Was ein Bewohnerparkausweis kostet und wer Anspruch darauf hat

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 16. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Parken auf dem Bewohnerparkplatz – Privileg für bestimmte Personengruppen

In vielen Städten gibt es den Bewohnerparkausweis.
In vielen Städten gibt es den Bewohnerparkausweis.

In vielen Gebieten gibt es große Probleme bei der Parkplatzsuche: Touristen möchten ihr Auto abstellen, um Denkmäler in der Stadt zu besichtigen. Kunden der umliegenden Geschäfte benötigen einen Parkplatz, um ihre Einkäufe zu erledigen. Angestellte brauchen einen Platz, auf dem sie ihr Fahrzeug während der Arbeitszeit stehen lassen können. Und nicht zuletzt die Bewohner des Bereichs sind auf einen Stellplatz in der Nähe ihrer Wohnung angewiesen.

Beim Thema “Halten und Parken in der Stadt” treffen also viele unterschiedliche Gruppen aufeinander, die eine Sache eint: Die Suche nach einem Parkplatz. Gerade in den Innenstädten großer und kleiner Orte gibt es nicht ausreichend private und öffentliche Abstellflächen für Fahrzeuge. Vielerorts setzen die Verwaltungen deshalb auf die sogenannte Parkraumbewirtschaftung, zu der unter anderem das Bewohnerparken – umgangssprachlich auch Anwohnerparken genannt – gehört.

Was genau versteht man nun aber unter diesem Begriff? Wer profitiert von einem Anwohnerparkplatz? Bedeutet dies wirklich, dass das Parken nur für Anwohner erlaubt ist? Wie können Personen einen Bewohnerparkausweis beantragen und welche Unterlagen werden benötigt? Drohen Sanktionen für das Parken ohne Anwohnerparkausweis? Diese und weitere Fragen werden im folgenden Ratgeber beantwortet, damit Sie im innerstädtischen Verkehrstrubel besser zurechtkommen.

FAQ: Bewohnerparkausweis

Was ist ein Bewohnerparkausweis?

Der Bewohnerparkausweis befreit den Inhaber davon, die Parkgebühren in einer Zone mit Parkraumbewirtschaftung zu entrichten. Er ist in der Parkraumzone des jeweiligen Wohnorts gültig.

Wie bekomme ich einen Anwohnerparkausweis?

Sie müssen in der entsprechenden Parkzone behördlich gemeldet sein und nachweisen, dass Sie Ihr Kfz dauerhaft nutzen, um einen Ausweis zum Parken zu erhalten.

Wo kann ich den Bewohnerparkausweis beantragen?

Dazu können Sie sich an das zuständige Bürgeramt wenden. Der Ausweis wird für zwei Jahre ausgestellt und kostet 20,40 Euro.

Bußgeldkatalog: Parken ohne Bewohnerparkausweis

VerstoßBußgeld
auf einem ausgewiesenen Anwohnerstellplatz ohne sichtbaren Bewohnerparkausweis geparkt10 €
... mit Behinderung15 €
... über drei Stunden20 €
... über drei Stunden mit Behinderung30 €
in eingeschränktem Halteverbot mit Anwohnerparkplätzen ohne sichtbaren Anwohnerparkausweis geparkt25 €
... mit Behinderung40 €
... über eine Stunde40 €
... über eine Stunde mit Behinderung50 €

Kurz & Knapp im Video: Bewohnerparken – was ist das?

In diesem Video zeigen wir Ihnen, was genau hinter dem Anwohnerparken steckt und wie es funktioniert.
In diesem Video zeigen wir Ihnen, was genau hinter dem Anwohnerparken steckt und wie es funktioniert.

Was ist ein Bewohnerparkausweis?

Private Stellplätze in Tiefgaragen oder auf Mieterparkplätzen sind nicht überall ausreichend vorhanden, vor allem wegen dem allgemeinen Platzmangel in der Stadt, weshalb die dort lebenden Menschen auf öffentliche Parkplätze angewiesen sind. Für diese wird jedoch meist eine Parkgebühr verlangt.

Damit Bewohner, die in einem Bereich leben, in dem wenig Parkraum zur Verfügung steht, trotzdem die Möglichkeit bekommen können, in der Nähe ihrer Wohnung einen Parkplatz zu finden, gibt es Bewohnerparkausweise.

Diese erlauben es den Besitzern, ihr Fahrzeug auch über einen längeren Zeitraum dort abzustellen, wo entweder sonst Parkgebühren verlangt werden oder wo das Parken für andere Verkehrsteilnehmer verboten ist.

Beschilderung, die das Parken auf dem Anwohnerparkplatz erlaubt

Das Parken auf dem Anwohnerparkplatz wird durch Verkehrszeichen geregelt.
Das Parken auf dem Anwohnerparkplatz wird durch Verkehrszeichen geregelt.

Zum einen kann das Abstellen eines Kfz für Bewohner mit einem Parkausweis durch die sogenannte negative Beschilderung erlaubt werden. Hier findet sich das Verkehrszeichen 286, welches ein eingeschränktes Halteverbot signalisiert, oder 290.1, welches auf den Beginn einer Zone mit eingeschränktem Halteverbot verweist.

Diese Schilder weisen allgemein darauf hin, dass Fahrzeugführer nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten dürfen, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Wird dieses Schild jedoch durch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Bewohner mit Parkausweis Nr. XY frei” ergänzt, ist es Inhabern des genannten Bewohnerparkausweises möglich, dort zu parken.

Zum anderen gibt es auch die sogenannte positive Beschilderung, die darauf hinweist, dass Parkplätze für Bewohner reserviert sind. An einer solchen Stelle findet sich meist das Verkehrszeichen 314, welches ein großes weißes “P” auf blauem Grund zeigt und darauf verweist, dass das Parken erlaubt ist. Auch das Zeichen 315, welches das Parken auf dem Gehweg erlaubt, kann Verwendung finden.

Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeils im Schild und das Ende durch ein in die entgegengesetzte Richtung zeigendes Symbol gekennzeichnet werden. Durch das Zusatzschild mit der Aufschrift “Bewohner mit Parkausweis Nr. XY” wird hier das Parken für Besitzer des jeweils gültigen Ausweises erlaubt.

Neben diesen Parkplätzen, die speziell für Fahrzeughalter mit Bewohnerparkausweis reserviert sind, gibt es jedoch auch Formen des Mischparkens. Auf diesen Stellplätzen ist zum einen das Bewohnerparken erlaubt. Andererseits dürfen hier auch alle anderen Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug abstellen, solange sie einen herkömmlichen Parkschein ziehen und hierfür Gebühren entrichten, Auch hierauf weisen Zusatzschilder hin.

Des Weiteren kann die Parkscheinpflicht bzw. der Nachweis der Parkberechtigung mit einem Anwohnerparkausweis durch ein weiteres Zusatzschild zeitweise aufgehoben werden. In vielen Parkzonen bestehen beispielsweise zwischen 24 Uhr und 9 Uhr keine Einschränkungen bezüglich des Parkens.

Welche Probleme soll der Anwohnerparkausweis lösen?

Wie bereits eingehend erwähnt, treffen gerade im innerstädtischen Bereich viele verschiedene Gruppen aufeinander, die aus unterschiedlichen Gründen Parkplätze suchen. Meist werden mehr Stellplätze benötigt, als angeboten werden können.

Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: In den Innenstädten existiert kein weiterer Platz, der als Parkraum genutzt werden könnte. Demgegenüber stehen immer mehr Menschen, die ein Auto besitzen und dementsprechend einen Abstellort dafür benötigen.

Gerade für Anwohner kann die Parksituation rund um ihren Wohnort sehr anstrengend sein. Zum einen müssen diese oft minutenlang um den Block fahren, bis sich endlich ein freier Parkplatz findet. Sind keine Parkplätze in der Nähe der Wohnung frei, müssen Einkäufe und andere schwere Dinge zum anderen über weite Strecken in die Wohnung gebracht werden. Und gerade nachts bevorzugen die meisten Menschen einen kurzen Weg ins eigene Heim. Der Bewohnerparkausweis soll dabei helfen, diese Probleme zu lösen.

Die verschiedenen Säulen der Parkraumbewirtschaftung

Bewohner mit einem speziellen Parkausweis genießen vielerorts Sonderrechte.
Bewohner mit einem speziellen Parkausweis genießen vielerorts Sonderrechte.

Um das Problem des Nachfrageüberhangs bei Parkplätzen zu lösen, wird in vielen Städten und Gemeinden Parkraumbewirtschaftung betrieben, um ein effizientes Parken möglich zu machen. Bei dieser Form des Parkraummanagements stehen die Parkstände auf öffentlichen Verkehrsflächen im Mittelpunkt der Betrachtung. Folgende Maßnahmen sind hier unter anderem von Bedeutung:

  • Beschränkung der Parkdauer
  • Beschränkung des Parkzwecks
  • Erhebung von Parkgebühren
  • Überwachung der Parkflächen
  • Ausstellen von Bewohnerparkausweisen

Doch die Effekte dieser Maßnahmen sollen nicht nur den dort lebenden Menschen mit einem Anwohnerparkausweis zu Gute kommen, indem bessere Parkmöglichkeiten geschaffen werden. Vielmehr soll der Verkehr insgesamt besser gesteuert, unnütze Fahrten vermieden und damit auch die Umwelt geschont werden. Dadurch, dass das Parken nur mit einem Bewohnerausweis erlaubt ist bzw. Parkgebühren für andere Fahrzeugführer anfallen, sollen gerade Touristen und Angestellte, deren Arbeitsstelle sich in diesem Bereich befindet, dazu veranlasst werden, auf den öffentlichen Nahverkehr umzusteigen.

Wollen weniger Menschen in den Gebieten, in denen ein akuter Parkraummangel herrscht, ihr Fahrzeug abstellen, können die restlichen Personen leichter einen Parkplatz finden. Das oft zeitraubende und nervenaufreibende Suchen nach einem Stellplatz entfällt, was dazu führt, dass weniger Autos suchend umherfahren. Dies entlastet wiederum die Umwelt und trägt außerdem dazu bei, dass die Lärmbelastung durch den Verkehr in den betroffenen Gebieten nachlässt.

Was ist bei einem Schwerbehindertenparkplatz zu beachten?

Ein weiterer besonderer Stellplatz ist der sogenannte Behindertenparkplatz. Um auf einem solchen parken zu dürfen, reicht es nicht aus, einen Schwerbehindertenausweis zu besitzen. Vielmehr müssen weitere Bedingungen erfüllt werden. Nur schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und Blinde (Merkzeichen Bl) haben das Recht, diese besonderen Parkplätze zu nutzen.

Seit Anfang April 2009 gehören zum berechtigten Personenkreis auch Menschen mit beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen), Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an den Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen.

Diese Personen erhalten den blauen Parkausweis. Nur dieser erlaubt es Menschen mit Behinderung, ihr Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz abzustellen. Dieser muss jederzeit gut sichtbar ausgelegt werden.

Wer widerrechtlich auf einem solchen Stellplatz parkt, muss ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro zahlen.

Gesetzliche Grundlagen für das Bewohnerparken

Für das Bewohnerparken gelten als Rechtsgrundlage unterschiedliche Gesetzestexte.
Für das Bewohnerparken gelten als Rechtsgrundlage unterschiedliche Gesetzestexte.

Im Jahr 1980 wurde das Anwohnerparken in die Straßenverkehrsordnung (StVO) eingeführt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28. Mai (Az.: 3 C 11/97) brachte hier jedoch einige bedeutende Änderungen mit sich.

Am wichtigsten war die Begriffsänderung vom “Anwohner-” zum “Bewohnerparken”. Laut der Urteilsbegründung setzt der Begriff des Anwohners eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Abstellort des Pkw voraus. Dies verlangt in diesem Zusammenhang einen Nahbereich zum Parken, der in der Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfasst.

Eine flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt in einer Großstadt durch Parkzonen für Anwohner wurde aus diesem Grund als nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 I Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gedeckt betrachtet. Um die großflächigen Bewohnerparkzonen trotzdem möglich zu machen, mussten einige gesetzliche Änderungen durchgeführt werden.

Nacheinander wurden während eines dreijährigen Zeitraums die StVG, die StVO sowie die Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) geändert und der Begriff des “Anwohners” mit dem des “Bewohners städtischer Quartiere” ersetzt. Aus diesem Grund heißt es seitdem offiziell “Bewohnerparkausweis”.

Seit der StVO-Novelle von 2001 gilt nun folgende Regel: Die maximale Ausdehnung einer Bewohnerparkzone darf in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht überschreiten, damit Bewohner ihre Wege in der Parkzone in der Nähe ihrer Wohnung – zum Beispiel zum Einkaufen – zu Fuß erledigen können und somit nicht von ihrem Vorrecht bezüglich des Parkens Gebrauch machen müssen.

Auf Grund dieser Gesetzesänderungen mussten im Jahr 2001 viele Verkehrszeichen, die auf das Parken mit einem Anwohnerparkausweis hinwiesen, ausgetauscht werden. Stattdessen wurde der Begriff des Bewohners eingeführt. Vielerorts wurden die Schilder jedoch nicht abgenommen und durch neue ersetzt, sondern das “An-” von Anwohner mit einem “Be-” überklebt.

Auch wenn die offizielle Bezeichnung seit der Änderung der StVO “Bewohnerparken” lautet, wird umgangssprachlich weiterhin auch vom “Anwohnerparkausweis” gesprochen, weshalb wir die beiden Begriffe in diesem Ratgeber gleichbedeutend verwenden.

Bewohnerparken – Die aktuelle Rechtsgrundlage

Der Anwohnerparkausweis verleiht besondere Rechte.
Der Anwohnerparkausweis verleiht besondere Rechte.

Als gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Zonen, in denen für das Abstellen eines Fahrzeugs ein Bewohnerparkausweis benötigt wird, dient § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, welcher Folgendes besagt:

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
(14) die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte […].

Von Bedeutung für die Regelung der Zuständigkeit für das Bewohnerparken ist § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO. Dieser besagt, dass die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen treffen, die mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch eine vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung zusammenhängen.

Weitere Details können den VwV-StVO entnommen werden. Diese besagen unter anderem, dass Zonen, in denen mit einem Bewohnerparkausweis geparkt werden darf, nur dort eingerichtet werden sollen, wo ein Mangel an privaten Stellflächen sowie ein erheblicher allgemeiner Parkdruck besteht.

Innerhalb des Bereichs, in dem das Parken auf einem Anwohnerparkplatz erlaubt ist, dürfen werktags von 9 Uhr bis 18 Uhr nicht mehr als die Hälfte und in der übrigen Zeit nicht mehr als dreiviertel der zur Verfügung stehenden Parkflächen für die Bewohner reserviert werden. Für Personen, die nicht in der Zone wohnhaft sind, müssen also auch weiterhin ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen.

Obwohl für Personen, die in einer speziellen Parkzone wohnhaft sind, Bewohnerparkausweise erhältlich sind, wird vielerorts weiterhin der hohe Parkdruck bemängelt. Der größte Kritikpunkt vieler Betroffener liegt darin, dass zu viele Anwohnerparkausweise ausgestellt werden. Aus diesem Grund rät der ADAC dazu, die Anzahl der ausgestellten Anwohnerparkscheine zu begrenzen. Als Faustregel werden hierfür 1,5 Lizenzen pro Stellplatz angegeben. Außerdem muss die Parksituation ständig überwacht werden, damit gegebenenfalls auf strukturelle und verkehrliche Änderungen reagiert werden kann.

Bewohnerparkausweis beantragen – Das sollten Sie wissen

Um einen Antrag für einen Bewohnerparkausweis zu stellen, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Diese sind in den meisten Städten gleich, bei näheren Fragen sollten Sie sich jedoch an das in Ihrem jeweiligen Fall zuständige Amt wenden.

Zum einen müssen Sie innerhalb der Bewohnerparkzone gemeldet sein, dort also tatsächlich wohnen. In manchen Städten ist es möglich, dass auch Personen, die dort nur ihren Zweitwohnsitz haben, einen Parkausweis für Anwohner bekommen. Dies kann jedoch je nach Stadt und teilweise auch Einzelfall bzw. Parksituation unterschiedlich geregelt und entschieden werden. Zum anderen kann Ihnen der Anwohnerparkschein meist nur für die Zone ausgestellt werden, in der Sie wohnen und nicht etwa in einem angrenzenden Bereich.

Es ist übrigens nicht möglich, einen bestimmten Anwohnerparkplatz zu beantragen. Der Bewohnerparkausweis berechtigt Sie zwar zum Parken in der Sonderparkzone, dies bedeutet jedoch nicht, dass Ihnen automatisch jederzeit ein Parkplatz zur Verfügung stehen muss oder dass ein spezieller Stellplatz für Sie reserviert wird. Außerdem ist der Ausweis meist nur für ein einzelnes Fahrzeug gültig und darf nur für dieses verwendet werden.
Wenn Sie ein neues Auto kaufen, müssen Sie den Bewohnerparkausweis umschreiben lassen.
Wenn Sie ein neues Auto kaufen, müssen Sie den Bewohnerparkausweis umschreiben lassen.

Das Fahrzeug, für welches Sie den Anwohnerparkausweis beantragen möchten, muss auf Sie zugelassen sein. Ist dies nicht der Fall, so muss der tatsächliche Halter des Fahrzeugs zustimmen und angeben, dass das Kfz dauerhaft von Ihnen genutzt wird.

In vielen Fällen muss außerdem nachgewiesen werden, dass keine private Abstellmöglichkeit für das Auto besteht – beispielsweise in einer Tiefgarage oder auf einem Stellplatz, auf dem das Parken nur für Mieter eines Wohnkomplexes erlaubt ist.

Läuft die Gültigkeit des Bewohnerausweises nach ein bzw. zwei Jahren ab, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Ziehen Sie in der Zwischenzeit in eine andere Parkzone um oder wechseln Sie das Fahrzeug – etwa weil sie ein neues Auto gekauft haben – wird eine kostenpflichtige Umschreibung nötig.

Folgende Unterlagen werden meist verlangt, wenn Sie bei der für Sie zuständigen Behörde einen Bewohnerparkausweis beantragen möchten:

  • Das unterschriebene Antragsformular
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
  • Bestätigung des Fahrzeughalters, dass Sie das Fahrzeug dauerhaft nutzen (nur nötig, wenn Sie selbst nicht der Halter des Fahrzeugs sind)
  • Nachweis darüber, dass Sie in der Parkzone gemeldet und somit dort wohnhaft sind (Kopie des Personalausweises bzw. Meldebestätigung)
  • Bei Vertretungen benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht sowie den Ausweis des Bevollmächtigten (im Original) und den Ausweis des Vollmachtgebers (in Kopie)

Besucherparkausweis – Antrag und Gültigkeit

In vielen Städten ist es möglich, dass Gäste, die für einen kurzen Zeitraum bei einer Person zu Besuch sind, die in einem Gebiet wohnt, wo das Parken mit einem Anwohnerparkausweis erlaubt ist, einen sogenannten Besucherparkausweis beantragen können. Mit diesem können sie dann in dem jeweiligen Gebiet ihr Fahrzeug abstellen.

Vielerorts kann der Besucherparkausweis mit einer Gültigkeit von bis zu vier Wochen ausgestellt werden. Die Gebühren variieren sowohl je nach Stadt als auch nach Länge des Aufenthaltes. Der Antrag muss vom Gastgeber gestellt werden, der meist mit einer Kopie seines Personalausweises oder einer aktuellen Meldebestätigung nachweisen muss, dass er in der entsprechenden Anwohnerparkzone wohnhaft ist. Oftmals muss der Gastgeber außerdem selbst Inhaber eines Bewohnerparkausweises sein, damit sein Gast von den Privilegien eines Besucherparkausweises profitieren kann.

Beim Antrag muss außerdem das Kennzeichen des Fahrzeugs des Gastes angegeben werden – der Parkausweis für Besucher ist also an ein einzelnes Kfz gebunden.

Was kostet ein Bewohnerparkausweis?

Für das Anwohnerparken muss eine Gebühr entrichtet werden.
Für das Anwohnerparken muss eine Gebühr entrichtet werden.

Die Kosten für einen Anwohnerparkausweis variieren je nach Stadt. Vielerorts können Sie außerdem entscheiden, ob Sie den Ausweis für ein oder zwei Jahre ausgestellt bekommen möchten. Entscheiden Sie sich für letzteres, können Sie unter Umständen mit Ermäßigungen rechnen.

Der folgenden Auflistung können Sie die jährlichen Gebühren für einen Bewohnerausweis in verschiedenen Städten Deutschlands entnehmen (Stand 2021):

  • Aachen: 30 Euro
  • Berlin: 20,40 Euro (zwei Jahre lang gültig)
  • Dresden: je nach Laufzeit 20 Euro, 30 Euro oder 50 Euro
  • Düsseldorf: 30 Euro
  • Frankfurt: 50 Euro (zwei Jahre lang gültig)
  • Hamburg: 25 Euro (online) 30 Euro vor Ort
  • Kassel: je nach Parkzone 21 Euro, 26 Euro oder 30 Euro
  • Köln: je nach Laufzeit 30 Euro, 45 Euro oder 60 Euro
  • Leipzig: 30,70 Euro
  • Mainz: 60 Euro (zwei Jahre lang gültig)
  • München: 30 Euro oder 60 Euro (zwei Jahre)
  • Nürnberg: 30 Euro
  • Schwerin: zwischen 10,20 Euro und 30,70 Euro

Das sogenannte Carsharing wird immer beliebter. Hierbei handelt es sich um die gemeinschaftliche Nutzung eines oder mehrerer Kfz, die von einer Organisation überwacht wird. Fahrzeuge können hier je nach Bedarf auch nur für einen kurzen Zeitraum, beispielsweise eine einzige Fahrt, gemietet werden.

Mancherorts – beispielsweise in München – ist es möglich, dass Sie auch für ein solches Fahrzeug einen Anwohnerparkausweis bekommen. Bei der Antragsstellung ist es dann der Nachweis zu erbringen, dass Sie Mitglied einer Carsharing-Organisation sind.

Anwohnerparkausweis fälschen – Handelt es sich um Urkundenfälschung?

Wenn Sie einen Anwohnerparkausweis fälschen, kann eine Freiheitsstrafe drohen.
Wenn Sie einen Anwohnerparkausweis fälschen, kann eine Freiheitsstrafe drohen.

Die Entscheidung, in welchem Rahmen Bewohnerparkausweise ausgestellt werden, trifft laut VwV-StVO die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt. In einigen Städten wird auch ein Zweitwohnsitz anerkannt, in anderen muss der Antragssteller für einen Anwohnerparkausweis nachweisen, dass er über keinen privaten Stellplatz verfügt.

Manche Bewohner gehen aus diesen Gründen leer aus, möchten aber trotzdem von einem Anwohnerausweis und den damit einhergehenden Privilegien profitieren.

Und auch für Personen, die zwar nicht in einer Parkzone leben, aber dort arbeiten oder regelmäßig einkaufen oder in der Freizeit Freunde besuchen – also nicht dazu berechtigt sind, einen Bewohnerparkausweis zu bekommen – kann sich ein solcher Ausweis als nützlich erweisen, da hiermit Parkkosten gespart werden und mehr Parkplätze verfügbar sind.

Aus diesen Gründen werden Anwohnerparkausweise häufig gefälscht. Bei den alten Bewohnerparkkarten war dies durch eine Kopie in ausreichender Qualität recht einfach möglich. Viele Städte setzen aber mittlerweile auf fälschungssichere Parkausweise mit Hologramm oder spezielle Vignetten.

Welche Sanktionen können aber drohen, wenn Sie mit einem gefälschten Bewohnerparkausweis erwischt werden?

Zunächst einmal ist anzumerken, dass es sich um Urkundenfälschung gemäß § 267 des Strafgesetzbuches (StBG) handelt, wenn ein Anwohnerparkausweis gefälscht wird, indem dieser beispielsweise vervielfältigt oder widerrechtlich mit einem neuen Gültigkeitsdatum versehen wird.

Wird Ihnen eine Urkundenfälschung zur Last gelegt, können Sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt werden. Allein schon der Versuch der Urkundenfälschung ist strafbar.

Was ist beim Parken auf Anwohnerparkplätzen zu beachten?

Besitzen Sie einen Anwohnerparkausweis, sind Sie dazu verpflichtet, diesen gut sichtbar auszulegen. Des Weiteren müssen alle für die Parkberechtigung wichtigen Angaben einwandfrei zu erkennen sein. Ist dies nicht der Fall – etwa weil das Kennzeichen oder der Gültigkeitszeitraum nicht eindeutig abzulesen sind – kann Ihnen ein Strafzettel drohen. Hierbei handelt es sich dann um Parken ohne gültigen Parkschein.

Beim Parken ohne Anwohnerparkausweis in einer Bewohnerparkzone handelt es sich um den gleichen Tatbestand. Es fällt ein Bußgeld in Höhe von 10 bis 50 Euro an. Welche Sanktionen Sie genau erwarten müssen, können Sie der obigen Tabelle entnehmen.

Parken Sie ohne gültigen Bewohnerausweis, kann Ihr Auto unter Umständen abgeschleppt werden.
Parken Sie ohne gültigen Bewohnerausweis, kann Ihr Auto unter Umständen abgeschleppt werden.

Wenn Sie verbotswidrig ohne einen Bewohnerparkausweis auf einem speziell ausgeschilderten Parkplatz parken, können Sie in gewissen Fällen auch abgeschleppt werden. Zwar rechtfertigt ein bloßer verkehrsrechtlicher Verstoß nicht ohne weiteres das Abschleppen eines Fahrzeugs, doch kann diese Maßnahme nötig werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch das abgestellte Fahrzeug behindert werden.

Laut eines Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.06.2014 (Az.: 20 K 3268/14) handelt es sich jedoch bereits um eine Behinderung, wenn jemand ohne die Bewohnerparkkarte auf einem dafür ausgewiesenen Parkplatz parkt. Als Begründung wird angeführt, dass durch das Parken ohne Anwohnerparkausweis die Nutzung der Stellplätze durch Berechtigte, die ihren Parkausweis ordnungsgemäß auslegen, verhindert wird. Werden Sie abgeschleppt, haben Sie außerdem die Kosten, die hierfür anfallen, zu tragen.

Neben dem Bewohnerparkausweis gibt es in Deutschland noch viele weitere Arten des Parkausweises. Hierzu gehören unter anderem der blaue Parkausweis für Schwerbehinderte, der orangefarbene Parkausweis sowie der Handwerkerparkausweis.

Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike hat ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn erworben und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Dabei besteht ihr Anspruch darin, Informationen unter anderem zu Kfz-Versicherungen und zur Autofinanzierung leicht verständlich aufzubereiten.

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160 Kommentare

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  1. Thorsten
    Am 6. Mai 2017 um 8:01

    Hallo zusammen. Meine Frage ist die folgende:

    Mein Nachbar hat einen gültigen Bewohner-parkausweis. Nun ist er aber für ein halbes Jahr in der Türkei, in der Zeit steht der Wagen nun da. Ist das so in Ordnung?

    • Mychaela
      Am 18. Februar 2024 um 12:38

      Mir scheint das zulässig zu sein, ich kenne keine Zeitbeschränkungen für Anwohner.
      Ich wohne selbst in einem solchen Gebiet und stelle ebenfalls fest, dass manche Fahrzeuge nu sehr selten bewegt werden.
      Wenn ich für ein halbes Jahr verreisen würde, würde ich mein Auto woanders parken, was die Parksituation entspannen würde.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Mai 2017 um 10:13

      Hallo Thorsten,

      Sie haben die Möglichkeit, beim zuständigen Amt nachzufragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Sebastian
    Am 20. April 2017 um 21:21

    Wenn ich einen Ausweis besitze, dieser aber leider abgelaufen ist (5 Tage), kann dann sofort ein Bußgeld verhängt werden?

    Der nette Herr vom Ordnungsamt hat mir auf dem Bußgeldbescheid eine Parkdauer von 4 Minuten vermerkt, ist diese schon ausreichend um ein Bußgeld zu verhängen?

    Es gibt leider auch Berufstätige Leute, die zu den Normalen Öffnungszeiten leider nicht auf die Behörde gehen können.
    Wollte es am Langen Donnerstag erledigen, leider kam der Herr vom Ordnungsamt mir zuvor und verhängte mir ein Bußgeld von 15€

    Sehr Ärgerlich.

  3. Markus
    Am 20. April 2017 um 11:22

    Hallo,
    Ich habe einen Bewohnerparkausweis jedoch gibt es häufig keine freien Stellplätze da Personen mit Behindertenausweis aber ohne Bewohnerparkausweis auf den ausgeschilderten Parkflächen für die Bewohner parken. Wie ist es da rechtlich, wenn ich das Ordnungsamt verständige? Dürfe diese Personen automatisch die Stellflächen nutzen aufgrund ihrer Berhinderung?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. April 2017 um 10:08

      Hallo Markus,

      der blaue und der orangene Parkausweis berechtigt Personen dazu, bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner zu parken.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Katha
    Am 13. April 2017 um 7:38

    Gibt es eine Maximalparkdauer für Anwohner? Wenn ich beispielsweise für 10 Tage in den Urlaub fahre und keine andere Stellmöglichkeit für das Kfz habe, darf ich mit Bewohnerausweis mein Auto für diesen Zeitraum auf dem selben Parkplatz stehen lassen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. April 2017 um 9:49

      Hallo Katha,

      sofern keine örtlichen Sondervorgaben bestehen, gilt keine Maximalparkdauer.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Joerg
    Am 6. April 2017 um 11:27

    Frage: wie ist es, wenn sich 2 Personen eine Wohnung teilen, zu der nur 1 Stellplatz gehört? Kann dann einer von beiden einen Bewohnerparkplatz beantragen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. April 2017 um 12:49

      Hallo Jörg,

      dies könnte möglich sein. Diesbezüglich sollten Sie bei der kommunalen Verwaltung nachfragen, welche Bedingungen für einen Bewohnerparkausweis erfüllt sein müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Annik
    Am 2. April 2017 um 22:20

    Das heißt also, wenn ich abends eine halbe Stunde einen Parkplatz suchen muss, obwohl ich einen Anwohnerparkausweiß besitze kann ich einfach das Ordnungsamt benarichtigen.
    Dann könnte theoretisch abgeschleppt werden, weil die mich “behindern”?
    Müsste ich denn dann mit den Kosten in Vorkasse gehen und es dann einklagen oder macht das die Stadt? Wäre ja doof wenn ich noch dafür bezahlen müsste.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. April 2017 um 9:07

      Hallo Annik,

      der Bewohnerparkausweis berechtigt Sie zwar zum Parken in der Sonderparkzone, dies bedeutet jedoch nicht, dass Ihnen automatisch jederzeit ein Parkplatz zur Verfügung stehen muss. Steht ein Fahrzeug unerlaubt auf einem solchen Parkplatz, können Sie natürlich das Ordnungsamt informieren, dieses kann aber nicht das sofortige Abschleppen anordnen, sondern in der Regel nur einen Strafzettel ausstellen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Johannes
    Am 1. April 2017 um 19:38

    Und wenn das Schild, das die Parkflächen als Privatparkplätze kennzeichnet, nicht zu erkennen ist? Z. B. weil es exakt zur Fahrbahn hin ausgerichtet ist, d.h. im 90°-Winkel bei Anfahrt und Einparken. Ich hab mich sorgfältig umgesehen: die gleichen Schilder gegenüber deutlich zu sichtbar, das auf meiner (relevanten) Seite aber echt nicht.

  8. Natalie
    Am 1. März 2017 um 20:51

    Was ist mit den Besuchern der Anwohner, wo parken die denn?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. März 2017 um 9:49

      Hallo Natalie,

      dort wo Platz ist. Für das Parken ist es unerheblich, ob Sie jemanden kennen, der einen Bewohnerparkausweis hat. Sie müssen also wie jeder andere auch versuchen, einen Parkplatz in der Nähe zu finden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Irene
    Am 14. Februar 2017 um 16:32

    § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ….Innerhalb des Bereichs, in dem das Parken auf einem Anwohnerparkplatz erlaubt ist, dürfen werktags von 9 Uhr bis 18 Uhr nicht mehr als die Hälfte und in der übrigen Zeit nicht mehr als dreiviertel der zur Verfügung stehenden Parkflächen für die Bewohner reserviert werden. Für Personen, die nicht in der Zone wohnhaft sind, müssen also auch weiterhin ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen.

    Ich finde die von Ihnen gemachten Angaben nicht in diesem §. Heißt das, ich kann als Tourist in diesem Anwohnergebiet von 9-18 h parken, da anzunehmen ist, dass die Anwohner zur Hälfte mit dem Auto zur Arbeit gefahren sind? Weiss dies das Ordnungsamt auch?

    Danke vielmals

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Februar 2017 um 12:06

      Hallo Irene,

      die gesuchte Passage finden Sie in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (zu § 45 Nummer X). Ob Sie an einer solchen Stelle parken dürfen, müssen Sie den entsprechenden Verkehrsschildern entnehmen. Hierbei die die Handhabungen verschieden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Ich123
    Am 5. Februar 2017 um 15:47

    Hallo, gibt es auch die Möglichkeit Autos zu melden, die ohne Parkausweis auf solchen Parkplätzen stehen? Gelten die Parkverbote auch für Sonntags, wenn auf dem Schild nur drauf steht “Einwohner mit Parkaisweis Bereich E” ?
    Danke im Voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Februar 2017 um 14:09

      Hallo,

      Sie können Parkvergehen beim Ordnungsamt melden. Die von Ihnen erwähnten Schilder gelten – sofern nichts anders darauf bestimmt wird – auch sonntags.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Hübner V.
    Am 25. Januar 2017 um 16:09

    Hallo, bei den jetzigen Witterungsbedingungen d.h.Eis.Schnee , Frost decke ich mein Auto mit einer sogenannten Halbgarage ab sodaß mein Bewohnerparkausweis nicht sichtbar ist.Habe diesen immer für ein Jahr mit dem gl.Kennzeichen. Da ich mein Auto nicht zur Arbeit brauch kann ich dieses auch nicht ( z.Bsp.alle 2 Std.) vom Eis,Schnee freimachen.Solch eine Halbgarage ist ja auch dafür gedacht das es nicht zufriert.Vor ein paar Tagen bekam ich von der Bußgeldstelle Bescheid das ich im eingeschränktem Halteverbot keinen sichtbaren Bewohnerparkausweis zu sehen ist,wie auch wenn die Plane davor ist.Allerdings sind die Seiten vom Auto locker sodaß man diese locker hochnehmen kann denn der Parkausweis war dann an der hinteren Tür sichtbar ohne das Auto ” zu beschädigen “.Mein P.ausweis liegt sonst sichtbar in der Frontscheibe u.jetzt eben in der hintere Tür. Können die / der Mitarbeiter vom Ordnungsamt nicht über ihre Gerätschaften rauskriegen anhand des Kennzeichens ob ein B.parkausweis vorliegt oder nicht ??? Welche Rechte habe ich dazu ??? Mit frdl.Grüßen,V.Hübner

    • Martin
      Am 11. April 2023 um 15:38

      Tja. In anderen Ländern ist es durchaus üblich, dass das Ordnungsamt mit Kameras auf dem PKW durch das Gebiet fährt und automatisch die Kennzeichen abgeglichen werden.
      Wie man an diesem Fall sieht wäre dies sehr praktisch. Aber in Deutschland wird immer DATENSCHUTZ gebrüllt, wenn es um Innovationen geht. Wer so argumentiert, betreibt aber Täterschutz für diejenigen, die keinen Parkschein ziehen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Januar 2017 um 11:07

      Hallo Hübner V.,

      inwieweit das Ordnungsamt prüfen kann, ob eine Bewohnerparkausweis vorliegt oder nicht, wenn dieser im Fahrzeug nicht sichtbar, können wir nicht beurteilen. Wir können auch keine Rechtsberatung anbieten, sodass wir Ihnen hier empfehlen sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise oder eines eventuellen Einspruchs beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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