Hausrecht bei der Maskenpflicht: Was ist hier zu beachten?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Steht das Hausrecht über der Maskenbefreiung?

Hausrecht geht vor: Eine Maskenpflicht ist nur in Ausnahmefällen nicht zu beachten.
Hausrecht geht vor: Eine Maskenpflicht ist nur in Ausnahmefällen nicht zu beachten.

Masken im öffentlichen Nahverkehr sowie in Geschäften und nun größtenteils auch im öffentlichen Raum gehören derzeit zum Alltag. Wer keine Maske trägt, muss damit rechnen, dass er die Verkehrsmittel nicht nutzen und seinen Einkauf nicht durchführen darf. Darüber hinaus drohen bei Verstößen auch Bußgelder. Nur unter ganz bestimmten Umständen sind Ausnahmen von der angeordneten Maskenpflicht möglich. Doch was hat es eigentlich mit dem Hausrecht während einer Maskenpflicht auf sich? Dürfen Ladeninhaber Personen des Geschäfts verweisen und sich Verkehrsunternehmen weigern, Fahrgäste mitzunehmen, wenn sie keine Maske tragen?

Nachfolgend informieren wir Sie darüber, ob eine Maskenpflicht als Hausrecht gelten kann und ob das Hausrecht in jedem Fall gilt oder auch andere gesetzliche Bestimmungen zum Tragen kommen können. Des Weiteren betrachtet unser Ratgeber, wann das Hausrecht eventuell eine Diskriminierung bei der Maskenpflicht darstellen kann.

FAQ: Hausrecht bei Maskenpflicht

Kann durch das Hausrecht bei Corona eine Maske als Pflicht verlangt werden?

Ja. Eigentümer haben das Recht festzulegen, welche Voraussetzungen für den Zutritt bzw. die Nutzung ihrer Sache zu erfüllen sind. Eine Maskenpflicht kann Teil dieser Bedingungen sein.

Besteht das Hausrecht bei einer Maskenpflicht trotz Attest?

Ob ein Attest wirksam ist und über dem Hausrecht steht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Lesen Sie hier, wann dass der Fall sein kann.

Wo gilt derzeit eine Maskenpflicht?

Die Übersicht hier, informiert Sie welche Bestimmungen zur Maskenpflicht wo derzeit zu beachten sind.

Hausrecht und Maskenpflicht: Das gilt

Maskenpflicht: Im ÖPNV gilt Hausrecht.
Maskenpflicht: Im ÖPNV gilt Hausrecht.

Fahren Sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, gelten grundsätzlich erstmal die Beförderungsbedingungen des Unternehmens sowie dessen Hausordnung auf den Bahnsteigen und Haltestellen. Auch in den Geschäften müssen sich Kunden an die Regeln des Inhabers halten. All dies wird durch das Hausrecht definiert.

Grundsätzlich handelt es sich dabei um den Schutz des Wohn- und Gewerbebereichs. Grundlage hierfür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Insbesondere § 845 ff BGB, § 903 BGB und § 1004 BGB sind hier von Bedeutung.

So legt § 903 BGB die Befugnisse des Eigentümers wie folgt fest:

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Eigentümer können demnach entscheiden, wer Zutritt zu ihren Räumlichkeiten erhält bzw. wer die Sache wie nutzen darf. Bestimmt also der Eigentümer über sein Hausrecht eine Maskenpflicht, weil diese beispielsweise auch durch Rechtsverordnungen gesetzlich angeordnet ist, hat er das Recht, diese auch durchzusetzen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und insbesondere § 28a bilden die rechtliche Grundlage für diese Anordnungen. 

Tragen Kunden oder Fahrgäste keinen Mund-Nasen-Schutz sind Verkehrsunternehmen und Geschäftsinhaber erst einmal dazu berechtigt, die Beförderung zu untersagen oder abzubrechen bzw. den Zutritt zu den Gewerberäumen zu verweigern.

Wann steht das Hausrecht vor einer Maskenbefreiung?

Das Hausrecht kann im Supermarkt also die Maskenpflicht durchsetzen. Gleiches gilt für den ÖPNV oder den Fernverkehr. Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen das Hausrecht zurücksteht und die Maskenpflicht aufgehoben ist. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind jedoch sehr eng gefasst. Sie beziehen sich ausschließlich auf Personen, die aus berechtigten Gründen von der Maskenpflicht befreit sind. Hier sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls wichtig. Denn nicht jede Befreiung ordnet das Hausrecht automatisch der Maskenpflicht unter.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes schätz dies folgendermaßen ein:

Im Zusammenhang mit der Maskenpflicht können sich insoweit nur diejenigen auf das [Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] AGG berufen, denen das Tragen der Maske wegen einer Behinderung nicht möglich ist.

[…]

Die Ausübung [des Hausrechts] darf nicht dazu führen, dass Personen wegen ihrer Behinderung […] benachteiligt werden.

Ob das Hausrecht bei einer Maskenbefreiung gilt hängt vom Einzelfall ab.
Ob das Hausrecht bei einer Maskenbefreiung gilt hängt vom Einzelfall ab.

Wichtig ist, dass Betroffene ein entsprechendes ärztliches Attest bei sich tragen und dieses vorzeigen. Ob es sich um eine Diskriminierung gemäß AGG handelt, ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. So kann es durchaus sein, dass Eigentümer ihr Hausrecht bei der Maskenpflicht trotz einer Befreiung ausüben. In einem solchen Fall sollten sich Betroffene erkundigen, ob andere Optionen, wie z. B. ein Visier für den Zutritt akzeptiert wird. Bundeseinheitliche Regelungen gibt es diesbezüglich allerdings nicht.

Achtung: Wurden Atteste nicht durch Ärzte erstellt, sind sie nicht gültig. In diesem Fall dürfen Eigentümer ihr Hausrecht auch bei einer Maskenbefreiung in der Regel uneingeschränkt ausüben. Darüber hinaus können empfindliche Sanktionen drohen, wenn Personen mit einem gefälschten Attest erwischt werden.

Wo muss ich eine Maskenpflicht beachten?

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den derzeitigen Bestimmungen der Bundesländer in Bezug auf die Maskenpflicht:

Bundes­landWo gilt die Corona-Masken­pflicht? (Stand: 2021)
Baden-Württem­bergim öffent­lichen und touris­tischen Personen­verkehr sowie den zuge­hörigen Einrich­tungen, in Laden­geschäften und Einkaufs­zentren, in Dienst­leistungs­betrieben im Bereich Körper­pflege (Frisör, Kosemetik­studios, Tattoo­studios usf.), in Arzt­praxen und Praxen anderer human­medizi­nischer Heil­berufe, in Einrich­tungen des öffent­lichen Gesund­heits­dienstes, für Besu­cher in Kranken­häusern und Pflege­einrich­tungen, von Mitar­beitern in Frei­zeit­parks, Vergnü­gungs­stätten, Beher­bergungs­betrieben und gastro­nomischen Einrich­tungen bei direktem Kunden­kontakt
Bayernfür Nutzer sowie Kontroll- und Service­personal in öffent­lichen Verkehrs­mitteln (Fahrer ausge­nommen) sowie den hierzu gehörenden Einrich­tungen, in Groß- und Einzelhandels­betrieben mit Kunden­verkehr und Verkaufs­stellen auf Märkten (gilt auch für das Personal, ausge­nommen in Theken- und Kassen­bereichen, sofern hier andere bauliche Schutzmaß­nahmen ergriffen wurden), in Dienstleistungs­betrieben mit Kunden­verkehr, in Arzt- und Zahnarzt­praxen und sonstigen Praxen medizinischer, pflege­rischer oder thera­peutischer Einrich­tungen (sofern die zu er­bringende Leistung dies zulässt), bei Gottes­diensten und ähn­lichen Zusammen­künften, beim Besuch in Kranken­häusern, Pflegeein­richtungen und ähnlichen Einrich­tungen, während der praktischen Fahr­prüfung sowie dem praktischen Fahrun­terricht (für alle Insassen)
Berlinin ÖPNV, Eisen­bahn- und Flug­verkehr, auf Fähren (gilt auch für nicht fahr­zeug­führen­des Perso­nal) sowie den dazu­gehöri­gen Ein­rich­tungen wie Bahn­höfen, Halte­stellen, Flug­häfen, Fähran­legern (auch für Kontrol­leure und Service­personal), in ande­ren Fahr­zeu­gen mit wechsel­nden Fahr­gästen, in Gewerbe­betrieben mit Publikums­verkehr sowie Verkaufs­stellen und Einkaufs­zentren (für Kun­den), im Kino (für Besu­cher, die sich nicht am Sitz­platz befin­den), in Museen, Gedenk­stätten und ähn­lichen Einrich­tungen (für Besu­cher), in Gast­stätten für Gäste im Innen­bereich, die sich nicht an ihrem Platz auf­halten sowie Perso­nal mit Gäste­kontakt, in Arzt­praxen und ähn­lichen Einrich­tungen sowohl für Patien­ten als auch Perso­nal (sofern bei der Behand­lung mög­lich), in Friseur­betrieben und ähn­lichen Betrie­ben (sowohl für Kun­den als auch Perso­nal), für Besu­cher von Thea­tern, Opern­häusern, Biblio­theken, Archi­ven, Spiel­hallen und ähn­lich­en Einrich­tungen (ausge­nommen die Person befin­det sich an ihrem Platz), in geschlos­senen Sportan­lagen (außer wäh­rend des Sport­be­triebs), in Kranken­häusern, Pflege­einrich­tungen und ähn­lichen Einrich­tungen für Besu­cher (auch für Be­wohner bzw. Patien­ten, die sich nicht in ihren Zimmern auf­halten oder Besuch empfangen); ab 10.08.2020 auch in Schulen (außer wäh­rend des Unter­richts); ab dem 03.10.2020 auch in Büro- und Verwal­tungsge­bäuden (außer am Schreib­tisch)
Branden­burgbei der Nutzung des öffent­lichen Personen­nah- sowie -fern­verkehrs einschließlich Taxen und Schul­bussen (ausgenommen Fahr­personal) sowie in den zugehörigen Einrich­tungen, in Verkaufs­stellen (auch für das Personal, sofern dies Kunden­kontakt hat und keine andere geeignete bauliche Maß­nahme getroffen wurde), in Dienstleistungs­betrieben, in denen körpernahe Dienstleis­tungen erbracht werden (auch für das Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaß­nahmen getroffen wurden, beim Besuch in Kranken­häusern, Altenpflege­einrichtungen und ähnlichen Einrich­tungen, bei Reisebu­sreisen, Stadtrund­fahrten, Schiffsaus­flügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (ausgenommen Fahrpersonal)
Bremenim ÖPNV sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, beim Besuch von Verkaufsstellen, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, in Betrieben, sofern der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten nicht eingehalten werden kann und keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, bei Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Hamburgim öffentlichen Personennahverkehr, Flugverkehr, bei touristischen Rundfahrten, in Taxen sowie den zugehörigen Einrichtungen (bei Personenbeförderung in Pkw Maskenpflicht auch für Fahrpersonal, sofern keine anderen geeigneten baulichen Maßnahmen getroffen wurden), in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fachspezialmärkten, an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten sowie öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen (für Kunden), bei Angeboten in Seniorentreffs in geschlossenen Räumen, in Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen vom Betreten bis zum Verlassen der Einrichtung, während des praktischen Fahrunterrichts in geschlossenen Fahrzeugen
Hessenim ÖPNV sowie den zugehörigen Einrichtungen, In Ladengeschäften, Bank- und Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr, auf Wochenmärkten, in allen Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, in überdachten Einkaufszentren und Ladenstraßen, in Spielhallen und Spielbanken, in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen, für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Tätigkeit
Mecklen­burg-Vorpom­mernim ÖPNV (inklusive Taxen), in Personennah­verkehrszügen, auf Fähren und im Flugverkehr (auch für Personal mit ständigem Kundenkontakt) sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen des Einzelhandels, Stätten sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr (auch für Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden), im Innenbereich von Fahrgastschiffen (ausgenommen Schiffsführer und im gastronomischen Bereich für Gäste, die sich an ihrem Platz befinden), in Reisebussen, in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, in Betrieben des Heilmittelbereichs sowie Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, in Arztpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe (für Patienten mindestens außerhalb der ärztlichen Konsultation), beim Paartanz in Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen (sofern das Abstandsgebot zwischen den Personen gilt), in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, im Innenbereich von Gaststätten (ausgenommen Gäste, die sich an ihrem Platz aufhalten) auch für Personal, das sich im Gastraum aufhält oder Kundenkontakt hat,
Nieder­sachsenim öffent­lichen und gewerb­lichen Personen- sowie Flugverkehr inklusive der zugehörigen Einrichtungen, für Kunden von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungs­einrichtungen (ausgenommen Banken), bei touristischen Schiffs­fahrten sowie Busfahrten, bei der Seilbahn­nutzung, während Kutsch­fahrten, Stadt­führungen oder anderen touristischen Führungen in Parks u. Ä., in Spielhallen und Spielbanken (ausge­nommen am Platz), auch für Dienst­leister in gastrono­mischen Betrieben sowie Dienst­leistungs­betrieben, in denen körpernahe Dienstleis­tungen erbracht werden, bei Veranstal­tungen in geschlossenen Räumen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, sofern der Mindest­abstand nicht eingehalten werden kann, während des praktischen Fahrunter­richts sowie praktischen Fahr­prüfungen (für alle Insassen), in Beher­bergungs­stätten für Beschäftigte mit Kunden­kontakt im gemeinsam genutzten Innen­bereich, während des praktischen Fahrunter­richts, bei Kommunal­wahlen; in Schulen überall dort, wo der Mindest­abstand zu anderen Jahrgängen oder Kohorten nicht eingehalten werden kann (ausge­nommen im Unterricht)
Nord­rhein-West­falenbei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie der zugehörigen Einrichtungen, im Innenbereich von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren und ähnlichen Einrichtungen sowie Wettvermittlungsstellen, in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz, in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftspark, auf Messen und Kongressen (außer am Sitzplatz), in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben in Bereichen mit Kundenverkehr (wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), in den Räumen gastronomischer Einrichtungen (außer am Sitzplatz), in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Warteschlangen, beim praktischen Fahrunterricht sowie Fahrprüfungen
Rhein­land-Pflanzim öffent­lichen Perso­nen­nah- und -fern­verkehr sowie im Flug­verkehr (inklu­sive der zuge­hörigen Einrich­tungen wie Bahn­höfe und Flug­häfen), in Taxen und Miet­wagen zur Perso­nen­be­förde­rung, in Schul­bussen, Reise­bussen sowie im Schiffs­verkehr, in öffent­lichen und gewerb­lichen Einrich­tungen sowohl in geschlos­senen Räumen als auch im Freien (z. B. Einzel­handel, Banken, Apo­theken, Tank­stellen, Biblio­theken, Bau­märkte, Museen, Gale­rien, Gedenk­stätten, Spiel­banken, auf Wochen­märkten), in Dienst­leistungs- und Hand­werks­betrie­ben, wenn der Mindest­abstand auf­grund der Leis­tung nicht einge­halten werden kann, in Kinos, Thea­tern, Zir­kussen und ähn­lichen Einrich­tungen (außer am Platz; gilt nicht für Dar­steller & Co während der Vor­stellung), in Einrich­tungen des Gesund­heits­wesens in Warte­situa­tionen, in öffent­lich zugäng­lichen Be­reichen von Frei­zeit­parks, Messen, Zoos, Tier­parks und ähn­lichen Einrich­tungen (ausge­nommen sind weite park­ähnliche Flächen im Freien), inner­halb von gastro­nomischen Einrich­tungen (außer am Platz) sowie in Warte- und Ab­holungs­situa­tionen, bei Versamm­lungen und Veranstal­tungen im Freien in Warte- und Abho­lungs­situa­tionen, bei Veran­stal­tungen in geschlos­senen Räumen (außer am Platz), bei Abhol-, Liefer- und Bring­diensten sowie dem Straßen­verkauf (für Kunden und Mitar­beiter), inner­halb der Räum­lich­keiten von Hotel- und Beher­bergungs­stätten, bei der Nutzung von Fahrge­schäften, während des prak­tischen Fahr­unter­richts bzw. der prak­tischen Fahr­prüfung (für alle In­sassen)
Saarlandbei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie den zugehörigen EInrichtungen (auch in Wartebereichen), auf Fähren u. Ä. beim Ein- und Aussteigen (sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), während des Aufenthalts auf Messen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und den zugehörigen Wartebereichen, für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, für Kunden bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, für das Personal in gastronomischen Betrieben und Beherbergungsbetrieben, sofern für dieses keine anderen gleichwertigen Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden
Sachsenin ÖPNV und Reisebussen, bei der Nutzung von Fahrdiensten zum Transport von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen, beim Aufenthalt in Geschäften und Läden, für Personal bei Behandlungen des Gesichts (FFP2-Maske ohne Atemventil plus Schutzbrille), für schulfremde Personen, die sich zulässigerweise auf dem Schulgelände bewegen dürfen (Mitführpflicht gilt für alle auf dem Schulgelände, jedoch keine grundsätzliche Tragepflicht), in Kitas für einrichtungsfremde Personen sowie für Eltern beim Abholen und Bringen ihrer Kinder [Personal in Geschäften und Fahrzeugen können ausgenommen werden, sofern andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden]
Sachsen-Anhaltbei der Nutzung von öffentlichem Personennah- und -fernverkehr inklusive Schülerverkehr, für Kunden in Ladengeschäften, Einkaufszentren, auf Messen, Ausstellungen, Märkten sowie der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in den folgenden Einrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Kinos, Konzerthäusern, Bügrerhäusern, Bürgertreffs u. Ä., Planetarien, Sternwarten, Fitness- und Sportstudios, bei Rehasport, Yoga und anderen Präventionskursen, auf Indoor-Spielplätzen, bei Bildungsangeboten im Gesundheitswesen, an Hochschulen, in der Erwachsenenbildung usf., bei Angeboten in Seniorenbegegnungsstätten und Mehrgenerationenhäusern
Schles­wig-Hol­steinfür Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (einschließlich Taxen u. Ä.), für Kunden in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in abgeschlsosenen Verkaufsständen, in überdachten EInkaufszentren, im touristischen Reiseverkehr, für Besucher von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung von pflegebedürftigen , älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung
Thüringenfür Fahrgäste in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs und sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr, für Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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11 Kommentare

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  1. B
    Am 13. November 2023 um 9:38

    Tja…
    Corona ist nun vorbei und die Arztpraxen fahren die Maskenpflicht wieder hoch und verweigern ggfs die Behandlung bzw. das Ausstellen einer Krankmeldung.
    Was tut man dann in diesem Fall?

    • xxx
      Am 28. November 2023 um 20:24

      Ganz einfach: Eine Maske für die Zeit des Arztbesuches aufsetzen und nicht rumheulen…

  2. Manuel
    Am 9. April 2022 um 17:42

    Wenn Läden/Inhaber von irgendetwas eine Maskenpflicht einführen per Hausordnung, MUSS sie dann für alle zählen, oder kann er sagen “Die Gruppe kann ohne rein, und die andere darf ohne rein”? Sprich – Kunden können ohne rein und Arbeitnehmer müssen eine tragen. Fällt das nicht unter Diskriminierung? Oder Gleichbehandlungsgesetz?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2022 um 12:34

      Hallo Manuel,

      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich in diesem Fall am besten an einen Anwalt oder den Inhaber.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Maria
    Am 17. März 2022 um 1:19

    Wenn man sein Hausrecht durchsetzen will, braucht man nicht ein offizielles Dokument an jeder Tür des Laden?
    Ich frage das, weil in einem Video aus Spanien erzählt wurde, das man sowas braucht. Keiner macht das, aber anscheinend wäre das, was man machen muss. Wenn das in Spanien so ist, hier in Deutschland sollte das gleich sein, oder? Deutsche lieben offizielle Papiere und Bürokratie.
    Danke schön :)

  4. Lisa
    Am 8. März 2022 um 20:28

    Ich hatte mal beim Einkauf einen weiteren Kunden auf die geltende Maskenpflicht hingewiesen (“entschuldigen Sie bitte, könnten Sie Ihre Maske gemäß den Bestimmungen tragen?”) da er sich diese nach betreten des Ladens unters Kinn geschoben hat.

    Kurz um: bin dann von einer Angestellten angesprochen worden, ich solle so etwas bitte unterlassen. Das sei Ihre Aufgabe. Außerdem solle ich die anderen Kunden nicht belästigen.

    Immer wieder faszinierend.
    Hätte wohl Geld dafür verlangen sollen, da ich ihren Job gemacht habe 🤷🏻‍♀️

    Hätte man den Manager/das Ordnungsamt/die Polizei benachrichtigen sollen?

    Grüße von einer jungen Frau mit systemischen Lupus (SLE) die, wenn sie an covid19 erkrankt ziemlich sicher drauf geht oder ihre Lebenszeit zumindest stark verkürzt.

  5. Vivien
    Am 10. Februar 2022 um 9:15

    FFP2 maskenpflicht
    leider nutzen ALLE ärzte und krankenhäuser ausschließlich ihr hausrecht, auch man ein gültiges attest für eine maskenbefreiung sogar mit diagnose hat. das gilt auch für behinderte menschen.
    wer sich dem nicht unterordnet, muss wieder gehen und wird nicht behandelt.

    aber das wolllen die meisten nicht mal sehen, weil sie sofort mit dem hausrecht kommen
    die agieren willkürlich bei allen gleich, und man wird dann weggeschickt.
    mir schon mehrmals passiert. obwohl ich wenigstens einen OP maske über dem mund trage und ein komplettes gesichtsvisier.

    man sagt sogar das attest sei generell ungültig
    ich verweise auch auf die eindämmungsverordnung, wo das auch explizit so vermerkt ist.
    wenn das nicht hilft verweise ich auch auf das AGG §19
    keine chance.

    ein arzt hat meine panikattacken und atemnot mit herzrasen sogar mal mitbekommen

    die krankenkassen können nicht helfen – habe ich angerufen
    die kassenärztliche vereinigung auch nicht – habe ich angerufen
    und die ärztekammer bestätigt das hausrecht der ärzte, wir hätten kein einfluß – habe ich angerufen

    da fühlt man sich schon allein gelassen.

    gibt es keine gesetzliche grundlage ?
    ich sehe das auch als ausnutzung der positionen der einrichtungen

    und vor allem ich trage ja schon wenigstens einen OP mundschutz aus solidarität über dem mund , nicht über der nase,
    damit beim sprechen nichts in die luft gerät.
    man wird gezwungen oder muss gehen.
    in manchen einrichtungen gibt es nicht mal desinfektionsspray, mit absicht

    es unterstützt keiner da draußen,
    deswegen meine frage an die verordnung, die ja für alle bindend ist.
    ich bin ja nicht die einzigste, es geht ja vielen so.

    das gesundheitsamt hat folgendes dazu geschrieben :
    jeder ist berechtigt von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Jedoch darf eine nötige medizinische Maßnahme nicht verwehrt werden.
    Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen das Hausrecht zurücksteht und die Maskenpflicht aufgehoben ist. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind jedoch sehr eng gefasst. Sie beziehen sich ausschließlich auf Personen, die aus berechtigten Gründen von der Maskenpflicht befreit sind.

    Hier sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls wichtig. Denn nicht jede Befreiung ordnet das Hausrecht automatisch der Maskenpflicht unter.
    Wichtig ist, dass Betroffene ein ein entsprechendes ärztliches Attest bei sich tragen und dieses vorzeigen.

    keiner kann helfen
    das ist nötigung und körperverletzung,unterlassene hilfeleistung

    wenn man fragt, was ist, wenn man umkippt, bekommt man nur die doofe antwort :
    kein problem, wir sind hier genug bärzte

    ich finde das geht zu weit.

  6. Matte
    Am 30. September 2021 um 17:00

    Ich habe wegen meiner Maskenbefreiung ohne Grund Hausverbot und sogar eine Anzeige bekommen von einem Supermarktleiter ( es ist ein sehr bekannter und alter Supermarkt ( Kette ) wenn nach der Anzeige nichts mehr kommt werde ich die Sache öffentlich machen besonders in den sozialen Netzwerken wo ich angemeldet bin und das sind einige .

    Der Marktleiter hat es noch nicht mal begründet er hat nur ein allgemeines Hausverbot mündlich verhängt den Vorfall habe ich der Bundesdiskriminieungsstelle und auch dem UN Sonderbeauftragten für Folter mitgeteilt , über die Zuständige Regionalzentrale fordere ich vom Marktleiter eine Begründung die nachvollziehbar ist und das schriftlich aber es folgt keine Reaktion aber ich lasse nicht locker sonst schalte ich die großen Zeitungen ein eine habe ich schon angeschrieben und die hat auch schon Interesse angemeldet .

  7. Harald N
    Am 31. August 2021 um 14:26

    wir fühlen uns wie die Juden in der Nazizeit. Unsere Tochter ist Schwerbehindert auch mit einer geistigen und Körperlichen Behinderung.
    Leider werden wir sehr oft nicht in Einkaufsläden eingelassen weil sie keine Maske tragen kann. Es nützt auch ein Attest vom Arzt wenig.
    Meine Tochter ist voll geimpft hat ein Attest vom Arzt und dazu hatten wir sie beim letzten mal noch extra Testen lassen, nichts half wir mussten trausen bleiben. Ich bin enttäuscht von dieser Regierung vor allem vom Herrn Span das die die am wenigsten dafür können so ins abseits gestellt werden. Ps bei der Bahn darf Mann Streiken und Fahrgäste übereinander gestapelt weiter Transportieren.

    • Malte
      Am 6. Oktober 2021 um 10:34

      Das klingt nach einer unangenehmen Situation, aber Ihr Gefühl täuscht Sie. Ganz sicher.
      Beste Grüße
      Malte

  8. Peter
    Am 16. Februar 2021 um 16:09

    Anfrage:
    Die Lebensmittelgeschäfte und die Supermärkte haben nur deshalb geöffnet, weil sie einen Versorgungsauftrag für die Bevölkerung haben.
    Dies schließt alle Menschen ein, die sich mit Lebensmittel versorgen müssen.
    Also auch jene, die aus welchem Grund auch immer, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen oder tragen können.
    Gehe ich hier in der Annahme richtig, eine gesetzliche Grundlage gelesen zu haben, die die Ausübung des Hausrechtes für Einrichtungen ausser Kraft setzt, wenn sie dem Versorgungsauftrag unterliegen?
    Dies soll gewährleisten, dass sich aller Mitglieder unserer Gesellschaft mit dem Lebensnotwendigen versorgen zu können.
    Bitte senden Sie mir Ihre Antwort
    Mit freundlichem Gruß
    Peter

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