist eine Ausstellung ohne einen vorhandenen Führerschein möglich.

Die Ausnahmegenehmigung, die mit einem Behindertenparkausweis einhergeht, ist daher nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die mitfahrende oder selbstfahrende schwerbehinderte Person. Die Erteilung und Ausstellung des blauen oder orangenen Parkausweises ist kostenlos. Ein Antrag für einen Behindertenparkausweis kann nur für Kraftfahrzeug und Krafträder gestellt werden.

Inhabern eines Schwerbehindertenausweises wird seit dem 01.10.2001 mit dem Bescheid vom zuständigen Versorgungsamt auch eine Zusatzbescheinigung für die Gleichstellung ausgehändigt. Diese ist dem zuständigen Straßenverkehrsamt zusammen mit dem Antrag auf den Behindertenparkausweis vorzulegen.

Für die Ausstellung von einem blauen Behindertenparkausweis werden bestimmte Unterlagen benötigt:

  • ein Lichtbild im Passbildformat
  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ und/oder „Bl“
  • Kopie des Bescheids, der diese Merkzeichen anerkennt
  • unterschriebener Antrag auf einen Parkausweis für Behinderte
  • Bescheinigung zur Gleichstellung
Der Parkausweis wird für die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises ausgestellt, längstens jedoch für 5 Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeit kann erneut ein Antrag gestellt werden, sofern die zuvor genannten Bedingungen weiterhin vorliegen.

Die beschriebenen Parkerleichterungen eines blauen Parkausweises gelten in der Regel im gesamten Gebiet der Bundesrepublik. In den EU- und EWR-Mitgliedsstaaten kann der blaue Ausweis für die dort geltenden Sonderparkrechte genutzt werden.

Auch wer den orangen Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen möchte, muss die oben genannten Unterlagen einreichen. Hier reicht jedoch ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ und/oder „B“ aus.

Der Antrag für einen Behindertenparkausweis, egal ob blau oder orange, kann formlos eingereicht werden. Ein Antragsformular ist hierzu nicht nötig. Ein Anschreiben in dem das Anliegen in zwei Sätzen erklärt wird sowie die Unterschrift des Antragstellers reichen in der Regel aus. Da der Antrag formlos erfolgen kann, gibt es hierzu auch keine Muster oder Vorlagen, die verwendet werden können.

Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich der Parkregelungen kann das örtlich zuständige Straßenverkehrsamt kontaktiert werden. Die Versorgungsämter können in der Regel Informationen bezüglich der Erteilung von einem Behindertenparkausweis herausgeben.

Auch die Automobilclubs, wie der ADAC oder ACE, können beratend zur Seite stehen und Betroffene über die Möglichkeiten in Bezug auf einen Parkausweise für Behinderte aufklären. Der Antrag muss jedoch immer vom Berechtigten selbst gestellt werden.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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100 Kommentare

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  1. Andrea
    Am 17. April 2019 um 8:36

    Hallo,
    Darf man den Behindertenparkausweis in die hälte Knicken damit der in die Handtache passt?
    Gruß Andrea

  2. Müllerin
    Am 10. April 2019 um 14:49

    Kann ein Verwarngeld oder sonstiges ausgestellt werden, nur weil die farbige Kopie eines Schwerbehindertenausweises B im Auto des Fahrzeugshalters (d.h. des Schwerbehinderten) auf der Ablage vorne liegt???
    Geparkt wurde auf einem gewöhnlichen Parkplatz (kein Behindertenparkplatz o.Ä.). Auf dem Zettel des Ordnungsamtes stand der Vermerk: “Sie benötigen eine blaue Parkerleichterung für Schwerbehinderte!”.
    Auf welchen konkreten Pragraphen wird sich bezogen, wenn das Ordungsamt sich anmaßt dafür einen Strafzettel ohne Geldbuße auszustellen und am Auto zu befestigen??? Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldung.

  3. Engelbert
    Am 7. Februar 2019 um 13:42

    Warum parken viele ohne Rollstuhlausweis, oder mit weitergegebene Behindertenausweise auf Rollstuhlparkplätze? Das sehen wir Rollstuhlfahrer sicher nicht ein. Leute steigen ganz ohne sichtbaren Einschränkungen vom Auto aus und gehen so davon. Werden diese beobachtet, humpeln sie ein paar mal, dann aber laufen sie schon ganz ohne irgend etwas, davon; Unverschämt; dann fragt man sie, die haben dann einfach einen Rollstuhlausweis, unverschämt;
    Warum bekommen so viele so einfach den Rollstuhl-Park-Ausweis für Rollstuhlparkplätze, haben gar keinen Rollstuhl bitte!
    Wenn sie andere Behinderung haben bitte dann brauchen diese andere Ausweise zum dementsprechenden anders beschilderte Parkplätze zum Parken. Ist eine Diskriminierung gegenüber den Rollstuhlfahrern. Gehört strenger kontrolliert.

    • helmut k
      Am 14. Oktober 2022 um 12:23

      Hallo zusammen
      Aber auch den Parkausweis
      Und laufe mit meiner schlecht zu erkennenden Sauerstoff -Versorgung langsam davon.

  4. Brigitte
    Am 18. Dezember 2018 um 16:45

    Ich habe heute eine Verwarnung mit 35 € bekommen, weil ich letzte Woche auf einem Schwerbehindertenparkplatz stand und mein Ausweis nicht gut lesbar ist. Habe einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG und bin daher berechtigt, auf solch einem Parkplatz zu parken und er war auch gut sichtbar ausgelegt.
    Wird die Verwarnung bei Vorlage eines neuen Ausweises zurückgenommen ?
    Im Gesetzestext steht ja nur dass er sichtbar ausgelegt sein muss und das war er ja.
    Mein Auto steht immer draußen und spätestens nach einer Sommersaison sieht der wieder verblichen aus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Januar 2019 um 11:35

      Hallo Brigitte,

      wenden Sie sich dazu am besten direkt an die Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Marco
    Am 26. November 2018 um 14:48

    Ich verreise häufig mit dem Zug damit ich bei Rückfahrten, das auch von meiner Frau genutzte Fahrzeug in der Nacht am Bahnhof habe, soll meine Frau es mir dorthin bringen und dann mit öffentlichen Verkehrsmittel nach hause fahren.

    Darf Sie mir das Fahrzeug unter Verwendung des Parkausweises auf dem Behindertenparkplatz bereitstellen?

  6. Bernd. G
    Am 8. November 2018 um 11:44

    Hallo ich besitder ja inze einen Schwergehindertenausweis mit Merkzeichen ag, der ja in Notsituationen mich berechtigt bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot zu parken. leider ist mein Ausweis am 31.10.2018 abgelaufen, was ich nicht wußte. Den Strafzettel bekam ich am 7.011.2018 über 25 Euro . Darf das Ordnungsamt sofort den Strafzettel ausstellen, oder hab ich noch eine gewisseÜbergangszeit zur Verlängerung. Ich muss dazu noch anwenden, ich bin nach wievor noch berufstätignd hatte keine Möglichkeit auf´s Ordnungsamt zugehen
    u

  7. Müller
    Am 7. November 2018 um 6:39

    Wie kann ich einen möglichen Betrug melden oder herausfinden ob es sich wirklich um eine Behinderung handelt und der blaue Park-Ausweis korrekt ist.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. November 2018 um 8:47

      Hallo Müller

      Sie können Sich das Fahrzeugkennzeichen notieren und die nächstgelegene Polizeidienststelle/ordnungsamt aufsuchen und den Beamten vor Ort den Fall schildern.

      – Die Redaktion

  8. Norbert R
    Am 2. November 2018 um 17:52

    Dürfen Fahrzeuge mit Berechtigung zur Nutzung des Schwerbehindertenparkplatzes auch einen reservierten Parkplatz für E-Mobile nutzen? Eine Politesse verweigerte ein Anzeige, da “diese Fahrzeuge praktisch überall parken dürfen”.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2018 um 18:19

      Hallo Norbert,

      ob eine Verkehrsordnungswidrigkeit in diesem Fall vorliegt, liegt im Ermessen des Beamten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Mari
    Am 7. August 2018 um 14:54

    Hallo liebe Redaktion,
    ich habe eine GDB von 80 prozent und G.

    Atemerkrankung 50 Prozent
    Verschleißleiden der Wirbelsäule 30 Prozent
    Depressive Störung,Ohrgeräusche 30 Prozent
    Chronische Schmerzstörung 30 Prozent
    Migräne 20 Prozent
    Schulterleiden 20 Prozent
    Sprunggelenksleiden 10 Prozent
    Blasenentleerungsstörung 30 Prozent
    Lohnt es sich für mich einen Orangenen Parkausweiß zu beantragen bzw würde mir einer zustehen?

    Danke schon mal für Ihne Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2018 um 9:20

      Hallo Mari,

      im Regelfall sollten Sie einen orangen Ausweis beantragen können. Hierfür müssen Sie sich an eine örtliche Straßenverkehrsbehörde wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Peter M.
    Am 30. Mai 2018 um 15:01

    Folgende Situation: Ich bringe meine Frau, (schwerbehindert, blauer Parkausweis vorhanden) zum Bahnhof. Parke dort auf dem Behinderten Parkplatz mit Ausweis. Liefere meine Frau im Zugabteil ab. Ihr fällt ein, da wo sie hinfährt braucht sie den Ausweis auch. Ich raus Ausweis geholt den Ausweis geholt den Zug noch erreicht, aber den Ausstieg nicht mehr geschafft. Türen im ICE gehen erst beim nächsten Halt wieder auf, also 50km später. Der Schaffner hatte (auch auf der Rückfahrt) für mich Verständnis. Aber hat das auch die Politesse am Abfahrtsbahnhof?
    Was für Möglichkeiten gibts hier um ein Knöllchen zu vermeiden. Ausweis kopieren ist ja wohl Urkundenfälschung. Zettel reinlegen wird wohl im Ernstfall auch nichts bringen.
    Für die kurze Zeit steht unsere Fahrzeug, das rgelkonform geparkt wurde, ohne Ausweis auf dem Behinderten Parkplatz. Ich habe an diesem Tag Glück gehabt und es wurde nicht kontrolliert. Aber ich denke diese Problematik hatten bestimmt schon einige Leser.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2018 um 10:00

      Hallo Peter,

      grundsätzlich gilt, dass der Behindertenparkausweis im Original gut sichtbar ausgelegt werden muss. Eine Kopie reicht nicht aus, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden hat (Az.: 14 K 504/11). Eine Alternative scheint es unseres Kenntnisstandes nicht zu geben. Unter Umständen kann Ihnen eine Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung weitere Tipps geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Jochen F
    Am 23. April 2018 um 9:58

    Ein schönen guten Tag

    Sie schreiben einmal :
    in folgenden Fällen können Sie den orangenen Parkausweis erhalten: 1. Merkzeichen G und Merkzeichen B und ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen
    Oder Sie schreiben:
    Allerdings müssen Schwerbehindertenausweise entweder die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ für einen blauen Parkausweis oder „G“ beziehungsweise „B“ für einen orangenen Parkausweis eingetragen sein.
    Was ist nun Richtig: G und B oder G beziehungsweise B.
    Ich selber habe einen GdB 80 mit G. Steht mir ein Ausweis zu ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 9:16

      Hallo Jochen,

      grundsätzlich steht Ihnen ein orangener Parkausweis zu.
      Bitte erkundigen Sie sich abschließend jedoch bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Brigitte D.
    Am 22. April 2018 um 20:52

    ich besitze einen blauen EU Behinderten Parkausweis. Ich muss ab und zu zum Arzt und in der gesamten Umgebung ist kein Parkplatz zu finden, außer einem Hotelparkplatz. Diese Plätze sind ausgeschildert ” nur für Hotelgäste “. Kann ich für ca 1 Std diesen Parkplatz nutzen ? Beim letzten Mal habe ich mich da hingestellt und hatte danach eine Verwarnung vom Hotel an der Scheibe, obwohl der Ausweis auslag.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Brigitte D.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 9:26

      Hallo Brigitte D.,
      da es sich bei einem Hotelparkplatz um ein Privatgelände handelt, ist es Ihnen auch mit einem solchen Ausweis normalerweise nicht erlaubt, diesen Parkplatz zu nutzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. CiCi
    Am 6. April 2018 um 15:10

    Bei Ihrer “Auflistung von Sonderregelungen” für den blauen Ausweis, erster Punkt, stimmt etwas nicht. Zuerst, es handelt sich nicht um ein eingeschränktes “Parkverbot”, sondern um das Halteverbot. Zweitens, schreiben Sie von den Verkehrszeichen 286 und 290, bei denen Parken erlaubt sein soll. Zeichen 286 ist das eingeschränkte Halteverbot; das ist okay. Aber im absoluten Halteverbot mit Zeichen 290 dürfen auch Behinderte mit blauem Ausweis nicht parken.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Mai 2018 um 11:12

      Hallo Cici,

      vielen Dank für Ihre Anmerkungen, wir haben die Informationen entsprechend angepasst.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Jonas
    Am 20. März 2018 um 21:54

    Ist es einer Person mit Schwerbehinderten Ausweis gestattet auf einer Sperrfläche zu parken, auf der nur Krankenfahrzeuge parken dürfen

    PS: Die Person hatte einen Ausweis in der Form eines Personalausweises, jedoch keine Karte im/am Auto.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2018 um 15:14

      Hallo Jonas,

      ein Behindertenparkplatz darf nur mit entsprechendem Ausweis genutzt werden. Existiert kein entsprechendes Schild, stellt der Parkplatz auch keinen Behindertenparkplatz dar.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Lothar F.
    Am 13. März 2018 um 10:10

    Ein schönen guten Tag

    Meine frage ich Habe den Ein blauer EU-Parkausweis Wenn ich dabei bin und zum Arzt muss
    mit Meiner Schwiegertochter und sie mit Hoch kommt und der Ein blauer EU-Parkausweis im Auto liegt darf sie ja da solange Parken bis ich fertig bin Ist das richtig

    2 beim einkaufen in der Stadt mit Ein blauer EU-Parkausweis mit mir geht das ja auch

    Nun meine Frage Meine Schwiegertochter Hilft mir und Geht mit mir zum einkaufen und bring mich dann nachhause hilft mir aber noch im haushalte mit darf sie dann noch mit Ein blauer EU-Parkausweis im Auto länger bleiben oder ist das Rechtswidrig

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2018 um 15:15

      Hallo Lothar F.,

      solange die Nutzung des Fahrzeugs dem Transport des Inhabers des Ausweises dient, ist die Nutzung legal. Ihre Hilfsperson darf also den Ausweis benutzen, wenn dies Ihrem Transport dient.
      Inwieweit und wie lange dies für Haushaltstätigkeiten nach einem Transport gilt, ist jedoch fraglich. Bitte wenden Sie sich für diese Frage an einen Anwalt.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  16. Hans W.
    Am 28. Februar 2018 um 10:59

    Ich habe einen Behindertenausweis mit 100% AG und besitze eine blauen Parkausweis. Kann ich mit meinem Diesel auch in Zukunft in die neuen Dieselsperrzohnen hineinfahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. März 2018 um 13:48

      Hallo Hans,

      hierzu müssten Sie erst abwarten, bis diese neuen Bestimmungen für Dieselfahrzeuge feststehen und ob dann Ausnahmen wie für Ihren Fall formuliert werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Jürgen
    Am 22. Februar 2018 um 15:07

    Hallo liebes Team,
    habe für meinen Sohn einen blauen EU Parkausweis und war mit ihm heute zur Zahnbehandlung unter Vollnarkose. Parkausweis lag in vorne und war durch die Windschutzscheibe zu sehen,Ich hatte das Auto auf dem Bürgersteig geparkt. Der Bürgersteig ist an der Straße mindestens 3 mal so breit wie das Auto. Also niemanden behindert. Nach der Behandlung hatte ich ein Ticket über 20 €. Durfte ich da stehen oder nicht?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. März 2018 um 10:11

      Hallo Jürgen,

      solche Fragen können wir in der Regel nicht beantworten, da wir die genauen Situationen vor Ort nicht kennen. Ob dort geparkt werden darf, können wir also nicht einschätzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Elke L.
    Am 18. Februar 2018 um 13:46

    habe eine Frage. Mein Mann hat Schwerbehindertenausweis und einen Parkausweis mit Gültigkeit bis Ende des Monats. Er hat 30% Gehbehinderung durch einen Motorradunfall. Beide Beine haben keine Wadenmuskulatur, Nerven sind bei der OP verletzt und durchtrennt worden. Er kann nicht mit dem gesamten Fuss stehen, sondern nur mit den Fersen balancieren. Er beschreibt es das er wie auf Stelzen geht. Es ist nicht möglich das er ein Stück ( 500m ) alleine geht ohne zu stürzen. Zudem hatte er 2006 einen Herzinfarkt und eine erbliche Nierenkrankheit die in letzter Instanz zu einer Dialysebehandlung führt. Das ist in der Summe auch die 100% Behinderung!
    Wie kann es sein das der blaue Behindertenparkausweis nur befristet ist, die Erkrankung wird ja nicht besser sogar schlimmer.
    Wo kann man die Befristung abschaffen, wer bestimmt das, wer hilft uns? Wir brauchen einen Ausweis mit der 5jährigen Gültigkeit.
    Ohne diesen Verliert mein Mann zudem noch erhebliche Lebensqualität, da er etliches wie Fussballspiele in Stadien, Konzertbesuche udgl. ohne kurze Wegstrecken vom Auto zum Ereignis nicht bewältigen kann.
    Ich danke im Voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. März 2018 um 12:46

      Hallo Elke,

      Ansprechpartner ist hier die zuständige Behörde – in der Regel handelt es sich dabei um die für den Wohnsitz zuständige Straßenverkehrsbehörde. Läuft die Befristung ab, können Sie einen erneuten Antrag stellen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Kerstin G.
    Am 1. Februar 2018 um 21:41

    Wir haben auf einem Wohnmobilstellplatz geparkt, da alle Behindertenparkplätze besetzt waren und zu weit entfernt. Wir bräuchten den Platz für einen Rollstuhlfahrer, da die anderen Parkplätze nicht genügend Platz boten. Jetzt sollen wir 10 Euro Strafe zahlen. Alle wohnmobilparkplätze waren noch fre

  20. Ronald
    Am 14. Dezember 2017 um 13:32

    darf ich, mit einem Behindertenparkausweiss, entgegen der Fahrtrichtung parken ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2018 um 15:33

      Hallo Roland,
      grundsätzlich sind Sie auch mit einem Behindertenparkausweis dazu verpflichtet, in Fahrtrichtung zu parken.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Wilfried W.
    Am 2. November 2017 um 14:19

    Ich habe in einer Fußgängerzone geparkt zu einer Zeit Die noch frei war. Aber Es hat sich beim Zahnarzt etwas verlängert un dadurch Ist die Zeit überschritten worden und Ich bekomme demnächst einen Bußgeldbescheid.
    Hat Die Polizei das richtig gemacht oder nicht, Mir sagte man dann noch Ich dürfte überhaupt nicht da Parken, trotz meines Ausweises in Blau Mit A,G,Eintrag.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. November 2017 um 11:59

      Hallo Wilfried,

      die Sonderregelung für das Parken in Fußgängerzonen mit dem blauen EU-Parkausweis betrifft nur die freigegebenen Ladezeiten. Außerhalb dieser bestimmten Zeiten ist das Parken nicht zulässig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. claudio
    Am 1. November 2017 um 23:00

    Guten Tag

    habe meine Mutter die im besitz eines behinderten Parkausweises ist zum Neurologen gebracht war aber in der nähe kein normaler Parkplatz habe mich dann in den mit gekennzeichneten behinderten Parkplatz gestellt um die halbe stunde auszunutzen bin ich in 15
    Meter Entfernung schnell in die Bank gegangen um Erlagscheine für meine Mutter aufzugeben kam nach 5 Minuten wieder raus ging zum Auto wo die Polizei schon wartete erklärte denen die Situation dann meinten die das es mir untersagt da zu parken boten mir 36 Euro zum zahlen an ich verneinte da ich ja meine Mutter zum Arzt bringe und wieder nachhause fahre danach erklärten sie mir den missbrauch des Ausweises und sagten ich bekäme jetzt mehrere anzeigen
    naja wünschte den beiden noch den schlechtesten tag ihres Daseins und verabschiedete mich
    ist das rechtens

    Da Hauts einen ja regelrecht den Vogel raus Verzeihung is so

    MFG claudio

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. November 2017 um 11:37

      Hallo Claudio,

      da Sie Ihre Mutter befördert haben, die Parkausweisinhaberin also bei der Fahrt anwesend war, müsste die Nutzung des Parkplatzes rechtens sein. Wenn Sie die Möglichkeiten eines Einspruchs prüfen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. danzsa
    Am 11. Oktober 2017 um 19:41

    hallo liebes Team,
    ich habe schwarzen Hautkrebs und bekam heute den schwer behinderten ausweis 80%
    (gewebsneubildung der haut) möchte mir auch gerne einen orangenen parkausweis ausstellen lassen. würde es bei mir klappen ? ich b in 24 jahre lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. November 2017 um 10:25

      Hallo Danzsa,

      in folgenden Fällen können Sie den orangenen Parkausweis erhalten: 1. Merkzeichen G und Merkzeichen B und ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen, wenn gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane vorliegt. 2. Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt. 3. künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
      Setzen Sie sich am besten mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde in Kontakt, um nähere Informationen zu erhalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Elvi
    Am 2. September 2017 um 11:29

    Moin,
    bin Rollstuhlfahrerin und habe einen Schwerbehindertenausweis mit “aG” + “B” , habe einen blauen EU-Behindertenparkausweis; bin Beifahrer in einem auf mich zugelassenen Wohnmobil FIAT Ducato.
    Darf ich auf ausgewiesenen, öffentlichen, gebührenpflichtigen Wohnmobil-Stellplätzen kostenlos übernachten ?
    MfG Helvi

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 15:32

      Hallo Helvi,

      die kostenlose Nutzung von ansonsten gebührenpflichtigen Wohnmobilstellplätzen kann bei einer Berechtigung durch den blauen Behindertenparkausweis zulässig sein. Innerhalb Europas können jedoch abweichende Regelungen greifen. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an die ausstellende Behörde, um den Sachverhalt sicher abzuklären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Harald H.
    Am 14. August 2017 um 19:18

    Hallo Redaktion vom Bußgeldkatalog.de
    meine Schwiegermutter hat schon seit 40 Jahren einen 100% Schwerbehinderten Ausweis und somit auch den Neuen Europäischen Parkausweis mit Lichtbild. Dieser Ausweis liegt sichtbar in unserem Auto. Folgendes ist nun Heute passiert. Meine Frau als Pflegekraft ihrer Mutter ist ohne ihre Mutter für sie zum Arzt und zur Dönerbude gefahren, um eine Verordnung vom Arzt und etwas zu Essen zu holen. Nachdem meine wieder zum Auto kam, zückte ein Mann einen Ausweis und verlangte sofort den Schwerbehinderten Parkausweis. Steckte diesen ein, mit den Worten, den schicken wir ersteinmal zur Überprüfung. Die Fakten sind nun, meine Frau hat auf einem freien Parkplatz gestanden-sie hat nur vergessen die Parkscheibe mit dazu zulegen. Meine Frage: darf eine Zivilstreife für den ruhenden Verkehr den Ausweis einziehen? Beim nachlesen über die Bedingungen der Behindertenparkgenehmigung mit Merkzeichen G, habe ich gelesen, dass man auch Versorgungsfahrten alleine durchführen kann. Wie gesagt, es wurde auf keinen Behindertenparkplatz geparkt/nur die Parkscheibe wurde vergessen sie dazu zulegen, zumal eine halbe Stunde später (ab 18.00 Uhr) keine Parkscheibe mehr benötigt wird. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus. Mit freundlichem Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 11:11

      Hallo Harald,

      unseres Kenntnisstandes nach sind bloße Erledigungsfahrten ohne den Schwerbehinderten nicht begünstigt. In solchen Fällen darf der Parkausweis also nicht verwendet werden. Weitere Fragen kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. brigitte.
    Am 11. August 2017 um 13:21

    hallo habe ebend meinen ablehnungsbescheid für einen organgenfarben parkausweis bekommen habe 100 prozent ein g eni h und ein b im schwerbehindertenausweis stehn. habe vor 6 mon schwere herzop gehabt baypass 4 stens und herzschrittmacher und bekomme dann den parkauweis abgelehnt muss man da zuerst den buchstaben t für tot drin haben. dann brauche ich keinen mehr sorry . aber so geht man in deutschland mit behinderung der menschen um Schade mit fg brigitte

    • Ronny
      Am 30. August 2017 um 8:36

      Da kannst Du gegen vorgehen. Mit deinen Einschränkungen bekommst Du auf jeden Fall den orangen. Zur Not nimm dir nen Anwalt. Das Ding gewinnst Du ganz ganz locker.

  27. Maik
    Am 3. Juli 2017 um 11:44

    Hallo,ich bin seit 2012 schwer erkrankt und habe auch sofort 70% Schwerbeschädigung und das Merkzeichen G anerkannt bekommen . Im letzten Jahr erfuhr ich das man damit einen parkerlrichtetungs Ausweis (orange) beantragen kann, dies tat ich auch und bekam eine Ablehnung . Ich bin zu 100% erwerbsunfähig da ich eine Seltenheits Erkrankung habe wodurch bei mir alle Finger und Fußnägel zerstört sind und ständig alles offen ist so das auch alle Gelenke schmerzen. Warum lehnt das Straßenverkehrsamt mein Antrag ab und wieso entscheidet ein solches Amt darüber wer diesen Ausweis bekommt o.nicht ? Die Angestellten im Straßenverkehrsamt haben überhaupt keine medizinischen Vorkenntnisse um einschätzen zu können welche Beschwerden man hat und wieso man diesen Ausweis braucht. Ich selber habe die 70% u. das Merkzeichen G nicht gewollt und wäre auch lieber gesund und möchte doch nur für mein Alltag eine kleine Erleichterung damit ich etwas besser am Leben Teil haben kann.
    Was kann ich noch machen um diesen Ausweis zu bekommen , mein Krankheitsbild habe ich schon erläutert. Mit freundlichen Grüßen M.K

    • Edmund
      Am 10. September 2018 um 19:13

      Hallo lieber Maik es ist sicher nicht leicht mit solchen Erkrankungen umzugehen so hat sich niemand ausgesucht Schwerbehindert zu sein , auch ich nicht. Aber sich über die Damen und Herren der Straßenverkehrbehörde zu beklagen das sie ja keine Vorkenntnisse hätten um deine schwierige Situation einschätzen zu können. Die Damen und Herren der Straßenverkehrsbehörde
      brauchen auch keine medizinischen Kenntnisse zu haben. Sie sind Verwaltungsangestellte darin müssen sie ausgebildet sein. Sie massen sich auch nicht an sich ein Urteil oder eine einschätzung über die Beschwerden eines Antragstellers zu machen. Sie haben Gesetzliche Vorgaben um einen Schwerbehinderten Parkausweis ausstellen zu können. 100% Schwebehinderung mit Merkzeichen A.G. und B für Begleitperson. Mit 70% und nur G darf dir Die StvB keinen Parkausweis ausstellen. 100% Erwerbsminderung ist was ganz anderes. Da vergleichst du Äpfel mit Birnen
      Du kannst gar keine schwerbehindert haben und dennoch voll Erwerbsunfähig sein. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Nur weil du Schmerzen hast bekommst du keine 100% mit A.G. und B. Wss könntest du tun? Gegen Schmerzen kann man was tun Schmerzklinik, Schmerzambulanz, und anderes alternatives. Da kannst du schon einiges lindern und deine Lebensqualität verbessern. Eine lebensbejahende Einstellung hilft mit dem Rest der Beeinträchtigungen zurechtzukommen. Dennoch wird es immer wieder Tage geben die möchte man aus dem Kalender streichen. Aber immer nach vorne schauen, morgen ist es vielleicht etwas besser. Außerdem schreibst du das deine Feststellung des Schwerbehindertegraded 2012 gewesen ist. Ich hätte schon nach 2 Jahren einen Antrag auf Verschlimmerung gestellt wenn das medizinisch der Abfall ist. Der medizinische Gutachter stellt deinen Grad der Behinderung und die Merkzeichen fest, nicht die Damen in Herren der Strassenverkehrsbehörde. Versuche deine Beschwerden zu lindern und/oder einen Antrag auf verschlimmerung zu stellen.
      Wünsche dir das sich deine Umstände und Beeinträchtigungem verbessern.
      Mit freundlichen Grüßen
      Edmund.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 12:30

      Hallo Maik,

      die Vergabe des orangen Behindertenausweises ist in den Bundesländern geregelt. Entsprechend gibt es unterschiedliche Regelungen zu den Voraussetzungen. Gegebenenfalls können Sie sich diesbezüglich nochmal beraten lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Bernd
    Am 6. Juni 2017 um 20:22

    Ich besitze den blauen Behindertenparkausweis mit dem Vermerk unbefristet,
    Heute wurde ich von einer Politesse darauf hingewiesen das diese seit 2010 nicht mehr gültig sind.
    Müssten die Ämter nicht darauf hinweisen und stimmt dies überhaupt ??

    • Joerg
      Am 1. Juni 2018 um 21:53

      Der “alte” blaue Ausweis ist nicht mehr gültig.

    • Manfred
      Am 23. Januar 2018 um 17:07

      Unbefristet kann der Behindertenausweis sein. Der dazugehörige – falls ausgestellt – ist immer befristet. Das steht beim derzeit gültigen EG-Parkausweis oben am Rand. Man wollte von mir auch schon mal 35 € haben, weil mein Ausweis einen Tag abgelaufen war. Ging aber nicht, weil ich den neuen auch dabei hatte und ich die beiden verwechselte.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 9:13

      Hallo Bernd,

      nach unseren Informationen werden Schwerbehindertenausweise auch weiterhin mit dem Vermerk “unbefristet” ausgestellt, wenn nicht erwartet wird, das sich der Grad der Behinderung wesentlich verändert. Im Zweifel sollten Sie aber nochmal beim entsprechenden Amt nachfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. V.
    Am 22. Mai 2017 um 18:05

    Eine Frage: Sind die Parkausweise für Behinderten aus den anderen NICHT-EU/EWR -Länder, z.B. Brasilien, USA usw. auch in Deutschland gültig? Oder muss man für den Zeitraum des Besuches bei der zuständigen Behörde vor Ort was beantragen? Wenn möglich, bitte mit verweisen auf entsprechende Gesetze u.s.w., womit man vor Ort argumentieren kann. Danke.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Mai 2017 um 10:17

      Hallo,

      Sie können sich bei der zuständigen Behörde erkundigen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • karl k.
        Am 22. August 2018 um 17:02

        darf ich als behinderter mit meinen auto(behinderten ausweis,)in einer ladezone parken.arztbesuch nachweisbar.

        • bussgeldkatalog.org
          Am 12. Oktober 2018 um 13:07

          Hallo Karl,

          wie Sie dem oben stehenden Text entnehmen können, gilt beim blauen Parkausweis Folgendes: Sie dürfen in Ladezonen parken, wenn wenn der blaue Behindertenparkausweis ausliegt und die Ankunftszeiten durch eine Parkscheibe angezeigt wird.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Michael G.
    Am 8. Mai 2017 um 17:22

    Nachdem mir vor vier Jahren das Merkzeichen aG weggenommen wurde habe ich Widerspruch eingelegt, da hat mir das Versorgungsamt eine Ausnahmegenehmigung für die blaue Parkscheibe erteilt, da der Widerspruch noch nicht bearbeitet wurde.
    Jetzt wurde der Antrag auf eine blaueParkscheibe abgelehnt, der Widerspruch ist angeblich nicht eingegangen, damals schon und mit dem G im Behindertenausweis steht mir keine Parkerlaubnis für Behinderte zu. Ich kann zwar einigermaßen schlecht gehen, muss aber die Autotür zu 90% öffnen um ein- oder aussteigen zu können und das funktioniert nur auf einem Behindetenparkplatz oder ganz links in der Parkreihe die aber immer besetzt ist. Wie können die Gesete geändert werden, damit auch Personen, die normal behindert sind eine Genehmigung erhalten?
    Gruß M. G.

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