Kostenpauschale nach einem Unfall: Wann steht diese Geschädigten zu?
Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Was hat es mit der Unkostenpauschale nach einem Unfall auf sich?
Nach einem Unfall droht allen Beteiligten ein erhöhter Zeitaufwand, sind doch viele Angelegenheiten zu regeln. So müssen Formulare an die Versicherungen geschickt werden, Telefonate geführt und Termine vereinbart werden.
Hier opfern Betroffene nicht nur enorm viel Zeit, sondern dieser Aufwand verursacht auch Kosten. Vielen ist die Erstattungsfähigkeit allerdings nicht klar, sind diese Ausgaben doch angesichts der häufig hohen Reparaturkosten am KFZ nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Doch laut regelmäßiger Rechtsprechung steht dem Geschädigten nach einem Unfall eine Kostenpauschale zu.
Wir erklären in diesem Ratgeber, was eine Kostenpauschale ist, wem diese unter welchen Umständen zusteht und wie hoch diese ausfällt.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Kostenpauschale
Während der Schadensregulierung entsteht z. B. durch den Briefverkehr, Telefonate und Fahrten ein gewisser Aufwand. Für diesen gibt es eine Entschädigung. Diese wird mancherorts durch eine Kostenpauschale festgesetzt.
Je nach Fall können zwischen 15 und 25 Euro gefordert werden.
In einigen Städten ist die Aufwandsentschädigung durch eine Pauschale festgesetzt. Wie hoch diese jeweils ist, können Sie hier unserer Tabelle entnehmen.
Wie hoch fällt die Kostenpauschale nach einem Verkehrsunfall aus?
Im Rahmen der Schadensregulierung entsteht allen Parteien viel Arbeit. Der Zeitaufwand kann laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht erstattet werden. Doch was ist mit den Telefon- und Portokosten, die sich tatsächlich berechnen lassen? Hat ein Geschädigter Anspruch darauf diese Auslagen erstattet zu bekommen?
Im Laufe der Jahre hat es sich etabliert, dass Geschädigten nach einem Unfall eine Pauschale als Aufwandsentschädigung zugesprochen wird. Es zeigte sich, dass die Betroffenen die einzelnen Quittungen und Rechnung nicht aufbewahrten und häufig nicht klar war, auf welche Höhe sich die Auslagen beliefen.
Die Gerichte gingen dazu über, eine Auslagenpauschale bei einem Verkehrsunfall festzusetzen und damit die Kosten abzugelten. Dabei ist es unwichtig, wie hoch die Kosten tatsächlich angefallen sind.
Wie hoch nach einem Unfall die Kostenpauschale ausfällt, hängt von der Gerichtszuständigkeit ab. Sie liegt zwischen 15 und 50 Euro. Üblicherweise werden durch die Versicherungen 25 Euro reguliert.
Die Aufwandspauschale nach einem Verkehrsunfall beläuft sich zumeist auf 25 Euro. Diese Kostenpauschale gibt es nur im Verkehrsrecht. In anderen Rechtsbereichen muss üblicherweise jede Auslage konkret nachgewiesen werden, daher kommt dort eine solche Pauschale häufig nicht zum Tragen.
Wie erhalten Geschädigte die Unfallkostenpauschale nach einem Unfall?
Kommt es nach einem Verkehrsunfall zu einem Gerichtsprozess, so werden die Kosten im Rahmen dessen durch die Kostenpauschale abgegolten. Doch nicht immer muss es über einen Unfall gleich zum Streit kommen.
Im Normalfall überweisen die Versicherungen nach einem Verkehrsunfall die Kostenpauschale im Rahmen ihrer sonstigen Regulierungen. Erhalten Sie keine Unkostenpauschale nach einem KFZ-Unfall, haken Sie bei der Versicherung nach – sind Sie schuldlos in den Unfall verwickelt, so steht Ihnen eine Kostenpauschale zu.
Alle Auslagen einzeln abrechnen: Ist das möglich?
Die Kostenpauschale nach einem Unfall ist besonders für Geschädigte interessant, die nicht jede einzelne Rechnung aufbewahrt haben und so keine Unkosten nachweisen können. Waren Geschädigte allerdings so sorgsam und haben alles gesammelt, so kann eine Kostenpauschale nach einem Verkehrsunfall gerade dann interessant sein, wenn Sie tatsächlich weniger ausgegeben haben.
Um die Kostenpauschale nach einem Unfall zu erhalten, müssen Sie keine Nachweise vorweisen. Sie steht dem Geschädigten unabhängig der tatsächlichen Kosten zu. Darüber hinaus werden eventuell anfallende Mietwagenkosten erstattet. Auch eine Wertminderung und Sachverständigenkosten können in manchen Fällen geltend gemacht werden.
Haben Betroffene nach einem größeren Verkehrsunfall deutlich höhere Auslagen, so können manchmal auch diese erstattet werden – allerdings nur, wenn Sie jeden einzelnen Posten nachweisen können.
In der Praxis wird einer solchen Erstattung zumeist nur zugestimmt, wenn der Geschädigte bei dem Unfall auch verletzt wurde. So werden Fahrtkosten zum Arzt oder ins Krankenhaus in der Regel auch pauschal abgegolten.
Auslagenpauschale nach einem Unfall: Aktuelle Rechtsprechung
Im Jahr 2007 betonte das Amtsgericht Hamm, dass trotz gesunkener Telefonkosten, die Kostenpauschale nach einem Unfall bei 25 Euro bleibt, so hätten sich beispielsweise die Fahrtkosten erhöht.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sagt, dass nach einem Verkehrsunfall eine Unkostenpauschale nur dem zusteht, der keine Schuld am Unfall trägt.
Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch die Gerichte die Kostenpauschale nach einem Unfall ansetzen. Beachten Sie allerdings, dass nicht alle Bezirke aufgelistet sind und sich die Rechtsprechung ändern kann.
Gerichtsbezirk | Kostenpauschale in Euro |
---|---|
Berlin | 20 |
Frankfurt (Oder) | 26 |
Hamm | 25 |
Ulm | 25 |
München | 25 |
Stuttgart | 25 |
Bad Segeberg | 25 |
Essen | 25 |
Brandenburg | 25 |
Sehr geehrter Herr Thoms R. ,
bitte denken Sie daran, dass es keine Unkosten gibt.
Entweder es kostet etwas oder es kostet nichts. Es gibt also nur Kosten.
mit freundlichen Grüßen
Joachim R
Kostenpauschale von 25,00 EUR nach einem unverschuldeten Unfall
Nach einem Unfall haben Geschädigte ein erhöhter Zeitaufwand die Angelegenheiten zu regeln. Formulare an Rechtsanwalt schicken, Porti, Kopien erstellen, Gutachter bestellen, mehrere Telefonate führen und Termine vereinbaren und Ähnliches. Hierbei handelt es sich um einen selbstständigen Teilbetrag des materiell-rechtlichen Anspruchs, der insoweit auf Ausgleich der oben aufgeführten Posten gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 13. 2. 2007 – VI ZB 39/06). Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht dem nicht entgegen.
Um nach der Reparatur des Unfallschadens das Fahrzeug abzuholen, ist mir ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden. Von
einem Dritten ließ ich mich zum Autohaus fahren – insgesamt betrug die Strecke 90 km von meinem Wohnort zum Autohaus
und zurück! Diesen Aufwand habe ich als der Geschädigte mit 0,25 EUR pro Kilometer berechnet und wollte den diese Kosten von der gegnerischen
Versicherung erstattet bekommen. Vorliegend 90 km x 0,25 € ergibt eine Forderung von 22,50 EUR. Dieser Betrag deckt gerade mal den tatsächlichen Kraftstoffpreis (Diesel). In der heutigen hochpreisigen Zeit sind weder die oben erwähnte Kostenpauschale noch der Betrag für die Fahrzeugabholung gedeckelt.
Fazit: Die Versicherung lehnt die Kosten für die Abholung des Fahrzeuges ab!