Was die Handwerkerregelung bedeutet

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 25. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Die Handwerkerregelung für LKW-Fahrer

Durch die Handwerkerregelung können Werkzeuge und andere Güter unter Umständen auch ohne Fahrtenschreiber transportiert werden.
Durch die Handwerkerregelung können Werkzeuge und andere Güter unter Umständen auch ohne Fahrtenschreiber transportiert werden.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) regelt die Fahrbedingungen für Berufsfahrer in Deutschland und soll so mehr Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Der Gesetzestext beinhaltet auch Regelungen, die die Nutzung von Tachographen oder die LKW-Weiterbildungspflicht betreffen.

Allerdings gibt es zu diesen Regelungen einige Ausnahmen, eine davon ist die sogenannte Handwerkerregelung. Diese sorgt dafür, dass Berufsfahrer, die nicht hauptberuflich LKW fahren, nicht dieselben Qualifikationen erbringen müssen, wie hauptberufliche Lastwagenfahrer.

Doch muss zum Beispiel eine Fahrerkarte dank der Handwerkerregelung von bestimmten Fahrern nicht mitgeführt werden? Existieren weitere Regelungen in deutschen und europäischen Gesetzestexten, von denen Handwerker unter Umständen befreit werden können? Dieser Beitrag beantwortet wichtige Fragen zum Thema.

FAQ: Handwerkerregelung

Ist die Handwerkerregelung gesetzlich festgelegt?

Ja, im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) wird definiert, dass Handwerker keine Fahrerkarte benötigen, wenn das Fahren nicht ihre Hauptbeschäftigung ist.

Wer fällt unter diese Ausnahmeregelung in Bezug auf die Fahrerkarte?

Wichtig ist hier die Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung. Wird der LKW zum Transport zum Arbeitsort und von Materialien, Werkzeugen, Geräten usw. verwendet, muss keine Fahrerkarte vorhanden sein.

Wird ein Fahrtenschreiber bei der Handwerkerregelung benötigt?

Ein Fahrtenschreiber wird dann nicht benötigt, wenn der Transport zum Arbeitsplatz bzw. der Materialien innerhalb von 100 km erfolgt und das Fahren auch hier nicht die Haupttätigkeit ist.

Was besagt die Handwerkerregelung?

Die Handwerkerregelung geht aus § 1 Abs. 2, Nr. 5 BKrFQG hervor. Hier steht:

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit […] Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt [.]

Durch die Handwerkerregelung sind Module zur Weiterbildung möglicherweise keine Pflicht
Durch die Handwerkerregelung sind Module zur Weiterbildung möglicherweise keine Pflicht

Dementsprechend besagt die LKW-Handwerkerregelung, dass vom BKrFQG ausgenommen ist, wer von Berufs wegen ein Kraftfahrzeug zum Transport verwendet, wenn dies nicht seine Haupttätigkeit darstellt. Doch was bedeutet dies im Klartext? Ist das Fahren ohne Fahrerkarte eine der Ausnahmen der Handwerkerregelung? Um diese und andere Fragen zu beantworten, muss zuerst geklärt werden, welche der für LKW-Fahrer geltenden Regelungen auf das BKrFQG zurückzuführen sind.

BKrFQG – Handwerkerregelung beschert Ausnahmen

Allgemein regelt das BKrFQG die Weiterbildungspflicht von LKW-Fahrern. Laut Gesetz sind alle Berufsfahrer der Klassen C und D, also solche, die ein Fahrzeug mit über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse fahren, verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen. Diese Weiterbildung muss:

  • im Inland oder in dem EU-Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem der Fahrer beschäftigt ist,
  • eine Dauer von insgesamt 35 Stunden aufweisen, wobei in der Regel fünf Ausbildungseinheiten zu sieben Stunden abzuleisten sind.

Von dieser Regelung sind Handwerker, die die Kriterien in §1 Absatz 2 Nr. 5 erfüllen, ausgeschlossen. Doch gilt diese Ausnahme wirklich nur für Handwerker?

Führerscheineintrag 95 erspart dank Handwerkerregel

In der Regel müssen Fahrer, die eine Weiterbildung absolviert haben, die Schlüsselzahl 95 als Eintrag in ihrem Führerschein erhalten. Diese dient als Nachweis dafür, dass die Weiterbildung bestanden ist. Sie wird von der für die Fahrerlaubniserteilung zuständige Behörde verliehen und ist mit einem Ablaufdatum versehen, sodass Kontrolleure sicherstellen können, dass die Weiterbildung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Auch die Nummer 95 muss folglich dank der Handwerkerregelung nicht im Führerschein eingetragen werden.

Gilt die Handwerkerregelung nur für Handwerker?

Laut Hinweis des Bundesamtes für Güterverkehr gilt die Ausnahme “unter anderem für bestimmte Handwerker und vergleichbare Beschäftigte.” Entscheidend ist also nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Art der Tätigkeit. Wichtig ist, dass im Rahmen dieser Tätigkeit mit einem LKW von über 3,5 Tonnen Gewicht Materialien transportiert werden, die für die Ausübung dieser Tätigkeit wichtig sind. Als Beispiele nennt das Bundesamt die “Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten” etc.

Entscheidend für die Handwerkerregelung ist laut BAG außerdem, dass das Fahren nicht Ihre Haupttätigkeit ist, Sie also nicht als Fahrer angestellt sind und in Ihrem Arbeitsvertrag das Fahren auch nicht als Ihre Hauptaufgabe genannt wird. Laut Bundesamt können Sie selbst erkennen, ob dies auf Sie zutrifft, indem Sie überprüfen, wie viel Zeit der Gütertransport im Vergleich zu anderen Aufgaben in Anspruch nimmt. Hier ist Ihre gesamte Arbeitssituation entscheidend. Wenn Sie also an einem Tag acht Stunden Auto fahren, sind Sie in der Regel trotzdem nicht als hauptberuflicher Fahrer zu verstehen, wenn Sie an allen anderen Wochentagen anderen Tätigkeiten nachgehen, von denen mindestens eine mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Handwerkerregelung zum Fahrtenschreiber

Eine Handwerkerregelung zum Fahrtenschreiber existiert ebenfalls im deutschen Recht.
Eine Handwerkerregelung zum Fahrtenschreiber existiert ebenfalls im deutschen Recht.

Die Fahrerkarte ist eine mit einem Speicherchip ausgestattete, personengebundene Checkkarte, die in Verbindung mit einem Fahrtenschreiber benutzt wird, um die Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern zu überprüfen.

Diese Maßnahme ist wichtig, da so gewährleistet werden soll, dass übermüdete Fahrer Ruhepausen einlegen. So hofft der Gesetzgeber, die Unfallquote von LKW-Fahrern im Straßenverkehr verringern. LKW-Fahrer sind durch das Arbeitszeitgesetz und die EU-Verordnung 561/2006 dazu angehalten, geltende täglichen Ruhezeiten von elf Stunden einzuhalten. Der Fahrtenschreiber soll helfen, diese durchzusetzen.

Doch ist ein solcher Fahrtenschreiber trotz Handwerkerregelung Pflicht? Tatsächlich ist die Nutzung von Fahrerkarte und Fahrtenschreiber nicht im BKrFQG geregelt. Stattdessen gilt innerhalb der EU die Verordnung Nr. 165/2014, auch Tachographenverordnung genannt, die zu März 2015 zum letzten Mal verändert wurde.

Auch diese sieht eine Handwerkerregelung zur Fahrerkarte vor. Sie kann als “Handwerkerregelung von 100 km Abstand vom Arbeitsplatz” zusammengefasst werden: Diese besagt, dass der Transport von Handwerksmaterialien zu beruflichen Zwecken innerhalb eines Radius von 100 Kilometern vom Arbeitsplatz auch ohne Fahrtenschreiber möglich ist.

Bis dato lag der zulässige Abstand, bevor eine Fahrerkarte notwendig wurde, bei 50 Kilometern, wurde dann aber mit den Neuerungen 2015 verdoppelt.

Die Handwerkerregelung der LKW-Fahrerkarte gilt für Fahrzeuge, die für zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen Gesamtgewicht zugelassen sind. Normalerweise sind digitale Fahrtenschreiber für gewerbliche Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht Pflicht. Selbst wenn die Handwerkerregelung greift, über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht wird für beruflichen Gütertransport in jedem Fall ein Fahrtenschreiber verpflichtend.

Weitere Ausprägungen der Handwerkerregelung

Ausnahmen für Handwerker und Berufsfahrer, die nicht hauptsächlich der Fahrtätigkeit nachgehen, finden sich auch an anderen Stellen in Gesetzestexten und zu verschiedenen Sachverhalten. Im folgenden Abschnitt werden einige weitere Regelungen zusammengetragen.

Handwerkerregelung für Gefahrgut?

Das deutsche Recht, genauer die Gefahrgutverordnung (GGVSEB) sieht strenge Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter im Straßenverkehr vor. Gefahrgut wird dabei definiert als ein Stoff oder ein Gegenstand, der wegen seiner Eigenschaften beim Transport eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit darstellen könnte.

Aus geltendem EU-Recht geht auch eine Handwerkerregelung für Gefahrgut hervor.
Aus geltendem EU-Recht geht auch eine Handwerkerregelung für Gefahrgut hervor.

Eine Liste der gefährlichen Güter kann der Tabelle A im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) entnommen werden. Von Munition und Schwarzpulver über Nitroglycerin bis hin zu geschmolzenem Schwefel sind hier alle Substanzen aufgelistet, für die die verschärften Auflagen der GGVSEB gelten.

In der Regel gilt für Gefahrgut-LKW, dass sie rundum gut sichtbar mit speziellen Tafeln versehen sein müssen, die sie unmissverständlich als Gefahrguttransport kennzeichnen. Außerdem gilt eine spezielle Ausrüstungspflicht, welche Merkblätter beinhaltet, aber auch ein ABC-Pulverlöscher zur Unterbindung gefährlicher Reaktionen, entsprechende Ladungssicherung, gegebenenfalls Warnblinkleuchten und einige weitere Anforderungen werden genannt.

Eine spezielle Handwerkerregelung für Gefahrgut unter bestimmten Voraussetzungen sehen die deutschen Transportvorschriften allerdings nicht konkret vor.

Dennoch gibt es ungeachtet einer mangelnden Handwerkerregelung Ausnahmen zu den Regelungen der GGVSEB, die auch Sie unter Umständen beanspruchen können.

Die GGVSEB regelt in § 5 Ausnahmen, unter denen Transporte von den Teilen 1-9 der Verordnung ausgenommen werden können. Demnach kann eine Ausnahme beantragt werden, sofern diese konform mit der EU-Richtlinie 2008/68/EG ist. Diese Richtlinie “über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland” beinhaltet tatsächlich Ausnahmen. In ihrem Rahmen werden zum Beispiel nur bestimmte Maschinen als Fahrzeuge verstanden. Land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, die nicht über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern, gelten in diesem Zusammenhang nicht als Fahrzeuge und sind den Richtlinien nicht unterworfen. Dies kann als eine Art Handwerkerregelung verstanden werden.

Handwerkerregelung bei Anhänger-Fahrten

Die Bestimmungen des BKrFQG gelten nicht nur für Lastwagen, sondern auch für PKW-Gespanne, die insgesamt zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse aufweisen. Ein Gespann ist hierbei etwa ein PKW mit Anhänger. Auch hier muss der Fahrer im Normalfall einen Fahrtenschreiber verwenden und die Fahrzeiten aufzeichnen.

Doch auch die Handwerkerausnahme bei Fahrtenschreibern gilt für PKW-Gespanne. Demnach gilt auch in diesem Fall, dass Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material verwendet werden, welches zur Berufsausübung benötigt wird, von der Tachographenpflicht befreit sind, sofern das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt und er sich in einem Radius von 100 km Luftlinie vom Standort des Unternehmens aufhält.

Tipp: Konsultieren Sie bei Unsicherheit einen Anwalt

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie in die Ausnahmegruppe fallen und durch die Handwerkerregelung ein Tachograph für Ihre Arbeit nicht notwendig ist, sollten Sie auf Nummer Sicher gehen und einen Anwalt konsultieren. Dieser kann für Sie prüfen, ob das Fahren ohne Fahrerkarte laut der Handwerkerregelung für Sie erlaubt ist, oder ob Sie sich nicht doch ein solches Kontrollgerät zulegen sollten.

Handwerkerregelung im ADR

Gesetz der EU: Eine Handwerkerregelung beinhaltet das ADR ebenfalls.
Gesetz der EU: Eine Handwerkerregelung beinhaltet das ADR ebenfalls.

Auch das europäische ADR beinhaltet die Handwerkerregelung in Kapitel 1.1.3.1 c) ADR. Im Rahmen der Regelung gelten weitere Voraussetzungen für die Freistellung vom ADR, die ebenfalls als Handwerkerregelung verstanden werden.

Demnach gelten die Vorschriften des ADR nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Mögliche gefährliche Güter werden nur in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit transportiert.
  • Das Beförderungsvolumen pro Behälter überschreitet 450 Liter nicht.
  • Nur der übliche Tagesbedarf am Einsatzort darf hin- und zurücktransportiert werden. Auch die Menge verschiedener Stoffe ist anhand eines Punktesystems genau beschränkt.
  • Die Verpackungen müssen geeignet, dicht verschlossen und ausreichend gesichert sein.
  • Interne und externe Versorgungsfahrten sind von dieser Handwerkerregelung ausgeschlossen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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34 Kommentare

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  1. Tobias
    Am 29. Oktober 2024 um 8:18

    Hallo,

    ich möchte zwei Mitarbeiter möglichst kurzfristig mit einem LKW- Führerschein ausstatten. Der eine hat bereits die alte Klasse 3 (also C1) der anderen besitzt nur die B Klasse.
    Beide würden nicht Vollzeit Lkwfahren, sondern lediglich Material zur Baustelle an- oder abtransportieren, welches wir, bzw. sogar die betreffenden Mitarbeiter selbst, verarbeiten. Die restliche Arbeitszeit wirken die MA auf der Baustelle mit und der LKW steht.

    Würden die Tätigkeiten dieser beiden MA unter die Handwerkerregelung fallen?

  2. Sven
    Am 2. Oktober 2024 um 20:12

    Guten Tag,

    ich bin als Sachbearbeiter angestellt und muss mich ebenso um die Fahrzeuge kümmern. Den CE Führerschein habe ich. Darf ich einen Transporter mit 5 Tonnen bzw LKW 18tonnen zu einer Werkstatt ohne den besitzt einer Fahrerkarte verbringen? Woraus geht dies hervor?

    Vielen Dank

  3. Burkhard
    Am 29. Mai 2024 um 8:10

    Hallo,
    Ich fahre als Handwerker für die Firma hin und wieder fertiges Material zum Kunden aus.
    Mit einem 3.5 oder 6.49 Tonnen LKW aus. Beide Fahrzeuge haben einen Digetalenfahrtenschreiber.
    Darf ich diese Tätigkeit ausüben?

  4. Silvio
    Am 16. Mai 2024 um 17:20

    Ich fahre in einem Baubetrieb einen LKW (18t) auch ab und zu mit Tieflader nur für diesen Betrieb. Muss ich trotzdem Module Module machen? Meine Chefin meinte wir bräuchten das nicht mehr.
    MfG Silvio

  5. Brigitte F
    Am 7. Mai 2024 um 15:22

    Sehr geehrte Damen und herren,

    ich habe zwei Mitarbeiter die einen 7,5 to fahren sollen bin mir aber nicht sicher ob das mit der Handwerkerregelung funktioniert

    ein mitarbeiter hat C1 C1E CE C (gültig bis 15.3.26)
    der zweite mitarbeiter hat C1E C1 (gültig bis 30.7.29)

    diese sollen sich nur mit dem 7,5 to (ohne Anhänger) Materialien zur Baustelle transportieren und dann selbst verbauen etc.

    Fahrerkarte haben bei kollegen nicht!

    Darf ich eine handwerkerregelung ausstellen und die beiden dürfen Ihre Materialien selbst transportieren ?

    Vielen Dank für die baldige Rückinfo

  6. Wilhelm
    Am 21. Februar 2024 um 14:49

    Hallo,
    ich bin Handwerker und habe mir für eine eigenen Baumaßnahme eine 18 t LKW zugelegt. Demnach fahre ich meine Erde nur im Umkreis ca. 10 km auf die Deponie. Muss ich für solche Fahrten bei dem 18t den eingebauten Digitalen Fahrtenschreiber mit meiner Fahrerkarte benutzen?
    mfg.Wilhelm

    • Werner
      Am 11. August 2024 um 10:18

      Nein brauchst du nicht. Es ist egal ob du Handwerker bist oder nicht, solange du nicht gewerblich unterwegs bist kannst du, wenn du in Besitz der Fahrerlaubnis C, CE, bist privat einen 40 Tonnen Sattelzug fahren. Ob du jetzt umziehst, Erdaushub deiner eigen Baustelle zu Deponie fährst, Steine, Sand etc. holst.
      Gruß Werner

    • Achim B
      Am 6. März 2024 um 19:01

      Hallo, ja ganz klar! Die Handwerkerregelung endet bei 7,49 to zG. Das bedeutet daß auch z.B. eine Baufirma o.ä. wenn Fzg > 7,5to zG eingesetzt sind hier alles nachweisen muss. Lückenlos!!! Wird zur Zeit relativ streng geprüft. Selbst wenn die Fahrzeiten der weit kleinere Teil der Tätigkeiten ist, muss bzw. sollte das sehr akurat aufgezeichnet werden. Geht mit den digi Kontrollgeräten eigentlich sehr ordentlich. Arbeitszeit oder Bereitschaftszeit sind nun mal keine Lenkzeiten. Da kommt auch auch das Arbeitsgesetz ins Spiel.

      MfG
      Achim

  7. F. Kühne
    Am 30. Januar 2024 um 23:50

    Hallo, muss ich meine Fahrerkarte benutzen obwohl die Handwerkerregelung zutrifft, wenn einen digitalen Fahrtenschreiber eingebaut ist?

    Danke und Gruß
    F. Kühne

  8. Schuman
    Am 24. Januar 2024 um 10:47

    ich habe einen LKW 7490 kg zzgw mit Handwerker Regelung 100 km hier ist ein Fahrtenschreiber verbaut muss ich diesen auch alle zwei Jahre prüfen lassen

  9. Martin T
    Am 15. Dezember 2023 um 10:58

    Kurz und bündig, NEIN. Die Entfernung von 100 Km ist ab Standort der Firma festgelegt. Der Standort ist im Arbeitsvertrag festgehalten.
    Arbeitest du in München, bist aber in einer Firma in Hamburg angestellt und die Hamburger Adresse steht als Standort in deinem Vertrag. Ist die Handwerkerregelung für Sie hinfällig.

  10. Ralf
    Am 24. November 2023 um 11:52

    Hallo,
    können sich 2 Fahrer mit der Handwerkerregelung auch z.B. eine Strecke von 150km fahren, also jeder unter 100km ?? geht das ?
    mfg
    Ralf S.

    • Timo
      Am 13. Dezember 2023 um 20:52

      Nein, es geht um 100km Umkreis von der Betriebsstelle. Du kannst auch 300km fahren solange die Baustelle Luftlinie höchstens 100km entfernt ist

  11. Schink , D
    Am 14. November 2023 um 17:40

    Als Rentner fahre ich mal Kleinbus,mal PKW zur Aushilfe . jetzt meine Frage : wenn ich alle Monat mal von einer Firma über90 KM in die Werkstatt fahre mit einem LKW über 7,5 t brauche ich dafür eine Fahrerkarte ? Es ist ja eine Leerfahrt oder eine Überführung .

    • Martin T
      Am 15. Dezember 2023 um 11:01

      Ja, Sie brauchen eine Fahrerkarte und auch eine gültige 95. Die Handwerkerregelung greift nur bis 7,49 to. Das Fahren ohne Fahrerkarte ist ein Verstoß gegen die Fahrpersonalverordnung.

  12. Gornig, H
    Am 26. September 2023 um 10:53

    Hallo Freunde des LKW- Fahrens,
    ich bin seit 12 Jahren Rentner, habe den Führerschein für LKW bis 7,5 Tonnen und fahre nebenbei zwei bis drei mal in der Woche einen 7,5 Tonner mit Grünschnitt auf eine 15 km entfernte Deponie zum Entsorgen. Gelten für mich die Handwerkerreglung bezüglich einer Fahrerkarte, da ich ja nicht beruflich unterwegs bin?

  13. Karojean
    Am 14. Oktober 2022 um 21:17

    Meine Frage. Ich fahre 5mal die Woche von Berlin nach Dettelbach, im Wechsel. Ich fahre einen Transporter mit 3.5t in diesem Transporter is ein Kartenlesegerät eingebaut, ich selber habe aber keine Fahrerkarte. Die Polizei hat mir die weiterfahrt untersagt. Ich soll nun ein Bußgeld in Höhe von ca.250€ zahlen. Ich wüsste nicht das ich, wenn ein Gerät verfügbar ist, man eine Karte nutzen MUSS. Können Sie mir bitte dazu etwas sagen. Mfg karojean

    • Martin T
      Am 15. Dezember 2023 um 11:06

      Wenn es verbaut ist, muss es genutzt werden ist der Grundsatz.
      Fahrten über 2,8 to. bei dem das Fahren eine Haupttätigkeit darstellt sind in der Vo561/2006 geregelt und fallen unter das Fahrpersonalgesetz.
      Daher sind Sie verpflichtet eine Fahrerkarte zu nutzen und diese zu Pflegen.

      (Was gilt ab 2 8 Tonnen?
      Fahrzeuge mit 2,8 bis 3,5 Tonnen, die zur Güterbeförderung dienen, unterliegen nicht der Einbaupflicht eines Tachographen. Ein vorhandener Tachograph muss jedoch bei einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt betrieben werden. Eine aufzeichnungspflichtige Fahrt liegt vor, wenn keine der Ausnahmen greift) (Quelle Google)

  14. Robert S
    Am 1. März 2022 um 12:05

    Hallo,
    ich betreibe einen Paletten-/Kunststoff-/Industriebedarfehandel.
    Meine Haupttätigkeit ist das Handeln mit Paletten und Kunststoffen. Nun ist das Geschäft in den letzten Jahren gewachsen und ich habe mir ein Fahrzeug über 3,5 bis 7,2 To gekauft.
    Führerschein ist vorhanden, 95er Eintragung nicht und es wurden auch keine Module gemacht.
    Mit dem Pritschentransporter sollen die Paletten und Kunststoffabfälle zu unseren Kunden gebracht werden, bzw. die Kunststoffabfälle, das Mahlgut vom Kunden geholt werden. Dies wird fast nie im größeren Umkreis von mehr als 100km passieren.
    Falle ich mit dieser Tätigkeit unter die Handwerkerregelung? Es ist ja eine Nebentätigkeit (Abholen und manchmal Liefern von Holz und Kunststoffabfällen) zur Haupttätigkeit (Handel mit diesen Materialien, die überwiegend dann vom Kunden abgeholt werden).
    Zudem wird mit der Lieferung kein Geld verdient.

    • Phillip
      Am 29. August 2023 um 20:17

      Wen ich das Gesetz interpretieren müsste brauchen sie die 95 da. Sie mit den Materialien vor Ort nicht arbeiten sondern diese transportieren um sie zu verkaufen.

  15. Sascha
    Am 15. Januar 2022 um 14:37

    Moin,
    finde hier in dem Bereich “Handwerkerreglung” nichts über die Lenkzeiten.
    Beispiel: Fahre Montags mit einem 7,49 oder 3,5t +Hänger ca 5- 6 h mit Material, was ich die Woche über brauche auf die Baustelle, Freitag´s wieder nach Hause.
    Wie schauts da aus, gelten da wie beim Güter Verkehr nach 4,5 h die 45 min Pause??

    Gruss
    Sascha

  16. N.Af
    Am 11. August 2021 um 23:18

    Einer Bauunternehmer in Odenwald zwiengt immer den LKW Fahrer zur harte korperliche arbeit ,wie Betostimmen Abruch arbeiten und kanal gerabe auszufuhren,und auch LKW fahren muss ,Durch solche Arbeiten sind zwei mal zum verkeher Unfall gekommen, und menschen auch verletzt.
    dieser Bauunternehmer rechtfertigt und beruft sich auf BGBau?
    ich bitte Sie um eine Stellungsanmhe eine Antwort:
    Mit feundlichen Grüßen
    Af

  17. Herr Herrmann
    Am 7. Juli 2021 um 13:50

    Hallo….

    Ich betreibe eine KFZ Werkstatt und stehe nun vor der Überlegung entweder einen grossen Pick Up über 3.5t mir anzuschaffen oder ggf einen Fahrzeugtransporter umbau auf Sprinter oder Transitbasis mit Plateau. Führerschein werde ich hierfür auch noch erwerben C1E. Nun ist die Frage zählt das Abholen und Verfahren der Fahrzeuge meiner Kunden und oder auch der Transport von Fahrzeugen in unsere Betriebsstätte, wenn wir diese z.B an oder Verkaufen auch unter die Handwerkerregelung? Oder benötige ich dann die Module usw. Bei der BAG erreiche ich leider ständig niemanden zu diesem Thema….

    Vielen dank

  18. Martens
    Am 7. Mai 2021 um 9:45

    Eine Frage an die Redaktion:
    Am Ende des Artikel heißt es zu Gefahrstoffen und ADR: “Interne und externe Versorgungsfahrten sind von dieser Handwerkerregelung ausgeschlossen.
    Das würde bedeuten, die zuvor aufgeführten Ausnahmen (Handwerkerregelung) von der ADR würden für solche Fahrten nicht gelten. Kann hier ein redaktionelles Versehen vorliegen? Müssten die Erleichterungen/Ausnahmen nicht gerade für solche Versorgungsfahrten gelten?
    Ein klärender Hinweis wäre sehr schön.
    Vielen Dank.

  19. Volker B
    Am 24. März 2021 um 19:54

    Hallo,
    wir betreiben mehrere Niederlassungen und haben nur an einer einen Anhänger.
    Es werden ab und an Fahrten mit einem PKW / Anhänger Gespann gefahren unter 3,5 to.
    Ist es wichtig den Anhänger dort versteuert / versichert zu haben von wo aus die 100Km Radius Regelung greifen soll oder kann der Anhänger auf irgend einer Filiale angemeldet sein ?

    Danke gruß Volker

  20. Gailius
    Am 20. Oktober 2020 um 17:35

    Hallo zusammen, können Sie bitte sagen an wem muss man der Antrag schicken wegen Handwerkerregelung ?

  21. Marvin
    Am 8. Juli 2020 um 18:50

    Hallo wenn ich die Klasse CE besitze und für einen Kumpel einen Transport durchführe ca 300 kilometer, es wird landwirtschaftliches gut, was wir dort verarbeiten wollen transportiert. Ich mache das Unentgeltlich und als Freundschaftsdienst. Ist das schon gewerbliches fahren? Es ist quasi eine einmalige Sache.

  22. Patrick
    Am 30. Mai 2020 um 1:04

    Hallo Hans,
    falls du noch an einer Antwort interessiert bist (oder sonst für die Allgemeinheit). Hier meine Meinung nachdem ich mich heute intensiv mit den ganzen (komplizierten Regelungen beschäftigt habe), aber Achtung, das ist natürlich keine Rechtsauskunft (ich bin kein Anwalt):

    Man muss etwas differenzieren, daher zur Verdeutlichung:

    – Grundsätzlich 1: Die Regelungen zu den Sozialvorschriften (Lenk/Ruhezeiten) sind durch die EG-Verordnung 561/2006 definiert, welche durch das FPersG und das FPersV in deutsches Recht umgesetzt wurden. Die deutsche FPersV erlaubt einige Ausnahmen die in der EG-Verordnung vorgesehen sind (z.B. für Schausteller). Darüber hinaus wird der Geltungsbereich aber auch auf Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen erweitert. Die EG sieht die Sozialvorschriften nur ab 3,5 Tonnen vor. Die Gewichte gelten jeweils inkl. Anhänger!!
    – Grundsätzlich 2: Die Regelungen zur Fahrer-Qualifikation (95er-Eintrag im Führerschein) sind durch die EU-Richtlinie 2003/59/EG definiert und durch das BKrFQG in deutsches Recht umgesetzt worden. Auch hier gibt es Ausnahmen, die sich teilweise denen der Sozialvorschriften ähneln.
    – Grundsätzlich 3: Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Unternehmen bei gewerblicher Güterbeförderung noch eine offizielle Erlaubnis benötigt beim Gütertransport (mit Fahrzeugen von mehr als 3,5 Tonnen inkl. Anhänger) und von der Erlaubnisurkunde muss der Fahrer eine Kopie mitführen. Das ganze beruht auf dem GüKG. Aber durchschnaufen, das ist i.d.R. nur nötig, wenn man im Auftrag Dritter NUR den Transport durchführt (also Speditionen und Co.). Ansonsten zählt es i.d.R. als Werkverkehr, für den keine Erlaubnis benötigt wird.

    Jetzt zur eigentlichen Frage:
    Du zielst anscheinend auf die Sozialvorschriften ab, da du nach Fahrtenschreiber/Fahrerkarte fragst. Also ist die FPersV zu betrachten. Und ich denke ihr habt Glück, eine für euch relevante Ausnahme wurde offenbar ins deutsche Recht aufgenommen. Die Ausnahmen befinden sich in §18 Abs. 1 der FPersV, dort heißt es:
    [Es] […] werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen […]

    und dann (Nr. 8 in §18 Abs. 1 der FPersV):
    Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von […] Elektrizitätsversorgung, […] eingesetzt werden

    Hinweis: in Artikel 5 bis 9 der EG 561/2006 befinden sich die Vorschriften zu Ruhepausen, Lenkzeiten usw. Das gute für euch: Bei der Ausnahme gibt es im Gegensatz zur Ausnahme, die als Handwerkerregelung nach 561/2006 bekannt ist (max. 100km, max. 7,5t), keine Umkreis-Beschränkung und keine Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht. Wer sich die Handwerkerreglung im Wortlaut ansehen will, schaut sich allerdings nicht die FPersV an, sondern die EG 561/2006, da dies keine deutsche Ausnahme ist, sondern eine europaweit gültige. Allerdings sollte es eine aktualisierte Ausgabe sein, da die Ausnahme wohl erst später über die EG 165/2014 hinzugekommen ist.
    Fazit demnach: Die Lenk/Ruhezeiten müsst ihr schon einmal nicht erfassen! Anders wäre es, wenn es die Ausnahme für Elektrizität nicht geben würde, dann müsstet ihr das machen, da das Fahrzeug schwerer als 7,5t ist und nicht von der Handwerkerregelung abgedeckt ist. Und das Fahrzeug muss natürlich auch zur Instandhaltung der Elektrizitätsversorgung eingesetzt werden. Wenn es sich z.B. um eine Hubarbeitsbühne handelt und ihr diese zur Kontrolle von Stromleitungen nutzt, alles ok, wenn ihr diese aber zum Fensterputzen eines Vertriebsbüros o.ä. einsetzt, ist das natürlich nicht erlaubt, bzw. es sollte dann besser die Fahrerkarte gesteckt werden.

    Um das ganze aber auch noch aus Sicht der Quali (95er-Eintrag) zu betrachten: Es gibt im BKrFQG §1 Abs. 2 Nr. 5 die folgende Ausnahme für die KEINE Quali notwendig ist:
    – Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

    Auch hier keine Gewichts- oder Umkreisbeschränkung.

    Fazit: Wenn ihr den LKW zur Berufsausübung verwendet, braucht ihr auch keine 95 im Führerschein. Es sei denn der Fahrer ist überwiegend am Fahren, z.B. weil er nur Stromleitungen, Trafos, was auch immer zur Baustelle ausliefert, diese aber nicht selbst mit aufbaut.

    Also @Hans: Ich würde sagen alles im Grünen Bereich.

    Viele Grüße
    Patrick

  23. L. Gerd
    Am 18. Mai 2020 um 19:32

    Hallo,
    fahre als Aushilfsfahrer, 1-2 mal die Woche von Zweibrücken an den Niederrhein, etwa 350 km einfache Strecke. PKW mit Anhänger, unter 3,5 to. Die Fahrten sind gewerblich. Muss ich die Fahrerkarte stecken, oder kann ich ohne fahren? PKW hat Fahrtenschreiber. Tritt hier eventuell auch eine “Handwerkerregel” in Kraft?
    Für die Beantwortung bedanke ich mich bereits im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Gerd L.

  24. Matthias
    Am 6. Mai 2020 um 22:10

    Hallo,
    Ich bin Als Monteur (Fahrzeugelektriker) bei einem LKW Aufbau Hersteller beschäftigt. Wir bauen selber Aufbauten und haben auch eine Reparatur u.a. Auch für Sattelauflieger.
    Da bei uns ein Fahrer gekündigt hat, soll ich die Überführungen zum Kunden ( Reparatur angemeldeter Trailer /Sättel) als auch Neufahrzeuge zum Beschrifter oder Tachoprüfung machen. Die Fahrerlaubnisklassen c und ce sind vorhanden jedoch die 95 nicht. Ist das im Umkreis von 100 KM über die Handwerkerklausel gedeckt? Oder muss ich dafür zwangsläufig die 95 nachholen?
    Eine fahrerkarte zur Zeiterfassung ist vorhanden. Falls überhaupt notwendig?

    Mit freundlichen Grüßen Matthias

  25. Hans
    Am 4. März 2020 um 15:36

    Hallo,

    wie ist der Stand bei einen Energieversorger?
    Das “Gefährt” ist ein LKW 40t. Die Fahrer: 1 mal Berufskraftfahrer mit Module und zweimal LKW-Scheininhaber die gelegentliche Fahrten ausüben. Die Entfernung ist meisten über 100km.
    Es wird bis dato keine Fahrerkarte verwendet und kein Fahrtenschreiber.

    Tritt da eine Sonderregelung oder ist das verhalten vom Unternehmen falsch?

    Schöne Grüße,

    Hans

  26. Fabian
    Am 21. November 2019 um 22:42

    Hallo, ich betreibe einen Kaminholzhandel. Meine Haupttätigkeit ist das Produzieren von Kaminholz. Nun ist das Geschäft in den letzten Jahren gewachsen und ich überlege mir einen Fahrzeug über 3,5 bis 7,5 To zu kaufen. Führerscheine sind vorhanden, 95er Eintragung nicht und auch keine Module gemacht. Mit dem kleinen Transporter soll das Kaminholz zu unsern Kunden zu gebracht werden. Dieses wird nie im größeren Umkreis als 100km passieren. Falle ich mit dieser Tätigkeit unter die Handwerkerregelung? Es ist ja eine Nebentätigkeit (Liefern von Holz) zur Haupttätigkeit (Sägen Spalten von Holz) zudem wird mit der Lieferung kein Geld verdient.

  27. ernst
    Am 7. Juni 2019 um 7:40

    Die Handwerkerregelung zum Fahrtenschreiber ist ausführlich beschrieben

  28. H. Sachs
    Am 23. Mai 2019 um 17:54

    BETRIFFT HANDWERKERREGELUNG ÜBER 100km.
    So eine Handwerkerregelung hört sich ja super an. Ist soweit auch klar und verstanden.
    Jedoch welche Vorschriften für Lenk und Ruhezeiten sind anzuwenden bei Handwerkern die gelegentlich weiter als die 100km unterwegs sind. Tachographische Aufzeichnungen sind erforderlich aber wie steht es mit den Ruhezeiten bei Nichtkraftfahrern?
    Im konkreten Fall saßen zwei Fahrer auf dem 7,49T.
    Am ersten Tag beginnt die Fahrt um 15.52, Dauer des ersten Blocks ca3,5 Std,dann 21.30-21.50.
    Dann Block 2 von 3-4Uhr, dann war schlafen dran und um 9.40 fährt wieder der selbe Fahrer nochmals 1.20Std.
    Der Vorwurf die Ruhezeit sei um 3.28Std verkürzt, für die ich als böser Arbeitgeber nun bestraft werden soll.

    Danke für Anregungen die weiterhelfen.
    Kommentare wie da musste zum Anwalt oder da habe ich auch keine Ahnung kÖnnt Ihr Euch sparen.

    mFg
    hs

    MfG
    H Sachs

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