Krawatte abschneiden an Karneval: Erlaubt oder nicht?
Letzte Aktualisierung am: 25. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Was tun, wenn der Schlips dran glauben muss?
Kaum eine Zeit im Jahr verleitet die Menschen im Rheinland zu größerer Ausgelassenheit wie die Karnevalszeit. Jecken und Narren verschiedener Altersklassen rotten sich zusammen, um sich in die buntesten und ausgefallensten Kostüme zu schmeißen. Zu traditionellen Karnevalshymnen wird getanzt, gelacht und gefeiert, was das Zeug hält.
Dabei herrschen an Karneval bestimmte Traditionen, die mittlerweile kaum mehr wegzudenken sind. Neben dem Bützen oder dem Fangen von Kamelle und Strüßjer beim Rosenmontagsumzug wird den männlichen Jecken von den Damen seit eh und je zur Weiberfastnacht die Krawatte abgeschnitten.
Was für die einen ein spaßiger Brauch ist, verärgert andere zutiefst. Vor allem auf Nicht-Rheinländer, die mit den Gepflogenheiten zur Faschingszeit nicht vertraut sind, kann es durchaus eine verstörende Wirkung haben, sich plötzlich die Krawatte abschneiden zu lassen.
Doch wie steht es eigentlich rechtlich betrachtet um die abgeschnittene Krawatte? Können hierbei Ansprüche auf Schadensersatz entstehen oder gar der Vorwurf strafbaren Verhaltens gemacht werden? Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick zum Thema “Krawatte abschneiden”.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Krawatte abschneiden
Nein. Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) stellt diese Handlung eine Eigentumsverletzung dar.
Das kommt darauf an, wo Sie sich befinden. In Karnevalshochburgen müssen Sie üblicherweise nicht damit rechnen, dass deswegen Schadensersatzforderungen gegen Sie gestellt werden – zumindest während der Karnevalszeit. Das ist häufig allerdings eine Einzelfallentscheidung.
Prinzipiell sind sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren möglich.
Darf ich an Karneval die Krawatte abschneiden?
Ob das Zerschneiden eines Schlipses Ansprüche auf Schadensersatz auslöst, hängt maßgeblich davon ab, in welcher Region von Deutschland sich dieser Scherz erlaubt wurde. Im Rheinland ist es mittlerweile zur gängigen Rechtsprechung geworden, das Tragen einer Krawatte an Weiberfastnacht als konkludente, also stillschweigende Einwilligung zu qualifizieren.
Außerhalb der Karnevalshochburgen wie Köln, Düsseldorf oder Mainz hingegen muss ein Schlipsträger üblicherweise nicht damit rechnen, dass ihm Frauen die Krawatte abschneiden. In weniger karnevalistisch geprägten Regionen kam es indes auch schon zu Verurteilungen auf die Zahlung von Schadensersatz.
Strafrechtliche Konsequenzen
Auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten kann die Tradition des Krawatten-Abschneidens von Relevanz sein. Rein objektiv betrachtet, stellt das Kürzen des Schlipses eine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 Strafgesetzbuch (kurz: StGB) dar. Immerhin wird hier eine sich in fremdem Eigentum befindliche Sache beschädigt bzw. zerstört.
Strafrechtliche Konsequenzen sind indes nur zu befürchten, wenn ein entsprechender Strafantrag vom Geschädigten gestellt wird. Das Erfordernis ergibt sich aus § 303c StGB. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wird ansonsten regelmäßig zu verneinen sein.
Wenn ein betroffener Karnevalist es außerdem freiwillig über sich ergehen lässt, dass ihm die Damen an Fasching die Krawatte abschneiden, kann dies ferner auch als eine rechtfertigende Einwilligung qualifiziert werden.
Sofern er um den Brauch weiß und nicht zu erkennen gibt, dass er mit der Schlipsverkürzung nicht einverstanden ist, kann eine derartige Einwilligung durchaus angenommen werden. In dem Fall machen sich die Närrinnen nicht wegen Sachbeschädigung strafbar. Berücksichtigt werden muss allerdings stets der Einzelfall. Oft ist der Grat zwischen Spaß und Ernst ein schmaler.
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Hier liegt ein klassischer Fall von § 17 StGB vor. Aus strafrechtlicher Sicht sollte die Taterin unschuldig sein, da sie sich aufgrund des Brauchtums nicht bewusst ist, mit dem Abschneiden der Krawatte eine Straftat zu begehen. Zivilrechtlich sollte hier § 242 BGB gelten. Das Abschneiden der Krawatte ist zwar eine unerlaubte Handlung, aber es ist Usus, dass hier kein Schadenersatz gezahlt wird (oder man vielleicht den Kollegen auf eine Stange Kölsch einlädt). Ich bin allerdings Laie und das stellt keine juristische Beratung dar.
Das Gesetz ist keine Auslegungssache. Wer mir mit einer Schere zu nahe kommt und damit vor dem Körper herumfuchtelt oder gar mein Eigentum beschädigt, wird unter Umständen bis zum Eintreffen der Polizei fixiert. Auf alle Fälle wird es aber zu mehreren Strafanzeigen führen. Mich interessieren keine regionalen Brauchtümer. Ich besitze auch keine billigen Krawatten, wobei der Wert keine Releanz darstellt.
Ich kann nur hoffen dass alle anderen Männer die von Frauen belästigt, bedroht und physisch angegriffen werden, genau so handeln.
Nimm zur Weiberfastnacht am besten 2 Krawatten mit, vielleicht bleibt eine ganz.
Wer für Krawattenabschneiden keinen Sinn hat, muß zum Lachen in den Keller gehen und nach dem Fasching wieder rauf.