„Lieferverkehr frei”-Schild: Wer darf hier fahren, halten oder parken?

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Verstoß gegen „Lieferverkehr frei” – Bußgeld

VerstoßBußgeld in Euro
Parken in einer Fußgängerzone oder in einem Verkehrsbereich mit Durchfahrtsverbot (VZ 250)55
… mit Behinderung70
… länger als 3 Stunden70
Eine Fußgängerzone oder einen Verkehrsbereich mit Durchfahrtsverbot (VZ 250) befahren …
… mit Kfz über 3,5 t (außer Pkw und Kraftomnibus)100
… mit Kfz bis 3,5 t mit Anhänger 55
… mit Kraftomnibus55
… mit anderen Kfz50
In einer Fußgängerzone gehalten …
… mit Kfz über 3,5 t (außer Pkw und Kraftomnibus)100
… mit Kfz bis 3,5 t mit Anhänger 55
… mit Kraftomnibus55
… mit anderen Kfz50

FAQ: Lieferverkehr frei

Was gilt als Lieferverkehr gemäß StVO?

Eine offizielle Definition des Begriffs Lieferverkehr existiert weder in der StVO noch in einem anderen Gesetzestext. Aus der Rechtsprechung hat sich jedoch folgende Definition ergeben: Es handelt sich dabei um den geschäftsmäßigen Transport von Gegenständen, der für die Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes erforderlich ist. Privatpersonen, die große Gegenstände transportieren, gelten somit nicht als Lieferverkehr, ebenso wenig Taxifahrer.

Was genau erlaubt das Schild „Lieferverkehr frei” in einer Fußgängerzone?

Taucht das Verkehrszeichen „Lieferverkehr frei” auf, dürfen Lieferfahrzeuge ausnahmsweise in einen bestimmten Bereich einfahren, obwohl dieser normalerweise für Fahrzeugverkehr tabu ist. Voraussetzung für diese Ausnahme ist jedoch, dass die Adresse, an der der Lieferant etwas abliefert oder abholt, in der entsprechenden Zone liegt. Es ist nicht erlaubt, mit einem Lieferfahrzeug durch die Fußgängerzone zu fahren, um einfach nur den Weg abzukürzen.

Welches Bußgeld droht, wenn ich gegen das Schild „Lieferverkehr frei” verstoße?

Das kommt darauf an, unter welchem Verkehrsschild das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei” auftaucht. Missachten Sie ein Durchfahrtsverbot, drohen andere Bußgelder, als wenn Sie verbotswidrig in eine Fußgängerzone einfahren. Eine Übersicht über mögliche Geldbußen finden Sie hier.

„Lieferverkehr frei”: Ausnahmen in Fußgängerzonen und bei Durchfahrtsverboten

Für wen gilt das Schild "Lieferverkehr frei"?
Für wen gilt das Schild “Lieferverkehr frei”?

Nicht jede öffentliche Verkehrsfläche darf von Fahrzeugen genutzt werden. Dazu zählen nicht nur Geh- und Radwege, sondern zum Beispiel auch Fußgängerzonen. Diese sollen in erster Linie den Fußgängern vorbehalten bleiben, damit diese in Ruhe ihre Besorgungen erledigen können, ohne einen Zusammenstoß mit einem Fahrzeug fürchten zu müssen.

Doch die Geschäfte in solchen Fußgängerzonen müssen ihre Waren auch irgendwie erhalten und viele Sachen lassen sich ohne Kraftfahrzeug nicht oder nur schwerlich anliefern. Aus diesem Grund findet sich unter vielen Schildern von Fußgängerzonen ein Zusatzzeichen mit dem Schriftzug „Lieferverkehr frei”. Das bedeutet, dass in der Zone zwar grundsätzlich ein Fahrzeugverbot herrscht, Fahrzeuge des Lieferverkehrs sind davon aber ausgenommen. Diese dürfen die Fußgängerzone befahren, dort halten und auch parken.

Das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei” tritt nicht nur im Zusammenhang mit Fußgängerzonen auf. Mitunter findet es sich auch unter dem Verkehrszeichen 250 (Durchfahrtsverbot), welches Fahrzeugen die Nutzung einer bestimmten Straße verbietet. Auch in diesem Fall bedeutet das Zusatzzeichen, dass Lieferfahrzeuge von dem Verbot ausgenommen sind.

Die Definition von „Lieferverkehr”

Das Zusatzschild „Lieferverkehr frei” ist ein offizielles Verkehrszeichen gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Trotzdem ist in der Verordnung an keiner Stelle definiert, was unter „Lieferverkehr” genau zu verstehen ist. Auch in anderen Gesetzestexten findet sich keine Erläuterung des Begriffs.

Wie so häufig in solchen Fällen hilft dann ein Blick in die Rechtsprechung. Die Juristen definieren „Lieferverkehr” demnach wie folgt: Es handelt sich um den geschäftsmäßigen Transport von Gegenständen, insbesondere Waren und Gütern, der zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes erforderlich ist.

Privatpersonen, die Gegenstände transportieren, gelten somit nicht als Lieferverkehr. Sie sollten sich also nicht einfallen lassen, mit Ihrem Pkw in die Fußgängerzone zu fahren, um Ihre Einkäufe zu erledigen. Das kann Ihnen ein Bußgeld von 50 Euro einbringen.

Obendrein müssen tatsächlich Gegenstände geliefert werden, damit von „Lieferverkehr” die Rede sein kann. Die Abholung oder das Bringen von Personen zählen hier nicht, weshalb Taxis nicht als Lieferverkehr gelten. Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG Bamberg bestätigt (Beschl. v. 9.7.18, A.Z. 3 OLG 130 Ss 58/18).

Was ist bei „Lieferverkehr frei” erlaubt und was nicht?

"Lieferverkehr frei" ist keine Einladung, die Fußgängerzone als Abkürzung zu benutzen.
“Lieferverkehr frei” ist keine Einladung, die Fußgängerzone als Abkürzung zu benutzen.

Für die Ausnahme „Lieferverkehr frei” spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie groß oder schwer der gelieferte Gegenstand ist. Selbst wenn die Ware auch problemlos zu Fuß ausgeliefert werden könnte, darf sie per Fahrzeug in die Fußgängerzone gebracht werden, wenn diese für Lieferverkehr freigegeben ist.

Gilt „Lieferverkehr frei”, ist es erlaubt, mit einem Lieferfahrzeug in der Fußgängerzone zu fahren, zu halten und dort auch zu parken. Es muss jedoch eine Bedingung erfüllt sein, um sich auf diese Ausnahmegenehmigung berufen zu können: Die Lieferadresse, von der die Ware abgeholt oder zu der sie geliefert wird, muss sich innerhalb der Fußgängerzone befinden. Erfolgt die Lieferung hingegen ganz woanders, kann sich der Lieferant nicht auf das Verkehrszeichen „Lieferverkehr frei” berufen und muss die Fußgängerzone meiden. Er darf somit nicht einfach durch den gesperrten Bereich durchfahren, um zum Beispiel seinen Lieferweg zu verkürzen und Zeit zu sparen.

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

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1 Kommentar

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  1. Harald H
    Am 23. Oktober 2023 um 19:35

    Sehr sinnvolle Regelung, insbesondere wenn sie auch “durchgedrueckt” / überwacht wird.

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