Lichthupe: Nicht immer stellt der Gebrauch eine Nötigung dar!

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 19. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Nicht nur Drängler lassen das Fernlicht aufleuchten

Was ist eine Lichthupe? Gemeint ist ein kurzes, stoßweises Aufblenden mit dem Fernlicht.
Was ist eine Lichthupe? Gemeint ist ein kurzes, stoßweises Aufblenden mit dem Fernlicht.

Der Gebrauch der Lichthupe wird durch missbräuchliche Nutzung bereits länger vor allem Dränglern im Straßenverkehr nachgesagt. Doch tatsächlich ist das geben kurzer Lichtzeichen nicht per se untersagt. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gestattet sie in einzelnen Situation sogar explizit.

Die Grenze zum Missbrauch der Leuchtsignale kann jedoch schnell erreicht sein, in diesen Fällen kann das Einschalten der Lichthupe sogar als Nötigung aufgefasst werden.

Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, unter welchen Voraussetzung der Gebrauch der Lichthupe erlaubt ist und wann Sie hiervon besser absehen sollten, um einer Anzeige aus dem Weg zu gehen.

FAQ: Lichthupe

Wann ist der Gebrauch der Lichthupe erlaubt?

Ähnlich wie bei der Hupe dürfen Sie die Lichthupe nur verwenden, um andere Verkehrsteilnehmer z. B. auf eine Gefahr oder ein Hindernis aufmerksam zu machen (nicht jedoch auf einen Blitzer!).

Welche Konsequenzen hat der ordnungswidrige Gebrauch der Lichthupe?

Der Missbrauch der Lichthupe kann ein Verwarngeld von 5 bis 10 Euro nach sich ziehen.

Zählt die Lichthupe als Nötigung im Straßenverkehr?

Das kann z. B. bei beharrlichem Drängeln auf der Autobahn der Fall sein. Als Folge kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug drohen.

Bußgeldtabelle: Sanktionen für missbräuchlichen Einsatz der Lichthupe

Ver­stoßSank­tionNe­ben­stra­fen
Lichthupe missbräuchlich verwendet5 €-
... andere belästigt oder geblendet10 €-
Nötigung mit Betätigung der LichthupeGeld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe bis 3 Jah­rea) Fahrverbot bis 6 Monate + 2 Punkte oder
b) Führerschein­entzug + 3 Punkte

Bußgeldrechner zur Beleuchtung

Keine Lust zu lesen? Hupe & Lichthupe im Video erklärt

Video zum Hupen im Straßenverkehr
Dieses Video erklärt Ihnen den richtigen Einsatz von Hupe und Lichthupe.

Einsatz der Lichthupe beim Überholen durch StVO durchaus gestattet

Lichthupe beim Überholen: In der Fahrschule wird regelmäßig auf den vorsichtigen Einsatz hingewiesen.
Lichthupe beim Überholen: In der Fahrschule wird regelmäßig auf den vorsichtigen Einsatz hingewiesen.

Interessant ist, dass die Nutzung der Lichthupe gemäß StVO in Einzelfällen durchaus zulässig ist. Das betrifft insbesondere all jene Fälle, in denen es auch gestattet ist, zu hupen, also per Schallzeichen auf sich oder eine Gefahrenquelle aufmerksam zu machen.

Wollen Sie also einen anderen darauf hinweisen, dass Sie selbst oder andere in irgendeiner Weise gefährdet sind, etwa durch Fahrfehler oder auftauchende Hindernisse, ist der Einsatz von kurzen Schall- und Lichtzeichen in der Regel zulässig (vgl. § 16 Absatz 1 Nr. 2 StVO).

Darüber hinaus ist der Einsatz von Schall- und Lichtzeichen auch dann gestattet, wenn außerhalb geschlossener Ortschaften überholt wird (vgl. § 16 Absatz 1 Nr. 1 StVO). Zu beachten ist hierbei jedoch, dass durch den Gebrauch kein anderer geblendet oder belästigt wird.

Damit ist die Nutzung der Lichthupe auch auf der Autobahn durchaus erlaubt, wenn Sie einen anderen Verkehrsteilnehmer überholen wollen. Das bedeutet nun aber nicht, dass Sie langsamer fahrende Fahrzeuge auf der linken Spur durch die Lichthupe derart bedrängen dürfen, dass diese endlich den Weg freimachen. Stattdessen wäre es durchaus mit der StVO vereinbar, die Lichthupe zu betätigen, um einen Fahrzeugführer, der zu weit in die linke Spur ragt oder unaufmerksam scheint, auf die eigenen Überholabsichten hinzuweisen und vorzuwarnen.

Vereinzelt wäre dies auch zulässig, wenn ein schneller fahrendes Fahrzeug von einer weiter zurückliegenden Position einen Fahrer auf der linken Spur auf die Überholabsicht hinweist, sofern die rechte Spur neben dem Vorausfahrenden frei ist. Ist der Fahrer, der überholen möchte, jedoch schon an das vorausfahrende Fahrzeug herangefahren, ist der Einsatz der Leuchtzeichen regelmäßig unzulässig. Im Zweifel kann der Vorwurf der Nötigung durch die Lichthupe gemacht werden.

Wann dürfen Sie die Lichthupe nicht verwenden?

Aus dem Vorgenannten geht hervor, dass Sie in allen anderen Situationen fernab von Überholvorgängen außerorts und Hinweisen auf Gefahrenstellen, die Lichthupe nicht einsetzen dürfen. Dennoch neigen viele Verkehrsteilnehmer dazu, die Leuchtzeichen in unzähligen Situationen zu verwenden:

  • als Warnung entgegenkommender Fahrzeuge durch den Einsatz der Lichthupe vor einem Blitzer
  • als Hinweis auf den Verzicht auf den eigenen Vorrang (etwa in schmalen, zugeparkten Straßen mit Gegenverkehr)
  • als Signal für einen geplanten Spurwechsel
  • als Zeichen für Fußgänger, dass diese vorgelassen werden
In all diesen Situationen ist der Einsatz der Lichthupe jedoch nicht gestattet, da hier weder auf eine Überholabsicht noch eine Gefahr hingewiesen werden soll. Außerdem können die Lichtsignale in diesen Situationen auch missverständlich sein – will der eine durch die Lichthupe Vorrang gewähren, meint der andere, dass er Vorrang habe u. a.

Missbrauch der Lichthupe: Welche Strafe droht Verkehrsrowdies?

Missbräuchliche Nutzung der Lichthupe auf der Autobahn: Welche Strafe kann Ihnen drohen?
Missbräuchliche Nutzung der Lichthupe auf der Autobahn: Welche Strafe kann Ihnen drohen?

Wenn Fahrer von Pkw, Lkw & Co. die Lichthupe missbräuchlich betätigen, kann gemäß Bußgeldkatalog hierfür eine Geldbuße von 5 bis 10 Euro drohen. Dasselbe gilt im Übrigen für den missbräuchlichen Einsatz von Schallzeichen. Doch im Einzelfall sind noch wesentlich empfindlichere Sanktionen möglich.

Verwenden Drängler auf der Autobahn die Lichthupe, kann eine Nötigung vorliegen. Die Strafe richtet sich dann nicht mehr nach dem Bußgeldkatalog, sondern dem Strafgesetzbuch (StGB). Gemäß § 240 StGB können bei Feststellung einer entsprechenden Straftat im Straßenverkehr eine Geldstrafe oder bis zu dreijährige Freiheitsstrafe verhängt werden. Darüber hinaus sind folgende Nebenstrafen möglich:

  1. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) oder Fahrverbot bis sechs Monate (§ 44 StGB)
  2. zwei bis drei Punkte in Flensburg (Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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10 Kommentare

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  1. Peter
    Am 16. März 2023 um 8:54

    Geschäftsidee/Erfindung/ : Abstand-Sensor am Heck,Messung der eigenen Geschwindigkeit (GPS) und des Abstands zum rückwärtigen Fahrzeug.Wenn der Sicherheitsabstand unterschritten wird blinkt ein LED-Dreieck mit Kamera-Symbol- aber ob sowas erlaubt wäre in Deutschland – ganz zu schweigen in der EU

    • Klaus
      Am 7. Juli 2023 um 11:01

      Die Idee ist gar nicht mal schlecht.
      Jetzt noch eine Kamera vorne mit Schildererkennung gekoppelt und mit einem Tonsignal das erklingt wenn man § 3 Abs. 2 StVO verletzt.
      (Zur Info: “Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.”)
      Also wenn 100 erlaubt sind, aber ohne ersichtlichen Grund Tacho 70-80 km/h (bzw. echte 65+) fährt und sich wieder diverse Autos hinter einem sammeln.

      So würde man regelmäßig daran erinnert sich an die eigene Nase zu greifen bevor man sich über andere beschwert.
      Oder wie mein Fahrlehrer immer gesagt hat: Wenn vor Dir viele, aber hinter Dir keiner ist machst Du was falsch … aber genauso wenn vor Dir keiner, aber hinter Dir viele sind ;-)
      In diesem Sinne: Wer frei von Schuld ist werfe den ersten Stein.

  2. Kunigunde
    Am 1. April 2021 um 7:29

    Hatte gestern Abend einen Linksspurschleicher. 2x habe ich das Fernlicht aufgeblendet, damit er den Weg frei macht.

    Nun könnte man denken, ich sei ein furchtbarer Drängler, der es unglaublich eilig gehabt hätte. Die Situation war folgende: Autobahnabschnitt 2-spurig. Rechts ein Transporter und der PKW auf der linken Spur fuhr die ganze Zeit auf seiner Höhe; er hatte anscheinend keinerlei Überholabsicht. Nach dem ersten Aufblenden des Fernlichts versuchte er sogar einen sogenannten “Brake-Check”.

    Bei aller Liebe und Rücksichtnahme im Verkehr: Aber gerade diese “Sonntagsfahrer” sind Hauptursache für gefährliche Verkehrsunfälle. Das hat nichts mit vorausschauendem oder vorsichtigem Fahren zu tun.

    • bob
      Am 4. November 2021 um 10:09

      der kommentar kommt vom 1. April und ist somit wohl als (schlechter) Witz zu vesrstehen…
      Manche KFZ haben (leider) nicht ausreichende Leistung um einen LKW an Ort und Stelle stehenzulassen, da ist man mit 20-30 km/h mehr als der überholte schon ganz zu Frieden.
      Wenn Sie diese nun als Sonntagsfahrer titulieren ist das schon so etwas wie “aus dem weg geringverdiener”.
      Ich bin für ein generelles Tempolimit von 130 km/ h gerne auch mit Geschwindigkeitssperre bei 150km/h
      damit wären Drängler Schnee von gestern…

      • Pauline
        Am 28. August 2022 um 12:14

        Die Verkehrsordnung sagt eindeutig: Dauert etwa der Überholvorgang eines LKW bei einem „Elefantenrennen“ mit einer Differenzgeschwindigkeit von weniger als 10 km/h auf einer zweistreifigen Autobahn mehr als 45 Sekunden, handelt es sich um ein ordnungswidriges Verkehrsmanöver”
        Daraus ergibt sich, dass das nebeneinander Fahren auf der Autobahn verboten ist. Überholen ja – aber mit einer merklich höheren Geschwindigkeit als der zu überholende.
        Kunigunde hat Recht
        Bob eher nicht.

  3. Robin
    Am 19. Juli 2020 um 3:35

    Ich würde auch gerne Drängler*innen anzeigen aber habe Zweifel ob das etwas bringt, wenn man keine*n Zeugin*en hat. Selbst wenn man die*en Beifahrer*in als Zeugin*en hat, könnte die*er ja als parteiisch gelten. Wie soll ich also vorgehen?

  4. Theo
    Am 25. Juni 2020 um 7:45

    Ich habe mir einfach eine dashcam an die Heckscheibe gebaut. Damit hat man keine Probleme mehr mit dem Idioten hinter einem.

    • Aki
      Am 29. Juli 2024 um 18:08

      Einer wo die Dashcam an die Heckscheibe anbringt ist meiner Meinung nach einer wo Spaß dran hat Menschen zu provozieren. Jeder normale Mensch bringt das Ding vorne an und macht Platz.

  5. Manfred
    Am 9. Mai 2020 um 12:34

    Vor Dränglern kann man sich schützen, indem man eine Kamera an der Heckscheibe anbringt. Auch eine alte GoPro mit Saugnapfhalterung und einer fetten Speicherkarte kann dem Zweck dienen, aber eine Dashcam ist schon besser.

  6. Hans
    Am 6. März 2020 um 20:52

    Wenn man als der genötigte keinen Zeugen hat ist es sowieso schwer oder unmöglich der drängler anzuzeigen, kann man zwar machen aber man hat halt den Zeugen nicht.
    Und wenn der drängler dann noch einen Beifahrer hat kann man es eh vergessen.

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