Hausrecht bei der Maskenpflicht: Was ist hier zu beachten?
Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024
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Steht das Hausrecht über der Maskenbefreiung?
Masken im öffentlichen Nahverkehr sowie in Geschäften und nun größtenteils auch im öffentlichen Raum gehören derzeit zum Alltag. Wer keine Maske trägt, muss damit rechnen, dass er die Verkehrsmittel nicht nutzen und seinen Einkauf nicht durchführen darf. Darüber hinaus drohen bei Verstößen auch Bußgelder. Nur unter ganz bestimmten Umständen sind Ausnahmen von der angeordneten Maskenpflicht möglich. Doch was hat es eigentlich mit dem Hausrecht während einer Maskenpflicht auf sich? Dürfen Ladeninhaber Personen des Geschäfts verweisen und sich Verkehrsunternehmen weigern, Fahrgäste mitzunehmen, wenn sie keine Maske tragen?
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, ob eine Maskenpflicht als Hausrecht gelten kann und ob das Hausrecht in jedem Fall gilt oder auch andere gesetzliche Bestimmungen zum Tragen kommen können. Des Weiteren betrachtet unser Ratgeber, wann das Hausrecht eventuell eine Diskriminierung bei der Maskenpflicht darstellen kann.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Hausrecht bei Maskenpflicht
Ja. Eigentümer haben das Recht festzulegen, welche Voraussetzungen für den Zutritt bzw. die Nutzung ihrer Sache zu erfüllen sind. Eine Maskenpflicht kann Teil dieser Bedingungen sein.
Ob ein Attest wirksam ist und über dem Hausrecht steht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Lesen Sie hier, wann dass der Fall sein kann.
Die Übersicht hier, informiert Sie welche Bestimmungen zur Maskenpflicht wo derzeit zu beachten sind.
Weitere Ratgeber zur Maskenpflicht während der Corona-Pandemie:
- Ausnahmen von der Maskenpflicht
- Hausrecht bei einer Maskenpflicht
- Maskenpflicht am Arbeitsplatz
- Maskenpflicht in Arztpraxen
- Maskenpflicht im Einzelhandel
- Maskenpflicht im Flugzeug
- Maskenpflicht für Kinder
- Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr
- Maskenpflicht an Schulen
- Maskenpflicht in Zügen
- Verstoß gegen die Maskenpflicht
- Wie lange gilt die Maskenpflicht?
Hausrecht und Maskenpflicht: Das gilt
Fahren Sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, gelten grundsätzlich erstmal die Beförderungsbedingungen des Unternehmens sowie dessen Hausordnung auf den Bahnsteigen und Haltestellen. Auch in den Geschäften müssen sich Kunden an die Regeln des Inhabers halten. All dies wird durch das Hausrecht definiert.
Grundsätzlich handelt es sich dabei um den Schutz des Wohn- und Gewerbebereichs. Grundlage hierfür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Insbesondere § 845 ff BGB, § 903 BGB und § 1004 BGB sind hier von Bedeutung.
So legt § 903 BGB die Befugnisse des Eigentümers wie folgt fest:
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Eigentümer können demnach entscheiden, wer Zutritt zu ihren Räumlichkeiten erhält bzw. wer die Sache wie nutzen darf. Bestimmt also der Eigentümer über sein Hausrecht eine Maskenpflicht, weil diese beispielsweise auch durch Rechtsverordnungen gesetzlich angeordnet ist, hat er das Recht, diese auch durchzusetzen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und insbesondere § 28a bilden die rechtliche Grundlage für diese Anordnungen.
Tragen Kunden oder Fahrgäste keinen Mund-Nasen-Schutz sind Verkehrsunternehmen und Geschäftsinhaber erst einmal dazu berechtigt, die Beförderung zu untersagen oder abzubrechen bzw. den Zutritt zu den Gewerberäumen zu verweigern.
Wann steht das Hausrecht vor einer Maskenbefreiung?
Das Hausrecht kann im Supermarkt also die Maskenpflicht durchsetzen. Gleiches gilt für den ÖPNV oder den Fernverkehr. Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen das Hausrecht zurücksteht und die Maskenpflicht aufgehoben ist. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind jedoch sehr eng gefasst. Sie beziehen sich ausschließlich auf Personen, die aus berechtigten Gründen von der Maskenpflicht befreit sind. Hier sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls wichtig. Denn nicht jede Befreiung ordnet das Hausrecht automatisch der Maskenpflicht unter.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes schätz dies folgendermaßen ein:
Im Zusammenhang mit der Maskenpflicht können sich insoweit nur diejenigen auf das [Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] AGG berufen, denen das Tragen der Maske wegen einer Behinderung nicht möglich ist.
[…]
Die Ausübung [des Hausrechts] darf nicht dazu führen, dass Personen wegen ihrer Behinderung […] benachteiligt werden.
Wichtig ist, dass Betroffene ein entsprechendes ärztliches Attest bei sich tragen und dieses vorzeigen. Ob es sich um eine Diskriminierung gemäß AGG handelt, ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. So kann es durchaus sein, dass Eigentümer ihr Hausrecht bei der Maskenpflicht trotz einer Befreiung ausüben. In einem solchen Fall sollten sich Betroffene erkundigen, ob andere Optionen, wie z. B. ein Visier für den Zutritt akzeptiert wird. Bundeseinheitliche Regelungen gibt es diesbezüglich allerdings nicht.
Achtung: Wurden Atteste nicht durch Ärzte erstellt, sind sie nicht gültig. In diesem Fall dürfen Eigentümer ihr Hausrecht auch bei einer Maskenbefreiung in der Regel uneingeschränkt ausüben. Darüber hinaus können empfindliche Sanktionen drohen, wenn Personen mit einem gefälschten Attest erwischt werden.
Wo muss ich eine Maskenpflicht beachten?
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den derzeitigen Bestimmungen der Bundesländer in Bezug auf die Maskenpflicht:
Bundesland | Wo gilt die Corona-Maskenpflicht? (Stand: 2021) |
---|---|
Baden-Württemberg | im öffentlichen und touristischen Personenverkehr sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Ladengeschäften und Einkaufszentren, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich Körperpflege (Frisör, Kosemetikstudios, Tattoostudios usf.), in Arztpraxen und Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe, in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, von Mitarbeitern in Freizeitparks, Vergnügungsstätten, Beherbergungsbetrieben und gastronomischen Einrichtungen bei direktem Kundenkontakt |
Bayern | für Nutzer sowie Kontroll- und Servicepersonal in öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrer ausgenommen) sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, in Groß- und Einzelhandelsbetrieben mit Kundenverkehr und Verkaufsstellen auf Märkten (gilt auch für das Personal, ausgenommen in Theken- und Kassenbereichen, sofern hier andere bauliche Schutzmaßnahmen ergriffen wurden), in Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr, in Arzt- und Zahnarztpraxen und sonstigen Praxen medizinischer, pflegerischer oder therapeutischer Einrichtungen (sofern die zu erbringende Leistung dies zulässt), bei Gottesdiensten und ähnlichen Zusammenkünften, beim Besuch in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, während der praktischen Fahrprüfung sowie dem praktischen Fahrunterricht (für alle Insassen) |
Berlin | in ÖPNV, Eisenbahn- und Flugverkehr, auf Fähren (gilt auch für nicht fahrzeugführendes Personal) sowie den dazugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfen, Haltestellen, Flughäfen, Fähranlegern (auch für Kontrolleure und Servicepersonal), in anderen Fahrzeugen mit wechselnden Fahrgästen, in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie Verkaufsstellen und Einkaufszentren (für Kunden), im Kino (für Besucher, die sich nicht am Sitzplatz befinden), in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen (für Besucher), in Gaststätten für Gäste im Innenbereich, die sich nicht an ihrem Platz aufhalten sowie Personal mit Gästekontakt, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen sowohl für Patienten als auch Personal (sofern bei der Behandlung möglich), in Friseurbetrieben und ähnlichen Betrieben (sowohl für Kunden als auch Personal), für Besucher von Theatern, Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen die Person befindet sich an ihrem Platz), in geschlossenen Sportanlagen (außer während des Sportbetriebs), in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen für Besucher (auch für Bewohner bzw. Patienten, die sich nicht in ihren Zimmern aufhalten oder Besuch empfangen); ab 10.08.2020 auch in Schulen (außer während des Unterrichts); ab dem 03.10.2020 auch in Büro- und Verwaltungsgebäuden (außer am Schreibtisch) |
Brandenburg | bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- sowie -fernverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen (ausgenommen Fahrpersonal) sowie in den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen (auch für das Personal, sofern dies Kundenkontakt hat und keine andere geeignete bauliche Maßnahme getroffen wurde), in Dienstleistungsbetrieben, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden (auch für das Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, beim Besuch in Krankenhäusern, Altenpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (ausgenommen Fahrpersonal) |
Bremen | im ÖPNV sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, beim Besuch von Verkaufsstellen, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, in Betrieben, sofern der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten nicht eingehalten werden kann und keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, bei Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann |
Hamburg | im öffentlichen Personennahverkehr, Flugverkehr, bei touristischen Rundfahrten, in Taxen sowie den zugehörigen Einrichtungen (bei Personenbeförderung in Pkw Maskenpflicht auch für Fahrpersonal, sofern keine anderen geeigneten baulichen Maßnahmen getroffen wurden), in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fachspezialmärkten, an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten sowie öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen (für Kunden), bei Angeboten in Seniorentreffs in geschlossenen Räumen, in Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen vom Betreten bis zum Verlassen der Einrichtung, während des praktischen Fahrunterrichts in geschlossenen Fahrzeugen |
Hessen | im ÖPNV sowie den zugehörigen Einrichtungen, In Ladengeschäften, Bank- und Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr, auf Wochenmärkten, in allen Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, in überdachten Einkaufszentren und Ladenstraßen, in Spielhallen und Spielbanken, in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen, für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Tätigkeit |
Mecklenburg-Vorpommern | im ÖPNV (inklusive Taxen), in Personennahverkehrszügen, auf Fähren und im Flugverkehr (auch für Personal mit ständigem Kundenkontakt) sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen des Einzelhandels, Stätten sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr (auch für Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden), im Innenbereich von Fahrgastschiffen (ausgenommen Schiffsführer und im gastronomischen Bereich für Gäste, die sich an ihrem Platz befinden), in Reisebussen, in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, in Betrieben des Heilmittelbereichs sowie Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, in Arztpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe (für Patienten mindestens außerhalb der ärztlichen Konsultation), beim Paartanz in Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen (sofern das Abstandsgebot zwischen den Personen gilt), in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, im Innenbereich von Gaststätten (ausgenommen Gäste, die sich an ihrem Platz aufhalten) auch für Personal, das sich im Gastraum aufhält oder Kundenkontakt hat, |
Niedersachsen | im öffentlichen und gewerblichen Personen- sowie Flugverkehr inklusive der zugehörigen Einrichtungen, für Kunden von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungseinrichtungen (ausgenommen Banken), bei touristischen Schiffsfahrten sowie Busfahrten, bei der Seilbahnnutzung, während Kutschfahrten, Stadtführungen oder anderen touristischen Führungen in Parks u. Ä., in Spielhallen und Spielbanken (ausgenommen am Platz), auch für Dienstleister in gastronomischen Betrieben sowie Dienstleistungsbetrieben, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, während des praktischen Fahrunterrichts sowie praktischen Fahrprüfungen (für alle Insassen), in Beherbergungsstätten für Beschäftigte mit Kundenkontakt im gemeinsam genutzten Innenbereich, während des praktischen Fahrunterrichts, bei Kommunalwahlen; in Schulen überall dort, wo der Mindestabstand zu anderen Jahrgängen oder Kohorten nicht eingehalten werden kann (ausgenommen im Unterricht) |
Nordrhein-Westfalen | bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie der zugehörigen Einrichtungen, im Innenbereich von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren und ähnlichen Einrichtungen sowie Wettvermittlungsstellen, in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz, in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftspark, auf Messen und Kongressen (außer am Sitzplatz), in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben in Bereichen mit Kundenverkehr (wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), in den Räumen gastronomischer Einrichtungen (außer am Sitzplatz), in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Warteschlangen, beim praktischen Fahrunterricht sowie Fahrprüfungen |
Rheinland-Pflanz | im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie im Flugverkehr (inklusive der zugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfe und Flughäfen), in Taxen und Mietwagen zur Personenbeförderung, in Schulbussen, Reisebussen sowie im Schiffsverkehr, in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien (z. B. Einzelhandel, Banken, Apotheken, Tankstellen, Bibliotheken, Baumärkte, Museen, Galerien, Gedenkstätten, Spielbanken, auf Wochenmärkten), in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, wenn der Mindestabstand aufgrund der Leistung nicht eingehalten werden kann, in Kinos, Theatern, Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen (außer am Platz; gilt nicht für Darsteller & Co während der Vorstellung), in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen, in öffentlich zugänglichen Bereichen von Freizeitparks, Messen, Zoos, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen sind weite parkähnliche Flächen im Freien), innerhalb von gastronomischen Einrichtungen (außer am Platz) sowie in Warte- und Abholungssituationen, bei Versammlungen und Veranstaltungen im Freien in Warte- und Abholungssituationen, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (außer am Platz), bei Abhol-, Liefer- und Bringdiensten sowie dem Straßenverkauf (für Kunden und Mitarbeiter), innerhalb der Räumlichkeiten von Hotel- und Beherbergungsstätten, bei der Nutzung von Fahrgeschäften, während des praktischen Fahrunterrichts bzw. der praktischen Fahrprüfung (für alle Insassen) |
Saarland | bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie den zugehörigen EInrichtungen (auch in Wartebereichen), auf Fähren u. Ä. beim Ein- und Aussteigen (sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), während des Aufenthalts auf Messen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und den zugehörigen Wartebereichen, für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, für Kunden bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, für das Personal in gastronomischen Betrieben und Beherbergungsbetrieben, sofern für dieses keine anderen gleichwertigen Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden |
Sachsen | in ÖPNV und Reisebussen, bei der Nutzung von Fahrdiensten zum Transport von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen, beim Aufenthalt in Geschäften und Läden, für Personal bei Behandlungen des Gesichts (FFP2-Maske ohne Atemventil plus Schutzbrille), für schulfremde Personen, die sich zulässigerweise auf dem Schulgelände bewegen dürfen (Mitführpflicht gilt für alle auf dem Schulgelände, jedoch keine grundsätzliche Tragepflicht), in Kitas für einrichtungsfremde Personen sowie für Eltern beim Abholen und Bringen ihrer Kinder [Personal in Geschäften und Fahrzeugen können ausgenommen werden, sofern andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden] |
Sachsen-Anhalt | bei der Nutzung von öffentlichem Personennah- und -fernverkehr inklusive Schülerverkehr, für Kunden in Ladengeschäften, Einkaufszentren, auf Messen, Ausstellungen, Märkten sowie der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in den folgenden Einrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Kinos, Konzerthäusern, Bügrerhäusern, Bürgertreffs u. Ä., Planetarien, Sternwarten, Fitness- und Sportstudios, bei Rehasport, Yoga und anderen Präventionskursen, auf Indoor-Spielplätzen, bei Bildungsangeboten im Gesundheitswesen, an Hochschulen, in der Erwachsenenbildung usf., bei Angeboten in Seniorenbegegnungsstätten und Mehrgenerationenhäusern |
Schleswig-Holstein | für Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (einschließlich Taxen u. Ä.), für Kunden in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in abgeschlsosenen Verkaufsständen, in überdachten EInkaufszentren, im touristischen Reiseverkehr, für Besucher von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung von pflegebedürftigen , älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung |
Thüringen | für Fahrgäste in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs und sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr, für Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr |
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:
- Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg
- Corona-Bußgeldkatalog für Bayern
- Corona-Bußgeldkatalog für Berlin
- Corona-Bußgeldkatalog für Brandenburg
- Corona-Bußgeldkatalog für Bremen
- Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg
- Corona-Bußgeldkatalog für Hessen
- Corona-Bußgeldkatalog für Niedersachsen
- Corona-Bußgeldkatalog für Mecklenburg-Vorpommern
- Corona-Bußgeldkatalog für NRW
- Corona-Bußgeldkatalog für Rheinland-Pfalz
- Corona-Bußgeldkatalog für das Saarland
- Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen
- Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen-Anhalt
- Corona-Bußgeldkatalog für Schleswig-Holstein
- Corona-Bußgeldkatalog für Thüringen
Tja…
Corona ist nun vorbei und die Arztpraxen fahren die Maskenpflicht wieder hoch und verweigern ggfs die Behandlung bzw. das Ausstellen einer Krankmeldung.
Was tut man dann in diesem Fall?
Ganz einfach: Eine Maske für die Zeit des Arztbesuches aufsetzen und nicht rumheulen…
Wenn Läden/Inhaber von irgendetwas eine Maskenpflicht einführen per Hausordnung, MUSS sie dann für alle zählen, oder kann er sagen “Die Gruppe kann ohne rein, und die andere darf ohne rein”? Sprich – Kunden können ohne rein und Arbeitnehmer müssen eine tragen. Fällt das nicht unter Diskriminierung? Oder Gleichbehandlungsgesetz?
Hallo Manuel,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich in diesem Fall am besten an einen Anwalt oder den Inhaber.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Wenn man sein Hausrecht durchsetzen will, braucht man nicht ein offizielles Dokument an jeder Tür des Laden?
Ich frage das, weil in einem Video aus Spanien erzählt wurde, das man sowas braucht. Keiner macht das, aber anscheinend wäre das, was man machen muss. Wenn das in Spanien so ist, hier in Deutschland sollte das gleich sein, oder? Deutsche lieben offizielle Papiere und Bürokratie.
Danke schön :)
Ich hatte mal beim Einkauf einen weiteren Kunden auf die geltende Maskenpflicht hingewiesen (“entschuldigen Sie bitte, könnten Sie Ihre Maske gemäß den Bestimmungen tragen?”) da er sich diese nach betreten des Ladens unters Kinn geschoben hat.
Kurz um: bin dann von einer Angestellten angesprochen worden, ich solle so etwas bitte unterlassen. Das sei Ihre Aufgabe. Außerdem solle ich die anderen Kunden nicht belästigen.
Immer wieder faszinierend.
Hätte wohl Geld dafür verlangen sollen, da ich ihren Job gemacht habe 🤷🏻♀️
Hätte man den Manager/das Ordnungsamt/die Polizei benachrichtigen sollen?
Grüße von einer jungen Frau mit systemischen Lupus (SLE) die, wenn sie an covid19 erkrankt ziemlich sicher drauf geht oder ihre Lebenszeit zumindest stark verkürzt.
FFP2 maskenpflicht
leider nutzen ALLE ärzte und krankenhäuser ausschließlich ihr hausrecht, auch man ein gültiges attest für eine maskenbefreiung sogar mit diagnose hat. das gilt auch für behinderte menschen.
wer sich dem nicht unterordnet, muss wieder gehen und wird nicht behandelt.
aber das wolllen die meisten nicht mal sehen, weil sie sofort mit dem hausrecht kommen
die agieren willkürlich bei allen gleich, und man wird dann weggeschickt.
mir schon mehrmals passiert. obwohl ich wenigstens einen OP maske über dem mund trage und ein komplettes gesichtsvisier.
man sagt sogar das attest sei generell ungültig
ich verweise auch auf die eindämmungsverordnung, wo das auch explizit so vermerkt ist.
wenn das nicht hilft verweise ich auch auf das AGG §19
keine chance.
ein arzt hat meine panikattacken und atemnot mit herzrasen sogar mal mitbekommen
die krankenkassen können nicht helfen – habe ich angerufen
die kassenärztliche vereinigung auch nicht – habe ich angerufen
und die ärztekammer bestätigt das hausrecht der ärzte, wir hätten kein einfluß – habe ich angerufen
da fühlt man sich schon allein gelassen.
gibt es keine gesetzliche grundlage ?
ich sehe das auch als ausnutzung der positionen der einrichtungen
und vor allem ich trage ja schon wenigstens einen OP mundschutz aus solidarität über dem mund , nicht über der nase,
damit beim sprechen nichts in die luft gerät.
man wird gezwungen oder muss gehen.
in manchen einrichtungen gibt es nicht mal desinfektionsspray, mit absicht
es unterstützt keiner da draußen,
deswegen meine frage an die verordnung, die ja für alle bindend ist.
ich bin ja nicht die einzigste, es geht ja vielen so.
das gesundheitsamt hat folgendes dazu geschrieben :
jeder ist berechtigt von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Jedoch darf eine nötige medizinische Maßnahme nicht verwehrt werden.
Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen das Hausrecht zurücksteht und die Maskenpflicht aufgehoben ist. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind jedoch sehr eng gefasst. Sie beziehen sich ausschließlich auf Personen, die aus berechtigten Gründen von der Maskenpflicht befreit sind.
Hier sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls wichtig. Denn nicht jede Befreiung ordnet das Hausrecht automatisch der Maskenpflicht unter.
Wichtig ist, dass Betroffene ein ein entsprechendes ärztliches Attest bei sich tragen und dieses vorzeigen.
keiner kann helfen
das ist nötigung und körperverletzung,unterlassene hilfeleistung
wenn man fragt, was ist, wenn man umkippt, bekommt man nur die doofe antwort :
kein problem, wir sind hier genug bärzte
ich finde das geht zu weit.
Ich habe wegen meiner Maskenbefreiung ohne Grund Hausverbot und sogar eine Anzeige bekommen von einem Supermarktleiter ( es ist ein sehr bekannter und alter Supermarkt ( Kette ) wenn nach der Anzeige nichts mehr kommt werde ich die Sache öffentlich machen besonders in den sozialen Netzwerken wo ich angemeldet bin und das sind einige .
Der Marktleiter hat es noch nicht mal begründet er hat nur ein allgemeines Hausverbot mündlich verhängt den Vorfall habe ich der Bundesdiskriminieungsstelle und auch dem UN Sonderbeauftragten für Folter mitgeteilt , über die Zuständige Regionalzentrale fordere ich vom Marktleiter eine Begründung die nachvollziehbar ist und das schriftlich aber es folgt keine Reaktion aber ich lasse nicht locker sonst schalte ich die großen Zeitungen ein eine habe ich schon angeschrieben und die hat auch schon Interesse angemeldet .
wir fühlen uns wie die Juden in der Nazizeit. Unsere Tochter ist Schwerbehindert auch mit einer geistigen und Körperlichen Behinderung.
Leider werden wir sehr oft nicht in Einkaufsläden eingelassen weil sie keine Maske tragen kann. Es nützt auch ein Attest vom Arzt wenig.
Meine Tochter ist voll geimpft hat ein Attest vom Arzt und dazu hatten wir sie beim letzten mal noch extra Testen lassen, nichts half wir mussten trausen bleiben. Ich bin enttäuscht von dieser Regierung vor allem vom Herrn Span das die die am wenigsten dafür können so ins abseits gestellt werden. Ps bei der Bahn darf Mann Streiken und Fahrgäste übereinander gestapelt weiter Transportieren.
Das klingt nach einer unangenehmen Situation, aber Ihr Gefühl täuscht Sie. Ganz sicher.
Beste Grüße
Malte
Anfrage:
Die Lebensmittelgeschäfte und die Supermärkte haben nur deshalb geöffnet, weil sie einen Versorgungsauftrag für die Bevölkerung haben.
Dies schließt alle Menschen ein, die sich mit Lebensmittel versorgen müssen.
Also auch jene, die aus welchem Grund auch immer, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen oder tragen können.
Gehe ich hier in der Annahme richtig, eine gesetzliche Grundlage gelesen zu haben, die die Ausübung des Hausrechtes für Einrichtungen ausser Kraft setzt, wenn sie dem Versorgungsauftrag unterliegen?
Dies soll gewährleisten, dass sich aller Mitglieder unserer Gesellschaft mit dem Lebensnotwendigen versorgen zu können.
Bitte senden Sie mir Ihre Antwort
Mit freundlichem Gruß
Peter