Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich seit dem 1. Juli 2009 um eine Bundessteuer. An diesem Tag trat nämlich eine neue Kfz-Steuer in Kraft. Davor lag die Ertrags- und Verwaltungshoheit bei den Ländern. Die Verantwortung für die Bearbeitung der Kfz-Steuer ging am 1. Juli 2014 auf die Zollverwaltung über. Im Jahr 2015 beliefen sich die Einnahmen aus der Kfz-Steuer auf 8,8 Milliarden Euro.
Der Zoll übernahm die Kfz-Steuer bzw. ihre Verwaltung von den Landesfinanzbehörden. Auf regionaler Ebene ist das jeweilige Hauptzollamt für die Kfz-Steuer zuständig. Seit 2015 nimmt ein Finanzamt daher keine Kfz-Steuer mehr an.
Die Kfz-Steuer geht ans Hauptzollamt. In Deutschland beläuft sich die Zahl der Hauptzollämter auf 43. Hauptzollämter gibt es unter anderem in folgenden Städten: Augsburg, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Darmstadt, Dortmund, Dresden, Duisburg, Frankfurt (Oder), Gießen, Hamburg, Hannover, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Köln, Krefeld, Magdeburg, München, Münster, Nürnberg, Oldenburg, Osnabrück, Regensburg, Saarbrücken, Schweinfurt, Singen, Stralsund und Ulm.
Die gesetzlichen Regelungen für die Kfz-Steuer sind im Kraftfahrzeugsteuergesetz (abgekürzt KraftStG) und in der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (Kraft StDV) festgehalten.
Eine wichtige Rolle in Bezug auf die Kfz-Steuer spielen auch die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
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Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Kfz-Steuer
Wer muss eine Kfz-Steuer entrichten?
Normalerweise muss jeder Fahrzeughalter in Deutschland eine Kfz-Steuer zahlen, wenn er mit seinem fahrbaren Untersatz im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte.
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Zweck und Hintergrund der Kfz-Steuer
Die Kfz-Steuer ist üblicherweise einmal im Jahr und zwar im Voraus zu bezahlen. Der Gesetzgeber geht vom Verursacherprinzip aus. Fahrer, die öffentliche Straßen benutzen, nutzen diese bis zu einem gewissen Grad ab und belasten die Umwelt durch Schadstofausstoß. Daher sollen diese einen Teil der Instandhaltungskosten tragen. Daneben soll die Kfz-Steuer auch eine unterstützende Funktion für umweltfreundliche Technologie ausüben, indem z. B. Autos mit geringem Schadstoffausstoß von der Steuer befreit oder nur mäßig besteuert werden. Ein Beispiel hierfür sind Elektrofahrzeuge. Die Steuern fürs Auto richten sich dementsprechend unter anderem auch nach der Schadstoffklasse.
Besteuert wird in Deutschland das Halten eines Kfz. Dabei handelt es sich um eine Aufwandssteuer. Eine Autosteuer hat in Deutschland eine lange Tradition. Bereits am 1. Juli 1906 wurde dem Reichsstempelgesetz folgend der Vorläufer der heutigen Steuer eingeführt. Die Besteuerung orientierte sich damals am Hubraum des Fahrzeugs.
In den folgenden Kapiteln wird näher erläutert werden, wen die Kfz-Steuer betrifft, wer von ihr befreit ist bzw. wer eine Ermäßigung beantragen kann. Ferner geben sie Auskunft über die verschiedenen Steuerklassen fürs Auto und wie der Steuersatz dafür berechnet wird. Eine Kfz-Steuertabelle soll die Pkw-Steuern beleuchten.
Wer muss Kfz-Steuer bezahlen?
Die Kfz-Steuer oder Kraftfahrzeugsteuer in Deutschland (manchmal auch Autosteuer genannt) wird sowohl für das Halten als auch, in bestimmten Fällen, für das Benutzen von Fahrzeugen und die Zuteilung von Kennzeichen erhoben. Als Kraftfahrzeuge gelten alle mittels eines Motors angetriebene Fahrzeuge, die nicht ausschließlich auf Schienen gefahren werden.
Halten von inländischen Fahrzeugen
Inländische Fahrzeuge sind solche, die in Deutschland zugelassen worden sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug tatsächlich für den Verkehr auf öffentlichen Straßen benutzt wird.
Halten von ausländischen Fahrzeugen
Ausländische Fahrzeuge zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Ausland zugelassen worden sind bzw. dort zugelassen werden müssten. Ihr Halter hat seinen Hauptwohnsitz jedoch in Deutschland.
Widerrechtliches Benutzen von Fahrzeugen
Eine widerrechtliche Benutzung liegt vor, wenn das Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Zulassung auf öffentlichen Straßen gefahren wird.
Zuteilung von Kennzeichen für Oldtimer und von roten Kennzeichen
Ein Kfz, das aufgrund seines Alters als Oldtimer eingestuft worden ist, erhält ein spezielles Kennzeichen, das H-Kennzeichen. Rote Kennzeichen werden zur wiederkehrenden Verwendung vergeben. Darunter fallen Probefahrten, Fahrten zu Prüfungszwecken und auch sogenannte Überführungsfahrten. An Oldtimer werden rote Kennzeichen vergeben, wenn es sich um Fahrten zum Zweck der Reparatur oder Wartung handelt.
Wenn rote Kennzeichen nur für Prüfungsfahrten erhalten werden, muss keine Fahrzeug-Steuer bezahlt werden. Diese Kennzeichen beginnen mit den Ziffern 05.
Wer die Steuer in diesen Fällen zahlen muss, wird vom Kraftfahrzeugsteuergesetz folgendermaßen definiert:
“Steuerschuldner ist
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.”
(Quelle: Kraftfahrzeugsteuergesetz §7)
Ist für ein Kfz eine Steuerbefreiung möglich?
Einige Fahrzeuge sind laut Kfz-Steuergesetz von der Kfz-Steuer befreit. Dies ist jeweils von verschiedenen Faktoren abhängig, nämlich dem Verwendungszweck, dem Halter oder der Art der Fahrzeuge. Es existiert sowohl die Möglichkeit einer zeitlich unbefristeten als auch einer zeitlich befristeten Befreiung.
Steuerbefreiung für Land- und Forstwirtschaftsmaschinen
Bestimmte Fahrzeugarten sind von der Steuer befreit, solange sie ausschließlich für Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. Dazu gehören:
Sonderfahrzeuge
Zugmaschinen
Anhänger
Ausgeschlossen hiervon sind Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger. Die Sonderfahrzeuge müssen als solche anerkannt sein.
Steuerbefreiung für Fahrzeuge mit speziellen Aufgaben
Ausgenommen von der Kfz-Steuer sind außerdem unter anderem Fahrzeuge, die nur zu folgenden Zwecken benutzt werden:
Feuerwehrdienst
Wegebau
Straßenreinigung
Katastrophenschutz
Rettungsdienst
Zivilschutz
Des weiteren sind Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit, die als hoheitlich bezeichnete Aufgaben im Dienst einer Behörde ausüben. Darunter fallen Fahrzeuge des Zolls, der Bundeswehr sowie der Bundes- und Landespolizei.
Zusätzlich zu diesen Fahrzeugen sind auch Leichtkrafträder von der Besteuerung ausgenommen, solange ihre Motorleistung höchstens 11 kW beträgt und ihr Hubraum nicht größer als 125 ccm ist.
Auch Fahrzeuge, die überwiegend im Linienverkehr eingesetzt werden, sind von der Kfz-Steuer befreit. Dazu zählen beispielsweise Omnibusse. Für Taxis gilt die Steuerbefreiung allerdings nicht, genauso wenig wie für Mietwagen.
Die Benutzung für den Linienverkehr muss bewiesen werden. Als Beweis gelten die notwendigen Eintragungen im Fahrtenbuch.
Befristete Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Elektrofahrzeuge sind zumindest für eine gewisse Zeit von der Kfz-Steuer befreit. Die Länge dieser Frist ist abhängig vom Datum ihrer Erstzulassung.
Bei der Erstzulassung vor dem 18. Mai 2011 gilt eine Befreiung für fünf Jahre.
Bei der Erstzulassung im Zeitraum vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 gilt eine Befreiung für zehn Jahre.
Bei der Erstzulassung im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 gilt eine Befreiung für fünf Jahre.
Nach dem Ende der Befreiungsfrist gibt es für Elektrofahrzeuge Steuerermäßigungen von 50 Prozent. Es gibt noch andere Fahrzeuge, die von der Kfz-Steuer befreit sind. Dazu zählen beispielsweise motorisierte Krankenfahrstühle und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Befristete Steuerbefreiung für ausländische Pkw
Ein besonderer Fall ist das ausländische Pkw. Hier gilt die Regelung, dass solche Kfz (und auch ihre Anhänger) bis zu einem Jahr lang von der Steuer befreit sind. Voraussetzung ist, dass sie nicht dafür benutzt werden, Güter oder Personen gegen Entgelt zu befördern.
Die Steuerbefreiung entfällt möglicherweise ebenfalls vor Ablauf des einen Jahres, wenn der Benutzer bzw. die Benutzerin des fraglichen Fahrzeugs den regelmäßigen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat. Dadurch wird nämlich eine Zulassung in Deutschland nötig und somit auch eine Anmeldung für die Kfz-Steuer.
Einmalige befristete Steuerbefreiung für Pkws mit Dieselmotor
Eine befristete Befreiung, die am 31. Dezember 2013 abgelaufen ist, betraf schadstoffreduzierte Pkw mit Dieselmotor, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 zugelassen worden sind. Dazu heißt es im Kraftfahrzeugsteuergesetz:
“
Das Halten von Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
[…]
Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2013.
(Quelle: Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3b)
Steuerbefreiung für schwerbehinderte Menschen
Eine Steuerbefreiung ist auch aufgrund der Halter möglich. Sie kann von schwerbehinderten Personen beantragt werden, wenn eine der folgenden Eintragungen im Schwerbehindertenausweis steht: H, BI oder aG. Das Kürzel aG steht für außergewöhnliche Gehbehinderung, BI für Blindheit bzw. hochgradige Sehbehinderung und H ist die Abkürzung für Hilflosigkeit (bezogen auf die Bewältigung des täglichen Lebens).
Schwerbehindert Menschen, die bereits nach den Gesetzen seit 1979 keine Kfz-Steuer bezahlen mussten, sind weiterhin davon befreit, wenn ihre Behinderung einen Grad von mindestens 50 % aufweist und eines der folgenden Kriterien im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist: Versorgungsberechtigt (VB), Kriegsbeschädigt oder Entschädigungsberechtigt (EB). Als versorgungsberechtigt gelten unter anderem Soldaten mit Schwerbeschädigung, als kriegsbeschädigt Schwerkriegsgeschädigte und als entschädigungsberechtigt Personen, die Opfer der Nationalsozialisten waren.
Befreiung von der Kfz-Steuer für Schausteller
Die Fahrzeuge von Schaustellern sind von der Kfz-Steuer befreit, sofern diese Kfz nur für das Schaustellergewerbe benutzt werden. Hierunter fallen beispielsweise Wohnwagen und Zugmaschinen, aber auch Packwagen. Entscheidend ist das Gewicht. Das zulässige Gesamtgewicht muss bei Wohnwagen mehr als 3500 kg betragen, während Packwagen ein Mindestgewicht von 2500 kg aufweisen müssen.
Antrag auf Steuerbefreiung
Der entsprechende Antrag auf Steuerbefreiung muss bei der Zulassungsbehörde (Land- und Forstwirtschaftsfahrzeuge) bzw. beim Hauptzollamt (Schwerbehinderte Halter) eingereicht werden.
Elektrofahrzeuge bilden eine Ausnahme. Da bei der Zulassung anhand der vorgelegten Fahrzeugdaten festgestellt wird, ob es sich um ein Elektrofahrzeug handelt, erübrigt sich ein Antrag auf Befreiung.
Auch bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und motorisierten Krankenfahrstühlen ist ein Antrag nicht notwendig. Die Kfz-Steuer wird für soclhe Fahrzeuge von vornherein nicht erhoben.
Achtung: Der Wegfall des Grundes für die Steuerbefreiung muss sofort schriftlich den zuständigen Stellen (Hautpzollamt) mitgeteilt werden. Wird diese Meldung versäumt, kann dies als Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung behandelt und dementsprechend geahndet werden.
Ein Fahrzeug, das von der Kfz-Steuer befreit ist, muss ein spezielles grünes Kennzeichen tragen. Dieses wird von der Zulassungsbehörde vergeben. Ausgenommen von dieser Regel sind unter anderem die Fahrzeuge von Menschen mit Schwerbehinderung, Kleinkrafträder, Kraftfahrzeuge mit sehr niedrigem Schadstoffausstoß, Leichtkrafträder, behördliche Kraftfahrzeuge sowie Kfz von Diplomaten bzw. Konsulatsangehörigen. Diese Fahrzeuge tragen Kennzeichen im üblichen Schwarz.
Rückerstattung der Kfz-Steuer
Die Pkw-Steuer kann unter besonderen Umständen auch zurückerstattet werden. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz definiert eine solche Ausnahme im Parapgraphen 4 (Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn):
Wenn das entsprechende Kfz innerhalb eines Jahres über 124 Mal bei Fahrten mit der Eisenbahn befördert worden ist, wird die Steuer vollständig erstattet. Dies gilt auch dann, wenn jeweils nur ein Teil der Strecke mit der Eisenbahn zurückgelegt worden ist. Die Steuer kann bis zu einer ebstimmten Höhe zurückerstattet werden, auch wenn die Zahl von 124 Fahrten mit der Eisenbahn nicht erreicht wird. So gibt es beispielsweise bei über 93 Fahrten immer noch 75 % zurück. Für eine Rückerstattung ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Außerdem muss jede Beförderung mit der Eisenbahn aufgezeichnet und bestätigt werden.
Wann gibt es für die Kfz-Steuer eine Ermäßigung?
Eine Ermäßigung der Kfz-Steuer bedeutet in den meisten Fällen eine Reduzierung um die Hälfte. Sie gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Halter und für besondere Fahrzeuge.
Ermäßigung für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen können eine Ermäßigung um 50 Prozent beantragen, wenn ihr Schwerbehindertenausweis einen Aufdruck in der Farbe Orange sowie entweder die Eintragung G (Kürzel steht für Gehbehinderung) oder GI (Kürzel für Gehörlosigkeit) aufweist. Voraussetzung für die Ermäßigung ist außerdem der Verzicht des Antragstellers auf die kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.
Die Ermäßigung kann auch gewährt werden, wenn der Schwerbehinderte das Fahrzeug nicht selbst fährt. In diesem Fall darf das Kfz allerdings nur für Fahrten benutzt werden, die seinen Bedürfnissen dienen.
Sobald der Grund für die gewährte Steuerermäßigung wegfällt, muss dies schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt gemeldet werden.
Ermäßigung für Elektrofahrzeuge
Halter von Elektrofahrzeugen müssen ebenfalls nur 50 Prozent der Kraftfahrzeugsteuer entrichten, nachdem die Frist für die Befreiung abgelaufen ist. Ein Antrag ist in diesem Fall nicht nötig.
Ab wann und wie lange gilt die Kfz-Steuer?
Die Steuerpflicht für inländische Fahrzeuge beginnt mit der Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr. Diese Pflicht erfolgt automatisch.
Das bedeutet, dass für das ausschließliche Besitzen eines Fahrzeugs keine Kfz-Steuer bezahlt werden muss. Bei der Zulassung muss der Halter ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Auf diese Weise wird dann die Kfz-Steuer eingezogen.
Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs. Für eine ordnungsgemäße Abmeldung muss der Halter die Kennzeichen des betreffenden Kfz und die Zulassungsbescheinigungen vorlegen. Im Fall eines Verkaufs endet die Steuerpflicht am Tag der Umschreibung auf den neuen Eigentümer. Für die Ummeldung ist der Beleg für den Verkauf mitzubringen. Ein Kfz kann auch abgemeldet werden, wenn es gestohlen wurde. Es ist dann jedoch zwingend erforderlich, den Diebstahl nicht nur der Polizei oder dem Hauptzollamt, sondern auch der Zulassungsbehörde zu melden.
Bei einer widerrechtlichen Benutzung entspricht die Zeit der Steuerpflicht dem Zeitraum dieser Art der Nutzung. Für die Zuteilung von Kennzeichen muss solange Kfz-Steuer bezahlt werden, wie das entsprechende Kennzeichen gültig ist.
Ein Beispiel für ein Kennzeichen ist das Ausfuhrkennzeichen. Dieses wird von Autofahrern benötigt, die ihr Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überstellen und es zu diesem Zweck dorthin fahren wollen.
In allen genannten Fällen beträgt die Steuerpflicht jedoch mindestens einen Monat.
Bei der Abmeldung eines Autos kommt es oft vor, dass der Halter Anspruch auf die Rückerstattung eines Teils der Kfz-Steuer hat, da diese ein Jahr im Voraus bezahlt wird. Dieses restliche Geld oder Guthaben wird normalerweise innerhalb von drei Wochen zurücküberwiesen.
Wann muss die Kfz-Steuer bezahlt werden?
Die Kfz-Steuer ist üblicherweise für zwölf Monate im Voraus zu entrichten. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Die entsprechende Regelung dazu ist laut Kraftfahrzeugsteuergesetz folgende:
Sollte dir jährliche Steuer mehr betragen als 500 Euro, ist es möglich, einmal pro Halbjahr zu zahlen. Falls die Steuer im Jahr 1000 Euro überschreitet, kann sie auch pro Vierteljahr bezahlt werden. Allerdings kommt in beiden Fällen ein Aufpreis hinzu. Die halbjährliche und vierteljährliche Zahlungsweise muss der Behörde vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bei ausländischen Fahrzeugen ist es nochmal anders geregelt. Wenn sie nur vorübergehend in Deutschland sind, kann die Steuer unter bestimmten Umständen für einen Zeitraum von bis zu dreißig Tagen pro Tag gezahlt werden.
Wird die Kfz-Steuer nicht bezahlt, droht eine Abmeldung von Amts wegen. Die Regelung dafür im Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht folgendermaßen aus: Falls die Steuer nicht bezahlt wird, zieht die Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein ein. Das amtliche Kennzeichen wird außerdem entstempelt. Eventuelle Anhängerverzeichnisse werden berichtigt.
Wie läuft die Feststellung des Steuersatzes ab?
Bei der zuständigen Zulassungsbehörde muss ein Fahrzeug angemeldet werden, wenn der Halter damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen will. Diese Behörde stellt dann die für die Besteuerung relevanten Daten fest. Dazu gehören unter anderem die Größe des Hubraumes, der CO2-Normprüfwerte, die Antriebsart und die Emissionsklasse.
Treten bei der Anmeldung Steuerrückstände des Halters zutage, welcher diese erst begleichen muss, bevor die Anmeldung tatsächlich erfolgen kann. Die ermittelten Fahrzeugdaten werden daraufhin an das zuständige Hauptzollamt weitergeleitet. Dieses legt dann die Höhe der Steuer mittels eines Steuerbescheids fest.
Bei der Anmeldung muss der Halter inzwischen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Halter und Inhaber des Kontos müssen nicht identisch sein.
Zur Steuerfestsetzung gibt es einen Paragraphen im Kraftfahrsteuergesetz, § 12:
“1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§ 10a) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
wenn die Dauer der Gültigkeit eines Saisonkennzeichens geändert wird.
(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.
(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.”
(Quelle: Kraftfahrzeugsteuergesetz § 12)
Wie hoch ist die Kfz-Steuer?
Es existieren für das Auto verschiedene Steuerklassen. Viele Fahrzeughalter fragen sich, wie hoch die Steuer für ihr Auto ist. Wie viel Kfz-Steuer bezahlt werden muss, hängt zunächst einmal von der Art des Fahrzeugs ab. Der Kfz-Steuersatz wird nach verschiedenen Kriterien bzw. einer Kombination davon ermittelt. Beispiele dafür sind:
Hubraum
Antriebsart
Schadstoffemission
Gesamtgewicht
Datum der Zulassung
Auf die Frage: “Wie viel Steuern kostet mein Auto?” ist also keine einfache Antwort möglich.
Die Kfz-Steuer für die verschiedenen Fahrzeugarten weist Unterschiede in der Höhe auf.
Wie berechnet sich die Steuer für den Pkw?
Die Berechnung der Kfz-Steuerklassen für Pkws ist kompliziert. Eine entscheidende Rolle spielt hierbei das Zulassungsdatum. Liegt die Erstzulassung vor dem 1. Juli 2009 gelten andere Regeln als für Pkws, deren Erstzulassung ab diesem Tag erfolgt ist.
Bei Pkw mit dem Erstzulassungsdatum vor dem 1. Juli 2009 stellt sich dann die Frage, welchen Antrieb sie besitzen. So fällt die Höhe der Kfz-Steuer bei Benzin- oder Ottomotoren anders aus als bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren.
Liegt beim Pkw ein Wankelmotor vor, entscheidet das Gesamtgewicht. Die Kfz-Steuer wird je angefangene 200 Kilogramm berechnet:
Steuer
Gewicht
11,25 Euro
bis einschließlich 2000 kg
12,02 Euro
2000 bis einschließlich 3000 kg
12,78 Euro
3000 bis einschließlich 3500 kg
Wie sieht nun die Kfz-Steuer in einer Tabelle aus? Die Steuertabelle für Kfz richtet sich unter anderem nach der Antriebsart. Im Fall eines Diesel- oder Ottomotors (eine andere Bezeichnung für Ottomotor ist der Begriff Benzinmotor) ist die Schadstoffklasse das Kriterium. Gerechnet wird mit dem Schadstoffausstoß je angefangene 100 ccm Hubraum:
EURO 3 (bzw. besser)
EURO 2
EURO 1
EURO 0
EURO 0 (übrige)
Benzinmotor / Ottomotor
6,75 Euro
7,36 Euro
15,13 Euro
21,07 Euro
25,36 Euro
Dieselmotor
15,44 Euro
16,05 Euro
27,35 Euro
33,29 Euro
37,58 Euro
Für Pkws, die ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen worden sind, ist die Kfz-Steuer abhängig vom CO2-Ausstoß. Je geringer der Schadstoffausstoß, desto niedriger ist die Steuer.
Für Pkws mit einem Wankel- oder einem Ottomotor gelten folgende Regeln. Es fallen 2 Euro pro angefangene 100 ccm Hubraum an sowie 2 Euro pro g/km (über der Freigrenze).
Halter von Pkws, die einen Dieselmotor haben, bekommen den Steuersatz mit folgenden Zahlen berechnet. Gezahlt werden müssen 9,50 Euro pro angefangene 100 ccm Hubraum sowie 2 Euro pro g/km (über der Freigrenze).
Die Abkürzung g/km bezeichnet den CO2-Ausstoß in Gramm pro Kilometer. Die Freigrenze für Schadtstoffausstöße orientiert sich an den Zulassungsdaten. Bei Pkws, die bis zum 31. Dezember 2011 zum ersten Mal zugelassen worden sind, werden 120 Gramm pro Kilometer (g/km) nicht besteuert. Für Pkws, deren Erstzulassung ab dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, beträgt der steuerfreie Wert nur 110 Gramm pro Kilometer (g/km). Die niedrigste CO2-Freigrenze wird Pkws zugestanden, die ab dem 1. Januar 2014 zum ersten Mal zugelassen worden sind. In diesem Fall sind es 95 Gramm pro Kilometer (g/km).
Es gilt eine besondere Regelung für Pkws, deren Erstzulassung zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 liegt. Bei diesen Fahrzeugen kommt es letzten Endes nicht darauf an, welche Antriebsart sie aufweisen. Es wird die Art der Berechnung angewandt, welcher eine günstigere Höhe der Steuer zugrundeliegt.
Es besteht die Möglichkeit, Pkws “nachzurüsten”, so dass sie in eine niedriger besteuerte Schadtstoffklasse fallen, z.B. von der EURO 1 in die EURO 2. Dafür wird z. B.der Katalysator ausgebaut und durch ein neues Modell ersetzt. Auch Kaltlaufregelsysteme, die den Katalysator unterstützen, erfüllen denselben Zweck. Auf diese Weise kann der Halter Steuern einsparen, da für sein Fahrzeug eine niedrigere Kfz-Steuer festgelegt wird.
Beim Pkw konnte in Fahrzeugscheinen, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt worden waren, die Höhe der Kfz-Steuer anhand der Schlüsselnummer abgelesen werden. Seit diesem Zeitpunkt findet sich die Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung.
Wie viel Steuer muss für Kfz-Anhänger gezahlt werden?
Der Steuersatz richtet sich nach dem Gesamtgewicht. Gerechnet wird mit 7,46 Euro pro angefangene 200 kg. Die Höhe der Steuer kann jedoch den Wert von 373,24 Euro nicht überschreiten.
Wie hoch ist die Kfz-Steuer für Wohnmobile?
Entscheidende Parameter sind im Fall von Wohnmobilen die Schadstoffklasse und das Gesamtgewicht. Der kleinstmögliche Steuerwert errechnet sich aus 10 Euro pro angefangene 200 kg, der höchstmögliche aus 40 Euro pro angefangene 200 kg. Bei der Schadtstoffklasse S4 gibt es eine Begrenzung nach oben. Der Steuersatz kann nicht mehr als 800 Euro betragen. Ebenso ist die Steuerhöhe bei den Schadstoffklassen S2 und S3 gedeckelt. Sie kann maximal 1000 Euro erreichen.
Wie hoch ist der Steuersatz für Leichtfahrzeuge?
Fahrzeuge wie Trikes, Quads und Buggys werden nach Hubraum, Antriebsart und Schafstoffausstoß besteuert. Pro angefangene 100 ccm Hubraum müssen bei einem Dieselmotor entweder 33,29 Euro (bei Einhaltung der Grenzwerte laut Richtlinie 97/24/EG) oder 37,58 Euro (bei Überschreitung der Grenzwerte) gezahlt werden.
Für Benzinmotoren gilt pro angefangene 100 ccm Hubraum entweder 21,07 Euro (bei Einhaltung der Grenzwerte) oder 25,36 Euro (bei Überschreitung der Grenzwerte).
Was muss für Krafträder bezahlt werden?
Krafträder werden umgangssprachlich Motorräder genannt. Die Regelung für Motorräder ist vergleichsweise einfach. Der Halter zahlt 1,84 Euro pro angefangene 25 ccm des Hubraumes.
Wie hoch ist die Kfz-Steuer für Nutzfahrzeuge?
Fahrzeuge wie Busse, Lastkraftwagen und Zugmaschinen werden als Nutzfahrzeuge bezeichnet. Das entscheidende Kriterium für deren Besteuerung ist die zulässige Gesamtmasse. Je nachdem ob dieses über oder unter 3500 kg liegt, ergibt sich ein anderer Steuersatz. Gerechnet wird pro angefangene 200 kg. Eine Kfz-Steuertabellle sieht in diesem Fall so aus:
EURO (pro angefangene 200 kg)
Gesamtmasse
11,25
bis einschließlich 2000
12,02
zwischen 2000 und 3000
12,78
zwischen 3000 und 3500
Bei Nutzfahrzeugen mit einer Gesamtmasse von mehr als 3500 kg fließt noch die Schadstoffklasse in die Berechnung der Steuer mit ein. Diese Klassen sind die Schadstoffklasse 1, die Schadstoffklasse 2 und besser und die Geräuschklasse G1. Alle anderen Nutzfahrzeuge, die nicht einer dieser Klassen zugeordnet werden können, werden unter dem Begriff “Weitere Klassen” subsumiert.
Für alle Klassen existieren Obergrenzen. So kann der Steuersatz bei der Schadstoffklasse 1 nicht mehr als 914 Euro betragen. Für die Schadstoffklasse 2 und besser liegt die Grenze bei 556 Euro, für die Geräuschklasse G1 bei 1425 Euro. Für Nutzfahrzeuge, die in die Kategorie “Weiter Klassen” fallen, muss nicht mehr als 1681 Euro bezahlt werden.
Wie viel Kfz-Steuer muss für Oldtimer gezahlt werden?
Wenn das Fahrzeug durch ein entsprechendes Kennzeichen als Oldtimer ausgewiesen ist, bereitet die Berechnung des Kfz-Steuersatzes keine Probleme. Aktuell sind für Oldtimer-Motorräder 46,02 Euro und für andere Kfz 191,73 Euro zu zahlen.
Diskussion über Kfz-Steuer
Es gab in den vergangenen Jahren eine Diskussion darüber, ob die Kfz-Steuer abgeschafft werden sollte oder nicht. Als Ausgleich wurde vorgeschlagen, die Mineralölsteuer (seit 2006 Energiesteuer) zu erhöhen.
Als Argument für diese Position wurde unter anderem angeführt, dass auch Autofahrer aus dem Ausland einen Beitrag (über das Benzingeld) leisten würden. Außerdem spielt der Umweltfaktor eine Rolle. Da jemand, der viel fährt, somit mehr Steuern zahlen würde als derjenige, der durch weniger Fahrten die Umwelt schont, hätte diese Art der Besteuerung einen ökologischen Nutzen. Darüber hinaus könne die Industrie dazu angeregt werden, mehr in die Entwicklung von treibstoffsparenden Fahrzeugen zu investieren. Ein weitere positiver Effekt wird im Wegfall der Verwaltungskosten für die Kfz-Steuer gesehen.
Demgegenüber stehen die Argumente gegen eine Abschaffung der Kfz-Steuer. Ein Beispiel dafür ist die Befürchtung einer Zunahme des sogenannten Tanktourismus, so dass die Kfz-Steuer durch die Umlegung auf die Energiesteuer nicht in vollem Umfang ersetzt werden könnte. Der Begriff des Tanktourismus steht für das Tanken in Nachbarländern, meist kurz hinter der Grenze. Da im Ausland der Kraftstoff zum Teil billiger ist, sparen die Käufer dementsprechend. Für Fahrzeuge, die zwar zugelassen sind, aber nicht gefahren werden, könnten außerdem gar keine Steuern mehr anfallen.
Kfz-Steuer in Österreich
Die deutsche Kfz-Steuer im Vergleich mit Österreich lässt Unterschiede, aber auch Gemeinsamkeiten erkennen. In Österreich werden andere Kriterien angewandt, um zu bestimmen, für welche Fahrzeuge Kfz-Steuer gezahlt werden muss. Eine wichtige Rolle spielt hierbei das Gesamtgewicht.
Von der Kfz-Steuer betroffen sind:
Kfz und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3500 kg
Widerrechtlich verwendete Kraftfahrzeuge und Anhänger
Zugmaschinen
Motorkarren
Kfz, für die keine Haftpflichtversicherung gezahlt werden muss und die einen bestimmten Zulassungsbesitzer aufweisen (z. B. Bund oder Länder)
Ausgenommen von der Besteuerung in Österreich sind unter anderem folgende Fahrzeuge:
Kfz, die als Taxis oder Mietwagen dienen
Krafträder, die einen Hubraum aufweisen, der nicht größer als maximal 100 ccm ist
Fahrzeuge, deren Halter aufgrund einer Behinderung auf sie angewiesen sind
Zugmaschinen, sofern sie land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
Krankenwagen, Rettungswagen
Kraftfahrzeuge im Dienst der Feuerwehr
Kfz für Invaliden
Fahrzeuge von Haltern, die aufgrund eines Staatsvertrages von der Steuer befreit sind
Kfz mit Überstellungskennzeichen
Fahrzeuge mit einem Probefahrtkennzeichen
Die Berechnung des Steuersatzes in Österreich orientiert sich am Gesamtgewicht. Dabei wird unterschieden zwischen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12000 kg, Kfz, deren Gesamtgewicht zwischen 12000 und 18000 kg liegt und Fahrzeuge, die ein Gesamtgewicht aufweisen, welches mehr als 18000 kg ausmacht.
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.
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Wie kann ich den CO2 Wert meines PKWs herausfinden ohne die Angabe auf dem KFZ-Schein (V7) ?
Gibt es nicht eine Datenbank oder einen anderen Weg den CO2 Ausstoß anahand der Fahrzeugidentifikationsnummer o.ä. herauszubekommen.
Grund ist, ich habe mir ein neuen PKW gekauft, und der CO2 Wert der im KFZ-Schein von der KFZ Zulassungsstelle eingetragen wurde scheint mir recht hoch und ich kann auch keine vergleichbaren hohen Werte finden, ob auf Wikipedia oder allen anderen Seiten im Internet sind die CO2 Angaben geringer.
Es kann ja nicht sein dass ein Tippfehler der bei der Zulassungsstelle gemacht wurde dann Gesetz ist und ich dementsprechend hohe Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen habe.
Es muss doch die Möglichkeit geben die Angaben auf korrektheit zu überprüfen, man ist ja auch dazu Verpflichtet die Persönlichen Angaben wie Anschrift etc. auf korrektheit zu überprüfen.
Es kann ja nicht sein dass ein Staatsangestellter die Werte einträgt ohne dass ich diese auf Richtigkeit überprüfen kann, und sich daraus die von mir zu zahlende Steuer bildet.
Ich hoffe Sie können mir diesbezüglich hilfreiche Auskunft geben.
Menschen machen nunmal Fehler und ich bin da auch nicht böse.
hallo frage mich welcher Begründung diese scheiß Oldtimer keine höheren steuern bezahlen die gar keinen Euro haben und mit Euro 6 muß man dick bezahlen . Ist eine Sauerei sowas die verunreinigen und verpesten die Luft wesentlich mehr als die eingestuften Autos .
Eine Bodenlose Frechheit von Vater Staat
der von Ihnen genannte Paragraph bezieht sich auf die Steuerbefreiung eines Kfz. Bei einem Fahrverbot gelten im Regelfall für jeden Verkehrsteilnehmer die gleichen Regeln.
Wie kann ich den CO2 Wert meines PKWs herausfinden ohne die Angabe auf dem KFZ-Schein (V7) ?
Gibt es nicht eine Datenbank oder einen anderen Weg den CO2 Ausstoß anahand der Fahrzeugidentifikationsnummer o.ä. herauszubekommen.
Grund ist, ich habe mir ein neuen PKW gekauft, und der CO2 Wert der im KFZ-Schein von der KFZ Zulassungsstelle eingetragen wurde scheint mir recht hoch und ich kann auch keine vergleichbaren hohen Werte finden, ob auf Wikipedia oder allen anderen Seiten im Internet sind die CO2 Angaben geringer.
Es kann ja nicht sein dass ein Tippfehler der bei der Zulassungsstelle gemacht wurde dann Gesetz ist und ich dementsprechend hohe Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen habe.
Es muss doch die Möglichkeit geben die Angaben auf korrektheit zu überprüfen, man ist ja auch dazu Verpflichtet die Persönlichen Angaben wie Anschrift etc. auf korrektheit zu überprüfen.
Es kann ja nicht sein dass ein Staatsangestellter die Werte einträgt ohne dass ich diese auf Richtigkeit überprüfen kann, und sich daraus die von mir zu zahlende Steuer bildet.
Ich hoffe Sie können mir diesbezüglich hilfreiche Auskunft geben.
Menschen machen nunmal Fehler und ich bin da auch nicht böse.
hallo frage mich welcher Begründung diese scheiß Oldtimer keine höheren steuern bezahlen die gar keinen Euro haben und mit Euro 6 muß man dick bezahlen . Ist eine Sauerei sowas die verunreinigen und verpesten die Luft wesentlich mehr als die eingestuften Autos .
Eine Bodenlose Frechheit von Vater Staat
Wie ist die Gesetzeslage bei Fahrverboten ab Euro 4, für Fahrzeuge §3a Absatz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Hallo Peter G.,
der von Ihnen genannte Paragraph bezieht sich auf die Steuerbefreiung eines Kfz. Bei einem Fahrverbot gelten im Regelfall für jeden Verkehrsteilnehmer die gleichen Regeln.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org