Verminderte Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: Mögliche Ermäßigungen
Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wer kann Kfz-Steuerbefreiung wegen Behinderung beantragen?
Behinderte Menschen werden in Deutschland in verschiedenen Lebensbereichen unterstützt, indem beispielsweise gewisse Steuern entfallen oder etwa besondere Parkplätze geschaffen werden.
Unter anderem fällt für schwerbehinderte Personen die Kraftfahrzeugsteuer mitunter deutlich geringer aus – sodass Betroffene trotz Behinderung mobil bleiben können.
Doch wann vermindert sich die Kfz-Steuer wegen Schwerbehinderung um 100 oder 50 Prozent? Welche Bedingungen müssen eingehalten werden, um von den Ermäßigungen zu profitieren?
In diesem Rategeber erfahren Sie, welche Zusatzbestimmungen zur Kfz-Steuer für schwerbehinderte Menschen gelten und wann eine hundertprozentige Befreiung der Steuer greift.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Kfz-Steuer bei einer Schwerbehinderung
Ja, die Kfz-Steuer kann bei einer Schwerbehinderung zu 100 % bzw. zu 50 % reduziert werden.
Ja, gemäß § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist eine Kfz-Steuerbefreiung bei den Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) und aG (außergewöhnlich gehbehindert) vorgesehen.
Personen, welche die Merkzeichen G (gehbehindert) und Gl (gehörlos) haben, können eine Steuervergünstigung von 50 % erhalten. Wichtig ist, dass auf das Recht zur kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verzichtet wird.
Bei diesem Grad der Schwerbehinderung entfällt die Kfz-Steuer komplett
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) regelt in § 3a, unter welchen Umständen eine Kfz-Steuerbefreiung für schwerbehinderte Menschen gilt. Bei folgenden Behinderungs-Merkzeichen müssen Sie keine Kfz-Steuer für Ihr Auto bezahlen:
- Merkzeichen H – Hilflos
- Merkzeichen Bl – Blind
- Merkzeichen aG – außergewöhnlich Gehbehindert
Wichtig: Nur dem schwerbehinderten Autobesitzer steht die Steuerbefreiung zu. Zudem dürfen Sie auch lediglich ein Fahrzeug ohne Kfz-Steuer zulassen – für alle weiteren Kfz verlangt der Zoll Steuerbeiträge.
Dann reduziert sich die Kfz-Steuer wegen Schwerbehinderung um 50 %
Wenn keine komplette Befreiung der Steuerbeiträge möglich ist, kommt eventuell eine partielle Kfz-Steuerermäßigung für schwerbehinderte Menschen in Betracht. Folgende Merkzeichen berechtigen in Verbindung mit dem orangenen Behindertenausweis zur fünfzigprozentigen Steuervergünstigung:
- Merkzeichen G – Gehbehindert
- Merkzeichen Gl – Gehörlos
Auch hier erfolgt die Kfz-Steuerermäßigung bei Schwerbehinderung des Halters nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.
Wichtig: Sie können die Kfz-Steuer bei einer Behinderung Ihrerseits nur dann um 50 % kürzen lassen, wenn Sie auf Ihr Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichten.
Bestandsschutz: Auch dann gilt eine Kfz-Steuerermäßigung bei Behinderung des Fahrzeughalters
Gesetze verändern sich – so wurde auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz in den letzten Jahren überarbeitet. Die Bestimmungen zur Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung wurden dabei angepasst. Um den Bestandsschutz zu gewähren, gilt für jene schwerbehinderten Personen, welchen zum 31.05.1979 die Kfz-Steuer komplett erlassen wurde, eine besondere Regelung.
Betroffene können eine Kfz-Steuerbefreiung erlangen, wenn sie:
- Einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % nachweisen können, oder
- zu mindestens 50 % erwerbsunfähig sind und eines der folgenden Merkzeichen besitzen:
- Kriegsgeschädigt gemäß Bundesversorgungsgesetz
- VB – versorgungsberechtigt
- EB – entschädigungsberechtigt
Achtung: Dann entfällt die Kfz-Steuerbefreiung für behinderte Menschen!
Die Kfz-Steuerbefreiung bei Schwerbehinderung des Halters soll diesem das Leben erleichtern. Wird das Fahrzeug allerdings von weiteren Personen oder zu Zwecken, welche nicht in Zusammenhang mit der Behinderung des Besitzers stehen, genutzt, entfällt das Recht auf verminderte Kfz-Steuer.
§ 3a KraftStG hält hierzu fest:
(3) Die Steuervergünstigung […] entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen“
Machen Sie trotz dieser Vorschrift eine Kfz-Steuerbefreiung wegen Ihrer Behinderung geltend, obwohl das Auto anderweitig genutzt wird, begehen Sie Steuerhinterziehung!
Hallo Gabriele,
im obigen Text finden Sie einen Auszug aus § 3a KraftStG. Laut diesem gilt, dass es sich um eine Steuerhinterziehung handelt, wenn das Auto anderweitig genutzt wird.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo Thomas,
in der Regel benötigen Sie für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer die oben genannten Merkzeichen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
@ Alois D. Es gibt keine 100% im Schwerbehindertenausweis!!
Im Behindertenausweis gibt es überhaupt keine %Angaben…..den es heißt z.Bsp. 100GdB
….Grad der Behinderung…der wird nicht un Prozent angegeben
Was ist DAS denn für’n Quatsch…?
Wer hat dir den Floh denn ins Ohr gesetzt…?