Behindertenparkplatz: Erleichterung für eingeschränkte Autofahrer

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 10. Dezember 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Stellplätze für behindertengerechte Fahrzeuge

Ein Behindertenparkplatz ist an die Bedürfnisse von eingeschränkten Personen angepasst.
Ein Behindertenparkplatz ist an die Bedürfnisse von eingeschränkten Personen angepasst.

Fast jeder Autofahrer hat es schon einmal gesehen – das Zusatzzeichen mit dem Rollstuhlfahrer an einem Parkplatz. In Deutschland, und auch in vielen Ländern Europas, wird so ein Behinderten- oder eher Schwerbehindertenparkplatz gekennzeichnet.

Diese Zusatzzeichen weisen, zusammen mit den Parkplatzverkehrsschildern, eine besondere Parkfläche aus. Oft wird das Schild auch durch weiße Markierungen auf dem Boden unterstütz und verstärkt. Dennoch kommt es ziemlich häufig vor, dass Fahrzeuge unberechtigt auf diesen Plätzen parken und das hat oft damit zu tun, dass viele einfach gar nicht wissen, wann und vor allem durch wen ein Behindertenparkplatz genutzt werden darf.

Welche Voraussetzungen für die Nutzung erfüllt werden müssen, ist für den Laien oft schwer nachzuvollziehen. Auch die Parkdauer auf solchen speziell gekennzeichneten Flächen oder ob es diesbezüglich überhaupt Einschränkungen gibt, ist den meisten Autofahrern nicht bekannt. Der nachfolgende Ratgeber betrachtet die Thematik zum Parken auf einem behinderten Parkplatz näher und zeigt Beispiele auf, wer zur Nutzung berechtigt ist.

FAQ: Behindertenparkplatz

Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?

Das Parken ist dort nur Personen mit einem speziellen Behindertenparkausweis gestattet. Der Behindertenausweis allein reicht nicht aus.

Wo gibt es den Behindertenparkausweis?

Dieser ist beim zuständigen Bezirks- oder Bürgeramt zu beantragen. Für den Antrag muss der Behindertenausweis vorgelegt werden.

Wie teuer ist das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz?

Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall ein Verwarngeld in Höhe von 55 Euro vor.

Regelungen zum Behindertenparkplatz gemäß StVO

Ein Parkplatz für Behinderte – meist mobilitätseingeschränkte oder blinde Menschen – ist ein spezieller, oft barrierefreier Parkplatz, der den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen dieser gerecht werden soll und so zum Ausgleich von Nachteilen dient.

Um weite Wege zu verhindern, befinden sich diese Parkplätze meist direkt vor den Gebäuden oder nahe an den Ein- und Ausgängen. Auch sind die Parkflächen so gestaltet, dass ein barrierefreier Zugang sowohl zum Fahrzeug als auch zu den Gebäuden möglich ist. Dies bedeutet nicht nur, dass die Flächen größer dimensioniert sind, sondern auch, dass sie oft mit einem Blindenleitsystem ausgestattet sind.

In Deutschland wird ein solcher Behindertenparkplatz durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt und mit dem Zusatzzeichen 1044-10 zusammen mit dem Verkehrszeichen 314 für Parken oder dem Zeichen 315 für Parken auf Gehwegen ausgezeichnet. Das weiße Piktogramm eines Rollstuhlfahrers auf blauem Hintergrund oder ein schwarzes auf weißem Hintergrund ist allgemeinhin bekannt. Selbiges Piktogramm wird meist auch für die Bodenmarkierungen bei Behindertenparkplätzen verwendet.

Diese Kennzeichnung erlaubt Menschen, die stark mobilitätseingeschränkt oder blind sind, ihre Fahrzeuge auf diesen Flächen zu parken. Gleichzeitig wird es anderen Autofahrern untersagt. Wird die Markierung oder ein Schild für einen Behindertenparkplatz ignoriert, drohen Bußgelder wegen falschen Parkens und sogar das Abschleppen des Fahrzeugs.
Die Verkehrszeichen 314 und 315 erlauben das Parken in den gekennzeichneten Bereichen.
Die Verkehrszeichen 314 und 315 erlauben das Parken in den gekennzeichneten Bereichen.

Sanktionen gelten jedoch nur für die Parkplätze, die durch die Stadt beziehungsweise das Land angeordnet wurden. Werden auf Privatgrundstücken Behindertenparkplätze ohne Anordnung ausgewiesen, kann hier, bei widerrechtlichem Parken, ein Verstoß gegen die Hausordnung des Parkplatzinhabers vorliegen.

Hier kann der Parkplatzbetreiber beziehungsweise der Grundstücksinhaber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die Fahrzeuge abschleppen lassen. Dabei handelt es sich dann jedoch nicht um eine Amtsanordnung, sondern um einen privaten Vorgang.

In der Regel sind die Parkflächen für Behinderte breiter gestaltet als reguläre Stellplätze. So wird den Insassen das Ein- und Aussteigen erleichtert und auch das Ein- und Ausladen einer Mobilitätshilfe, wie einem Rollstuhl, kann einfacher durchgeführt werden. Daher ist es bei diesen gekennzeichneten Stellplätzen besonders wichtig, darauf zu achten, dass diese nicht zugeparkt oder anderweitig zugestellt werden.

Die Maße eines Behindertenparkplatzes – Breite, Länge und Neigung – sind durch eine DIN-Norm festgelegt. Diese Norm ist in den Landesbauordnungen der Bundesländer verankert, jedoch nicht direkt in einem Gesetz festgeschrieben. Da die Bauordnungen jedoch auch gesetzlichen Charakter haben, kann hier von einer Vorgabe ausgegangen werden.

Sowohl Länge als auch Breite für einen Behindertenparkplatz sind in den Normen DIN 18040-1 und DIN 18040-3 beschrieben. Die Mindestbreite der Fläche muss 3,50 Meter betragen. Wird das Fahrzeug senkrecht zu Fahrbahn geparkt, ist eine Mindestlänge von sechs Metern vorgesehen, bei einem parallel zur Fahrbahn geparkten Auto, beträgt die Mindestlänge dann 7,50 Meter.

Auch muss darauf geachtet werden, dass die Neigung der Fläche nicht zu stark ist und die Fläche barrierefrei erreicht werden kann – also ohne Bordstein oder wenn, dann in abgesenkter Form. Diese speziellen Parkflächen sind so gestaltet, damit sie das komplette Öffnen der Fahrer- oder Beifahrertür ermöglichen und somit den Platzansprüchen genügen. Auch das sogenannte „Zuparken“ der Türen wird dadurch eingeschränkt.

Neben öffentlichen Parkflächen oder denen vor Einkaufszentren kann ein Behindertenparkplatz auch speziell für das Fahrzeug einer betroffenen Person eingerichtet werden. Dies geschieht dann meist in Wohngebieten oder an den Arbeitsorten der Betroffenen.

Auch hier wird diese Fläche durch ein Zusatzzeichen ausgewiesen. Der § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung besagt diesbezüglich Folgendes:

Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
[…] im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.

Hier wird der Behindertenparkplatz durch das Schild mit dem Rollstuhlpiktogramm und dem Zusatzzeichen 1020-11 „Mit Parkausweis Nr. … frei” oder dem Zusatzzeichen 1044-11 “Mit Parkausweis Nr. …” gekennzeichnet. Nur Inhaber des genannten Ausweises dürfen diesen Parkplatz nutzen.

Ist eine Fläche durch Markierungen als Behindertenparkplatz oder durch Beschilderung als solcher gekennzeichnet, muss eine Genehmigung zur Nutzung dieser vorliegen.

Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken?

Ein Behindertenparkplatz stellt eine Parkerleichterung für behinderte oder schwerbehinderte Menschen dar. Menschen, die sich außerhalb des Fahrzeuges nur schwer, unter großen Anstrengungen oder nur mit fremder Hilfe bewegen können, sind unter Umständen berechtigt, ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte abzustellen.

Die Beschilderung für einen Behindertenparkplatz enthält immer ein eindeutiges Piktogramm.
Die Beschilderung für einen Behindertenparkplatz enthält immer ein eindeutiges Piktogramm.

Es bedaf einer Erlaubnis, damit Fahrer auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte parken dürfen. In der Regel ist ein spezieller Parkausweis dafür notwendig. Dieser ist üblicherweise blau und stellt in Form eines Piktogramms einen Rollstuhlfahrer dar. Des Weiteren muss ein Passbild des Besitzers auf dem Ausweise vorhanden sein. Erst dann darf er sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abstellen. Das heißt, nicht alle eingeschränkten Personen dürfen diese Flächen nutzen.

Allein der Behindertenausweis berechtigt nicht dazu, das Auto abzustellen. Eine Folge kann es dann sein, dass die unberechtigt geparkten Fahrzeuge abgeschleppt werden. Ein Behindertenparkausweis ist gut sichtbar von innen an der Windschutzscheibe anzubringen und sollte immer vorgezeigt werden können, wenn dies verlangt wird.

Wie bereits beschrieben, kann ein Antrag für einen Behindertenparkplatz auch für eine einzelne Person eingereicht werden. Soll ein solcher Parkplatz am Wohn- und/oder Arbeitsort eingerichtet werden, kann dieser von den Behörden durch ein Markierung und ein Verkehrsschild als Behindertenparkplatz gekennzeichnet werden.

Das bekannte Behindertenparkplatz-Zeichen wird hier durch das Nummernschild sowie auch durch die Parkausweisnummer zusätzlich ergänzt. Auch ist es möglich einen solchen speziellen Behindertenparkplatz mit einer Nummer auszustatten, die dann im Parkausweis festgehalten ist. Ein anderes Fahrzeug darf auf dieser individuell ausgeschilderten Fläche weder halten noch parken.

Ein Rechtsanspruch auf die Anordnung für ein Behindertenparkplatzschild oder einen generellen Parkplatz für Behinderte besteht nicht. Der Antrag auf einen Behindertenparkplatz oder dessen Kennzeichnung muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist auch dann gestattet, wenn das Fahrzeug von einem Nichtbehinderten geführt wird, die Fahrt jedoch für die Beförderung einer berechtigten, eingeschränkten Person dient. Der Parkausweis ist in der Regel nicht fahrzeuggebunden und kann daher für alle Fahrzeuge, die der Beförderung des Ausweisinhabers dienen, verwendet werden.

So können auch Kinder, die eine körperliche Einschränkung haben, einen Parkausweis erhalten, der dann durch die Eltern genutzt wird.

Handelt es sich bei den Fahrten jedoch um sogenannte Besorgungsfahrten, bei denen der Parkausweisinhaber nicht anwesend ist, entfällt die Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz zu parken.

Wird bei einer Besorgungsfahrt dennoch auf einer Fläche, die laut StVO einen Behindertenparkplatz darstellt, geparkt, kann es sich hierbei auch um eine Ordnungswidrigkeit handeln, wenn der Ausweisinhaber nicht anwesend ist.

Eine kurzeitige Beeinträchtigung, wie zum Beispiel ein Gipsbein oder eine orthopädische Schiene, sowie eine Autopanne, stellen für das Parken auf einem Schwerbehinderten Parkplatz keine Berechtigung dar.

Das Halten auf einem Behindertenparkplatz ist insofern gestattet, als das es die Höchstdauer von drei Minuten nicht überschreitet, der Fahrer das Fahrzeug nicht verlässt und der Platz sofort verlassen wird, wenn eine berechtigte Person diesen zum Parken benötigt.

Blauer Parkausweis: Die Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz zu parken

Die Genehmigung auf einem Behindertenparkplatz sein Fahrzeug abstellen zu dürfen, muss beantragt werden. Dieser blaue Parkausweis stellt eine Sondergenehmigung dar, die durch eine Behörde erteilt werden muss.

Hierzu muss der Nachweis über die Behinderung sowie ein Passfoto vorgelegt werden. Dies kann persönlich oder auf dem Postweg bei der zuständigen Behörde geschehen. Welche dies ist, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Meist sind es jedoch entweder das Ordnungsamt oder die Straßenverkehrsbehörde. Betroffene können bei den Bezirksämtern oder den Gemeinden in Erfahrung bringen, an wen der Antrag gerichtet werden sollte.

Der notwendige Parkausweis wird für Personen erstellt, die in Besitz eines Behindertenausweises mit der Kennzeichnung „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (blind) sind. Dies wird, wie zuvor bereits beschrieben, im § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Die Kennzeichnung von einem Behindertenparkplatz ist eindeutig.
Die Kennzeichnung von einem Behindertenparkplatz ist eindeutig.

Unter der, in diesem Paragraphen benannten Amelie, ist die angeborene Fehlbildung einzelner oder aller Gliedmaßen zu verstehen. Eine Phokomelie bezeichnet eine weitere Form der angeborenen Fehlbildung der Gliedmaßen. Auch das Fehlen von Gliedmaßen sowie die Unfähigkeit Prothesen dauerhaft zur Fortbewegung zu nutzen, kann zur Ausstellung eines Behindertenausweises mit der Kennzeichnung “aG“ führen.

Auch das Merkzeichen „G“ kann beim Parken zu Erleichterungen führen. In einigen Bundesländern werden auch für Menschen mit anderen chronischen Erkrankungen oder Einschränkungen, die die Merkzeichen G oder B im Schwerbehindertenausweis rechtfertigen, Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf die Nutzung von einem Behindertenparkplatz erteilt. Wer für das Parken mit seiner Behinderung eine solche Genehmigung beantragen möchte, kann sich im Vorfeld bei den zuständigen Behörden über die erforderlichen Bedingungen informieren.

Die Kennzeichnung „Bl“ bedeutet nicht unbedingt, dass es sich um vollständig blinde oder erblindete Personen handelt. Auch eine schwere Gesichtsfeldeinschränkung oder andere ähnlich schwerwiegende Sehstörungen können für die Ausstellung eines solchen Ausweises berechtigen.

Der Parkausweis für Schwerbehinderte sowie die Kennzeichnung von einem Behindertenparkplatz sind seit dem 01.01.2001 EU-einheitlich geregelt. Nationale Parkausweise sowie ältere Schwerbehindertenausweise ohne Lichtbild sind nicht mehr gültig und berechtigen nicht mehr zur Nutzung dieser Parkflächen.

Sofern betroffene Personen die Merkzeichen im Behindertenausweis aufweisen sowie den blauen Parkausweis besitzen, können sie im EU-Ausland Behindertenparkplätze nutzen. Der blaue Parkausweis wird in der Regel in alle EU- sowie EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) anerkannt.

Die Erteilung und Ausstellung des Parkausweises ist kostenlos.

Im folgenden Video wird erläuterte, was bei der Nutzung von Behindertenparkplätzen zu beachten ist und wie bzw. wo ein Behindertenparkausweis beantragt werden kann.

Schwerbehinderung: Nicht nur Parken auf besonderen Flächen ist erlaubt

Neben der Berechtigung einen Behindertenparkplatz nutzen zu dürfen, ermöglicht der Behindertenparkausweise weitere Sonderregelungen in Bezug auf das Parken. Ist zum Beispiel keine andere Parkmöglichkeit verfügbar, darf der Inhaber des blauen Parkausweises von diesem Gebrauch machen.

So liegt beispielsweise eine Parkberechtigung für Schwerbehinderte für Straßen und Zonen vor, in denen das Parken sonst verboten ist. Hier dürfen Betroffene ihr Fahrzeug bis zu drei Stunden abstellen. Gleiches gilt für das Abstellen des Fahrzeugs auf Anwohnerparkplätzen.

In den Zonen, wo das Parken zeitlich beschränkt ist, darf diese Parkzeit mit einem Behindertenparkausweis verlängert werden. Auch ist das kostenlose Parken auf parkraumbewirtschafteten Flächen und Straßen erlaubt.

Wird der Verkehr nicht behindert oder eingeschränkt, darf das Auto mit einem Behindertenparkausweis in beruhigten Verkehrszonen und außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abgestellt werden. Darüber hinaus ist das Parken in Fußgängerzonen möglich, wenn dies durch örtliche Zugeständnisse ausdrücklich erlaubt ist.

Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese Sonderregelungen nur in Deutschland anwendbar sind. Wie diese im Ausland – auch im EU-Ausland – aussehen, sollten Ausweisinhaber vor eine Reise ins Ausland in Erfahrung bringen. Diese Regelungen können von den deutschen Vorschriften stark abweichen.

Parken für Schwerbehinderte: Gibt es eine Zeitbeschränkung?

Mit einer Schwerbehinderung wird das Parken oftmals zu einer weiteren Herausforderung. Besonders vor Arztpraxen oder Krankenhäusern sind besondere Stellflächen für eingeschränkte Menschen schnell vergeben oder zugestellt.

Eine Höchstparkdauer gibt es für einen Behindertenparkplatz nicht. Allerdings können zusätzliche Beschränkungen bezüglich der Parkdauer (z. B. durch Zusatzschild 1040-32 – “Parkscheibe 2 Std.”) auch für Inhaber von Behindertenparkausweisen gemacht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2001, Az. 5 S 69/01). Die Notwendigkeit der Nutzung eines solchen Parkplatzes kann zudem entfallen, wodurch auch hier das Abschleppen trotz ausgelegtem Behindertenparkausweis möglich ist.

Darüber hinaus können die Park- oder auch Nutzungszeiten von einem Behindertenparkplatz zum Beispiel vor einem Krankenhaus, Arztpraxen oder Behörden eingeschränkt werden. Meist wird das auf die Zeit festgelegt, die benötigt wird, um die Einrichtungen zu nutzen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass, in Bezug auf eine gegenseitige Rücksichtnahme, diese besonderen Parkflächen nicht übermäßig lang zugestellt werden.

Auch können Betreiber von Parkflächen auf Privatgrundstücken die Nutzungsdauer für alle Parkplätze – so auch von einem Behindertenparkplatz – beschränken und bei Zuwiderhandlung von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

Unbefugte Nutzung vom einem Behindertenparkplatz: Sanktionen gemäß StVO

Ohne Berechtigung einen Behindertenparkplatz zu nutzen, kann zum Abschleppen führen.
Ohne Berechtigung einen Behindertenparkplatz zu nutzen, kann zum Abschleppen führen.

Wird ein Behindertenparkplatz durch eine Markierung, durch einen Zusatzschild beim Zeichen 314 oder beim Zeichen 315 ausgewiesen, darf auf diesem nur unter den oben beschriebenen Voraussetzungen geparkt werden. Liegen diese nicht vor, ist das Fahrzeug unberechtigt abgestellt. Darüber hinaus gelten auch immer alle allgemeinen Regeln zum Halten und Parken der StVO.

Ein Bußgeld von 55 Euro wird fällig, wenn ein Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde. Zudem sollten die Fahrer bzw. Halter auch damit rechne, dass sie ihren fahrbaren Untersatz an einem anderen Ort abholen dürfen. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist es durchaus angemessen, widerrechtlich parkende Autos regelmäßig von einem durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Behindertenparkplatz, abschleppen zu lassen.

Bereits nach drei Minuten Standzeit sowie durch das Verlassen des Fahrzeugs, ist laut dem Landgericht Leipzig das Abschleppen gerechtfertigt.

Der Verursacher, also in diesem Fall der Falschparker, muss die Kosten für das Abschleppen tragen. Unberechtigt sind hier nicht nur Autofahrer, die keine körperliche Beeinträchtigung vorweisen, sondern auch behinderte Personen, die keinen notwendigen Parkausweis vorlegen können. Wie bereits erwähnt, reicht ein Behindertenausweis nicht aus, um auf einem Behindertenparkplatz parken zu dürfen.

Ist ein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, kann dies den Behörden mitgeteilt werden. Allerdings ist es hier empfehlenswert, das Bürgertelefon der Polizei zu nutzen oder das Ordnungsamt zu verständigen. Meist werden Parkverstöße in Bezug auf einen Behindertenparkplatz als ernster Verstoß angesehen, jedoch nicht als Rechtfertigung für die Nutzung des Polizeinotrufes.

Das unberechtigte Parken auf einem Behindertenparkplatz verursacht somit Kosten, mit denen der Falschparker auf jeden Fall zu rechnen hat.

Fazit zur Nutzung vom Behindertenparkplatz

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein Behindertenparkplatz für die besonderen Anforderungen von mobilitätseingeschränkten Personen und deren Fahrzeugen ausgelegt ist und ihnen somit die Teilnahme am öffentlichen Leben sowie am Straßenverkehr erleichtern soll. Mobil mit einer Behinderung unterwegs zu sein, ist für viele Menschen sehr wichtig.

Um eine korrekte Nutzung zu gewährleisten, werden Parkverstöße auf diesen besonderen Parkflächen geahndet und führen oft auch schneller zum Abschleppen des unberechtigt dort abgestellten Fahrzeugs.

Nachfolgend haben wir nochmals zusammenfassend aufgeführt, was ein Behindertenparkplatz ist, wie dieser gekennzeichnet ist und wer diesen nutzen darf.

Behindertenparkplätze sind in der Regel größer dimensioniert, sodass das Ein- und Aussteigen leicht möglich ist und eventuelle Hilfsmittel ein- und ausgeladen werden können, ohne dabei andere zu behindern oder selbst durch Platzmangel beeinträchtigt zu sein. Auch die Neigung der Parkfläche ist geringer ausgelegt, um einem Wegrollen des Rollstuhls vorzubeugen und die Nutzung der Parkfläche barrierefrei gestalten zu können. Um lange Wege zu vermeiden, sind diese Parkplätze meist in der Nähe von Ein- oder Ausgängen angelegt.

Parkerleichterungen für Behinderte gelten mit dem blauen Parkausweis teilweise auch EU-weit.
Parkerleichterungen für Behinderte gelten mit dem blauen Parkausweis teilweise auch EU-weit.

Behindertenparkplätze sind immer durch eine besondere Beschilderung und/oder Markierungen auf der Parkfläche gekennzeichnet. Ohne diese Kennzeichnung, die von den zuständigen Verkehrsbehörden angeordnet wird, handelt es sich nicht um Behindertenparkplätze.

Befinden sich gekennzeichnete Parkflächen auf einem Privatgrundstück, wie zum Beispiel einem Supermarktparkplatz, handelt es sich meist nicht um eine behördliche Beschilderung von einem Behindertenparkplatz. Hier können Polizei und Ordnungsämter von sich aus nicht tätigt werden. Jedoch kann es sein, dass ein Falschparker hier gegen die Hausordnung des Parkplatzinhabers verstößt.

Einzelpersonen können für ihren Wohn- beziehungsweise ihren Arbeitsort einen Behindertenparkplatz beantragen. Auch dieser wird durch Markierungen und Zusatzeichen an den Parkverkehrsschildern ausgewiesen.

Auf einem Behindertenparkplatz darf nur derjenige parken, der sowohl einen Schwerbehindertenausweis sowie den notwendigen blauen Behindertenparkausweis besitzt. In der Regel werden diese Parkausweise an Personen mit den Merkzeichen aG und Bl im Schwerbehindertenausweise ausgehändigt.

Der Parkausweis muss bei der zuständigen Behörde mit einem Passfoto beantragt werden und ist nicht fahrzeuggebunden. Parkausweise ohne Lichtbild sind nicht mehr gültig. Der Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt sein und auf Verlangen vorgezeigt werden können.

Darüber hinaus unterliegt der Parkausweis EU-einheitlichen Richtlinien, die in allen EU und den EWR-Mitgliedsstaaten gültig sind.

Führen nichtbehinderte Personen Beförderungsfahrten für den Ausweisinhaber durch, dürfen diese die gekennzeichneten Behindertenparkplätze nutzen. Ist der Ausweisinhaber bei einer Fahrt nicht anwesend, entfällt die Erlaubnis einen Behindertenparkplatz zu nutzen.

Die unberechtigte Nutzung eines Behindertenparkplatzes zieht ein Bußgeld von 35 Euro und eventuell auch das Abschleppen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs nach sich. Der Verursacher muss die Kosten tragen.

Die Sonderregelungen zum blauen Parkausweis

Sonderparkplatz für Schwerbehinderte: Dieser kann auch genutzt werden, wenn beeinträchtigte Angehörige mit Parkausweis befördert werden.
Sonderparkplatz für Schwerbehinderte: Dieser kann auch genutzt werden, wenn beeinträchtigte Angehörige mit Parkausweis befördert werden.

Der blaue Behindertenparkausweis bedeutet für die Ausweisinhaber in Deutschland besondere Parkerleichterungen. Auch hier sollte darauf geachtet werden, dass einige dieser Sonderregelungen nicht bundesweit gültig sind.

Inhaber eines Behindertenparkausweises sollten sich daher genau über die Sonderregelungen der einzelnen Bundesländer sowie über die bundesweit angewendeten Bestimmungen informieren. Sowohl die Straßenverkehrsämter als auch die zuständigen Bezirksämter oder das Versorgungsamt können darüber Auskunft geben, welche Sonderregelungen allgemeingültig sind und mit dem blauen Parkausweis in Anspruch genommen werden können.

Nachfolgend haben wir nochmals alle Sonderregelungen zusammengefasst, die in der Regel auch bundesweit gültig sind:

  • Das Parken auf besonders gekennzeichneten Flächen – durch ein Zusatzschild mit dem Rollstuhlpiktogramm und/oder Markierungen mit diesem ist gestattet.
  • Ausweisinhaber dürfen bis zu drei Stunden in Zonen parken, in den ein eingeschränktes Halteverbot gilt, sofern keine andere Parkmöglichkeit zu Verfügung steht.
  • Mit dem Parkausweis ist es gestattet, im Bereich von eingeschränkten Haltezonen die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • Ausweisinhaber dürfen in Zonen und Straßen parken, in den durch Zusatzbeschilderung eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist und diese Begrenzung überschreiten.
  • Mit dem Parkausweis ist es erlaubt, in bestimmten Halteverbotszonen eine längere Parkzeit zu nutzen. Hier muss die Ankunftszeit durch eine Parkscheibe angegeben werden.
  • Der blaue Parkausweis ermöglicht es, in Fußgängerzonen und in Zonen, die für das Be- und Entladen bestimmt sind, während der Ladezeit zu parken.
  • Der Parkausweis ermöglicht das Parken in verkehrsberuhigten Zonen auch außerhalb der markierten Parkflächen, wenn dadurch der Verkehr nicht beeinträchtigt wird und sofern keine andere zumutbare Parkmöglichkeit vorhanden ist.
  • Ausweisinhaber dürfen bis zu drei Stunden ihr Fahrzeug auf Anwohnerparkplätzen abstellen.
  • Mit dem Parkausweis darf in Zonen der Parkraumbewirtschaftung – also dort wo das Zahlen an Parkuhren und Parkscheinautomaten erforderlich ist – kostenlos und ohne zeitliche Begrenzung geparkt werden.

In einigen Großstädten, wie zum Beispiel Berlin, ist es Ausweisinhabern erlaubt, auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen während der ausgewiesenen Ladezeiten bis zu drei Stunden zu parken. Auch hier muss die Ankunftszeit durch die Parkscheibe gekennzeichnet werden. Achtung: Diese Regelung ist nicht bundesweit anwendbar.

Ein Hinweis zu den Sonderregelungen: Diese sind selbstverständlich nur dann anwendbar, wenn es in einer angemessenen Nähe keine geeignete Parkfläche gibt. Ist diese vorhanden und wird dennoch von den Sonderregelungen Gebrauch gemacht, kann dies Sanktionen nach sich ziehen.

Im Video: Diese Regeln gelten beim Behindertenparkplatz

Alle Informationen zu den Behindertenparkplätzen finden Sie in diesem Video
Alle Informationen zu den Behindertenparkplätzen finden Sie in diesem Video

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

Bildnachweise

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (120 Bewertungen, Durchschnitt: 4,30 von 5)
Loading ratings...Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

115 Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

  1. Endrich
    Am 4. Februar 2018 um 13:20

    Drei KFz ( keine Schwerbehinderte) benutzen jeder einen Parkplatz für Schwerbehinderte. Sie sind im oder am KFz ,rauchen , laufen um das KFz, unterhalten sich. Nach 3 Minuten werden die Behinderten-Parkplätze getauscht, und sie machen wieder das gleiche wie vorher. Das darf man stundenlang, tagelang tun, sodass kein Behinderter einen dieser 3 Parkplätze benutzen kann.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Februar 2018 um 15:23

      Hallo Endrich,

      es ist nur gestattet, auf einem Behindertenparkplatz zu halten. Das heißt, der Fahrer darf das Auto selbst nicht verlassen, der Motor muss laufen. Nach spätestens drei Minuten muss er den Behindertenparkplatz wieder verlassen. Würde eine berechtigte Person dort parken wollen, so müsste er den Platz jederzeit unverzüglich verlassen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  2. Michael
    Am 31. Januar 2018 um 22:05

    Sachverhalt: Unser nachbar ist bettlaegrig, plegebeduerftig und nicht mehr in der lage selbständig zu fahren. Seine Schwiegertochter fährt einen vw beetle cabriolet. Sie hat permanent einen behindertenausweis hinter der Scheibe und parkt überall auf behindertenparkplaetzen obwohl der schwiegervater von ihr nicht transportiert werden kann. fahren der Sohn und Schwiegertochter in urlaub muss der krankenwagen für liegenden Transport in die kurzzeitplege vorfahren. Das passiert zweimal im jahr. Das landratsamt hat vorm Haus einen öffentlichen Parkplatz von 5 mal 2 m in fahrtrichtung liegend mit 2 m entfernt aufgebautem schild zum behindertenparkplatz umgewidmet. Keine Angabe von parkausweisnummer. Vor deren Haus ist auf deren Grundstück ein Pkw-parkplatz eingerichtet.

    Darf die schwiegertochter auf dem behindertenparkplatz hier parken. Damit sie ihre Fahrten zu ihren Nachtschichten bequem beginnen kann. Kann ich die Rückwidmung gerichtlich durchsetzen? Kann ich die wahrscheinlich missbraeuchliche Nutzung des behindertenausweises zur Anzeige bringen?
    viele fragen…
    gerne sehe ich Ihrer fachlichen Antwort mit Interesse entgegen.

    Mit freundlichem Gruss

    m. B.

    • Torsten
      Am 5. Juni 2018 um 12:55

      Sie brauchen Beweise.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Februar 2018 um 15:23

      Hallo Michael,

      bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wir dürfen keine Rechtsberatung geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. juergen
    Am 11. Januar 2018 um 23:10

    alles gute

  4. Manfred C.
    Am 7. Dezember 2017 um 14:44

    Muß ein Behindertenparkplatz durch Schild und Fahrbahnmarkierung gekennzeichnet sein oder genügt ein Schild ?

    • Torsten
      Am 5. Juni 2018 um 12:53

      Das Kammergericht Berlin hat mal geurteilt, dass ein Schild in Fahrtrichtung genügt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Dezember 2017 um 16:57

      Hallo Manfred C.,

      ein Behindertenparkplatz wird entweder durch ein Schild oder eine Markierung gekennzeichnet, meistens mit beidem.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  5. Thomas A.
    Am 19. November 2017 um 21:58

    Hallo, habe mit blauen Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz gestanden. Als wir zurück kamen, hat ein Polizist gerade ein Knöllchen hinter die Windschutzscheibe geklemmt. Wir hatten die Parkscheibe nicht ausgelegt. Ein erst kürzlich angebrachtes Zusatzschild begrenzte die Parkdauer auf 2 Stunden. Dieses hatten wir beim Verlassen des Fahrzeugs übersehen. Nun wurde uns vom Polizisten mitgeteilt, dass er uns auch hätte abschleppen lassen können. Stimmmt das? Ich bin mal auf die Höhe des OWiG-Bescheides gespannt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 11:38

      Hallo Thomas,

      das Abschleppen sollte unter gewissen Umständen möglich gewesen sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Chris
    Am 7. November 2017 um 10:51

    Hallo,
    meine Frage: Bei uns ist ein Behindertenparkplatz für eine Familie mit behinderten Kind.
    Jetzt steht das eigentliche Fahrzeug zur Beförderung ( großer Kombi ) jetzt auf dem unbeschilderten
    Parkplatz und auf dem Behinderten Parkplatz das Betriebsauto der Ehefrau, daneben noch ein zweites Fahrzeug
    der Ehefrau .
    Anderen Parkplatznutzern wird damit ein Parkplatz vorenthalten. Die Frau fährt jetzt mit dem Betriebsfahrzeug
    zur Arbeit und somit ist der Beh.Parkplatz leer und gegenüber blockiert das eigentliche Beh. -Fahrzeug einen
    freizugänglichem Parkplatz. Das kann es wohl nicht sein- oder ?
    Beste Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. November 2017 um 11:59

      Hallo Chris,

      handelt es sich um private Parkplätze, gelten nicht die gleichen Regelungen wie im öffentlichen Raum. Unter Umständen hilft ein klärendes Gespräch mit der Familie.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Peter W.
    Am 1. November 2017 um 22:44

    Hallo,

    ich habe Einspruch bei der Stadt Oberhausen bezüglich meines Haltes auf einem Behindertenparkplatzes eingelegt:

    Sehr geehrte Frau ……….,

    Ich habe als Fahrer für Taxi …… im Auftrag der Helios Klinik …………… einen Patienten zum [Adresse entfernt], gefahren mit der Auflage diesen bis zum Empfang in die Praxis zu begleiten, da die Sehkraft durch eine OP so stark eingeschränkt war, dass er ohne Hilfe die Praxis nicht aufsuchen kann.

    Dieser Vorgang dauerte zwei Minuten. In der Rechtsprechung gilt unter drei Minuten nur Halten. Und Halten auf einem Behindertenparkplatz ist nicht verboten. Laut Gesetz parkt man nicht, wenn man nur sein Fahrzeug verlässt. Verlassen ist etwas anderes als Aussteigen. Das Fahrzeug ist nur verlassen, wenn der Fahrer die Verkehrslage um sein Fahrzeug nicht im Auge behalten kann. In diesem Fall konnte ich die Vekehrslage durch den Eingang der Praxis einsehen, vor welcher der Behindertenparkplatz lag.

    Es besteht die gesetzliche Pflicht Menschen in Not so weit wie möglich zu helfen, alles andere wie in diesem Fall wäre eine unterlassene Hilfeleistung verbunden mit einer möglichen Straftat nach StGB.

    Im Behinderten- und Krankenfahrdienst kommt es leider gelegentlich vor, dass besondere Umstände zu außergewöhnlichen Haltesituationen führen.

    Ich hoffe mit der Darstellung des Sachverhaltes die Einstellung der Ordnungswidrigkeit zu erwirken.

    Mit freundlichen Grüßen
    Peter W.

    Der Einspruch wurde abgelehnt mit der Begründung:

    “Das Halten auf einem Behindertenparkplatz ist insofern gestattet, als das es die Höchstdauer von drei Minuten nicht überschreitet und der Fahrer das Fahrzeug nicht verlässt.”

    Ist das so korrekt? Das heißt, ich hätte einen hilflosen Menschen alleine aussteigen und ihm mitteilen müssen, dass ich ihn aufgrund der StVG nicht zur Praxis begleiten kann?

    Beste Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. November 2017 um 11:32

      Hallo Peter,

      die Auskunft ist korrekt, Ihre Frage scheint aber auf die moralische Richtigkeit dieser Regelung zu zielen. Einzelfälle können komplex sein, da sie vielen individuellen Umständen unterliegen. Wenn Sie tiefergehende rechtliche Fragen haben, sollten Sie sich einem Anwalt anvertrauen, weil wir hier keine Rechtsberatung geben können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Amin
    Am 9. Oktober 2017 um 22:31

    Hallo,
    ich habe mit meinem langen Kombi mit nicht mal einem halben Meter hinter einem Behindertenparkplatz gestanden. Der Parkplatz ist von der vorderen Seite frei zugänglich, sodass die Betroffene Person problemlos vorwärts einparken kann.
    Trotzdem wurde mir ein Verwarnungsgeld von 35,-€ verhängt, was ich nicht einsehe.
    Wie stehen meine Chancen, um Widerspruch einzulegen?
    Beste Grüße.

    • Frank B.
      Am 19. Dezember 2018 um 13:39

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      in Haldensleben, gibt es folgende Situation: ein Verkehrsschild “Behindertenparkplatz” am rechten Fahrbahnrand, im weiteren Verlauf der Straße nach ca. 3 Fahrzeuglängen dann das Verkehrsschild 283 “Absolutes Halteverbot”. Es gibt weiterhin keinerlei Zusatzschilder, die auf mehrere Behindertenparkplätze hinweisen sowie keinerlei Fahrbahnmarkierungen. Wie weit ist das Verkehrsschild Behindertenparkplatz nun gültig ?

      • bussgeldkatalog.org
        Am 11. Januar 2019 um 12:22

        Hallo Frank B.,

        nach Ihrer Beschreibung sollte bis zum Beginn des Halteverbots entsprechende Parkfläche bestehen. Fragen Sie ggf. beim Straßenamt nach.

        Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. November 2017 um 11:33

      Hallo Amin,

      wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Wie gut Ihre Chancen stehen, kann am besten ein Anwalt für Verkehrsrecht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Elke K.
    Am 18. September 2017 um 1:07

    Habe ein blauen Ausweis. Sitz rolli bin schwerbehindert. Jetzt habe ich strafzettel von 35 € bekommen. Es heiss war kein Ausweis sichtbar drin. Ich weiss habe Ausweis immer drin. Habe dem Ordnungsamt auch geschrieben. Mit ausweiß nr. Die sagen hab auf sonderparkplatz geparkt für behinderte.muss Strafe zahlen . Jetzt sogar das. Doppelte. Was soll ich machen. Weiss hab Ausweis immer drin . Und rolli Aufkleber. Sehe es ehrlich nicht ein .

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 10:48

      Hallo Elke,

      da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen müssen wir an dieser Stelle an einen Anwalt verweisen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Sigrid B.
    Am 9. September 2017 um 7:46

    Hallo,
    ich bin Leitung eines Sozialen Dienstes in einem Altenheim in Eschweiler. Wir besitzen einen Transporter, der für Ausflüge mit Senioren genutzt wird und haben auch zwei Rollstuhlplätze oder nutzen den Raum zum Transport der Rollstühle für die gehbehinderten Bewohner, die wir begleiten. Wo kann ich für diesen Transporter einen Parkausweis beantragen um auf einem Behindertenparkplatz zu parken? Auf anderen Parkplätzen gestaltet sich vor allem in Parkhäusern der Transfer vom Sitz zum Rollstuhl zu schwer oder die Rampe kann nicht herausgefahren werden um den Rollstuhlfahrer herauszuholen. Die Teilhabe am Leben außerhalb einer Einrichtung gestaltet sich durch solche Hürden äußerst schwierig. Da unsere Einrichtung etwas außerhalb liegt, sind wir auf diese Fahrzeug angewiesen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist man ewig unterwegs.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:03

      Hallo Sigrid,

      wenden Sie sich am besten direkt an das zuständige Bezirksamt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Michael
    Am 7. September 2017 um 13:20

    Vielen Dank an die Redaktion.
    Ihre Ausführungen zum Thema Parken auf einem Behindertenparkplatz haben mir sehr geholfen.
    Mein Fahrzeug war für wenige Minuten auf einem Center Privatparkplatz abgestellt.
    Gekennzeichnet war dieser Stellplatz mit einem Rollstuhlfahrersymbol auf dem Boden und einem blauen Zusatzschild.
    Die Symbole waren schon etwas verwittert und ich habe in der Eile nicht drauf geachtet.(mein Fehler)
    Leider hatte ich 14 Tage später eine Verwarnung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Briefkasten.
    Es wurde eine Geldbuße von 35,-Euro festgelegt. Ich legte Einspruch ein und der Betrag erhöhte sich somit auf 63,50 Euro.
    Mir wurde zur Last gelegt mein Fahrzeug widerrechtlich auf einen amtlich angeordneten Behindertenparkplatz mit Kennzeichnung Zeichen 314 mit Zusatzsymbol 1044-10 für Behinderte abgestellt zu haben.
    Das Center verfügte über ein Dutzend dieser amtlich gekennzeichneten Stellplätze.
    Zusätzlich sind noch weitere Plätze mit Rollstuhlfahrersymbolen gekennzeichnet, die aber keinen behördlichen Charakter aufweisen.
    Hier war mein Fahrzeug abgestellt.
    Es folgte dann eine Ladung des Amtsgerichts .
    Der Richter folgte meinen Ausführungen, das die Verwaltungsbehörde kein Weisungsrecht auf privaten Parkplätzen hat,
    die nicht mit dem Zeichen 314 mit Zusatz 1044-10 gekennzeichnet sind. Freispruch!
    Die Zeugen, immerhin ein PHM und sein Kollege aus dem Polizeidienst mussten vor Gericht zugeben das sie von der rechtlichen Lage keine Ahnung hatten.
    Fazit: Es lohnt sich rechtliche Informationen einzuholen und gegen fehlerhafte Bußgeldbescheide anzugehen.
    Vielen Dank nochmals an die Redaktion von Bußgeldkatalog.

    • Frechheit
      Am 30. März 2018 um 17:40

      Und kein schlechtes Gewissen, weil Sie auf einem Rollstuhlfahrerparkplatz standen? Ob dieser amtlich gekennzeichnet war oder nicht und auch die Anzahl solcher Parkmöglichkeiten ändern nichts daran, dass Sie sich fehlerhaft verhalten haben und offenbar nicht einmal ein Unrechtsbewusstsein besitzen. Stattdessen freuen Sie sich nun noch, dass das Ordnungsamt bei nicht amtlich gekennzeichneten Parkflächen keine Handhabe hat.
      Den Führerschein sollte man solchen ignoranten Menschen wie Ihnen vollständig entziehen!

      • Fritz
        Am 4. Juni 2018 um 15:58

        warum sollte Michael hier ein schlechtes Gewissen haben?!? Er hat zu Recht Einspruch erhoben und auch Recht bekommen. Wir kennen sehr viele Orte und Gegenden, da wimmelt es von freien Rollstuhlparkplätzen und nicht einer ist benutzt. Aber dafür weit und breit kein “normaler” freier Parkplatz zu finden.
        Auch wenn ich keinesfalls die Einschränkungen behinderterter Personen herunterspielen will, wäre es doch mal interessant, den Spiess umzudrehen und allen behinderten Verkehrsteilnehmern zu untersagen auf “normalen” Parkplätzen zu parken, sondern ausschliesslich auf den gekennzeichneten. So würde hier evtl. auch mal die Einischt näher kommen, wie schwer es sich gestalten kann, einen für sich “erlaubten” Parkraum zu finden.

        • Peter
          Am 8. Juli 2018 um 8:22

          Also ich bin Rollstuhlfahrer und durch einen tragischen Unfall vor einem Jahr nun auf einen Rollstuhl tagtäglich angewiesen. Wenn ich solch ein Bullshit wie von Fritz lese, frage ich mich wirklich ob es wirklich nur noch egoistische und selbstsüchtige Menschen in Deutschland gibt. Wirklich jeden Tag bin ich mit dem Problem konfrontiert, dass andere Verkehrsteilnehmer die nicht berechtigt sind auf Behinderten Parkplätzen zu parken. Hierbei geht es nicht darum das recht die Parkplätze direkt vor den Einrichtungen zu haben, sondern wenn ich mich auf einen normalen Parkplatz stelle, dann komme ich nicht aus meinem Auto heraus bzw. ist die Wahrscheinlichkeit groß das sich ein Auto so nah daneben parkt damit ich nicht mehr in mein Auto herein komme. Also ich würde gerne paar Meter mehr laufen wenn ich könnte. Doch bei denen die dort unberechtigt Parken, ist es einfach nur Faulheit und pures Egoismus.

          Es sollte jeder einmal im Leben einen Tag ausschließlich im Rollstuhl sich fortbewegen dürfen, dann würde mann nicht so einen scheiß schreiben und denken.

          Es kann so schnell gehen und Sie sind auch in dieser misslichen Lage.

        • Siggi
          Am 29. Juni 2018 um 18:39

          @Fritz.
          Was ist das denn für ein lächerlicher Vergleich.
          Ihr gesunden habt doch keine Ahnung was es bedeutet behindert zu sein.
          Ihr Kommentar ist widerlich und zeugt von arroganter Ignoranz gegenüber den Menschen die auf solche Parkplätze angewiesen sind.

          Und Michael wird jetzt immer genau und bewusst dort parken, da er jetzt weiß, das ihm nichts passiert.
          Ob er damit einem behinderten Menschen den Parkplatz wegnimmt wird ihn jetzt nicht mehr interessieren.
          Eigentlich sollte man jedem viel Gesundheit wünschen.
          Leider wird unsere gesellschaft immer arroganter und slebstherrlicher.
          Nach dem Motto: Ich, Ich, Ich……

  12. Susanne
    Am 11. August 2017 um 9:30

    Parken auf einem Behindertenparklatz eines HIT-Markt wurde unmöglich gemacht! Die persönliche Ansprache der Person
    aus dem PKW heraus wurde mit verbaler Entgleisung quittiert! Auf Nachfrage wurde uns folgendes im HIT_Markt mitgeteilt.
    Die Tengelmann-Gruppe gehört der Parkplatz und hat dort das Hausrecht, so habe wir es verstanden. Die unberechtigt und dreiste, zur verbaler Entgleisung” neigende” Person, war nicht zu finden. Das Autokennzeichen ist von uns notiert worden.
    Wir mussten einige Zeit suchen und haben auf dem MEDIA-Markt Gelände einen Behindertenparkplatz, freiverfügbar, zum Parken und Aussteigen mit Rollstuhl, samt Begleitperson, ermöglichen können!!!
    Die übrigen Behinderten-Parkplätze waren nach unser Sicht von unberechtigten Personen benutzt! Sprinter u.a./ Handwerker-PKW! Mahlzeit…es hat geregnet.Es gibt einen leckeren ASIA-Imbiss im Gebäude und eine Apotheke.
    Da ich als Begleitperson, in beruflicher Ausübung, einer Alltagsbegleitung für eine Seniorenbetreuung beschäftigt werde,
    sind mir einwandfreies und kompetentes Auftreten und Verhaltenweisen vertraut. Diese Situtation war dreist und abwertend!!! Wir wollten nur den Einkauf erledigen, ohne Zeitdruck.
    Es ist ein Umdenken notwendig…das geht bei solchen Zeitgenossen sehr schwer!

    Liebe Grüsse

    Dies ist mit Wissen des PKW-Inhaber geschrieben worden!

  13. Ute K.
    Am 10. August 2017 um 12:29

    Mein Mann ist Rollstuhlfahrer und hat einen blauen Rolli-Parkausweis. Da er wegen seiner Krankheit oft zum Arzt, Krankenhaus und/oder Therapeuten muss, habe ich diesen Ausweis mehrfach fotokopiert und dies unseren Kindern gegeben, die uns sehr helfen. Der eine bringt meinen Mann weg, die andere holt ihn wieder ab u.s.w. Jetzt hat eine ein Knöllchen bekommen, weil sie nicht das Original bei sich hatte. Da ich nicht weiß wie ich den jeweiligen Austausch des Originals bewerkstelligen soll, meine Frage: Kann mein Mann auch mehrere Originale bestellen, sodass ihm auf diese Weise sinnvoll geholfen werden kann?

    • Johannes
      Am 10. November 2018 um 18:12

      Leider nein. Es muss das original dort liegen. Wenn er irgendwo hingebracht wird, hat er es ja bei sich, egal in welchem Fahrzeug oder mit wem er unterwegs ist. Ich glaube, dass das gut durchdacht ist, um Betrügereien zu vermeiden.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 12:16

      Hallo Ute,

      dies ist mit der zuständigen Behörde abzuklären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Carmen
    Am 19. Juni 2017 um 14:51

    Ein Mieter im Haus hat einen solchen Behindertenparkplatz , diese Fläche beträgt 7,50 m. Jetzt geht er andere Fahrzeughalter in einer akressiven, verbalen
    Art an , die ihr Fahrzeug zu nah an der Begrenzungsliene parkten . ( im Wohngebiet ist Parkfläche kostbar). Er besteht auf reichlich Platz zum rangieren. 7,50 m für einen VW Polo bietet doch reichlich Platz. Es nirgends hinterlegt das ihm zusätzlich Rangierfläche zusteht. Uns hat er mit seinem Rechtsanwalt gedroht. Haben diesbezüglich betroffene Fahrzeughalter Erfahrungen gemacht ?

  15. Rolf
    Am 27. Mai 2017 um 17:58

    Ich habe mir die ganzen Verordnungen zu Behindertenparkplätzen im Detail durchgelesen, und das Fazit scheint zu sein, dass eine Benützung eines Behindertenparkplatzes ohne eines Schwerbehindertenausweises sowie eines blauen Behindertenparkausweises rechtswidrig ist.
    Gibt es irgendeine Regelung für schwerbehinderte Touristen aus dem Nicht-EU-Ausland? Ich bin Rollstuhlfahrer und plane, nächsten Monat in Deutschland mit einem behindertengerechten Mietwagen unterwegs zu sein. Ich wohne ausserhalb der EU und habe deshalb keinen in der EU anerkannten Schwerbehindertenausweis und somit auch keinen Parkausweis.
    Würde es reichen, den Wagen entsprechend zu kennzeichnen (z.B. mit einer Karte hinter der Windschutzscheibe, welche besagt, dass ich ein behinderter Tourist bin)? Das wurde mir in der Vergangenheit in Grossbritannien empfohlen und hat einwandfrei funktioniert.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2017 um 12:49

      Hallo Rolf,

      nach unserem Kenntnisstand benötigen Sie die blaue Karte. Ohne wird das leider schwierig. Ein Möglichkeit wäre, bei der Kommune, in die Sie reisen möchten, anzurufen. Möglicherweise können diese eine Sondergenehmigung erteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Verfassen Sie einen neuen Kommentar