Kfz-Steuer für ein Elektroauto in Deutschland

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Höhe der Kfz-Steuer für Elektroautos richtet sich nach der Erstzulassung

Dank Förderung der Bundesregierung ist die Kfz-Steuer für ein E-Auto nicht sehr hoch.
Dank Förderung der Bundesregierung ist die Kfz-Steuer für ein E-Auto nicht sehr hoch.

Sie sind leise, verbrauchen keinerlei Brennstoff und werden immer beliebter: Elektroautos. Die Besitzer der Ökofahrzeuge genießen einige Vorteile: Sie müssen zunächst kaum oder keine Kfz-Steuer für ihr Elektroauto zahlen.

Zudem können sie meist Busfahrspuren nutzen, auf Sonderparkplätzen parken und ihre geladene „Tankfüllung“ an vielen Stellen kostenlos aufladen.

Doch wie genau wird ein Elektroauto in Sachen Kfz-Steuer gefördert? Welche Vergünstigungen können die Inhaber der E-Fahrzeuge erwarten? Antworten und Ratschläge finden Sie im folgenden Ratgeber.

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FAQ: Kfz-Steuer beim Elektroauto

Sind Elektroautos von der Steuer befreit?

Elektroautos sind nicht grundsätzlich von der Kfz-Steuer befreit, aber für sie gilt ein steuerfreier Zeitraum, dessen Länge sich nach dem Zulassungsdatum richtet.

Wie lange sind Elektroautos steuerfrei?

Fahrzeuge, die erstmals vor dem 17.05.2011 zugelassen wurden, waren 5 Jahre von der Steuer befreit. Liegt der Zeitpunkt der Zulassung zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2020, ist das Elektroauto 10 Jahre lang steuerfrei.

Wie hoch ist die Kfz-Steuer beim Elektroauto?

Wie hoch die Kfz-Steuer für ein Elektroauto ausfällt, ist abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht (zGG) des Fahrzeugs. Eine Übersicht erhalten Sie hier.

Gilt eine Steuerbefreiung für Ihr Elektroauto?

Die Bundesregierung fördert im Sinne des Umweltschutzes Elektrofahrzeuge. Unter anderem soll ein komplett steuerfreier Zeitraum deutsche Bürger dazu ermutigen, Elektroautos zu kaufen.

Je nachdem, wann ein solches Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wurde, gelten unterschiedliche Regelungen:

ErstzulassungSteuerbefreiung
Vor dem 17.05.20115 Jahre
Zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.202010 Jahre

2016 wurde der steuerfreie Zeitraum verlängert: Fahrzeuge, welche ab dem 01.01.2016 zum ersten Mal zugelassen werden, sollten bis dahin lediglich 5 Jahre lang von der Steuer befreit werden. Allerdings wurde dieser Zeitrahmen Ende 2016 erweitert.

Die erste Generation Elektroautos wurde demnach 2016 zum ersten Mal vom Zoll zur Kasse gebeten.

Fällt für ein Hybridfahrzeug dieselbe Kfz-Steuer wie für ein Elektroauto an?

In den ersten Jahren müssen Sie für Ihr Elektroauto keine Steuer bezahlen.
In den ersten Jahren müssen Sie für Ihr Elektroauto keine Steuer bezahlen.

Die wichtigste Frage für Besitzer der E-Mobile ist in diesem Zusammenhang: Gilt mein Auto überhaupt als Elektrofahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG)?

In der Tat haben die Autohersteller nicht nur reineweg elektrisch angetriebene Kfz auf den Markt gebracht, sondern ebenfalls sogenannte „Hybridfahrzeuge“.

Diese verfügen beispielsweise über zwei Antriebsarten oder haben einen zusätzlichen Verbrennungsmotor eingebaut – entweder, um das Auto parallel anzutreiben oder um die Reichweite des Fahrzeugs zu verlängern.

Diese Kfz gelten nicht als Elektroautos und werden dementsprechend nicht von der Steuer befreit.

Auch von weiteren Steuerbegünstigungen oder anderweitigen Vorteilen sind Hybridfahrzeuge mitunter ausgeschlossen.

Kfz-Steuer berechnen: Beim Elektroauto kommt es auf die Kilos an!

Nach Ablauf des steuerfreien Zeitraums ist es an der Zeit, Ihr leise schnurrendes Elektroauto zu versteuern. Einzig relevantes Kriterium ist hierbei das zulässige Gesamtgewicht (zGG) Ihres Fahrzeugs.

Pro angefangene 200 Kilo beträgt die jährlich Kfz-Steuer für Ihr Elektroauto:

Zulässiges Gesamtgewicht des AutosSatz je angefangene 200 Kilo zGG:
Bis zu 2.000 kg5,625 Euro
2.001 – 3.000 kg6,01 Euro
3.001 – 3.500 kg6,39 Euro
Sie können die fällige Kfz-Steuer für Ihr Elektroauto leicht berechnen.
Sie können die fällige Kfz-Steuer für Ihr Elektroauto leicht berechnen.

Diese Sätze gehen aus § 9 Absatz 2 KraftStG hervor. Dieser bestimmt, dass lediglich 50 % des Satzes, der für andere Fahrzeuge bis 3.500 zGG fällig wäre, für Elektrofahrzeuge zu berechnen sind.

Gut zu wissen: Um krumme Cent-Beträge zu vermeiden, werden die ermittelten Summen stets aufgerundet.

Beispiel: Berechnung der Kfz-Steuer für ein Elektroauto mit 2.500 kg zGG

Verdeutlichen wir die Ermittlung der Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge anhand eines Beispiels. Der Steuersatz eines elektrischen Autos mit einem zGG von 2.500 kg berechnet sich wie folgt:

2.500 / 200 = 12,5 (aufgerundet auf 13)
13 x 6,01 = 78,13 (aufgerundet auf 78 Euro)

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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6 Kommentare

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  1. Icke
    Am 24. Juni 2024 um 22:08

    Liegt der Zeitpunkt der Zulassung zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2020, ist das Elektroauto 10 Jahre lang steuerfrei.

    Sollte es nicht heißen bis zum 31.12.2030 ?

  2. Johann S
    Am 24. Juni 2022 um 12:42

    Die Kfz-Steuer ist eine Besitzsteuer. Es gibt keinen Grund warum der Besitz von Elektroautos steuerlich begünstigt wird, hingegen Verbrenner hoch belastet werden.
    Die Kraftstoffsteuer ist eine Verbrauchssteuer, denn es werden Emissionen erzeugt, auch werden dafür Straßen gebaut. Es bleibt die Frage warum Elektrofahrzeuge keinen Beitrag zu den Straßen leisten müssen. Können diese etwa schweben, haben keinen Reifenabrieb und erzeugen keinen Feinstaub?
    Es wird Zeit die Realität anzuerkennen und entsprechend in Gesetze einfließen zu lassen.

  3. Wolfgang MK
    Am 22. Mai 2021 um 10:53

    Bei der Reichweite ist anscheinend eine Null zuviel! Statt der genannten 800 Km beträgt diese nur 60 bis max. 120 Km (Quelle: e-mobile.de).

  4. Timo
    Am 22. April 2020 um 13:18

    @Uwe Den CityEL würde ich nicht unbedingt als Auto bezeichnen. Ich denke “überdachtes eBike” trifft es eher. Ich kenne das Gefährt auch. Mein Bruder hatte vor einigen Jahren auch so ein Teil. Für einen gewissen Anwendungsbereich ist der CityEL sicher gut geeignet. Als Wettergeschütze alternative zum Fahrrad sicher sehr gut, aber vom Komfort und der Sicherheit ganz sicher Meilenweit sogar noch von einem Elektrokleinstwagen, wie z.B. dem VW e-UP! entfernt.

  5. Uwe
    Am 6. Mai 2018 um 15:36

    Wieder mal ein völlig falscher Ansatz solange dann die Elektroautos wieder mit Strom aus Kohle geladen werden. Ist wie beim Sprit, der ja 10 Prozent Biosprit enthalten muss. Dafür werden dann Urwälder gerodet für Palmölplantagen. Ein ökologisches Minusgeschäft.
    Solange die Frau ihren Großstadtgeländewagen mit 4 Sitzplätzen und 2 Tonnen (grüne Plakette wie auch ein Leopard 2 Panzer bekommen würde dank völlig idiitischer Berechnung) zur Fahrt zur Nagelmaniküre benutzt ist es umwelttechnisch völlig egal, mit welcher Energieform der betrieben wird.

    *schreibt hier jemand, der mit dem energieeffizientesten Auto weltweit unterwegs ist: CityEl mit 800 km Reichweite und Stromkosten von 50 cent/100km.
    Vor 30 Jahren schon entwickelt. Komisch dass das heutzutage nicht mehr möglich ist…

  6. Uwe K.
    Am 13. März 2018 um 15:07

    Technisch, ordnungspolitisch und energiepolitisch völlig absurd. Preiswerte, verfügbare, für den Nahbereich ausreichende Pb-Akkus werden damit verteuert. Teuere Carbon-Kaleschen mit leichten Hightechbatterien werden bevorteilt. Kleine Cityfahrzeuge, die aber mit Batterie aber etwa eine Tonne wiegen, werden gegenüber elektrischen PS-Boliden benachteiligt, die auch nicht viel schwerer sind. Irgendwie schaffen es Lobbyisten immer, asoziale Komponenten in gesetzlicher Regelungen einfließen zu lassen und die ‘taschenrechnerferne’ Politik merkt es nicht. (auch nicht bei den m3-bezogenen Grenzwerten für Dieselabgase, die zugunsten Hubraumstarker Motoren wirken und die Innenstädte nicht wirklich sauber halten). Wenn es um schnelle Einführung von zukunftsorientierter E-Mobilität geht, ist die gewichtsbezogene Besteuerung ziemlich schwachsinnig. Man fragt sich, weshalb nicht die Motorleistung, die ggf. durch Zahl der Sitzplätze zu dividieren wäre, für eine Besteuerung herangezogen wird und somit nicht ‘sportliche Statusfahrzeuge’, sondern sinnvolle und effiziente Mobilität für viele Bürger honoriert wird. Der technische Fortschritt würde so nicht wirklich verlangsamt, E-Mobilität könnte so aber sozialkompatibel und schneller umgesetzt werden. …. aber gesellschaftlich sinnvolle und zukunftsorientierte Problemlösungen sind zunehmend Mangelware im Land.

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