Die Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz sollen die Ausbreitung von Infektionskrankheiten und Krankheitserregern vorbeugen bzw. eine Weiterverbreitung verhindern. Welche Sanktionen drohen, wenn jemand seinen gesetzlichen oder behördlich angeordneten Pflichten zum Infektionsschutz nicht nachkommt, erfahren Sie im Straf- & Bußgeldkatalog zum Infektionsschutz.
Über den Autor
Franziska L.
Nach ihrer juristischen Ausbildung arbeitete Franziska in verschiedenen Branchen. Seit 2017 unterstützt sie die bussgeldkatalog.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung unter anderem im Verkehrsrecht und Umweltrecht. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Qualitätskontrolle im Rahmen des Lektorats/Korrektorats.
Bußgeldkatalog Infektionsschutz:
Corona-Bußgeldkatalog
Verstöße gegen die beschlossenen Corona-Maßnahmen können hohe Bußgelder nach sich ziehen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
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Infektionsschutz leicht erklärt – mit aktuellem Bezug zur Coronakrise
Im Dezember 2019 tauchte auf einem Fisch- und Geflügelmarkt in der chinesischen Stadt Wuhan ein völlig neuer Coronavirus auf: SARS-CoV-2. Forscher gehen davon aus, dass dort verkaufte Wildtiere das Virus in sich trugen, welches dann auf den Menschen übersprang. Denn einige der ersten Patienten, die sich mit dem Virus infizierten und an der Lungenkrankheit COVID-19 erkrankten, waren Besucher des Marktes.
Seitdem breitet sich SARS-CoV-2 mit rasender Geschwindigkeit weltweit aus und zwingt Regierungen zu drastischen Maßnahmen, um die Ausbreitung einzudämmen. Dieses aktuelle Beispiel zeigt, welche Bedeutung einem wirksamen Infektionsschutz zukommt. Denn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) spricht seit dem 11. März 2020 von einer Coronavirus-Pandemie – einem Zustand, den der Gesetzgeber mit dem Infektionsschutzgesetz eigentlich vermeiden will.
Welche Instrumente und Sanktionen dieses „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ (kurz: IfSG) beinhaltet, erfahren Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Infektionsschutz & Infektionsschutzgesetz in Deutschland
Was genau bedeutet Infektionsschutz?
Infektionsschutz heißt einerseits, ansteckenden Krankheiten vorzubeugen. Andererseits umfasst er aber auch die Früherkennung solcher Infektionen, um die Weiterverbreitung der Krankheitserreger und der Krankheit selbst zu verhindern. Dieses Ziel ist schon im Infektionsschutzgesetz verankert.
Warum ist ein wirksamer Infektionsschutz so wichtig?
Die aktuelle Coronakrise zeigt, welche Bedeutung ein effektiver Infektionsschutz hat. Zunächst geht es um die Rettung von Menschenleben. Weil sich Epidemien exponentiell entwickeln, kann sich ein Virus ohne Gegenmaßnahmen ungebremst ausbreiten. Wenn die Zahl der Neuinfizierungen unkontrolliert steigt, gerät das Gesundheitssystem in große Schwierigkeiten. Welchen Einfluss Schutzmaßnahmen haben, veranschaulicht unsere Infografik.
Welche Maßnahmen sieht das Infektionsschutzgesetz konkret vor?
Zum einem sieht das IfSG ein umfassendes Meldesystem zur Überwachung von Infektionen vor. Als Maßnahmen der Krankheitsverhütung regelt es z. B. die Schutzimpfungen. Derzeit besonders relevant sind die gesetzlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung des Coronavirus, welche die Freiheiten und Grundrechte aller sehr stark einschränken können. Mehr zu diesen Maßnahmen erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Infektionsschutz-Bußgeldkatalog (Auszug)
Wer gegen das Infektionsschutzgesetz verstößt oder Anordnungen zum Infektionsschutz nicht befolgt, muss wegen dieser Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Im schlimmsten Fall – bei vorsätzlichem Handeln – macht sich der Betroffene sogar strafbar. Mit welchen Konsequenzen derjenige zu rechnen hat, listet die folgende Tabelle auf.
Verstoß
Sanktion
Ordnungswidrigkeit nach § 73 Absatz 2 IfSG
(Rechtsverordnung zum Infektionsschutz missachtet)
bis zu 2.500 EUR
Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG
(Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflicht nach § 23 IfSG)
bis zu 25.000 EUR
Straftat nach § 74 IfSG
(vorsätzlich zur Ausbreitung einer Krankheit beigetragen, z.B. durch Missachtung des Versammlungsverbots)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Straftat nach § 75 IfSG
(z. B. entgegen einer Rechtsverordnung Personen beschäftigt oder eine Tätigkeit ausgeübt)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
öffentliche Ansammlung von mehr Personen als erlaubt
ab 200 EUR*
wiederholter Verstoß gegen das Kontaktverbot
ab 400 EUR*
Verstoß gegen ein geltendes Besuchsverbot
ab 200 EUR*
Weiterbetrieb von Verkaufsstellen
ab 2.500*
wiederholter Weiterbetrieb von benannten Einrichtungen
bis zu 25.000 EUR
* Durchschnittswerte der Bußgelder in den Bundesländern
Bedeutung von Infektionsschutz für die Menschen und das deutsche Gesundheitssystem
Die vom Coronavirus ausgelöste COVID-19-Pandemie ist bei Weitem nicht die erste weltweit auftretende – mitunter tödlich endende – Erkrankung. In mancherlei Hinsicht erinnert sie an die Spanische Grippe, die 1918 etwa 50 Millionen Menschen das Leben kostete.
Soweit will es der Gesetzgeber laut § 1 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gar nicht kommen lassen:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.“
Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sollen sich erst gar nicht weit ausbreiten können. Denn die rasante Ausbreitung gefährlicher Krankheitserreger wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat weitreichende Folgen. Die dadurch ausgelöste Krankheit COVID-19 endet vor allem für schwache Menschen und Patienten mit schweren Vorerkrankungen meist tödlich.
Zu viele Neuerkrankungen überlastenauf Dauer das Gesundheitssystem, Ärzte und Krankenschwestern können nicht mehr alle Patienten behandeln, wodurch die Todesrate noch weiter steigt. Krankenhausbetten, Desinfektionsmittel, Atemschutzmasken etc. werden knapp. Aus einer Gesundheitskrise wird so schnell eine Katastrophe. Infektionsschutz zielt darauf ab, dass ein solches Szenario gar nicht erst eintritt. Hierfür sieht das Infektionsschutzgesetz verschiedene Maßnahmen vor:
Meldepflicht bei bestimmten Krankheiten zu deren Überwachung
Verhütung übertragbarer Krankheiten, insbesondere durch Schutzimpfungen
Schutzmaßnahmen zur Krankheitsbekämpfung, z. B. Beobachtung, Quarantäne und berufliche Tätigkeitsverbote
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 1. Januar 2001 in Kraft und löste unter anderem das alte Bundesseuchengesetz ab. Mit dem neuen Gesetz modernisierte der Gesetzgeber die Erfassung und Bekämpfung von Krankheiten und stärkte die Aufgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) beim Infektionsschutz.
Zur Rolle des Robert-Koch-Instituts (RKI) beim Infektionsschutz am Beispiel der Coronakrise
Das RKI ist laut § 4 IfSG die zentrale Einrichtung und nationale Behörde zur Prävention und zur „Erkennung und frühzeitigen Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen.“ Zu diesem Zweck führt es epidemiologische Analysen durch und erforscht Ursachen, Diagnostik und Möglichkeiten der Prävention gegen übertragbare Krankheiten. Zudem berät das RKI das Bundesministerium für Gesundheit und informiert die Öffentlichkeit.
Gerade in der aktuellen Coronakrise wird die Rolle des RKI besonders deutlich. Tag für Tag veröffentlicht das Institut Zahlen zu Neuinfizierungen und Todesfällen, gibt Corona-Risikoeinschätzungen ab und spricht Empfehlungen zu Infektionsschutzmaßnahmen aus.
Infektionsschutzgesetz: Meldepflicht und Verhütung von Krankheiten
Prävention bzw. die Verhinderung der unkontrollierten Ausbreitung einer Krankheit ist nur möglich, wenn überhaupt bekannt ist, dass ein entsprechender Krankheitserreger kursiert. Folglich ist das Meldewesen das wichtigste Instrument für die Überwachung und Beobachtung von Infektionskrankheiten, weshalb die §§ 6 ff. IfSG eine umfangreiche Meldepflicht für einen effektiven Infektionsschutz vorschreiben:
als Pflicht des feststellenden Arztes im Falle eines Krankheitsverdachts, einer Erkrankung oder im Todesfalle
als Labormeldepflicht für den Nachweis eines bestimmten Krankheitserregers
Sobald sich ein erkrankter Patient bei seinem Arzt vorstellt und dieser den Verdacht einer meldepflichtigen Krankheit hegt oder eine solche sogar diagnostiziert, muss der Arzt diese Informationen zeitnah an das zuständige Gesundheitsamt weitergeben. Innerhalb von 24 Stunden müssen dem Amt folgende Informationen vorliegen: Name, Geburtsdatum, Adresse und weitere Kontaktdaten der erkrankten Person. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet auch die Laboratorien, Daten an das Gesundheitsamt weiterzuleiten, wenn sie einen meldepflichtigen Erreger nachweisen.
Das Amt gibt die nicht personenbezogenen Daten an die Landesbehörden weiter, welche wiederum die Informationen an das RKI weiterleiten. Das Institut kann aufgrund der Meldungen die Verbreitung und Entwicklung von Infektionskrankheiten in Deutschland beobachten, entsprechend darauf reagieren und beispielsweise Ärzte und Gesundheitsämter informieren, wenn eine Krankheit gehäuft auftritt.
Das Gesundheitsamt spielt beim Infektionsschutz eine wichtige Rolle. Es kann z. B. enge Kontaktpersonen des Infizierten informieren und Medikamente an sie vergeben. Bei einer starken Verbreitung können die Ämter auch entsprechende Informations- und Aufklärungskampagnen in die Wege leiten.
Meldesystem für über 20 ansteckende Krankheiten
Das Infektionsschutzgesetz listet meldepflichtige Krankheiten auf (Auszug aus § 6 Abs. 1 IfSG). Die Vorschrift wird regelmäßig aktualisiert. 2018 brachen nach dem Infektionsepidemiologischen Jahrbuch des RKI die folgenden zehn meldepflichtigen Krankheiten am häufigsten aus:
Influenza
Norovirus-Gastroenteritis
Campylobacter-Enteritis, eine entzündliche Durchfallerkrankung
Rotavirus-Gastroenteritis
Windpocken
Salmonellose, eine von Salmonellen hervorgerufene Magen-Darm-Infektion
Keuchhusten
Syphilis
Hepatitis C
Tuberkulose
Nach einer Eilverordnung des Bundesgesundheitsministeriums zum Infektionsschutz gilt nun auch für das neue Coronavirus eine Meldepflicht. Ärzte, die den Verdacht haben, dass ihr Patient daran erkrankt ist, müssen dies binnen 24 Stunden dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Auch Labore, die den neuen Virus nachweisen, unterliegen der Meldepflicht.
Die Coronakrise macht deutlich, dass sich Epidemien und Pandemien nicht immer vermeiden lassen. Dann ist ein Infektionsschutz nur noch im Sinne einer Bekämpfung des Krankheitserregers bzw. eine Begrenzung seiner Ausbreitung möglich. Nicht nur China, Italien, Spanien und Frankreich verhängten deshalb Sperrmaßnahmen und fuhren das öffentliche Leben auf ein Minimum herunter. Auch hierzulande gelten immer strengere Regeln, Einschränkungen und Verbote. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das Infektionsschutzgesetz.
Die Bekämpfung einer Infektion ist in erster Linie Sache der Länder und Kommunen. In den meisten Fällen liegt die Zuständigkeit bei den örtlichen Gesundheitsämtern. Deren Möglichkeiten, einer Epidemie Einhalt gebieten, haben mitunter weitreichende Folgen für alle Bürger. Die Ämter dürfen für einen wirksamen Infektionsschutz sogar in die Grundrechte eingreifen, solange diese Einschränkungen verhältnismäßig sind.
Das Infektionsschutzgesetz beinhaltet insbesondere folgende Schutzmaßnahmen:
Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen
Schließung von Schulen, Heimen, Kindergärten, Badeanstalten, Kinos und anderen Gemeinschaftseinrichtungen
Verpflichtung einzelner Menschen, einen bestimmten Ort nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten oder zu verlassen
2020kamen genau diese Maßnahmen erstmals zum Einsatz. Nach und nach schlossen bundesweit alle Schulen und Kitas. Auch Theater, Kinos, Museen, Bibliotheken und andere kulturelle Einrichtungen müssen ihre Türen für Besucher ebenso schließen wie Kirchen, Synagogen und Moscheen. Kurz darauf folgt die Schließung von Geschäften, die nicht für die Grundversorgung notwendig sind. So müssen beispielsweise Kleidungs-, Schuh- und Schmuckgeschäfte ebenfalls geschlossen bleiben, während Lebensmittelmärkte, Drogerien, Baumärkte und Banken weiterhin geöffnet haben. Für die Menschen selbst gilt ein Versammlungsverbot. Sie dürfen die Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen, etwa zum Einkaufen, für den Arbeitsweg oder um allein spazierenzugehen oder Sport zu treiben.
Schon diese in § 28 IfSG vorgesehenen Vorkehrungen greifen weit in die Grundrechte der (Bewegungs-)Freiheit, Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Aber die Möglichkeiten für den Infektionsschutz gehen noch weit darüber hinaus:
Nach § 30 IfSG dürfen Behörden, „Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider“ unter Quarantäne stellen und sie von anderen Menschen absondern, entweder im Krankenhaus oder zu Hause.
§ 30 Abs. 3 IfSG erlaubt sogar das Wegnehmen von Gegenständen der abgesonderten Personen sowie das Öffnen und Zurückhalten von Paketen und Schriftverkehr, „soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist.“
Besteht im Einzelfall eine Gefahr der Weiterverbreitung der Infektion, darf die Behörde zum Infektionsschutz Erkrankten, Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen sowie Ausscheidern „die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen“. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 31 IfSG.
Wichtig! Die Behörden dürfen derartige Anordnungen allein treffen. Die Regeln gelten unverzüglich. Nicht nur Infizierte müssen mit derartigen Einschränkungen rechnen, sondern auch Personen, bei denen lediglich ein Verdacht besteht. Widersetzt sich jemand der angeordneten Quarantäne, darf die Behörde diese Absonderung auch erzwingen.
Theoretisch ist es nach dem Infektionsschutzgesetz auch möglich, dass einzelne Regionen oder Städte abgeriegelt werden. Bei solch drastischen Maßnahmen stellt sich allerdings die Frage, ob sie noch verhältnismäßig sind. Denn wenn Behörden einen ganzen Ort absondern, schränken sie damit auch die Grundrechte derer ein, die weder erkrankt noch „verdächtig“ sind.
Neuerungen im Infektionsschutzgesetz aufgrund der Corona-Epidemie in Deutschland
In rasendem Tempo hat der Bund Änderungen zum Infektionsschutzgesetz auf den Weg gebracht, um der aktuellen Corona-Krise besser entgegenwirken zu können. Eine Neuerung enthält § 5 dieses Gesetzes. Der Bundestag darf danach eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ (Epidemiefall) ausrufen.
Daraus folgen umfangreiche Kompetenzen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), ohne dass es der Zustimmung des Bundesrats bedarf:
Das Ministerium kann Maßnahmen im Bereich der Grundversorgung treffen.
Es hat Zugriff auf Reisende, deren Daten und deren körperliche Unversehrtheit, etwa indem es ärztliche Untersuchungen anordnet. Der Gesetzgeber begründet diese Maßnahme zum Infektionsschutz damit, dass das Coronavirus maßgeblich über den internationalen Reiseverkehr importiert wurde.
Reiseveranstalter und Unternehmen im Verkehrswesen (Bus, Bahn, Flugverkehr etc.) sind verpflichtet, auf Anordnung Einreisen einzustellen sowie Daten von Reisenden zu erheben und an die Behörden weiterzuleiten. Sie müssen sogar ärztliche Untersuchungen ermöglichen.
Wirkung von Infektionsschutz-Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
Die folgende Infografik veranschaulicht, warum Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus so wichtig sind und wie sie wirken.
Verhütungsmaßnahmen zum Infektionsschutz
Neben dem Meldesystem sehen die §§ 16 ff. IfSG weitere allgemeine und besondere Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender Krankheiten vor. § 16 Abs. 1 IfSG stellt dabei eine Art Generalklausel für behördliche Maßnahmen dar, wenn „Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können“.
§ 17 Infektionsschutzgesetz wird da schon konkreter und erlaubt z. B. …
die Vernichtung von Dingen, „die mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind“, etwa kontaminierte Lebensmittel
die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen bei einer begründeten Gefahr, dass diese Krankheitserreger verbreiten
Schutzimpfungen nach § 20 Infektionsschutzgesetz
Ein wesentliches Instrument für den vorbeugenden Infektionsschutz sind Schutzimpfungen, die das Immunsystem gegen bestimmte Krankheitserreger aktivieren und stärken. Die Aufklärung über derartige Impfungen ist Aufgabe der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, der obersten Landesgesundheitsbehörden bzw. der von ihnen beauftragten Stellen und der Gesundheitsämter. Auch die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts spricht regelmäßig Impfempfehlungen aus.
Aktuell sind Standardimpfungen für einen wirksamen Infektionsschutz ratsam – und zwar unabhängig von Alter oder Geschlecht der Person:
Diphtherie
Keuchhusten
Tetanus (Wundstarrkrampf)
Hepatitis B
Kinderlähmung (Polio)
Masern
Meningokokken-C-Impfung
Mumps
Pneumokokken (Lungenentzündung)
Windpocken
Lassen Sie Ihren Impfpass regelmäßig von einem Arzt darauf prüfen, ob bestimmten Impfungen fehlen oder aufgefrischt werden müssen.
Nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 20) ist die Masern-Impfung für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, Pflicht. Für Kinder, die in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen betreut werden, muss ein entsprechender Impfnachweis erbracht werden. Diese Nachweispflicht gilt auch für Menschen, die in Kindergärten, Schulen, Heimen, Justizvollzugsanstalten oder Unterkünften für Asylbewerber arbeiten.
Bekämpfung von Krankenhauskeimen (nosokomiale Infektionen) und multiresistenten Keimen – § 23 IfSG
Nach einer Studie des RKI infizieren sich jedes Jahr bis zu 600.000 Patienten mit Krankenhauskeimen. 10.000 bis 20.000 Menschen sterben jährlich daran, wobei z. B. Krebskranke, frühgeborene Babys und schwache Patienten auf der Intensivstation besonders gefährdet sind.
Der Gesetzgeber will derartige Infektionskrankheiten vermeiden und hat das RKI mit Aufgaben zum Infektionsschutz in diesem Bereich betraut. Dessen Kommission erstellt z. B. Empfehlungen:
zur Vorbeugung
zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Hygiene-Maßnahmen in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen
Eine weitere Kommission für Antiinfektiva, Resistenz und Therapie des RKI spricht ebenfalls Empfehlungen aus, und zwar für „Grundsätze für Diagnostik und antimikrobelle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit multiresistenten Keimen“.
Den wichtigsten Schutz gegen Krankenhauskeime bietet vor allem das konsequente Einhalten und Überwachen der Hygieneregeln. Problematisch ist hier, dass die zahlreichen Empfehlungendes RKI keine Gesetzeskraft haben. Zu den wichtigsten Maßnahmen für den Infektionsschutz gehören:
Schnelltest auf Keime bei der Aufnahme von Risikopatienten
Isolierung infizierter Patienten
Verringerung der Zuständigkeit von Pflegekräften auf eine geringere Anzahl zu betreuender Patienten
gezielte Anwendung von Antibiotika
Einsatz einer Hygiene-Fachkraft, welche die Maßnahmen überwacht
regelmäßige Fortbildung des Krankenhauspersonals
Infektionsschutz im Berufsleben und am Arbeitsplatz – §§ 33 – 36 IfSG
Ein Bäckergeselle mit Hepatitis, eine Kindergärtnerin mit COVID-19 – im Idealfall kommt es erst gar nicht zu einer solchen Infizierung bzw. kann das Gesundheitsamt weitere Ansteckungen verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz sieht verschiedene Vorkehrungen für einen Infektionsschutz am Arbeitsplatz vor:
Kommt es tatsächlich zu einer Infizierung mit einem ansteckenden Krankheitserreger, darf die zuständige Behörde der betroffenen Person die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit untersagen.
Ein ganz konkretes Berufsausübungsverbot enthält § 34 Abs. 1 IfSG für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (Kitas, Kinderhorte, Schulen, Heime, Ferienlager u. ä.) arbeiten und die an bestimmten Krankheiten erkrankt sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Krankheit besteht. Zu den hierunter fallenden Infektionen zählen z. B. Cholera, Diphterie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Scharlach.
Ein ähnliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot sieht § 42 Infektionsschutzgesetz für Personen vor, die im Rahmen ihrer Berufsausübung mit Lebensmitteln in Kontakt kommen und die (vermutlich) an bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden.
Arbeitgeber müssen mit Lehrern, Erziehern und Personen in ähnlichen Berufen eine Gesundheitsbelehrung zum Infektionsschutz durchführen – und zwar vor deren erstmaligen Arbeitsaufnahme und anschließend mindestens alle zwei Jahre.
Auch für Lebensmittelpersonal ist eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vorgesehen. Diese Belehrung über das soeben benannte Tätigkeitsverbot und die gesetzlichen Pflichten zum Infektionsschutz muss durch das Gesundheitsamt oder einem von diesem beauftragten Arzt erfolgen.
Des Weiteren dürfen Berufstätige in der Lebensmittel- und Gastronomiebranche erst dann erstmalig ihre Arbeit aufnehmen, wenn sie einen „Gesundheitsausweis“ bzw. ein Nachweisheft zum Infektionsschutz vorlegen können. Dabei handelt es sich um eine Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines beauftragten Arztes über eben jene Belehrung.
Die Belehrungs- und Nachweispflicht in der Lebensmittel- und Gastronomiebranche ist darauf zurückzuführen, dass viele Krankheitserreger über Lebensmittel auf den Menschen übertragen werden können. Typische Bakterien, die Lebensmittelinfektionen auslösen, sind etwa Salmonellen.
Sanktionen laut Infektionsschutzgesetz – §§ 73 – 75 IfSG
Seit dem 11. März 2020 stuft das RKI die Gefährdung durch das Coronavirus für die deutsche Bevölkerung als hoch ein. Für Risikogruppen bestehe sogar eine sehr hohe Gefährdung. Umso wichtiger ist es, dass alle den Anordnungen und Regelungen zum Infektionsschutz Folge leisten.
Verstöße können nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern sogar als Straftat eingestuft werden. Letzteres trifft insbesondere auf folgende Zuwiderhandlungen zu:
vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht
Verstoß gegen eine angeordnete Quarantäne
Nicht-Einhalten von Kontaktverboten und Ausgangssperren
Verstoß gegen das Verbot, eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben
Wer durch einen derartigen strafbaren Verstoß das Coronavirus weiterverbreitet, muss mindestens mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Eine Geldstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr sieht das Infektionsschutzgesetz nur bei fahrlässigem Handeln vor. Weitere Sanktionen können Sie der obigen Tabelle entnehmen.
Im Übrigen können auch die Bundesländereigene Bußgelder festlegen. Für Verstöße gegen Anordnungen zur Eindämmung des Coronavirus existieren bereits landesspezifische Bußgeldkataloge.
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:
Nach ihrer juristischen Ausbildung arbeitete Franziska in verschiedenen Branchen. Seit 2017 unterstützt sie die bussgeldkatalog.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung unter anderem im Verkehrsrecht und Umweltrecht. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Qualitätskontrolle im Rahmen des Lektorats/Korrektorats.