Kinder auf dem Roller mitnehmen: Wann ist das erlaubt?
Letzte Aktualisierung am: 16. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
FAQ: Kinder auf einem Roller mitnehmen
Der Gesetzgeber schreibt grundsätzlich kein Mindestalter für den Sozius auf dem Motorrad bzw. Roller vor. Wollen Sie ein Kind auf einem E-Roller mitnehmen, muss dieser allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen. Welche Vorgaben gelten, erfahren Sie hier.
Damit ein Kind möglichst sicher mitfährt, muss dieses auf dem angedachten Beifahrersitz Platz nehmen. Dieser befindet sich üblicherweise hinter dem Fahrer und verfügt über Fußstützen. Für kleine Kinder gibt es zudem spezielle Kindersitze. Mit Blick auf die Verkehrssicherheit ist es nicht sinnvoll, ein Kind auf einem Roller vorne mitnehmen zu wollen.
Halten sich die Fahrzeugführer, die Kinder auf einem Roller mitnehmen, nicht an die geltenden Vorschriften zur Personenbeförderung, können gemäß Bußgeldkatalog Sanktionen drohen. Ein Verstoß gegen die Helmpflicht zieht zum Beispiel ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einen Punkt in Flensburg nach sich. Eine Übersicht der einzelnen Sanktionen liefert diese Tabelle.
Bußgeldkatalog: Beförderung von Kindern auf dem Roller
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Sie beförderten auf dem Kraftrad ein Kind unter 7 Jahren, obwohl ein besonderer Sitz bzw. ein Schutz für die Füße nicht vorhanden war. | 5 € | |
Sie beförderten einen Beifahrer auf dem Kraftrad, obwohl dieses nicht mit einem vorschriftsmäßigen Haltesystem ausgerüstet war. | 5 € | |
Sie beförderten ein Kind, obwohl es keinen Schutzhelm trug. | 60 € | 1 |
Sie beförderten mehrere Kinder, obwohl sie keinen Schutzhelm trugen. | 70 € | 1 |
Inhaltsverzeichnis:
Ab wann darf man ein Kind auf dem Roller mitnehmen?
Um gerade auf kürzeren Strecken schnell von A nach B zu gelangen, können Motorroller eine gute Alternative zum Auto sein. Zudem geht die Fahrt mit den kleinen Flitzern nicht selten mit einem hohen Fahrspaß einher, der auch Kinder schnell fasziniert. Doch ab wann darf ich Kinder auf einem Roller mitnehmen?
Wie ein Studium von Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zeigt, schreibt der Gesetzgeber grundsätzlich kein Mindestalter für die Personenbeförderung auf Krafträdern vor. Es liegt somit prinzipiell im Ermessen der Erziehungsberechtigten und des Rollerfahrers, ob das jeweilige Kind für eine solche Fahrt geeignet ist.
Auch wenn es keine Altersgrenze für Kinder gibt, gelten für die Personenbeförderung allgemeine Vorgaben. So muss das Kraftrad gemäß § 35a Abs. 9 StVZO mit einem Sitz für den Beifahrer ausgestattet sein. § 61 StVZO schreibt zudem Fußstützen und ein Haltesystem für den Sozius vor. Bei Kindern unter 7 Jahren gelten gemäß § 35a Abs. 9 StVZO zudem weitere Anforderungen:
Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
Wollen Sie Kinder über 7 auf dem E-Roller mitnehmen, müssen diese groß genug sein, um mit beiden Füßen die Fußrasten zu erreichen und kräftig genug sein, um sich während der Fahrt ausreichend festhalten zu können. Werden diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, darf das Kind nicht mitgenommen werden. Auch eine weitere Verwendung des speziellen Kindersitzes ist nicht mehr gestattet, da dieser nur für Kinder unter 7 Jahren zugelassen ist.
Darf man ein Kind vorne auf dem Roller mitnehmen?
Um Kinder sicher auf einem Roller mitnehmen zu können, sollten diese nur den vorgesehenen und zugelassenen Platz für den Beifahrer nutzen. Dieser befindet sich üblicherweise hinter dem Fahrer. Demnach ist es in der Regel nicht gestattet, dass ein Kind vor dem Fahrer sitzt.
Verstöße bei der Personenbeförderung mit dem Kraftrad: Was folgt?
Für die Personenbeförderung mit Krafträdern gelten allerdings nicht nur Anforderungen an das Gefährt. Auch die Fahrer bzw. eventuelle Beifahrer müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. So schreibt § 21a StVO vor, dass alle Personen, die mit einem Kraftrad, welches über eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h verfügt, unterwegs sind, einen geeigneten Schutzhelm tragen müssen. Für Kinder sind spezielle Motorradhelme erhältlich, die optimal schützen und leichter sind als Varianten für Erwachsene. Darüber hinaus kann die Verwendung geeigneter Schutzkleidung sinnvoll sein.
Ein Verstoß gegen die Helmpflicht bei Kindern zieht gemäß Bußgeldkatalog mindestens ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro nach sich. Zudem muss der Fahrzeugführer mit einem Punkt in Flensburg rechnen.
Fehlt hingegen der spezielle Sitz für Kinder unter 7 Jahren, der vorgeschriebene Schutz für die Füße oder ist das Kraftrad nicht mit dem vorgesehenen Haltesystem ausgerüstet, droht gemäß Bußgeldkatalog ein Verwarngeld in Höhe von 5 Euro.
Wichtig! Auch wenn die Sanktionen für Verstöße verhältnismäßig gering ausfallen, sollten die gesetzlichen Vorgaben unbedingt beachtet werden. Denn die Missachtung der Vorgaben kann die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen und bei einem Unfall schwerwiegende Konsequenzen haben. Auch wenn eine kurze Spritztour ohne Helm und Kindersitz sicherlich Spaß verspricht, sollte das Wohl der Kinder immer an erster Stelle stehen.
Quellen und weiterführende Links
- § 21a StVO - Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
- § 35a StVZO - Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
- § 61 StVZO - Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen