Kindersitzpflicht im Auto: Bis wann besteht diese?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 24. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

Kindersitze garantieren mehr Sicherheit im Straßenverkehr

Ist ein Kindersitz Pflicht? Bis zum Alter von zwölf Jahren ist dieser normalerweise vorgeschrieben.
Ist ein Kindersitz Pflicht? Bis zum Alter von zwölf Jahren ist dieser normalerweise vorgeschrieben.

Die Sicherheit im Straßenverkehr soll durch viele verschiedene Regeln und Vorschriften gewährleistet werden. Um den Verkehr zu regeln, werden Ampeln und Verkehrsschilder aufgestellt, nach denen sich die Autofahrer richten müssen; Airbags und Sicherheitsgurte tragen maßgeblich zur Sicherheit im Auto bei. Auch Kinder müssen diese Regeln einhalten.

Da sie sich noch nicht selber sichern können, obliegt diese Aufgabe meist den Eltern. Denn: Für die Sprösslinge ist solch eine Autofahrt meist anstrengend und nervig. Während der ganzen Fahrt brav auf dem Platz sitzen bleiben? Viel zu langweilig!

Besonders Kleinkinder wollen meist etwas erleben und würden demnach ständig im Auto herumturnen – gäbe es da nicht entsprechende Rückhalteeinrichtungen, die Säuglinge und Kleinkinder bis zu einer Körpergröße von 1,50 m und einem Alter von 12 Jahren sicher auf ihrem Platz halten.

Aber ist solch ein Kindersitz im Auto Pflicht? Können Sie ein Bußgeld erhalten, wenn Sie sich nicht an die Vorschriften halten? Und bis wann ist ein Kindersitz im Auto Pflicht? Lesen Sie im folgenden Ratgeber mehr zum Thema!

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FAQ: Kindersitzpflicht

Existiert in Deutschland eine Kindersitzpflicht?

Ja, bis zur Vollendung des 12. Lebenjahres oder einer Körpergröße von mindestens 1,50 m müssen Kinder im Auto zusätzlich mit einem geeigneten Kindersitz gesichert werden.

Wann gilt ein Kindersitz als geeignet?

Damit ein Kindersitz oder eine Babyschale den deutschen Verkehrsregeln entspricht, muss dieser/diese Prüfnormen UN ECE Reg. 44 oder 129 entsprechen.

Drohen für die Missachtung der Kindersitzpflicht Sanktionen?

Werden Kinder ohne vorgeschriebenen Kindersitz transportiert, zieht dies mindestens ein Verwarngeld von 30 Euro nach sich. Weiterführende Informationen zu möglichen Sanktionen finden Sie hier.

Keine Lust zu lesen? Kindersitzpflicht im Video erklärt

Video zur Kindersitzpflicht
Video: Wann besteht Kindersitzpflicht?

Kleine Einführung in die Geschichte der Kindersitze und der Kindersitzpflicht

Kindersitz: Bis wann ist er Pflicht, wenn Sie Ihr Kind mit dem Rad transportieren?
Kindersitz: Bis wann ist er Pflicht, wenn Sie Ihr Kind mit dem Rad transportieren?

Die Geschichte des Kindersitzes beginnt in den frühen 60er Jahren des 20. Jahrhunderts. Bereits 1963 wurde der erste Sitz der Firma „Storchenmühle“ eingeführt, der damals der erste Autokindersitz seiner Art war und unter dem Namen „Nikki“ bekannt wurde.

Erst 30 Jahre später – im Jahr 1993 – wurde die Pflicht, einen Kindersitz im Auto mitzuführen und Kinder darin zu sichern, in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen.

Seit diesem Jahr ist im Hinblick auf die Kindersitzpflicht auch das Alter und die Größe des Kindes geregelt, bis zu dem ein Kindersitz als Pflicht im Auto gilt.

Der Reboarder, der als Kindersitz keine Pflicht ist, allerdings in vielen Tests bereits sehr gute Ergebnisse erzielte und demnach auf jeden Fall eine Überlegung wert ist, wurde 1989 auf den Markt gebracht; die Isofixsysteme für Kindersitze gibt es erst seit kurz nach der Jahrtausendwende – sie wurden im Jahr 2001 vorgestellt.

Kindersitzpflicht im Auto: die Straßenverkehrsordnung

Viele Eltern, Erziehungsberechtigte oder andere Personen, die Kinder im Auto transportieren wollen, fragen sich oft beim Kindersitz: Bis zu welchem Alter ist dieser Pflicht? Gesetzlich ist die Pflicht, Kinder durch einen entsprechenden Sitz zu sichern, in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt. § 21 der StVO beschäftigt sich ausschließlich mit den Voraussetzungen zur Personenbeförderung. Hier wird ebenfalls geklärt, bis wann ein Kindersitz im Auto Pflicht ist. Laut § 21 Absatz 1a der StVO gilt entsprechend:

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in […], der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 […] neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.

Das bedeutet: Ist Ihr Kind noch keine 1,50 m groß, so muss ein Kindersitz im Auto vorhanden sein, in dem das Kind gesichert wird. Diese Sitzerhöhung für größere Kinder muss bestimmten Richtlinien entsprechen, um die Sicherheit zu gewährleisten. Aber welche Kriterien müssen bei der Kindersitzpflicht erfüllt sein, damit Ihre Sprösslinge ausreichend gesichert sind?

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Voraussetzungen der Kindersitzregelung

Kindersitzpflicht: Der Airbag muss ausgeschaltet sein, wenn ein Kind rückwärtsgerichtet auf dem Beifahrersitz mitfährt.
Kindersitzpflicht: Der Airbag muss ausgeschaltet sein, wenn ein Kind rückwärtsgerichtet auf dem Beifahrersitz mitfährt.

Jeder Sitz für Kinder benötigt eine amtliche Genehmigung, um im Straßenverkehr zur Erfüllung der Kindersitzpflicht zugelassen zu sein.

Dies erfolgt über die sogenannten UN/ECE-Regelungen, einer Abkürzung für das „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden angeschlossenen Regelungen“.

Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch ein entsprechendes Prüfzeichen bestätigt, das sich aus einem „E“ sowie einer Zahl für das Land (für Deutschland die 1) zusammensetzt. Die Vereinbarung selbst wird mit einem „R“ und der jeweiligen Kennziffer für die Regelung markiert.

Die „R 44“ und die „R 129“ stehen demnach für die „Rückhalteeinrichtungen für Kinder“ bzw. die „verbesserten Kinderrückhaltesysteme zur Verwendung in Kraftfahrzeugen“ und werden normalerweise ebenfalls auf dem Prüfkennzeichen angegeben. Aber was bedeuten die Angaben genau?

R 44 – Rückhalteeinrichtungen für Kinder

Die ECE-Regelung beinhaltet unter anderem die Aufteilung der Rückhaltesysteme für Kinder in verschiedene Gewichtsklassen. Diese Klassen entsprechen folgender Einteilung für die Kindersitzpflicht:

KlasseKörpergewicht
0+weniger als 13 kg
I9 bis 18 kg
II15 bis 25 kg
III22 bis 36 kg


Während die Ausrichtung von Kindersitzen der Klasse 0+ nur entgegen der Fahrtrichtung möglich ist, sind die Sitze der Klassen I und II sowohl in als auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung montierbar. Rückhaltesysteme der Klasse III wiederum sind nur in Fahrtrichtung einzubauen. Neben der Unterscheidung nach Gewicht ist ebenfalls eine Einordnung in verschiedene Kategorien der Kindersitze möglich. Zu unterscheiden sind:

  • Typ „Universal“: Kann auf den meisten Plätzen montiert werden.
  • Typ „Eingeschränkt“: Sitzposition von Fahrzeug- oder Kindersitzhersteller festgelegt.
  • Typ „Semi-universal“: Verwendung mit Isofix-Rückhaltesystemen.
  • Typ „Spezielles Fahrzeug“: Verwendung in speziellen Fahrzeugtypen.

Isofix wird ein Befestigungssystem für Kindersitze genannt, das eine direkte Verbindung zwischen Auto und Sitz herstellt. Die Bedienung dieser Systeme ist sehr leicht und nach Norm standardisiert. Grundsätzlich kann dabei zwischen einer Universalzulassung und einer spezifischen Zulassung unterschieden werden. Bei letzterer müssen Fahrzeug und Kindersitz aufeinander abgestimmt werden – nicht alle Fahrzeugtypen sind dann auch mit jedem Rückhaltesystem kompatibel.

R 129 – Verbesserte Kinderrückhaltesysteme zur Verwendung in Kraftfahrzeugen

Die Norm R 129, die im Juli 2013 in Kraft trat, wird auch mit dem Begriff „i-size“ benannt. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Kinder oft sehr viel schneller größer als schwerer werden. Somit können Kindersitzhersteller sich an der Größe der Kinder bei der Produktion von Kindersitzen orientieren. Gleichzeitig muss hierbei allerdings eine Isofixbefestigung vorliegen. Die folgende Größeneinteilung kommt nach der Norm R 129 infrage:

KlasseGröße
Q0kleiner gleich 60 cm
Q160 bis kleiner gleich 75 cm
Q1.575 bis kleiner gleich 87 cm
Q387 bis kleiner gleich 105 cm
Q6105 bis kleiner gleich 125 cm
Q10größer gleich 125 cm

Da sich die Norm R 129 weitaus näher an der Realität orientiert, wird diese auf lange Sicht die neue standardisierte Variante, die der Kindersitzpflicht zugrunde liegt, sein. Grundsätzlich sind seit April 2008 neben der genannten Norm R 129 nur noch Kindersitze mit dem Kennzeichen ECE 44-03 oder ECE 44-04 (bzw. höher) zugelassen. Auf diese Prüfzeichen sollten Sie demnach beim Kauf eines Kindersitzes achten.

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Mit oder entgegen der Fahrtrichtung: Was ist im Hinblick auf die Kindersitzpflicht richtig?

Kindersitzpflicht: Bis wann besteht sie? Laut StVO bis zu einem Alter von zwölf Jahren und einer Größe von 1,50 m.
Kindersitzpflicht: Bis wann besteht sie? Laut StVO bis zu einem Alter von zwölf Jahren und einer Größe von 1,50 m.

Eine der häufigsten Fragen von Eltern oder Erziehungsberechtigten, die ein Kind im Auto transportieren müssen, ist die nach der Ausrichtung des Kindersitzes. Dass im Auto ein Kindersitz Pflicht ist, ist den meisten klar.

Aber in welche Richtung soll dieser auf dem Beifahrersitz zeigen? Und ist es sinnvoll, einen Kindersitz auf dem Rücksitz auch entgegen der Fahrtrichtung anzubringen? Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Kindersitzpflicht: Bei Kindersitzen der Klasse 0+ und somit Kindern bis 13 kg und einem Alter von etwa 8 bis 9 Monaten muss der Transport im Auto unbedingt rückwärtsgerichtet geschehen.

Dieser Sitz der Klasse 0+ wird normalerweise „Babyschale“ genannt. Ihn rückwärts zu montieren, ist also Pflicht. Auch bei Kleinkindern mit bis zu 18 kg und somit Kindersitzen der Klasse I wird empfohlen, diese ebenfalls rückwärts im Auto auszurichten. Solch ein Kindersitz wird „Reboarder“ genannt. Die Pflicht, diesen einzubauen, gibt es – anders als bei Sitzen der Klasse 0+ – jedoch nicht.

Denn auch in diesem Alter ist die Gefahr von schweren Verletzungen der Wirbelsäule oder des Kopfes noch sehr hoch. Das liegt daran, dass bei Säuglingen und auch Kleinkindern der Kopf noch einen sehr großen Teil vom Gewicht des Körpers ausmacht. Kommt es zum Frontalunfall mit dem Kind, kann bei vorwärts gerichteten Sitzen die Wucht des Aufpralls nicht gut genug abgefedert werden. Allerdings ist die Montage vom Kindersitz gegen die Fahrtrichtung keine Pflicht. Auch ein Sitz mit Fangkörper kann in Fahrtrichtung ausgerichtet eine gute Lösung sein, da dieser das Kind bei einem Aufprall gut schützt.

Der Kindersitz sollte eher nicht auf dem Beifahrersitz, sondern auf der Rückbank – am besten auf dem mittleren Platz oder hinter dem Beifahrersitz – installiert werden. Nicht immer ist es jedoch auch möglich, den mittleren Platz auf der Rückbank mit einem Kindersitz zu bestücken, da hier oft keine Möglichkeit besteht, den Sitz sicher zu befestigen. Die Aufprallgefahr des Kindes, wenn sich dieses auf dem Beifahrersitz befindet, ist viel zu hoch, sodass schwere Schäden bei einem Unfall nicht ausgeschlossen werden können.

Beachten Sie auch hinsichtlich der Kindersitzpflicht, dass bei Kindersitzen und Babyschalen auf dem Beifahrersitz der sich hier befindende Airbag immer ausgeschaltet sein muss, wenn der Kindersitz rückwärts gerichtet ist. Ist dem nicht so, kann der Airbag zu schweren oder tödlichen Verletzungen beim Kind führen, sollte er ausgelöst werden.

Kindersitzpflicht: Wie sollten Sie den Kindersitz im Auto einbauen?

Bei der Sicherung Ihres Kindes ist es von besonders großer Bedeutung, den Sitz im Auto richtig einzubauen. Neben der bereits erwähnten Pflicht, den Beifahrerairbag auszuschalten, wenn ein Kind rückwärtsgerichtet auf dem Beifahrersitz transportiert wird, gibt es noch weitere Dinge zu beachten. Grundsätzlich sollten Sie sich bereits beim Kauf darüber informieren, wie Ihr Kindersitz eingebaut wird und auch die Gebrauchsanweisung aufmerksam durchlesen. Oft sind auch direkt am Kindersitz Aufkleber mit Erklärungen angebracht, die Sie direkt beim Einbau anwenden können. Vertauschen Sie beispielsweise aus Versehen den Becken- und den Schultergurt bei der Montage, kann es sein, dass eine Sicherung des Kindes im Sitz nicht mehr gewährleistet werden kann.

Achten Sie auch darauf, dass der Kindersitz auch wirklich ins Auto passt und der Gurt lang genug ist, um diesen damit zu sichern. Bei Universalsitzen reicht der Sicherheitsgurt im Auto normalerweise zur Sicherung im Zuge der Kindersitzpflicht aus. Besitzt Ihr Auto eine Isofixverankerung, so ist der Einbau des Kindersitzes schnell und einfach erledigt. Denn: Durch mit der Karosserie verankerten Ösen lässt sich ein Isofixsitz ganz einfach mit dessen Haken einrasten. Zusätzlich muss dieser allerdings auch mit dem Autogurt gesichert werden. Zusätzlich kann es sein, dass Ihr Kindersitz – oft bei Sitzen der Klasse 0+ oder I – einen Hosenträgergurt besitzt, mit dem Sie Ihr Kind im Sitz halten können. Zwischen diesem und Ihrem Sprössling sollte nicht mehr als eine Hand breit Luft sein, wenn er geschlossen ist.

Einige Kindersitzmodelle besitzen zusätzlich einen Stützfuß. Dieser sichert Ihren Nachwuchs besonders bei einem Unfall, bei dem dieser nach vorne geschleudert werden könnte. Dieser muss auf dem Autoboden befestigt werden.

Missachtung der Kindersitzpflicht: Wann ist ein Bußgeld möglich?

Kindersitz: Bis zum Alter von 12 Pflicht, darüber hinaus reicht normalerweise der Sicherheitsgurt.
Kindersitz: Bis zum Alter von 12 Pflicht, darüber hinaus reicht normalerweise der Sicherheitsgurt.

Eltern, die ihre Kinder im Auto transportieren, ohne diese durch einen Kindersitz entsprechend zu sichern, müssen mit einem Bußgeld rechnen, wenn sie von der Polizei angehalten werden. So droht Ihnen ein Verwarngeld von 30 Euro, wenn Sie ein Kind ohne die vorschriftsmäßige Sicherung im Auto mitnehmen. Sind mehrere Kinder an Bord, erhöht sich die Strafe auf 35 Euro. Sind Sie selbst maßgeblich als Kraftfahrzeugführer dafür verantwortlich, das Kind vorschriftsgemäß zu sichern und unterlassen Sie dies, warten nicht nur 60 Euro, sondern auch ein Punkt in Flensburg auf Sie.

Bei mehreren Kindern sind bereits ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt fällig. Sollten Sie einen Säugling in einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung auf dem Beifahrersitz transportieren, obwohl der Airbag betriebsbereit ist, droht außerdem ein Verwarngeld von 25 Euro. Auch dann, wenn lediglich der Aufkleber, auf dem vor einem betriebsbereiten Airbag im Hinblick auf ein rückwärtsgerichtetes Rückhaltesystem gewarnt wird, nicht vorhanden ist, kann ein geringes Verwarngeld von 5 Euro drohen.

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Kindersitzpflicht auch auf dem Fahrrad?

Aber wie verhält es sich, wenn Sie nicht mit dem Auto, sondern mit dem Drahtesel unterwegs sind? Ist es in diesem Fall ebenfalls Pflicht, einen Kindersitz zu verwenden? Grundsätzlich gilt: Kinder dürfen lediglich bis zum vollendeten siebten Lebensjahr auf dem Fahrrad transportiert werden und auch nur von Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind. Zusätzlich muss ein Sitz für Kinder vorhanden sein und es muss versichert werden können, dass die Füße des Kindes sich nicht in den Speichen verhaken können.

Gleiche Altersgrenzen gelten für Kinder und deren fahrradfahrenden Begleitpersonen, die hinter einem Fahrrad in einem Anhänger transportiert werden. Bis zu zwei Kinder gleichzeitig dürfen so gezogen werden. Beachten Sie dabei, dass bei Kindern mit einer Behinderung die Altersgrenze von sieben Jahren nicht gegeben ist. Diese Regelungen gehen ebenfalls auf die Straßenverkehrsordnung zurück (§ 21 Absatz 3).

Statistiken zur Kindersitzpflicht: Wie beeinflusst der Kindersitz die Sicherheit im Auto?

Laut Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wurden im Jahr 2015 auf allen Straßen in Deutschland 99 Prozent der Kinder im Auto gesichert. Besonders großen Wert auf die Sicherung wurde auf Bundesautobahnen gelegt, hier beträgt der Sicherungssatz bei 100 %, etwas weniger sicher fuhren Kinder innerorts. Hier lag die Quote im Jahr 2015 lediglich bei 97 %. Wenn wir in solch einem Fall von ‚Sicherung‘ sprechen, so ist allerdings insgesamt von Gurten und Rückhaltesystemen die Rede.

Tatsächlich mit Kinderrückhaltesystemen auf Landstraßen gesichert wurden jedoch lediglich 89 % der Sprösslinge, die mit Ihren Erziehungsberechtigten oder anderen Erwachsenen im Auto unterwegs waren. Die Kindersitzpflicht wird demnach auf deutschen Straßen nicht ganz so ernst genommen wie die Gurtpflicht. Grundsätzlich wird aus der Statistik deutlich, dass sich Personen mehr um die Sicherung von Kindern kümmern, die jünger als sechs Jahre sind: Die Kindersitzpflicht auf Landstraßen missachtet haben etwa 7 %, 1% der Kinder war sogar gänzlich ungesichert unterwegs.

Ein Kindersitz ist Pflicht und sollte am besten auf dem Rücksitz montiert werden.
Ein Kindersitz ist Pflicht und sollte am besten auf dem Rücksitz montiert werden.

Bei den Kindern, die bereits älter als sechs Jahre sind, wurden sogar 17 % nicht durch Kindersitze gesichert, obwohl dieser auch in diesem Alter noch Pflicht ist. 15 % der Altersgruppe wurden lediglich mit dem normalen Sicherheitsgurt angeschnallt. Ganze zwei Prozent der Kinder über sechs Jahren, die eigentlich noch der Kindersitzpflicht und in jedem Fall auch der Gurtpflicht unterliegen, wurden gar nicht gesichert und völlig schutzlos im Pkw mitgenommen.

Kindersitzpflicht im Ausland?

Wollen Sie in den Urlaub fahren, wissen aber nicht, ob die Kindersitzpflicht dort auch gilt, so sollten Sie sich vorher gut darüber informieren, um ein mögliches Bußgeld zu vermeiden. Denn das kann – anders als in Deutschland – im Zweifelsfall auch sehr viel höher ausfallen. Reisen Sie in die Schweiz, so gilt auch hier die ECE-Regelung Nr. 44, also die gleiche wie in Deutschland.

Anders sieht dies beispielsweise in Österreich aus: Hier müssen Kinder bis zu 14 Jahren und einer Größe von bis zu 1,50 m in einer entsprechenden Rückhalteeinrichtung gesichert werden. Ist ein Kind bereits größer als 1,50 m, so wird der normale Sicherheitsgurt verwendet.

Fahren Sie nach Belgien, müssen Kinder bis 1,35 m in einem entsprechenden Sitz befördert werden. Sind die Sprösslinge noch keine drei Jahre alt, benötigen Sie eine ihrem Alter entsprechende Rückhalteeinrichtung.

Wenn das Kind auf dem Beifahrersitz transportiert wird, muss der Airbag ausgeschaltet sein. Auch bei einer Fahrt nach Spanien gilt die Körpergröße von 1,35 m, bis zu der eine Sicherung des Kindes mit einem zusätzlichen Sitz nötig ist. Normal ist auch hier die Beförderung auf einem der Rücksitze, es sei denn, diese sind alle durch andere Kinder besetzt bzw. im Auto nicht vorhanden.

Im französischen Nachbarland muss Ihr Nachwuchs bis zum zehnten Lebensjahr während der Autofahrt in einem Kindersitz verweilen. Dieser muss vorrangig auf dem Rücksitz montiert werden. Verstoßen Sie gegen diese Vorschrift, kann ein Bußgeld von mindestens 90 Euro drohen.

Die Bußgelder im Ausland können von denen in Deutschland zum Teil stark abweichen. Bereiten Sie sich deshalb gut auf Ihren Urlaub vor – besonders, wenn Sie ein Kind ins Ausland mitnehmen wollen.

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Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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9 Kommentare

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  1. Christine F
    Am 7. Januar 2022 um 10:50

    Hallo,
    Darf ich mein Kind in den Kindersitz sitzen wenn ihr noch 200 Gramm auf 9 Kilo abgehen?
    Liebe Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2022 um 12:09

      Hallo Christine F.,

      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Weitere Informationen können unter folgendem Artikel nachgelesen werden: https://www.bussgeldkatalog.org/kindersitz/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Andreas C
    Am 29. September 2021 um 8:01

    Gibt es keine verständliche Kurzform?

    Das heißt:
    Ein Text, ohne Umwege, ohne Fahrtrichtungswechsel, ohne Schleifchen?

    Einfach nur so, dass man es versteht?
    Deutschland besteht aus unzähligen Vorschriften und Gesetzen und weiteren Entwicklungen aus Industrie und Handel.
    Man kann sein Leben damit komplett ausfüllen, das zu lesen.
    Deswegen brauchen Menschen Fachkräfte, die fähig sind, das alles einfach, verständlich und kurz zu erklären.
    Können Sie das? ja oder nein?

  3. Sandra O
    Am 29. Juni 2021 um 18:29

    “Anders sieht dies beispielsweise in Österreich aus: Hier müssen Kinder bis zu 14 Jahren und einer Größe von bis zu 1,50 m in einer entsprechenden Rückhalteeinrichtung gesichert werden.”
    Das ist do nicht ganz richtig. In Österreich müssen Kinder bis 14 Jahre oder einer Größe von 1,35m einen Kindersitz im Auto haben. Ab 1,35 reicht der Sicherheitsgurt.

    -“Die Lenkerin/der Lenker muss Kinder bis 14 Jahre mit einer Körpergröße von unter 135 cm durch geeignete Kinderrückhaltesysteme (z.B. Babyschalen, Kindersitze, Sitzerhöhungen) sichern. Kinder unter 14 Jahren, die 135 cm oder größer sind, muss die Lenkerin/der Lenker mit dem Sicherheitsgurt sichern; wobei die Verwendung einer Kinder-Rückhalteeinrichtung unter 150 cm weiterhin empfehlenswert ist.” – österreich.gv.at

  4. Ismail
    Am 25. März 2021 um 0:47

    Hallo wurde heute aufgehalten hatte vorne ein Kind sitzen 6jahre alt Körpergröße 1.30 war angeschnallt aber ohne Kindersitz frage droht nur Bußgeld oder auch 1 Punkt.

  5. Noch n Werner
    Am 11. Oktober 2020 um 13:48

    Zitat aus dem Text:
    “Auch bei Kleinkindern bis zu vier Jahren und etwa 18 kg und somit Kindersitzen der Klasse I wird empfohlen, diese ebenfalls rückwärts im Auto auszurichten. Solch ein Kindersitz wird „Reboarder“ genannt. Die Pflicht, diesen einzubauen, gibt es – anders als bei Sitzen der Klasse I – jedoch nicht.”

    Ich verstehe:
    Es wird also empfohlen (d.h. man muss nicht) Kindersitze der Klasse I rückwärts einzubauen.
    Nennt man dann Reboarder. Aha, ok bis hierhin.
    Es gibt weiter keine Pflicht, einen Reboarder einzubauen, aber eine Pflicht, einen Kindersitz der Klasse I einzubauen – der dann Reboarder genannt wird. Häh?

    Ich versteh nur Bahnhof. Was muss man denn jetzt und was nicht?

  6. J.B.
    Am 15. Mai 2020 um 19:23

    Zitat: “Dieser Sitz der Klasse 0+ wird normalerweise „Babyschale“ genannt. Ihn rückwärts zu montieren, ist also Pflicht. Auch bei Kleinkindern bis zu vier Jahren und etwa 18 kg und somit Kindersitzen der Klasse I wird empfohlen, diese ebenfalls rückwärts im Auto auszurichten. Solch ein Kindersitz wird „Reboarder“ genannt. Die Pflicht, diesen einzubauen, gibt es – anders als bei Sitzen der Klasse I – jedoch nicht.”

    Das letzte “Klasse I” macht absolut keinen Sinn… Darf man davon ausgehen, dass hier die Klasse 0+ gemeint ist?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Mai 2020 um 16:16

      Hallo J.B.,
      vielen Dank für diesen Hinweis. Wir haben den Fehler korrigiert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Werner
    Am 20. Februar 2020 um 22:35

    Bizarr: Bis 12 muß man im Kindersitz sitzen, aber mit 15 darf man ein Kraftfahrzeug führen.

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