Bußgeld für unterlassene oder fehlerhafte Meldepflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG)
Verstoß
Bußgeld
Eine Meldung nach §§ 6, 7 IfSG wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorgenommen
bis zu 25.000 EUR
Warum schreibt das IfSG eine Meldepflicht vor?
Infektionskrankheiten können gefährlich sein. Insbesondere Krankheiten mit einer hohen Ansteckungsrate verbreiten sich rasend schnell und sind nur noch schwer aufzuhalten, wenn sich bereits viele Menschen angesteckt haben. Ein derzeitiges Beispiel, das unser aller Leben beherrscht, ist die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19).
Aber auch neben und vor Corona gab und gibt es Krankheiten, die bei einem Auftreten unbedingt früh erkannt und eingedämmt werden müssen, um eine weitere Ausbreitungzu verhindern. Aus diesem Grund sieht das deutsche Infektionsschutzgesetz eine Meldepflicht für bestimmte Krankheiten und Erreger vor. Wer von der Meldepflicht betroffen ist und um welche Krankheiten es geht, klären wir im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz
Wann sieht das Infektionsschutzgesetz eine Meldepflicht vor?
Das IfSG schreibt in den §§ 6 und 7 vor, welche Krankheiten und Krankheitserreger an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Die Meldepflicht beginnt dabei schon mit dem Verdacht auf eine entsprechende Erkrankung. Mehr dazu lesen Sie hier.
Für wen gilt die Meldepflicht nach dem IfSG?
Grundsätzlich sind bei meldepflichtigen Krankheiten die behandelnden Ärzte für die Meldung verantwortlich. Werden bei einer Laboruntersuchung meldepflichtige Krankheitserreger festgestellt, sind die Labor- bzw. Untersuchungsstellen-Leiter zuständig. Auch können Krankenpfleger, Apotheker oder Einrichtungsleiter von Pflegeheimen zur Meldung verpflichtet sein. Näheres Regelt der § 8 des Infektionsschutzgesetzes. Mehr dazu lesen Sie auch hier.
Was ist eine “namentliche Meldepflicht”?
Die namentliche Meldepflicht gilt für die meisten in § 6 IfSG genannten Krankheiten. Dabei müssen bei der Meldung zusätzlich personenbezogene Daten wie Name, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum an das Gesundheitsamt übermittelt werden, um die Krankheitsausbreitung besser nachvollziehen zu können.
Meldepflichtige Krankheiten nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes
Die Überwachung von Krankheiten inklusive aller Regelungen zur Meldepflicht regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) im dritten Abschnitt in den Paragraphen 6 bis 15a. Dort werden sowohl die Krankheiten und Krankheitserreger genannt, die der Meldepflicht unterliegen, als auch weitere Bestimmungen getroffen. So ist auch festgelegt, wer die Meldung vornehmen muss, wann bspw. eine namentliche Meldepflicht besteht und wie die Meldepflicht angepasst werden kann.
Infektionsschutzgesetz: Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet grundsätzlich hinsichtlich der Meldepflicht zwischen Krankheit und Krankheitserreger. Die Vorschriften dazu finden sich in den §§ 6 und 7 IfSG. Nach § 6 IfSG besteht eine namentliche Meldepflicht bei dem Verdacht, dem Nachweis oder dem Tod in Bezug auf unter anderem folgende Krankheiten:
Cholera
Diphterie
Keuchhusten
Masern
Milzbrand
Mumps
Pest
Tollwut
zoonotische Influenza (“Schweine – bzw. Vogelgrippe”)
Unter einer namentlichen Meldepflicht versteht das Infektionsschutzgesetz die zusätzliche Angabe von personenbezogenen Daten wie Name, Geschlecht, Alter und Anschrift, die dem zuständigen Gesundheitsamt und dem Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelt werden. Mithilfe der Daten kann die Krankheitsverbreitung besser beurteilt und vorhergesehen werden.
Weiterhin besteht eine Meldepflicht nach dem IfSG für sogenannte “nosokomiale Infektionen”, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Hinter dem Begriff verbergen sich Ansteckungen, die im Zusammenhang mit einem Krankenhaus- oder Pflegeheimaufenthalt stehen. Ein epidemischer Zusammenhang kann dann vermutet werden, wenn bspw. innerhalb eines Krankenhauses dieselbe Infektion ungewöhnlich häufig auftritt. In solchen Fällen handelt es sich dann allerdings um nicht namentlich meldepflichtige Krankheiten.
Die Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt besteht aber nicht nur bei Krankheiten. Vielmehr regelt der § 7 IfSG zusätzlich meldepflichtige Krankheitserreger. Dort sind eine ganze Reihe an Bakterien, Pilzen, Viren etc. aufgelistet, die ebenfalls nach dem Infektionsschutzgesetz einer Meldepflicht unterliegen, sofern sie auf eine akute Infektion hinweisen. Die gesamte Liste können Sie hier im § 7 des Infektionsschutzgesetzes nachlesen.
Wer unterliegt nach dem Infektionsschutzgesetz der Meldepflicht?
Neben den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern, regelt das IfSG in § 8 auch, wer überhaupt die zur Meldung verpflichteten Personen sind. Vereinfacht gesagt, ist im Falle einer meldepflichtigen Krankheit der behandelnde oder leitende Arzt und beim Nachweis eines entsprechenden Krankheitserregers der Labor- bzw Untersuchungsstellen-Leiter zuständig. Jedoch können auch ausgebildete Krankenpfleger, Apotheker oder Einrichtungsleiter von bspw. Pflegeheimen oder Justizvollzugsanstalten von der Meldepflicht betroffen sein, wenn ein entsprechender Verdachtsfall bei einem Patienten besteht. Die Meldung hat dabei stets unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden an das Gesundheitsamt zu erfolgen.
Wenn ein Nachweis über eine bereits zuvor erfolgte Meldung vorliegt, besteht keine erneute Meldepflicht für die Krankheit. Auch sind Mitarbeiter im Not- und Rettungsdienst nicht zur Meldung verpflichtet, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung (z.B. Krankenhaus oder Notfallambulanz) gebracht wurde.
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.