Behindertenparkausweis: Berechtigung zum Parken mit Handicap
Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten
Sonderregelungen nur mit einem speziellen Parkausweis
Für mobilitätseingeschränkte Autofahrer stellen sie eine enorme Erleichterung dar – gut gestaltete Behindertenparkplätze. Sie ermöglichen ein einfacheres Ein- und Austeigen, da sie meist so dimensioniert sind, dass genügend Platz und Bewegungsfreiheit gegeben ist. Was viele jedoch meist nicht beachten ist, dass für das Parken auf diesen Flächen ein Behindertenparkausweis vorliegen muss.
Das Parken nur mit ausgelegtem Behindertenausweis ist auf diesen besonderen Flächen nicht gestattet. Der Schwerbehindertenausweis reicht hier nicht aus, um eine Berechtigung darzustellen. Auch das Anbringen eines Aufklebers mit dem bekannten Piktogramm eines Rollstuhlfahrers berechtigt nicht zum Abstellen seines Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz. Doch wer darf sein Fahrzeug auf diesen Parkplätzen parken?
Dies ist relativ einfach zu beantworten: Ein blauer EU-Parkausweis ist das einzige Dokument, das die Nutzung eines Behindertenparkplatzes erlaubt. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um einen solchen Behindertenparkausweise zu erhalten? Wie und wo kann dieser beantragt werden? Welche Varianten gibt es und wo liegen die Unterschiede?
Diese und weitere Fragen zum Thema „Behinderung und Parkausweis“ werden im nachstehenden Ratgeber näher betrachtet und beantwortet.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Behindertenparkausweis
Sie dürfen nicht nur auf Behindertenparkplätzen parken, sondern z. B. auch für begrenzte Zeit im Halteverbot. Eine Auflistung finden Sie hier.
Diesen Parkausweis erhalten nur Schwerbehinderte. Er ist jedoch meist nur regional gültig.
In Deutschland gibt es zwei Arten von Behindertenparkausweisen. Der blaue Ausweis mit Lichtbild ist bundes- und EU-weit gültig. Dieser Ausweis berechtigt zum Parken auf den gekennzeichneten Behindertenparkplätzen sowie zur Nutzung von bestimmten Ausnahmeregelungen. Der orangene Parkausweis ist nur in der Bundesrepublik gültig und berechtigt im Allgemeinen nicht zur Nutzung der gekennzeichneten Behindertenparkplätze. Eine Ausnahme bilden hier die Länder Berlin und Brandenburg.
Mit diesem Behindertenparkausweis können bestimmte Sonderparkregelungen in Anspruch genommen werden, die entweder bundesweit gültig sind oder regional von den Kommunen bestimmt werden.
Menschen mit einer Behinderung, die einen Schwerbehindertenausweis nutzen, können einen Behindertenparkausweis beantragen. Allerdings müssen Schwerbehindertenausweise entweder die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ für einen blauen Parkausweis oder „G“ beziehungsweise „B“ für einen orangenen Parkausweis eingetragen sein.
Die Straßenverkehrsbehörde ist für die Ausstellung eines Behindertenparkausweises, blaue und orange, zuständig. Der formlose Antrag kann zusammen mit einen Passbild sowie den Nachweisen über eine Schwerbehinderung und dem Bescheid über die notwendigen Merkzeichen beim Straßenverkehrsamt eingereicht werden.
Der Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht sein. Hier ist es ratsamen, diesen direkt hinter der Windschutzscheibe so zu platzieren, dass dieser nicht verrutschen oder herunterfallen kann. Das Auslegen eines Aufklebers mit einem Rollstuhlfahrerpiktogramm oder des Schwerbehindertenausweises genügt nicht. Diese stellen keine Berechtigung zur Nutzung der Behindertenparkplätze oder zur Anwendung der weiteren Parkerleichterungen beziehungsweise der Sonderregelungen diesbezüglich.
Ja, das ist möglich. Ein solcher Parkausweis ist nicht an ein Fahrzeug oder einen Führerschein gebunden, sondern nur an die eingeschränkte Person für die er ausgestellt wird. Es ist daher möglich, dass Personen, die Beförderungsfahrten für mobilitätseingeschränkte oder blinde Menschen durchführen, den ausgestellten Behindertenparkausweis nutzen. Allerdings muss der berechtige Ausweisinhaber bei diesen Fahrten anwesend sein. Bei Besorgungsfahrten ohne die Anwesenheit des Berechtigten darf der Behindertenparkausweis nicht genutzt werden. Andernfalls kann es sich um einen strafbaren Missbrauch von Ausweispapieren handeln.
Ein Behindertenparkplatz ist eine spezielle Parkfläche, die den besonderen Ansprüchen von mobilitätseingeschränkten Menschen gerecht werden soll. Diese Flächen sind größer dimensioniert und somit sowohl breiter als auch länger als die üblichen Stellflächen. Die breitere und längere Fläche soll das Ein- und Aussteigen der Betroffenen sowie das Ein- und Ausladen benötigter Hilfsmittel, wie etwa einem Rollstuhl, erleichtern. In Deutschland werden diese speziellen Parkflächen durch das Zusatzzeichen mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers an den Verkehrszeichen 314 und 315 sowie auch durch Markierungen auf dem Boden gekennzeichnet.
Auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur Personen parken, die einen blauen Behindertenparkausweis besitzen und diesen zusammen mit dem notwendigen Schwerbehindertenausweis vorzeigen können. Ein Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zur Nutzung der gekennzeichneten Behindertenparkplätze. Hier droht ein Bußgeldbescheid in Höhe von 55 Euro sowie das Abschleppen des Fahrzeugs, sollte eine solche Parkfläche unberechtigter Weise genutzt werden.
Warum ist der Behindertenparkausweis notwendig?
Viele Autofahrer kennen die Situation. Sie sind in der Stadt unterwegs oder auf dem Weg zu einem Termin und die Parkplätze sind knapp. Zeitdruck und oft auch der Mangel an Alternativen verleitet einige dann dazu, sich auf die Flächen zu stellen, die eigentlich eindeutig gekennzeichnet sind.
Sei es durch ein Schild mit einem Piktogramm oder einer Markierung auf dem Boden – die Bedeutung dieser Kennzeichnung ist eigentlich weithin bekannt. Das Piktogramm eines Rollstuhlfahrers ist im Straßenverkehr kein unbekanntes Verkehrszeichen. Entweder in weiß auf blauem Hintergrund oder in schwarz auf weißem Hintergrund, dient dieses Zusatzzeichen dazu, auf einen Behindertenparkplatz hinzuweisen.
Solch ein Behindertenparkplatz ist eine besondere Stellfläche für die Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter oder blinder Menschen. In Deutschland werden diese Parkflächen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde oder die Bezirksämter angeordnet.
Sie werden durch Zusatzzeichen zusammen mit den Verkehrszeichen 314 und 315 signalisiert. Wie bereits beschrieben, wird auf diesen Zusatzzeichen immer das bekannte Piktogramm verwendet.
Sind die Parkflächen nur für ein bestimmtes Fahrzeug gedacht, enthält das Zusatzschild die Ergänzung des Autokennzeichens und/oder auch „Mit Parkausweis Nr. … frei” oder “Mit Parkausweis Nr. …”. Diese Flächen dürfen von keinem anderen Fahrzeug als dem benannten genutzt werden.
Behindertenparkplätze werden zudem auch oft mit Markierungen auf dem Boden, wie breiten Linien, dem Piktogramm oder ein blaues Feld mit dem Piktogramm, gekennzeichnet. Doch wie sehen die Regelungen zum Halten und Parken hier genau aus?
Auf einem gekennzeichneten und amtlich angeordneten Behindertenparkplatz darf gehalten werden, solange dies nicht die Höchstdauer von drei Minuten überschreitet, der Fahrer das Fahrzeug nicht verlässt und die Fläche sofort räumt, wenn eine berechtigte Person diese zum Parken benötigt.
Bei als Behindertenparkplatz gekennzeichneten Flächen auf privaten Grundstücken, wie zum Beispiel einem Supermarktparkplatz, handelt es sich oft nicht um amtlich angeordnete Parkplätze. Dennoch kann ein Autofahrer gegen die Hausordnung des Grundstückseigentümers oder Parkplatzbetreibers verstoßen, wenn er unberechtigterweise sein Fahrzeug dort abstellt.
Behindertenparkplätze befinden sich, um den Betroffenen lange Wege zu ersparen, meist in der Nähe von Ein- und Ausgängen, sowie vor den Wohn- beziehungsweise Arbeitsorten der Betroffenen. So sind oft besonders gekennzeichnete Parkflächen oft vor Krankenhäusern, Arztpraxen und Behörden oder anderen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen angelegt. Die barrierefreie Gestaltung zeichnete diese Parkplätze aus. Sie sind nicht nur breiter und länger als übliche Stellflächen, oft sind sie auch mit einem Blindenleitsystem ausgestattet.
Ein blauer Parkausweis oder die Parkkarte für Behinderte muss gesonderte beantragt werden. Diesen blauen Ausweis für einen Behindertenparkplatz mit dem weißen Rollstuhlfahrerpiktogramm bekommen Inhaber eines Schwerbehindertenausweises. Nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes (SchwerBG) können Betroffene einen solchen Ausweis beantragen, wenn ein bestimmter Grad an Einschränkung vorliegt.
Ein Schwerbehindertenausweis wird, je nach Grad der Behinderung (GdB) und der Erkrankung mit bestimmten Merkzeichen versehen, die den Inhaber dann zu Sonderregelungen berechtigen. Zu diesen Sonderregelungen gehört unter anderem auch der Behindertenparkausweis (manchmal auch Behindertenparkschein genannt).
Die Ausnahmegenehmigung erlaubt Gemeinden spezielle Parkflächen einzurichten und diese zu unterhalten. Außerdem berechtigt sie nicht nur mobilitätseingeschränkte Personen Ihr Fahrzeug auf den gekennzeichneten Behindertenparkplätzen abzustellen, sondern auch das Parken von Fahrzeugen, die zur Beförderung dieser Personen genutzt wird.
Das heißt, wird das Fahrzeug von anderen gefahren, befindet sich der Inhaber des Parkausweises jedoch im Auto und dient die Fahrt zur Beförderung, darf dieses auf den gekennzeichneten Parkflächen abgestellt werden.
Wird ein Behindertenparkplatz mit diesem Ausweis genutzt, muss die Berechtigung gut sichtbar im Fahrzeug an der Windschutzscheibe angebracht sein. Denn nur so ist der Behindertenparkausweis gültig.
Blauer Parkausweis für Behinderte & Schwerbehinderte: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Um einen blauen Parkausweis für Schwerbehinderte zu bekommen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So kann zum Beispiel nicht jede mobilitätseingeschränkte Person diesen Ausweis beantragen.
Wie bereits erwähnt, werden in einem Schwerbehindertenausweis verschiedene Merkzeichen eingetragen. Um eine Schwerbehindertenparkausweis ausgestellt zu bekommen, muss entweder die Kennzeichnung „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (blind) vorhanden sein.
Diese Voraussetzung wird im § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Dieser Paragraph besagt unter anderen, dass Personen mit einer Amelie, also einer angeborene Fehlbildung einzelner oder aller Gliedmaßen, oder einer Phokomelie, einer weiterer Form der angeborenen Fehlbildung der Gliedmaßen, die Kennzeichnungen erlangen und somit für einen Behindertenparkausweis berechtigt sind.
Das Fehlen von Gliedmaßen durch Amputation oder andere genetische Fehlbildungen sowie die Unfähigkeit Prothesen oder Hilfsmittel dauerhaft zur Fortbewegung zu nutzen, kann zu einer Kennzeichnung „aG“ führen.
Auch die Kennzeichnung „Bl“ kann für den Erhalt von einem Schwerbehindertenparkausweise eine Voraussetzung sein. Bei Personen mit dieser Einschränkung muss es sich nicht unbedingt um vollständige Blinde oder Erblindete handeln.
Eine schwere Gesichtsfeldstörungen oder andere schwerwiegende Sehstörungen können zur Ausstellung eines Behindertenparkausweises führen. Diese Voraussetzungen müssen jedoch in jedem Fall vorliegen, denn ohne eines der genannten Merkzeichen ist die Erteilung des Parkausweises nicht möglich.
In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Umständen jedoch teilweise gestattet, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ ausweist, dass Betroffenen dennoch die Sonderrechte für die Merkzeichen “aG” und “Bl” in Anspruch nehmen können. Diese Regelungen sind jedoch regional unterschiedlich sowie vom Einzelfall abhängig und sollten vor der Beantragung von einem Behindertenparkausweis abgeklärt werden.
Die Sonderregelungen für Inhaber von einem blauen Behindertenparkausweis sowie die Regelungen für einen orangenen Parkausweis, sind meist Sache der einzelnen Bundesländer. Die Länder bestimmen darüber hinaus auch, was der Inhaber von einem Behindertenparkausweis für weitere Rechte hat und welche bundesweit zutreffen.
In den meisten Regionen gilt zudem für gekennzeichnete Behindertenparkplätze eine zulässige Höchstparkdauer von 24 Stunden. Dies jedoch auch nur dann, wenn die Parkdauer nicht durch andere Regelungen oder Zusatzzeichen bereits von vornherein eingeschränkt ist.
Blauer Parkausweis für Schwerbehinderte – EU-Gültigkeit und Sonderregelungen
Seit dem 01.01.2001 sind die Kennzeichnung von Behindertenparkplätzen sowie die Voraussetzungen für einen Behindertenparkausweis EU-weit einheitlich geregelt. Nationale Parkausweise sind somit nur noch im jeweiligen Land zu den bestimmten Bedingungen gültig. Ältere Behindertenparkausweise ohne Lichtbild und nicht in blau berechtigen nicht mehr zur Nutzung der Behindertenparkflächen.
Besitzen betroffene Autofahrer einen Schwerbehindertenausweis mit den zuvor genannten Merkzeichen sowie einen blauen Behindertenparkausweis mit einem Rollstuhlfahrerpiktogramm, können sie im EU-Ausland sowie in den EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) Behindertenparkplätze nutzen.
Ein blauer Behindertenparkausweis kann in vielen Ländern auch Sonderregelungen bezüglich des Parkens außerhalb von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen mit sich bringen. Diese Sonderregelungen können jedoch, wie bereits erwähnt, regional sehr unterschiedlich ausfallen.
Hier kommt es nicht nur zu Unterschieden in den einzelnen EU-Staaten, auch innerhalb eines Landes kann es, je nach Region oder Stadt, andere Vorgaben und Sonderrechte geben. Inhaber von einem blauen Behindertenparkausweis können sich bei den jeweilig zuständigen Behörden über diese Rechte und ihren Gültigkeitsbereich informieren.
Teilweise ist es den Kommunen auch gestattet, selbst über weitere Parkerleichterungen und Befreiungen von Halte- oder Parkverboten für Inhaber von einem Parkausweis für Behinderte zu entscheiden.
Nachfolgend findet sich eine Auflistung von Sonderregelungen für den blauen Behindertenparkausweis, die in der Regel bundesweit Anwendung finden. So sind folgende Vorgehensweisen gestattet, wenn der blaue Behindertenparkausweis vorliegt und die Ankunftszeiten durch eine Parkscheibe angezeigt werden:
- das Parken von bis zu drei Stunden in Bereichen von einem eingeschränkten Halteverbot (Verkehrszeichen 286)
- in Lade- und Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken
- auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden zu parken
- in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, wenn andere dadurch nicht beeinträchtigt oder der Verkehr behindert wird
- in bestimmten Halteverbotsbereichen für eine längere Zeit zu parken
- die zugelassene Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots zu überschreiten
- in Bereichen der Verkehrszeichen 314 und 315, in denen die Parkzeit begrenzt, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- in Bereichen, in den Parkuhren und/oder Parkscheinautomaten benutzt werden müssen, gebührenfrei und ohne Zeitbegrenzung zu parken
Wie bereits erwähnt, darf ein Fahrzeug auch dann auf einem Behindertenparkplatz abgestellt werden, wenn der Betroffene nur befördert wird und nicht selbst fährt. Dies trifft auch auf die oben genannten Sonderregelungen zu. Dient die Fahrt der Beförderung eines Inhabers von einem Behindertenparkausweis, dürfen die Ausnahmen angewendet werden, wenn es keine andere Alternative zu diesen gibt.
Handelt es sich jedoch um eine Besorgungsfahrt, bei der der Ausweisinhaber nicht anwesend ist, darf weder ein Behindertenparkplatz genutzt noch die Sonderregelungen angewandt werden. Wird dennoch von diesen Gebrauch gemacht oder auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz geparkt und ein Behindertenparkausweis ausgelegt, handelt es sich um Missbrauch von Ausweispapieren. Dies ist strafbar und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Eine Sonderform: Orangener Parkausweis für Schwerbehinderte
Im Gegensatz zum blauen Behindertenparkausweis ist ein orangener Parkausweis für Behinderte nur regional beziehungsweise bundes- jedoch nicht EU-weit gültig. Die Parkerleichterungen, die Inhaber eines orangenen Ausweises erhalten, werden von den Bundesländern erlassen und sind in der Regel meist auch in der gesamten Bundesrepublik anwendbar.
Das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ist mit diesem Parkausweis nicht gestattet. Eine Ausnahme bilden hier die Bundesländer Berlin und Brandenburg, wo auch mit einem orangefarbenen Behindertenparkausweis diese Parkplätze genutzt werden dürfen.
Auch handelt es sich bei diesem Dokument nicht um einen Behindertenausweis für das Auto, sondern um eine Ergänzung des Schwerbehindertenausweises. Der Parkausweis wird daher auch hier nur erteilt, wenn ein Behindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen vorliegt.
Personen mit dem Merkzeichen „G“ und/oder „B“ sowie einem bestimmten Grad der Behinderung (GdB) können einen orangenen Parkausweis für Behinderte beantragen. Liegt der Grad der Behinderung beispielsweise bei 80 wenn es sich um eine Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule handelt, ist ein Antrag für einen orangefarbenen Behindertenparkausweis empfehlenswert.
Gleiches gilt, wenn der Grad der Behinderung bei mindestens 70 Prozent – ebenfalls aufgrund von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen – liegt und es zusätzlich auch eine Einschränkung der Herzfunktion und/oder der Atmungsorgane von mindestens 50 Prozent gibt.
Darüber hinaus ist es in vielen Bundesländern und Gemeinden für Menschen mit Morbus Crohn, Colitis ulcerosa (GdB mindestens 60 Prozent) oder einem künstlichen Darmausgang und einer künstlichen Harnableitung möglich, den orangenen Parkausweis zu erlangen.
Die Parkerleichterungen durch einen orangenen Parkausweis ähneln denen von einem blauen Behindertenparkausweis. Folgenden Ausnahmen können mit diesem Parkausweis in Anspruch genommen werden:
- Das Parken von bis zu drei Stunden in Bereichen des eingeschränkten Haltverbots.
- Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus in einem Zonenhaltverbot.
- In Fußgänger- und Ladezonen während der Ladezeit zu parken.
- Bis zu drei Stunden auf Bewohnerparkplätzen zu parken.
- Das Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen in einer verkehrsberuhigten Zone, jedoch nur, wenn der durchgehende Verkehr nicht beeinträchtigt wird.
- Das Parken über die Begrenzung hinaus, in Bereichen der Verkehrsschilder 314 und 315 in den das Parken zeitlich begrenzt ist.
- Kostenlose und zeitlich unbegrenztes Parken in Bereichen von Parkuhren und Parkscheinautomaten.
In einigen Fällen ist es auch möglich, sein Fahrzeug kostenlos auf sonst kostenpflichtigen Privatparkplätzen abzustellen. Ob dies mit einem orangenen Behindertenparkausweis gestattet ist, sollte im Vorfeld mit dem Parkplatzbetreiber oder Grundstückseigentümer abgeklärt werden.
Wie beim blauen Parkausweis auch, dürfen diese Ausnahmen nur dann angewendet werden, wenn in einer zumutbaren Nähe keine geeigneten Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Weiterhin sind diese Sonderregelungen nur für Kraftfahrzeuge anwendbar.
Behindertenparkausweis beantragen: Wie geht das?
Um einen Behindertenparkausweis ausgehändigt zu bekommen, muss ein Antrag bei der jeweils zuständigen Behörde gestellt werden. Meist sind die lokalen Straßenverkehrsbehörden für die Ausstellung eines Parkausweises zuständig.
Da der Behindertenparkausweis auch von Personen benutzt werden kann, die mobilitätsbeeinträchtigte Menschen befördern, ist eine Ausstellung ohne einen vorhandenen Führerschein möglich.
Die Ausnahmegenehmigung, die mit einem Behindertenparkausweis einhergeht, ist daher nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die mitfahrende oder selbstfahrende schwerbehinderte Person. Die Erteilung und Ausstellung des blauen oder orangenen Parkausweises ist kostenlos. Ein Antrag für einen Behindertenparkausweis kann nur für Kraftfahrzeug und Krafträder gestellt werden.
Inhabern eines Schwerbehindertenausweises wird seit dem 01.10.2001 mit dem Bescheid vom zuständigen Versorgungsamt auch eine Zusatzbescheinigung für die Gleichstellung ausgehändigt. Diese ist dem zuständigen Straßenverkehrsamt zusammen mit dem Antrag auf den Behindertenparkausweis vorzulegen.
Für die Ausstellung von einem blauen Behindertenparkausweis werden bestimmte Unterlagen benötigt:
- ein Lichtbild im Passbildformat
- Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ und/oder „Bl“
- Kopie des Bescheids, der diese Merkzeichen anerkennt
- unterschriebener Antrag auf einen Parkausweis für Behinderte
- Bescheinigung zur Gleichstellung
Die beschriebenen Parkerleichterungen eines blauen Parkausweises gelten in der Regel im gesamten Gebiet der Bundesrepublik. In den EU- und EWR-Mitgliedsstaaten kann der blaue Ausweis für die dort geltenden Sonderparkrechte genutzt werden.
Auch wer den orangen Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen möchte, muss die oben genannten Unterlagen einreichen. Hier reicht jedoch ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ und/oder „B“ aus.
Der Antrag für einen Behindertenparkausweis, egal ob blau oder orange, kann formlos eingereicht werden. Ein Antragsformular ist hierzu nicht nötig. Ein Anschreiben in dem das Anliegen in zwei Sätzen erklärt wird sowie die Unterschrift des Antragstellers reichen in der Regel aus. Da der Antrag formlos erfolgen kann, gibt es hierzu auch keine Muster oder Vorlagen, die verwendet werden können.
Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich der Parkregelungen kann das örtlich zuständige Straßenverkehrsamt kontaktiert werden. Die Versorgungsämter können in der Regel Informationen bezüglich der Erteilung von einem Behindertenparkausweis herausgeben.
Auch die Automobilclubs, wie der ADAC oder ACE, können beratend zur Seite stehen und Betroffene über die Möglichkeiten in Bezug auf einen Parkausweise für Behinderte aufklären. Der Antrag muss jedoch immer vom Berechtigten selbst gestellt werden.
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Eine Frage: Sind die Parkausweise für Behinderten aus den anderen NICHT-EU/EWR -Länder, z.B. Brasilien, USA usw. auch in Deutschland gültig? Oder muss man für den Zeitraum des Besuches bei der zuständigen Behörde vor Ort was beantragen? Wenn möglich, bitte mit verweisen auf entsprechende Gesetze u.s.w., womit man vor Ort argumentieren kann. Danke.
Hallo,
Sie können sich bei der zuständigen Behörde erkundigen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
darf ich als behinderter mit meinen auto(behinderten ausweis,)in einer ladezone parken.arztbesuch nachweisbar.
Hallo Karl,
wie Sie dem oben stehenden Text entnehmen können, gilt beim blauen Parkausweis Folgendes: Sie dürfen in Ladezonen parken, wenn wenn der blaue Behindertenparkausweis ausliegt und die Ankunftszeiten durch eine Parkscheibe angezeigt wird.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Nachdem mir vor vier Jahren das Merkzeichen aG weggenommen wurde habe ich Widerspruch eingelegt, da hat mir das Versorgungsamt eine Ausnahmegenehmigung für die blaue Parkscheibe erteilt, da der Widerspruch noch nicht bearbeitet wurde.
Jetzt wurde der Antrag auf eine blaueParkscheibe abgelehnt, der Widerspruch ist angeblich nicht eingegangen, damals schon und mit dem G im Behindertenausweis steht mir keine Parkerlaubnis für Behinderte zu. Ich kann zwar einigermaßen schlecht gehen, muss aber die Autotür zu 90% öffnen um ein- oder aussteigen zu können und das funktioniert nur auf einem Behindetenparkplatz oder ganz links in der Parkreihe die aber immer besetzt ist. Wie können die Gesete geändert werden, damit auch Personen, die normal behindert sind eine Genehmigung erhalten?
Gruß M. G.
Hallo,
immer wieder muss ich feststellen das es Persohnen gibt die zwar einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “G” haben und der Meinung sind das sie hierdurch berechtigt seien auf einen Behindertenparkplaz zu parken indem sie ihren Schwerbehindertenausweis auf das Amaturenbrett legen. Mich, als Rollstuhlfahrer ärgert dieses behindendern durch das blokieren des Pehinderparkplatz sehr.
Hierzu nun meine Frage:
Gibt es irgenteinen Aufkleber oder Hinweis den man in solchen Fällen unter den Scheibenwicher oder an die Scheibe der Fahrertüre anbringen kann um zu sensibilisieren?
Über eine Antwort würde ich mich freuen
ich kann meine beide Hände nicht benutzen,weil die linke nach einen Unfall nicht zu gebrauchen,ist und der rechte hand mit den Gelenk von überlastung auch die funktion der finger versteift und schmerzt,die verschobene Wirbelsäule tut beim gehen die Beine sehr beeinträchtigen,ich lasse mich mehr von verwanden Fahren,weil ich möchte keinen Gefährten.und habe nur B und G,trotzdem werde ich nicht die Rollstuhlfahrer Parkplätze nicht benutzen,bis der versorgungsamt mier die ausgewöhnliche Gehbehinderung annerkannt,ich gehe nach gesetzen,und jeder Schwerebehinderter sollte nicht den Gesetz verstoßen und messen mit andren Schwebehinderten,weil so macht sich strafbar und enzug seines Schwerbehinderten ausweises.
Hallo Rolf Dieter,
Verstöße gegen Parkvorschriften werden durch die Ordnungsbehörden sanktioniert. Einen Aufkleber oder Hinweis, den Sie als Bürger anbringen könnten, gibt es nicht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org