... bis zu 3 Stunden je angefangene weitere Stunde
30 €
90 €
... mehr als 3 Stunden je angefangene weitere Stunde
60 €
180 €
Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung
... bis zu 15 Minuten
30 €
90 €
... mehr als 15 Minuten je angefangene weitere Viertelstunde
60 €
180 €
Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit
... bis zu 1 Stunde
30 €
... bis 2 Stunden je angefangene weitere halbe Stunde
30 €
90 €
... über 2 Stunden je angefangene weitere halbe Stunde
60 €
180 €
Nichtmitführen der Fahrerkarte bzw. nicht zur Prüfung ausgehändigt
... Kontrolle dadurch nicht ermöglicht
250 €
... Kontrolle dadurch erschwert
75 €
Wochenruhezeit im Lkw oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht
bis zu 500 Euro
bis zu 1.500 €
Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer
Auch wenn viele LKW-Fahrer sowie Unternehmer die Lenk- und Ruhezeiten am liebsten abändern oder gar ganz streichen würden, werden vom Gesetz her die Fahrzeiten geregelt. Die Grundlage bildet hierfür das Arbeitszeitgesetz, welches durch die in ihm enthaltenen Regelungen die Arbeitnehmer schützt und zugleich die Arbeitgeber in die Pflicht nimmt.
Als weitere Rechtsgrundlage sind in Deutschland neben der EU-Verordnung 561/2006 auch die Fahrpersonalverordnung und das Fahrpersonalgesetz zu nennen.
Im folgenden Abschnitt werden wir Ihnen aufzeigen, für wen Lenk- und Ruhezeiten gelten, warum es diese in Deutschland überhaupt gibt, wie lange gefahren werden darf und welche Strafen der Bußgeldkatalog bei Missachtung vorsieht.
FAQ: Lenk- und Ruhezeiten
Für wen gelten die Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten?
Vorgeschrieben sind die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, die bei der gewerbliche Güter- oder Personenbeförderung zum Einsatz kommen.
Wo sind die Lenk- und Ruhezeiten geregelt?
Die Vorschriften für Bus- und Lkw-Fahrer ergeben sich vor allem aus der EU-Verordnung 561/2006. Darüber hinaus spielen aber auch die allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit eine wichtige Rolle.
Was droht bei einem Verstoß gegen die geltenden Lenk- und Ruhezeiten?
Bei einer Missachtung der gesetzlichen Vorgaben müssen häufig sowohl der Fahrer als auch der verantwortliche Unternehmer mit einem Bußgeld rechnen. Eine Übersicht der einzelnen Tatbestände und Sanktionen liefert diese Tabelle.
Weiterführende Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten:
Die Lenk- und Ruhezeiten gelten für Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, die für die gewerbliche Güterbeförderung oder Personenbeförderung eingesetzt werden. Entsprechend müssen diese Fahrzeuge mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein, welches alle relevanten Parameter wie Lenk- und Ruhezeiten, Geschwindigkeit oder technische Daten lückenlos aufzeichnet. Während der Arbeitszeit besteht für das Fahrpersonal die Pflicht, das EG-Kontrollgerät zu betreiben.
Seit dem 1. Mai 2006 dürfen in neu zugelassenen Kraftomnibussen/Omnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen und Nutzfahrzeugen (LKW) zum Transport von Waren und Gütern mit o. g. zulässigen Gesamtgewicht (3,5 t) nur noch digitale Kontrollgeräte verbaut werden. Ein modernes EG-Kontrollgerät wird über eine Fahrerkarte betrieben und ist der Nachfolger des bisherigen analogen Kontrollgeräts. Eine Umrüstung alter Tachographen ist allerdings nicht vorgeschrieben.
Die Polizei sowie das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) treten im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten als Kontroll- und Aufsichtsorgan in Erscheinung und dürfen die LKW-Lenkzeiten/LKW-Fahrzeiten überprüfen.
Weshalb gibt es Vorschriften für Lenk- und Ruhezeiten?
Durch die in der EU-Verordnung 561/2006 festgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten soll vor allem die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden. Denn gerade bei Fahrern von LKW, Omnibussen und Co. wird das Unfallrisiko signifikant erhöht, wenn die Arbeitszeit deutlich überschritten und der Transporter in einem übermüdeten Zustand geführt wird. Die Übermüdung tritt dabei infolge mangelnder oder falsch geplanter Pausen ein.
Für den Arbeitnehmer, in diesem Fall der Kraftfahrer, stellen diese Vorschriften daher ein wichtiges Instrument zum Schutz dar. Denn das verpflichtende Einhalten der Lenk- und Ruhezeiten trägt dazu bei, dass der Wettbewerb harmonisiert wird, da die Zeiten für alle Transportunternehmen eine verbindlich einzuhaltende Vorschrift sind.
Darüber hinaus sind in den Lenk- und Ruhezeiten (besonders für LKW) zwei Aspekte verankert, die zu einer besseren Beachtung der Vorschriften beitragen sollen. Dabei handelt es sich um:
mehr Flexibilität für Unternehmer und Fahrer bei der Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
eine Erhöhung der Ruhezeiten für das Fahrerpersonal und damit einhergehend mehr Freizeit
Die Infografik zeigt, welche Tageslenkzeit, welche Lenkzeitunterbrechung, Tagesruhezeit und Wochenruhezeit Lkw-Fahrer einhalten müssen:
Lenk- und Ruhezeiten im Detail
Für Berufskraftfahrer gelten die Fahrzeit betreffend ganz bestimmte und strenge Regeln bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten im LKW. Es darf also nicht nach Lust und Laune gefahren werden. Zu unterscheiden sind dabei die Lenkzeit und Lenkzeitunterbrechung, die Tageslenkzeit, die Tagesruhezeit sowie die wöchentliche Lenkzeit. Wodurch sich diese auszeichnen und was durch die Vorgaben genau geregelt wird, wird im Folgenden geklärt.
Lenkzeit und Lenkzeitunterbrechung
Die maximale Lenkzeit ohne Fahrtunterbrechung darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach dieser Lenkzeit muss der Fahrer eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten am Stück einlegen. Während der Pause darf der Fahrer weder eine Fahrtätigkeit noch andere Arbeiten ausführen. Die Lenkzeitunterbrechung dient ausschließlich der Erholung.
Die Erholungsphase kann als Beifahrer aber durchaus im fahrenden Fahrzeug absolviert werden. Wartezeiten (beispielsweise bei der Be- oder Entladung des LKW oder der Grenzabfertigung) zählen als Lenkzeitunterbrechung, vorausgesetzt die voraussichtliche Dauer ist im Vorfeld bekannt. Die gleiche Regelung gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden LKW.
Alternativ zur 45 Minuten-Pause am Stück, kann die Lenkzeitunterbrechung auf 15 Minuten und später auf 30 Minuten aufgeteilt werden. Wichtig hierbei ist allerdings, dass weder die Summe der Teillenkzeiten die 4,5 Stunden-Grenze, noch die Teilunterbrechungen die 15 bzw. 30 Minuten-Grenze unterschreiten. Beim Splitting der Lenkzeitunterbrechung ist zudem eine spezielle Reihenfolge einzuhalten, welche die EU-Verordnung 561/2006 für die Lenk- und Ruhezeiten vorschreibt: Nach der einer kurzen Fahrtunterbrechung (15 Minuten) hat eine lange (30 Minuten) Unterbrechung zu folgen – nicht umgekehrt.
Lenkzeitunterbrechungen dürfen Fahrer jedoch nicht der täglichen Ruhezeit (siehe Tagesruhezeit) anrechnen.
Tageslenkzeit
Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Kalenderwoche ist jedoch eine Verlängerung auf maximal 10 Stunden gestattet.
Als Lenkzeiten sind solche Zeiten zu verstehen, die tatsächlich mit der Fahrertätigkeit zugebracht werden. Dabei gehört auch das vorübergehende Stehen des LKW zur Lenkzeit, wenn dies der allgemeinen Anschauung zufolge zum Fahrvorgang gehört. Demnach sind auch verkehrsbedingte Aufenthalte an Ampeln, Kreuzungen, in Staus, an Bahnschranken oder Wartezeiten an einer Grenze der Lenkzeit zuzurechnen.
Dagegen gehören Fahrpausen, auch wenn sie kürzer als 15 Minuten ausfallen, nicht zur Lenkzeit, wenn diese aus anderen als den eben genannten Gründen stattfinden und der Fahrer die Möglichkeit hat, seinen Platz hinter dem Steuer zu verlassen. Als Beispiel kann hierfür eine Vollsperrung ohne Ausweichmöglichkeit aufgeführt werden. Aber auch wenn es bei einem Reisebus an einer Grenze zu einer zeitaufwendigen Überprüfung eines jeden einzelnen Passagiers kommt, ist die Lenkzeit gemäß der Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten davon nicht betroffen.
Tagesruhezeit
Die Tagesruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden. Der 24-Stunden-Zeitraum muss nicht mit dem Kalendertag identisch sein.
Die Tagesruhezeit kann bis zu dreimal innerhalb einer Woche auf 9 Stunden verkürzt werden. In diesem Fall spricht man von einer reduzierten Tagesruhezeit. Die verkürzte Zeit muss bei den Lenk- und Ruhezeiten nicht nachgeholt werden.
Genau wie bei der Lenkzeitunterbrechung kann die Tagesruhezeit in zwei Teile aufgeteilt („Splitting“) werden. Der erste Teil muss jedoch einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden, der zweite Teil dagegen einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen. Diese Reihenfolge ist verbindlich einzuhalten. Darüber hinaus spielt es rechtlich keine Rolle, wo der Kraftfahrer seine Nachtruhe macht. So kann der Kraftfahrer seine Ruhezeit beispielsweise auf 9 Stunden verkürzen, um zu Hause zu nächtigen, oder aber auch während einer Tour in der Schlafkabine des LKW übernachten.
Wochenlenkzeit
Die wöchentliche Lenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen. Als Grundlage dient eine Woche mit sechs Arbeitstagen, von denen maximal zwei Arbeitstage 10 Stunden, die restlichen vier Arbeitstage 9 Stunden andauern dürfen.
Die Gesamtlenkzeit während zwei aufeinander folgender Wochen darf jedoch in der Summe die 90 Stunden nicht überschreiten. In diesem Fall spricht man von der Doppelwochen-Lenkzeit. Wird demnach die Lenkzeit in der ersten Woche voll ausgenutzt, darf die Lenkzeit in der zweiten Woche nur noch höchstens 34 Stunden betragen. Als Woche (Kalenderwoche) ist dabei der Zeitraum zwischen Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr definiert.
Wochenruhezeit
Die Lenk- und Ruhezeiten definieren zudem eine wöchentliche Ruhezeit, die üblicherweise mindestens 45 Stunden beträgt. Allerdings lässt sich die Wochenruhezeit auf 24 Stunden verkürzen, solange innerhalb von drei Wochen ein Ausgleich der Zeit erfolgt. Zudem ist auch in der Vor- und Folgewoche die reguläre Wochenruhezeit einzuhalten.
Dabei ist zu beachten, dass Lkw-Fahrer die wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringeng dürfen. Grund dafür ist das seit 2017 geltende Kabinenschlafverbot.
Lenkzeit und Ruhezeiten: Bußgeldkatalog und Haftung bei Verstoß
Wenn ein Fahrer gegen die höchstzulässigen LKW-Lenkzeiten bzw. -Ruhezeiten laut EU-Verordnung 561/2006 verstößt, so kann nicht nur gegen ihn selbst ein Bußgeldbescheid verhängt werden. So kann auch gegen das Unternehmen, bei dem der Fahrer ein Beschäftigungsverhältnis hat, oder gegen die im Unternehmen handelnden Personen vorgegangen werden. Wie hoch das Bußgeld in einem solchen Fall für die Beteiligten ausfällt, verrät die Bußgeldtabelle zu Beginn dieses Ratgebers.
Zudem ist per Gesetzt bestimmt, dass auch Unternehmer, Spediteure, Verlader sowie Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer, Reiseveranstalter und Fahrvermittlungsagenturen sicherstellen müssen, dass die vereinbarten Zeitpläne für die Beförderung nicht gegen die Lenkzeiten und Ruhezeiten verstoßen. Wenn vom Verlader beispielsweise ein Liefertermin vorgegeben wird, der nicht unter den gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zu realisieren ist, droht ihm im Falle der Feststellung eines Verstoßes ein Ermittlungsverfahren.
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.
Habe nur kurze ne frage darf ich privat was ab holen mit meinen 12 tonner ohne karte weil es ist ja privat und dauert ca 2 stunden , oder muss ich meine karte stecken was dann aber heisst ich könnte montags erst später an fangen.
solange die Fahrt privat ist und keinen gewerblichen Charakter hat, benötigen Sie normalerweise keine Fahrerkarte. Fragen Sie zur Sicherheit aber einmal beim BAG (Bundesamt für Güterverkehr) nach, dort kann man Sie dementsprechend beraten.
Mich haben die in Ingolstadt angehalten und mir gesagt das ich 817.00 Euro zahlen muss.Das schicken die jetzt zur Bussgeldstelle in NRW.Frage ist wird das da noch mehr kosten wie in Bayern oder eher weniger.Kann ich von meinem Chef verlangen,das er das bezahlt.?Schliesslich kann ich meine Lenk und Ruhezeiten wegen den ganzen Terminen nicht einhalten.MFG
Klaus
Klaus, wenn Du Deine Ruhezeiten nicht einhalten kannst, dann solltest Du Dir einen anderen Job suchen und Deinen Arbeitgeber beim Amt für Arbeitsschutz oder beim Zoll anscheißen.
die Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in ganz Deutschland gleich, lediglich bei den Bearbeitungsgebühren kann es zu Unterschieden kommen. Der Halter Ihres LKWs wird zusätzlich ein Bußgeld bezahlen müssen, dieses ist meistens höher als das Bußgeld für den Fahrer. So sollen auch die Unternehmen dazu angehalten werden, ihren Fahrern das Einhalten der Lenk- und Ruhezeiten zu ermöglichen. Ihr jetzt erhaltenes Bußgeld ist jedoch nicht übertragbar. Sie können aber Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben, wenn er Ihnen unangemessen erscheint.
Die wöchentliche Lenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen. Als Grundlage dient eine Woche mit sechs Arbeitstagen, von denen maximal zwei Arbeitstage 10 Stunden, die restlichen vier Arbeitstage 9 Stunden andauern dürfen.
Frage: Ich arbeite jede Woche max. 40 Stunden, eher etwas weniger. In regelmäßigen Abständen (4 Wochen) werden Arbeiten auf dem Betriebsgelände am Samstag und Sonntag (jeweils 7.75 Std.) erledigt, bei denen kein LKW gefahren wird. Ist das erlaubt?
wenn kein LKW gefahren wird, so wird dies auch nicht auf Ihre Lenkzeit angerechnet. Solange Ihre Arbeitszeit vertragsgemäß abgerechnet wird, sollte dies also kein Problem darstellen.
Ich befördere Fahrgäste, die in den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen viele Sonderwünsche haben, die ich ihnen natürlich erfüllen muss. Doch ich frage mich ob ich dann überhaupt noch meine Pause habe? Ob ich also das erfülle mit der Lenkzeit
Hallo!!!!
Habe nur kurze ne frage darf ich privat was ab holen mit meinen 12 tonner ohne karte weil es ist ja privat und dauert ca 2 stunden , oder muss ich meine karte stecken was dann aber heisst ich könnte montags erst später an fangen.
danke schon mal für eine Antwort
Hallo Manuel,
solange die Fahrt privat ist und keinen gewerblichen Charakter hat, benötigen Sie normalerweise keine Fahrerkarte. Fragen Sie zur Sicherheit aber einmal beim BAG (Bundesamt für Güterverkehr) nach, dort kann man Sie dementsprechend beraten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Mich haben die in Ingolstadt angehalten und mir gesagt das ich 817.00 Euro zahlen muss.Das schicken die jetzt zur Bussgeldstelle in NRW.Frage ist wird das da noch mehr kosten wie in Bayern oder eher weniger.Kann ich von meinem Chef verlangen,das er das bezahlt.?Schliesslich kann ich meine Lenk und Ruhezeiten wegen den ganzen Terminen nicht einhalten.MFG
Klaus
Klaus, wenn Du Deine Ruhezeiten nicht einhalten kannst, dann solltest Du Dir einen anderen Job suchen und Deinen Arbeitgeber beim Amt für Arbeitsschutz oder beim Zoll anscheißen.
Hallo Klaus,
die Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in ganz Deutschland gleich, lediglich bei den Bearbeitungsgebühren kann es zu Unterschieden kommen. Der Halter Ihres LKWs wird zusätzlich ein Bußgeld bezahlen müssen, dieses ist meistens höher als das Bußgeld für den Fahrer. So sollen auch die Unternehmen dazu angehalten werden, ihren Fahrern das Einhalten der Lenk- und Ruhezeiten zu ermöglichen. Ihr jetzt erhaltenes Bußgeld ist jedoch nicht übertragbar. Sie können aber Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben, wenn er Ihnen unangemessen erscheint.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Die wöchentliche Lenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen. Als Grundlage dient eine Woche mit sechs Arbeitstagen, von denen maximal zwei Arbeitstage 10 Stunden, die restlichen vier Arbeitstage 9 Stunden andauern dürfen.
Frage: Ich arbeite jede Woche max. 40 Stunden, eher etwas weniger. In regelmäßigen Abständen (4 Wochen) werden Arbeiten auf dem Betriebsgelände am Samstag und Sonntag (jeweils 7.75 Std.) erledigt, bei denen kein LKW gefahren wird. Ist das erlaubt?
Hallo Georg,
wenn kein LKW gefahren wird, so wird dies auch nicht auf Ihre Lenkzeit angerechnet. Solange Ihre Arbeitszeit vertragsgemäß abgerechnet wird, sollte dies also kein Problem darstellen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Diese Regulierungen gelten aber nur für gewerbliche LKW-fahrer. was ist mit Selbstständigen? Müssen die sich auch daran halten?
Hallo Thomas,
diese arbeiten ja auch mit einem Gewerbeschein und sind dementsprechend auch an die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten gebunden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich befördere Fahrgäste, die in den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen viele Sonderwünsche haben, die ich ihnen natürlich erfüllen muss. Doch ich frage mich ob ich dann überhaupt noch meine Pause habe? Ob ich also das erfülle mit der Lenkzeit
Hallo,
in der lenkfreien Zeit sollten Sie eigentlich keine anderen Arbeiten erledigen müssen, so dass es als Pause gilt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org