Informationen zum Gutachten nach einem Verkehrsunfall
Kfz-Gutachten dienen dem Schadennachweis im Verkehrsunfallbereich. Allerdings gilt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen allerhand zu beachten.
Der Textbeitrag informiert darüber, wie Haftpflicht- und Kaskoschaden zu unterscheiden sind, warum Geschädigte im Regelfall bei einem Unfallschaden ein Kfz-Gutachten vorlegen müssen und warum Gerichte auf der Grundlage von Schadensgutachten entscheiden.
Außerdem werden folgende Fragen beantwortet: Muss das Kfz nach einem Unfall zum Gutachten? Wer beauftragt den Gutachter? Welche Personen kommen als Unfallgutachter in Betracht? Wie bewertet der Gutachter das Auto? Warum dienen Schadengutachten als Grundlage der fiktiven Abrechnung? Was kostet ein Gutachten für ein Auto? Und lassen sich Kfz-Gutachten anfechten?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Kfz-Gutachten
Wozu dient ein Kfz-Gutachten?
Mit dem Gutachten wird am Pkw der Schaden nach einem Verkehrsunfall festgestellt.
Wer bezahlt die Erstellung des Kfz-Gutachtens?
Bei einem fremdverschuldeten Unfall muss die Haftpflicht des Unfallverursachers dafür aufkommen. Handelt es sich hingegen um einen Fall für die Kasko-Versicherung, trägt diese in der Regel die Gutachterkosten.
Kann ein Kfz-Gutachten angefochten werden?
Ja, hat der Unfallgegner Zweifel, dass das Gutachten von einem qualifizierten Sachverständigen erstellt wurde oder dass die darin genannten Schäden auf den Unfall zurückzuführen sind, kann er das Kfz-Gutachten anfechten.
Wenn Sie in einen Unfall verwickelt wurden, bei dem es zu Schäden kam, müssen Sie diese klar beziffern können, damit Sie Schadensersatz fordern können. Welche Vorteile hat es, wenn Sie sich dafür einen Privatgutachter nehmen? Was ist das Besondere an einem Privatgutachten und wer muss für die Gutachterkosten aufkommen? Das lesen Sie hier! » Weiterlesen...
Wenn Sie nach einem Unfall Schadensersatz fordern möchten, müssen Sie den Unfallschaden genau beziffern lassen. Davon hängt es nämlich ab, ob die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten für die Reparatur übernimmt. Können Sie einen geeigneten Sachverständigen auch bei der Dekra finden? Das lesen Sie hier! » Weiterlesen...
Nach einem Unfall sind viele Formalitäten zu erledigen. Unter anderem muss ein Kfz-Gutachten angefertigt werden. Die Allianz Kfz-Versicherung hat eigene Sachverständige angestellt, die diese Aufgabe übernehmen. Wer trägt die Kosten für ein Gutachten? Können Sie auch einen unabhängigen Gutachter anfordern? Weitere Infos finden Sie hier. » Weiterlesen...
Unfallgutachten - Was wird bei einem Gutachten nach einem Verkehrsunfall alles überprüft und was kostet das Ganze? Wofür benötigen Sie ein Unfallgutachten und wer erstellt ein solches? Worauf Sie achten sollten, erfahren Sie in diesem Ratgeber. » Weiterlesen...
TÜV-Gutachter nach einem Unfall: Was prüft der TÜV-Gutachter alles bei der Erstellung seines Unfallgutachtens? Welchen Zweck erfüllt das Gutachten und wer muss die dafür anfallenden Kosten übernehmen? In diesem Ratgeber klären wir sämtliche Fragen rund um das Thema "TÜV-Gutachter". » Weiterlesen...
Ist Ihnen ein Unfall passiert, so bietet Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in der Regel an, dass Sie den Schaden von einem eigenen Gutachter bestimmen lassen kann. Es bietet sich jedoch an, wenn Sie sich einen eigenen, unabhängigen Gutachter suchen. Doch wo können Sie eine geeignete Person finden und was sollten Sie beachten? » Weiterlesen...
Nach einer Kollision im Straßenverkehr müssen einige Fragen von Experten geklärt werden. Wichtig ist dabei sowohl die Frage nach der Unfallschuld als auch die konkrete Höhe des Schadens am Fahrzeug. Nur auf Grundlage dieser Gutachten lässt sich eine faire Schadensregulierung abwickeln. Doch wer muss für die Gebühren dieser Sachverständigen aufkommen? » Weiterlesen...
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat ein verlockendes Angebot für Sie: Sie möchte Ihnen einen unabhängigen Sachverständigen stellen, welcher den angefallenen Schaden schnell und unkompliziert beziffern soll. Hierbei ist jedoch größte Vorsicht geboten. Welche Risiken drohen, wenn Sie dem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung trauen, erfahren Sie hier. » Weiterlesen...
Wenn Sie den Schaden an Ihrem Unfallwagen genau feststellen wollen, benötigen Sie dafür einen Kfz-Sachverständigen. Oft bietet Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung an, einen eigenen Gutachter zu stellen. In diesem Ratgeber lesen Sie, warum es sich anbietet, auf diesen Vorschlag nicht einzugehen und stattdessen einen unabhängigen Gutachter aufzusuchen. » Weiterlesen...
Häufig sind Verkehrsunfälle komplexer, als es zunächst den Anschein macht. Um herauszufinden, wer die Schuld an einer Kollision trägt und entsprechend Schadensersatz zahlen muss, ist es notwendig, den Unfallhergang genau zu rekonstruieren. Doch wer kann so eine Unfallanalyse vornehmen und wie geht er dabei vor? » Weiterlesen...
Gerade nach einem komplizierten Unfall sollte schnell ein Sachverständiger gerufen werden, welcher eine Unfallrekonstruktion durchführen kann. Worauf kommt es dabei an und wie sieht ein solches Unfallrekonstruktionsgutachten aus? Wir zeigen auf, welche Kosten auf die Unfallbeteiligten zukommen können. » Weiterlesen...
Unterschied Haftpflichtfall/Kaskoschaden
Bei der fremdverschuldeten Beschädigung seines Fahrzeuges erhält der Geschädigte vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an seinem Fahrzeug erforderlichen Kosten bis zu maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert erstattet (Haftpflichtfall). Im Teilkasko- und im Vollkaskobereich erhält der Versicherungsnehmer seinen Fahrzeugschaden nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt. Unterschiede ergeben sich, wenn Sachverständige mit einem Kfz-Gutachten beauftragt werden müssen.
Warum müssen Geschädigte im Regelfall bei einem Unfallschaden ein Gutachten vorlegen?
Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung ist es unerlässlich, den entstandenen Schaden in irgendeiner Form beziffern zu können. Hier bedarf es konkreter Nachweise und einer realistischen Einschätzung der entstandenen Schäden. Diese kann ein Laie jedoch kaum glaubhaft machen, weshalb ein Kfz-Gutachten benötigt wird. In diesem lässt sich dann auch ablesen, ob die gemeldeten Schäden auch dem Unfallgeschehen entsprechen, also plausibel ist, dass sie durch den Crash entstanden seien.
Da der Schadennachweis gerade in Verkehrsunfallsachen Sachkompetenz erfordert, muss regelmäßig für das Auto ein Gutachten durch einen Kfz-Sachverständigen erstellt werden. Haftpflichtversicherer machen ihre Entschädigungsleistung bei größeren Schäden immer von der Vorlage eines Gutachtens nach einem Unfall abhängig. Ist die Schuldfrage klar, erfolgt die Unfall-Abrechnung nach Gutachten. Lediglich bei Bagatellschäden von im Einzelfall bis zu 750 € im Haftpflichtfall und 2.000 € im Kaskobereich akzeptieren die Versicherer den Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt mit Fotografien des Schadens. Höhere Schäden erfordern ein Sachverständigengutachten.
Das Schadensgutachten ist auch als Wertgutachten zu verstehen, wenn es darum geht, den Wiederbeschaffungswert zu bestimmen.
Im Kaskobereich kann es vorteilhaft sein, wenn der Kfz-Halter sein Fahrzeug, unabhängig von der Schadenshöhe, in einer Vertragswerkstatt des Versicherers vorfährt und dort reparieren lässt. Die Feststellungen der Vertragswerkstatt werden dann meist als verbindlich und vertrauenswürdig anerkannt. Ein Kfz-Gutachten erübrigt sich. Teils sehen Kaskoversicherungsverträge die Werkstattbindung sogar ausdrücklich vor. Lassen Sie sich in diesem Fall eine Reparaturbestätigung aushändigen.
Gerichte entscheiden auf der Grundlage des Schadensgutachtens
Da der Verkehrsrichter im Streitfall eine Entscheidung treffen muss und nicht jeder Partei vorbehaltslos glauben kann, ist er gleichermaßen auf die Feststellungen eines Kfz-Unfall-Gutachters angewiesen. Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, ein eigenes Kfz-Gutachten einzuholen. Vielmehr kann es sich mit der Vorlage von einem Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen durch den Geschädigten begnügen, zumindest solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen oder der Unfallgegner die Feststellungen des Unfallgutachters nicht bestreitet. Dann kann das Gericht vom Schadensgutachten des Geschädigten ausgehen.
Ein gerichtliches Gutachten gebietet sich auch dann, wenn der Unfallgegner für das Fahrzeug ein eigenes Gutachten in Auftrag gab und dieses zu einem abweichenden Ergebnis führt.
Wer beauftragt den Gutachter?
Im Kaskobereich darf der Versicherungsnehmer nicht wie ein bei einem unverschuldeten Haftpflichtschadenfall zur Beweissicherung selbständig ein kostenpflichtiges Sachverständigengutachten fürs Kfz im Auftrag geben. Die Versicherungsverträge enthalten regelmäßig Klauseln, wonach Sachverständigengutachten nur bezahlt werden, wenn sie von der Versicherung in Auftrag gegeben werden.
Hat der Versicherer nach dem Autounfall den Gutachter beauftragt, ist der Ausgleich der Werkstattrechnung meist unproblematisch. Auch hier ist festzustellen, dass die Schadenskalkulation des Gutachters beim Autounfall nicht immer voll berücksichtigt wird. Teils werden andere Stundenverrechnungssätze in Ansatz gebracht, häufig fehlen zusätzliche Positionen, wie Ersatzteilpreisaufschläge oder Verbringungskosten. Präventiv sollten Werkstatt und Versicherungsnehmer das Gutachten für das Auto nebst Kosten überprüfen, um später nicht mit Kürzungen durch den Versicherer konfrontiert zu werden.
Im Haftpflichtfall darf der Versicherungsnehmer den Sachverständigen hingegen selbst aussuchen. Der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung muss die Kosten für das Kfz-Gutachten erstatten. Auch dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung ein Kfz-Sachverständigengutachten eingeholt hat, darf der Geschädigte noch immer einen Gutachter seines Vertrauens beauftragen, dessen Kosten der Haftpflichtversicherer übernehmen muss (KG VersR 1977, 229).
Welche Personen kommen als Unfallgutachter in Betracht?
Idealerweise ist der Unfallgutachter ein „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“. Aufgrund seiner Qualifikation haben von ihm erstellte Kfz-Gutachten auch gegenüber Versicherern und Gerichten einiges Gewicht. Ansonsten benötigt ein Sachverständiger keinen Nachweis seiner Qualifikation. Er ist nicht verpflichtet, einen Sachkundenachweis zu führen. Naturgemäß lassen sich die Feststellungen in einem Kfz-Gutachten weniger bestreiten, je qualifizierter sich eine Person als Sachverständiger ausweisen kann. Im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung kann der Sachverständige als sachverständiger Zeuge zur Grundlage des Rechtsstreites befragt werden. Je sachverständiger er ist, desto glaubwürdiger ist seine Aussage.
Wenden Sie sich idealerweise an einen Sachverständigen, der Ihnen vertrauensvoll erscheint. Der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung benannte Sachverständige muss von Ihnen nicht für die Erstellung eines Kfz-Gutachtens in Anspruch genommen werden. Dieser darf jedoch in jedem Fall das Fahrzeug begutachten, Sie müssen ihm also Zugang gewähren und sollten das Fahrzeug nicht vorher reparieren lassen. Der gegnerische Gutachter kann auch die Kosten in einem erstellten Kfz-Gutachten genauer unter die Lupe nehmen und ggf. anzweifeln.
Wie bewertet der Gutachter das Auto?
In einem vom Kfz-Sachverständigen erstellten Schadengutachten finden sich in der Regel Angaben zu folgenden Sachverhalten:
Beschreibung der technischen Daten des Unfallfahrzeuges
Sonderausstattung
Darstellung und Dokumentation der Unfallschäden (Beschreibung und Fotos)
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall
Einschätzung zum Vorliegen eines Totalschadens
Ermittlung des Fahrzeugrestwertes nach dem Unfall
Unfallbedingte Ausfallzeit
Aus der unfallbedingten Ausfallzeit berechnen sich die Ansprüche des Geschädigten für einen Mietwagen, oder falls er auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, eine Nutzungsausfallentschädigung.
Schadensgutachten ist Grundlage der fiktiven Abrechnung
Die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens zeigt sich darin, dass Ermittlung der möglichen Reparaturkosten von der tatsächlichen Reparatur getrennt betrachtet werden. Der Versicherungsnehmer hat im Anschluss zwei Möglichkeiten:
Er kann sein Fahrzeug reparieren lassen oder
er lehnt die Reparatur ab und gibt das Unfallfahrzeug beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung oder verkauft den Wagen (fiktive Schadenregulierung). Die gegnerische Versicherung muss auf der Grundlage des im Kfz-Gutachten ermittelten Schadenbetrages die ermittelte Schadensumme bezahlen.
Was kostet ein Gutachten für ein Auto?
In Kaskoschadenbereich, in dem der Versicherer den Gutachter selbst beauftragt, zahlt der Versicherer auch die Kosten. Im Haftpflichtfall gehören die Sachverständigenkosten zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Sachfolgeschaden. Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat dessen Kosten zu übernehmen. Bagatellschäden bis ca. 750 € werden meist ohne Gutachten fürs Fahrzeug abgerechnet.
Die Frage, was kostet ein Unfallgutachten, beantwortet sich nach der Schadenhöhe und wird über Tabellen ermittelt. Je größer und komplexer der Schaden und damit die Schadenerfassung, desto höher das Honorar.
Standardmäßig ist mit einem absteigenden Prozentsatz in Abhängigkeit von der Schadenhöhe zu rechnen (35 % bei 1.000 € Schaden = 350 € Gutachterhonorar, 7 % bei 20.000 € = ca. 1.400 €).
Die Kosten für ein Kfz-Gutachten in besonders schwierigen Fällen rechnen Gutachter meist nach Stundenhonoraren ab.
Wann werden Gutachten beanstandet?
Der Unfallgegner kann das Kfz-Gutachten anfechten, wenn es der Geschädigte unterlassen hat, die Qualifikation des Sachverständigen zu überprüfen. Der Gegner braucht auch die Kosten eines unbrauchbaren und einseitigen Parteigutachtens nicht zu ersetzen, wenn im Kfz-Gutachten Schäden benannt werden, die nicht vorhanden sind oder nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Gleichfalls sind Sachverständigenkosten nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen der gegnerischen Haftpflichtversicherung bewusst verhindert hat.
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.
Auch möchte ich noch hinzufügen, das Auto des Unfallgegners ist alt, bisher nicht repariert worden. Es hat noch einen Wert von ca. 660 €. Die hälftigen Kosten aus dem Gutachten wurden aber in Höhe von 735 € übernommen, also eigentlich 1470 €.
Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten bei Übersteigen des Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs
BGH
Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. Ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten hat im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig sind.
Kann denn eine Versicherung, hier die VHV gegen jedes Recht verstoßen? Was kann ich dagegen tun?
auch Ihre Versicherung muss sich an die festgelegten Regeln Ihres Vertrages halten. Die Klauseln des Versicherungsvertrags sind dabei wichtig und entscheidend. Sie sollten sich mit Ihrem anwalt austauschen, welcher Ihre Versicherung kontaktieren sollte. Bei dieser sollte sich erkundigt werden. Denn ohne mit Ihnen in Kontakt zu treten, sollte die Entscheidung nicht übereilt getroffen werden. Dennoch ist es wichtig, dass der der Vertrag durchgesehen wird und die darin enthaltenen Klauseln geprüft werden.
Meine Frage: Es gab einen kleinen Unfall beim ein-bzw. ausparken. Verursacher unklar. Die Unfallgegnerin legte meiner Versicherung ohne mein Wissen ein Gutachten des Schadens vor (Polizeiprotokoll: Lackaufrieb- bzw. Lackabrieb) von ca 2000€ Schaden vor, mit Notreparatur. Meine Versicherung die VHV erkannte das Gutachten ohne mein Wissen und Zustimmung an. Davon erfuhr ich erst durch das Hinzuziehen eines Anwaltes nach Monaten. Mir gab die VHV keine Auskunft, die ich immer wieder anmahnte, da ich meines Wissens nach niemanden beim Parken angefahren habe und der Fall strittig war (ich habe ein von Anfang an eine Unfallrekonstruktion gefordert).
Das Gutachten habe ich zwei anderen Gutachter vorgelegt, die beide bescheinigten, dass Gutachten ist ein “Gefälligkeitsgutachten” und es werden Schäden benannt, die nicht vom “Unfall” stammen. Was kann ich gegen solchen Versicherungsbetrug unternehmen, bei dem augenscheinlich die VHV mitspielt?
grundsätzlich dürfen Sie sich Ihren Gutachter beim unverschuldeten Unfall selbst wählen. Allerdings ist Ihr Bruder von der gegnerischen Seite angreifbar, da ihm aufgrund der familiären Nähe eine fehlende Objektivität vorgeworfen werden kann.
Es kam bei einer Ampel zu einem Kontakt mit dem Auto das hinter mir stand. Vermutlich durch zurückrollen. Wir haben die Autos fotografiert, doch lässt sch nicht wirklich etwas beim anderen Auto erkennen. Evtl. ein minimaler Kratzer.
Es gibt zwar rote Farbe auf dem Auto, aber da ich ein silbernes fahre kann das nicht von mir stammen. Evtl. ist das NUmmernschild etwas verbogen.
Der Halter des anderen Fahrzeuges meinte er meldet sich bei mir, er müsse das Auto erst anschauen lassen. Wie lange hat er Zeit sich zu melden bis ich sagen kann, sorry der Zeitabstand ist viel zu lange. Da kann sovieles selber noch manipuliert worden sein, bzw. die Schäden sind sicher nicht durchs zurückrollen entstanden.
Hallo,
ich hatte einen Unfall wo der Gegner 100% schuldig ist.Polizeilich ist das aufgenommen worden.
zur Info , mein Audi A5(Bj 2012) hab ich im März 2015 für 24.500,- gebraucht gekauft.
Das Fahrzeug befindet sich im Audizentrum,welche mir auch den Gutachter und den Anwalt angeboten haben.
Der Gutachter hat das Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von 19.000,- bewertet,
und einen Reperaturaufwand von 24.700,-
Das Audizentrum sagte mir , es wäre in diesem Fall eine 130% Reparatur welche auch die Versicherrungen übernehmen müssen ….
Das Auto ist auf Grund der 130%-Regelung kein Totalschaden wurde mir gesagt !
Wenn ich mein Auto jetzt jedoch nicht reparieren lassen möchte würde ich wohl nur die 19.000,- bekommen abzüglich Steuer , die ich aber bei Neukauf wieder bekommen würde !
Ich finde es eine Frechheit mich mit 19.000,- abzuspeisen
Der Anwalt sagte mir , dem Gutachter seinem Verdienst wird Prozentual vom Wiederbeschaffungswert berechnet.Es liege also nicht in seinem Sinne das Fahrzeug niedrig zu bewerten !
in Ihrem Artike las ich jedoch , daß es vom Reperaturkostenaufwand berechnet wird .
Jetzt meine Frage :
wie berechnet sich nun der Verdienst des Gutachters !
Hallo Michael,
je nachdem, wie schwer der Schaden am Kfz ist, desto mehr Zeit und Mühen nimmt auch das Gutachten in Anspruch. Aus diesem Grund bemisst sich das Honorar für den Gutachter in der Regel am jeweils vorliegenden Schaden.
Es soll bei mir nun ein gutachter mein schaden am auto beurteilen. Dieser wurde von der versicherung beauftragt. Nun meine Frage; kann ich wenn ich mit dem gutachten unzufrieden bin, einen anderen gutachter dies beurteilen lassen ? Oder muss ich diesen dann selbst bezahlen ?
Hallo, mir ist auf einem Parkplatz jemand rein gefahren, Polizei wurde verständigt und die gegnerische Partei hat den verkehrsverstoss zugegeben.
Ich bin zu einer Meisterwerkstatt gefahren und die haben dann einen Gutachter bestellt der ein Gutachten zur gegnerischen Versicherung geschickt hat. Das Gutachten belief sich auf eine Schadenshöhe von kann 600€.
Ein paar Tage später kam ein schreiben von der gegnerischen Versicherung, dass der Schaden übernommen würde aber die Kosten für den Gutachter an mir hengen blieben, da die einschaltung eines Gutachters nicht wirtschaftlich gewesen wäre.
Jetzt meine Frage, muss die gegnerische Versichung in einem Haftpflichtfall nicht auch Bagatelldchäden übernehmen, oder bleibe ich auf den Gutachterkosten sitzen?
Danke im Voraus
Hallo!
Ich fuhr aus dem meinen Hoff und wollte nach rechts weiter fahren, plötzlich wurde ich von links kommenden Auto angefahren.
Dieses Auto konnte ich wegen links höhen Hecken nicht sehen. Ich wurde schockiert. Die Frau, die meinen Auto angefahren ist, konnte mich aber doch sehen können, weil ich war da schon ca. ein Meter auf die Straße, ich vermute das sie sehr schnell gefahren ist, so nicht mehr gleichzeitig bremsen konnte und mich angefahren. Keine Polizei war von Ort, keine Bilder gemacht.
Nur halt eine Zettel zusammen gesetzt und Unfall beschrieben, ich habe sie Unterschrieben. Die Frau sollte zu Werkstatt wegen Kostenvoranschlag. Sie hat meine Telefonnummer aufgeschrieben. ich habe meine KFZ-Versicherung darüber informiert. Aber sind 4 Tage schon vorbei, sie meldet sich nicht. Jetzt weiß ich nicht wer der Schuld hat, weil ich habe keinen Auto beschädigt, sondern andere und was soll ich im den Fall beachten und wissen ???
Vielen Dank für Ihren Antwort und Hilfe in voraus.
Elena Rath
Sie haben Ihrer Versicherung den Schaden mitgeteilt. Der andere Unfallbeteiligte muss dies auch bei seiner Versicherung tun. Sind Ihnen Name und Kennzeichen das anderen Fahrers bekannt, können Sie den Schaden selbst auch über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800-2502600 melden. Dieser leitet dann die Meldung an die Versicherung des anderen Fahrer weiter.
Auch möchte ich noch hinzufügen, das Auto des Unfallgegners ist alt, bisher nicht repariert worden. Es hat noch einen Wert von ca. 660 €. Die hälftigen Kosten aus dem Gutachten wurden aber in Höhe von 735 € übernommen, also eigentlich 1470 €.
Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten bei Übersteigen des Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs
BGH
Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. Ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten hat im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig sind.
Kann denn eine Versicherung, hier die VHV gegen jedes Recht verstoßen? Was kann ich dagegen tun?
Hallo Sylvia,
auch Ihre Versicherung muss sich an die festgelegten Regeln Ihres Vertrages halten. Die Klauseln des Versicherungsvertrags sind dabei wichtig und entscheidend. Sie sollten sich mit Ihrem anwalt austauschen, welcher Ihre Versicherung kontaktieren sollte. Bei dieser sollte sich erkundigt werden. Denn ohne mit Ihnen in Kontakt zu treten, sollte die Entscheidung nicht übereilt getroffen werden. Dennoch ist es wichtig, dass der der Vertrag durchgesehen wird und die darin enthaltenen Klauseln geprüft werden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Meine Frage: Es gab einen kleinen Unfall beim ein-bzw. ausparken. Verursacher unklar. Die Unfallgegnerin legte meiner Versicherung ohne mein Wissen ein Gutachten des Schadens vor (Polizeiprotokoll: Lackaufrieb- bzw. Lackabrieb) von ca 2000€ Schaden vor, mit Notreparatur. Meine Versicherung die VHV erkannte das Gutachten ohne mein Wissen und Zustimmung an. Davon erfuhr ich erst durch das Hinzuziehen eines Anwaltes nach Monaten. Mir gab die VHV keine Auskunft, die ich immer wieder anmahnte, da ich meines Wissens nach niemanden beim Parken angefahren habe und der Fall strittig war (ich habe ein von Anfang an eine Unfallrekonstruktion gefordert).
Das Gutachten habe ich zwei anderen Gutachter vorgelegt, die beide bescheinigten, dass Gutachten ist ein “Gefälligkeitsgutachten” und es werden Schäden benannt, die nicht vom “Unfall” stammen. Was kann ich gegen solchen Versicherungsbetrug unternehmen, bei dem augenscheinlich die VHV mitspielt?
guten habe eine frage mein Bruder ist Kfz Gutachter kann ich bei ihm den unverschuldetem unfall bei ihm abwickeln lassen.?gruss
Hallo Ilhami,
grundsätzlich dürfen Sie sich Ihren Gutachter beim unverschuldeten Unfall selbst wählen. Allerdings ist Ihr Bruder von der gegnerischen Seite angreifbar, da ihm aufgrund der familiären Nähe eine fehlende Objektivität vorgeworfen werden kann.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Es kam bei einer Ampel zu einem Kontakt mit dem Auto das hinter mir stand. Vermutlich durch zurückrollen. Wir haben die Autos fotografiert, doch lässt sch nicht wirklich etwas beim anderen Auto erkennen. Evtl. ein minimaler Kratzer.
Es gibt zwar rote Farbe auf dem Auto, aber da ich ein silbernes fahre kann das nicht von mir stammen. Evtl. ist das NUmmernschild etwas verbogen.
Der Halter des anderen Fahrzeuges meinte er meldet sich bei mir, er müsse das Auto erst anschauen lassen. Wie lange hat er Zeit sich zu melden bis ich sagen kann, sorry der Zeitabstand ist viel zu lange. Da kann sovieles selber noch manipuliert worden sein, bzw. die Schäden sind sicher nicht durchs zurückrollen entstanden.
Hallo Stefan,
der Anspruch auf Schadensersatz verjährt nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich hatte einen Unfall wo der Gegner 100% schuldig ist.Polizeilich ist das aufgenommen worden.
zur Info , mein Audi A5(Bj 2012) hab ich im März 2015 für 24.500,- gebraucht gekauft.
Das Fahrzeug befindet sich im Audizentrum,welche mir auch den Gutachter und den Anwalt angeboten haben.
Der Gutachter hat das Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von 19.000,- bewertet,
und einen Reperaturaufwand von 24.700,-
Das Audizentrum sagte mir , es wäre in diesem Fall eine 130% Reparatur welche auch die Versicherrungen übernehmen müssen ….
Das Auto ist auf Grund der 130%-Regelung kein Totalschaden wurde mir gesagt !
Wenn ich mein Auto jetzt jedoch nicht reparieren lassen möchte würde ich wohl nur die 19.000,- bekommen abzüglich Steuer , die ich aber bei Neukauf wieder bekommen würde !
Ich finde es eine Frechheit mich mit 19.000,- abzuspeisen
Der Anwalt sagte mir , dem Gutachter seinem Verdienst wird Prozentual vom Wiederbeschaffungswert berechnet.Es liege also nicht in seinem Sinne das Fahrzeug niedrig zu bewerten !
in Ihrem Artike las ich jedoch , daß es vom Reperaturkostenaufwand berechnet wird .
Jetzt meine Frage :
wie berechnet sich nun der Verdienst des Gutachters !
Herzlichen Dank
Hallo Michael,
je nachdem, wie schwer der Schaden am Kfz ist, desto mehr Zeit und Mühen nimmt auch das Gutachten in Anspruch. Aus diesem Grund bemisst sich das Honorar für den Gutachter in der Regel am jeweils vorliegenden Schaden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
Es soll bei mir nun ein gutachter mein schaden am auto beurteilen. Dieser wurde von der versicherung beauftragt. Nun meine Frage; kann ich wenn ich mit dem gutachten unzufrieden bin, einen anderen gutachter dies beurteilen lassen ? Oder muss ich diesen dann selbst bezahlen ?
Gruß Daniel
Hallo Daniel,
ein zusätzlicher Gutachter wird sehr wahrscheinlich von Ihnen selbst finanziert werden müssen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo, mir ist auf einem Parkplatz jemand rein gefahren, Polizei wurde verständigt und die gegnerische Partei hat den verkehrsverstoss zugegeben.
Ich bin zu einer Meisterwerkstatt gefahren und die haben dann einen Gutachter bestellt der ein Gutachten zur gegnerischen Versicherung geschickt hat. Das Gutachten belief sich auf eine Schadenshöhe von kann 600€.
Ein paar Tage später kam ein schreiben von der gegnerischen Versicherung, dass der Schaden übernommen würde aber die Kosten für den Gutachter an mir hengen blieben, da die einschaltung eines Gutachters nicht wirtschaftlich gewesen wäre.
Jetzt meine Frage, muss die gegnerische Versichung in einem Haftpflichtfall nicht auch Bagatelldchäden übernehmen, oder bleibe ich auf den Gutachterkosten sitzen?
Danke im Voraus
Hallo Moritz,
in diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Rat eines Anwalts einzuholen. Dieser kann Ihnen für das weitere Vorgehens Hinweise geben zu Seite stehen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo!
Ich fuhr aus dem meinen Hoff und wollte nach rechts weiter fahren, plötzlich wurde ich von links kommenden Auto angefahren.
Dieses Auto konnte ich wegen links höhen Hecken nicht sehen. Ich wurde schockiert. Die Frau, die meinen Auto angefahren ist, konnte mich aber doch sehen können, weil ich war da schon ca. ein Meter auf die Straße, ich vermute das sie sehr schnell gefahren ist, so nicht mehr gleichzeitig bremsen konnte und mich angefahren. Keine Polizei war von Ort, keine Bilder gemacht.
Nur halt eine Zettel zusammen gesetzt und Unfall beschrieben, ich habe sie Unterschrieben. Die Frau sollte zu Werkstatt wegen Kostenvoranschlag. Sie hat meine Telefonnummer aufgeschrieben. ich habe meine KFZ-Versicherung darüber informiert. Aber sind 4 Tage schon vorbei, sie meldet sich nicht. Jetzt weiß ich nicht wer der Schuld hat, weil ich habe keinen Auto beschädigt, sondern andere und was soll ich im den Fall beachten und wissen ???
Vielen Dank für Ihren Antwort und Hilfe in voraus.
Elena Rath
Hallo Elena,
Sie haben Ihrer Versicherung den Schaden mitgeteilt. Der andere Unfallbeteiligte muss dies auch bei seiner Versicherung tun. Sind Ihnen Name und Kennzeichen das anderen Fahrers bekannt, können Sie den Schaden selbst auch über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800-2502600 melden. Dieser leitet dann die Meldung an die Versicherung des anderen Fahrer weiter.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org