Wann eine Hemmung der Verjährung eintreten kann
Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Verjährung und Hemmung: Was steckt hinter den Begriffen?
Zivilrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung. Wenn Sie beispielsweise gegen einen Verkäufer mängelgewährleistungsrechtliche Ansprüche haben, so können Sie diese nicht zeitlich unbeschränkt geltend machen. Ein Zivilprozess oder aber außergerichtliche Verhandlungen hätten nach Ablauf der Verjährung keine Aussicht auf Erfolg.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann ein Anspruch vom Gläubiger gegenüber dem Schuldner nicht mehr durchgesetzt werden. Die Verjährung ist eine sogenannte Einrede und dient dem Rechtsfrieden.
Allerdings gibt es Situationen, in denen man eine sogenannte Verjährungshemmung herbeiführen kann. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung sodann gehemmt ist, wird in dem Fall nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet. Wird beispielsweise ein Mahnbescheid zugestellt, tritt Verjährungshemmung ein.
Welcher Sinn und Zweck hinter einer Verjährungshemmung steht, welche weiteren Situationen eine Hemmung der Verjährung hervorrufen und welche gesetzlichen Regelungen dem zugrunde liegen, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Verjährungshemmung
Zivilrechtliche Ansprüche, z. B. auf Schadensersatz, können nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist durchgesetzt werden. Danach kann der Schuldner die Zahlung verweigern.
Bestimmte Ereignisse unterbrechen die Verjährungsfrist. Sie läuft dann nicht mehr weiter – mit der Folge, dass die Verjährung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.
Wir haben die Hemmungsgründe in einem gesonderten Abschnitt für Sie zusammengefasst.
Im Video: Die Verjährung einfach erklärt
Was bedeutet Hemmung der Verjährung?
Hemmung der Verjährung bedeutet in der Rechtswissenschaft, dass eine Verjährungsfrist nicht mehr weiterläuft. Gesetzlich sind verschiedene Konstellationen verankert, die eine Verjährung hemmen.
Für einen bestimmten Zeitraum läuft dann die Verjährungsfrist nicht mehr weiter.
Die Hemmung der Verjährung ist nicht zu verwechseln mit dem Neubeginn der Verjährung im Sinne des § 212 BGB. Der Neubeginn beschreibt Situationen, in denen die Verjährungsfrist unterbrochen wird und erneut zu laufen beginnt.
Bei der Hemmung der Verjährung hingegen setzt der Lauf der Verjährungsfrist eine bestimmte Zeit lang aus und läuft danach weiter wie gehabt.
Gesetzliche Regelungen
Gesetzlich normiert sind die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung in den §§ 203 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB).
Hemmungsgründe
Es gibt im BGB verschiedene Konstellationen, die zu einer Hemmung der Verjährung führen. Diese sind im Einzelnen:
Hemmung der Verjährung durch Verhandlung
Tritt beispielsweise der Käufer einer Sache mit dem Verkäufer in Verhandlungen und nimmt dieser daraufhin Überprüfungen der Kaufsache vor, so ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers endgültig ablehnt. Geregelt ist diese Konstellation im BGB in § 203.
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Ferner tritt Hemmung ein, sobald eine Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Unter anderem sieht das Gesetz in diesem Kontext vor, dass die Erhebung einer Klage (genauer gesagt: die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten), die Zustellung eines Mahnbescheides oder einer Streitverkündung sowie weitere Konstellationen eine Verjährungshemmung in Gang setzen. Die einzelnen Konstellationen sind normiert im BGB in § 204.
Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Sofern der Schuldner auf Grund einer Einigung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt ist, erfolgt gemäß § 205 BGB ebenfalls eine Hemmung der Verjährung.
Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Einen weiteren Grund zur Verjährungshemmung sieht das Gesetz in § 206 BGB vor. Ist der Gläubiger eines Anspruches infolge höherer Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert, wird die Verjährungsfrist ebenfalls gehemmt.
Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Gemäß § 207 BGB berücksichtigt das Gesetz ferner familiäre Beziehungen, die zur Hemmung der Verjährung führen können. Derartige besondere familiäre Situationen bestehen beispielsweise unter Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren Kindern.
Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Im Falle der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sieht das Gesetz in § 208 BGB ebenfalls eine Verjährungshemmung vor. Darauf basierende Ansprüche sind demnach bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt.
Sofern der Geschädigte mit derjenigen Person, die die Verletzungen seiner sexuellen Selbstbestimmung begangen hat, in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, ist die Verjährung sogar bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem diese Gemeinschaft aufgelöst wird.
Fazit
Wie Sie sehen, gibt es eine ganze Reihe an Konstellationen, in denen eine Verjährungshemmung eintritt.
Es lohnt sich mithin durchaus, bei Ansprüchen genauer zu hinterfragen, ob eine der genannten Situationen zutrifft, ehe Sie sich auf die Verjährung eines Anspruches berufen.
Frage : Habe einen Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom 15.06.1990, der mir am 21.06.1990 zugestellt wurde.
Die Vollstreckung konnte nicht erfolgen, da der Schuldner inzwischen unbekannt ins Ausland verzogen ist.
Durch Zufall konnte ich ihn nun auf der span.Insel Mallorca ausfindig machen.
Dort betreibt es mehrere Unternehmen im Tourismus.
Er verweiger Zahlung und beruft sich auf Verjährung.
Kann man sich so seinen Verpflichtungen entziehen ?