Wie muss die Beleuchtung an einem LKW beschaffen sein?
Auch an einem LKW muss die Beleuchtung den Vorgaben der StVZO entsprechen. Informationen dazu, was gesetzlich zur Beleuchtung bestimmt ist, finden Sie hier.
Welche Beleuchtung muss ein LKW haben?
Neben Scheinwerfern und Rückleuchten, muss ein LKW auch Bremsleuchten und Blinker aufweisen. Wie diese aussehen dürfen und was sonst an Beleuchtung vorgeschrieben bzw. erlaubt ist, erfahren Sie hier. Dass alle Beleuchtungseinrichtungen vorhanden und funktionstüchtig sind, muss im Rahmen der Abfahrtskontrolle geprüft werden.
Mit welchen Bußgeldern ist bei falscher oder defekter Beleuchtung am LKW zu rechnen?
Missachten Sie bei der LKW-Beleuchtung die gesetzlichen Vorschriften, müssen Sie mit Verwarngeldern zwischen 5 und 50 Euro rechnen. Wann welche Sanktion greift, zeigt die Tabelle hier.
Inhaltsverzeichnis:
LKW-Beleuchtung: Entsprechende Vorschriften in der StVZO
Die Beleuchtung an Fahrzeugen ist einer der wichtigsten Aspekte in puncto Sicherheit, andere sehen und selbst gesehen werden. Doch gelten für alle die gleichen Vorschriften oder muss beispielsweise die LKW-Beleuchtung anders aussehen? Hinzu kommen im Zusammenhang mit der Fahrerkabine oft auch Fragen zur Innenbeleuchtung oder ob ein beleuchtetes Namensschild im LKW mitfahren darf.
Welche Scheinwerfer und Rückstrahler am LKW als Beleuchtung vorhanden sein müssen, ob eine bestimmte Zusatzbeleuchtung am LKW erlaubt ist und was in Bezug auf LED-Beleuchtung zu beachten ist, wird in Deutschland gesetzlich bestimmt. Neben den Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind unter anderem auch die Vorschriften der Norm ECE R48 für lichttechnische Einrichtungen zu beachten.
Die Bestimmungen in § 49a StVZO gelten für alle Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Was als lichttechnische Einrichtung gilt und vorhanden sein muss bzw. darf, ist bereits in Absatz 1 § 49a StVZO erklärt:
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
Diese Bestimmungen gelten, wie bereits erwähnt, natürlich auch für die LKW-Beleuchtung. Außen muss diese also immer fest verbaut und betriebsbereit sein. Im gleichen Absatz wird zudem bestimmt, was bzw. welche Regelungen für die Zulassung dieser Einrichtungen gelten.
In den nachfolgenden Absätzen legt der Gesetzgeber unter anderem fest, wo und wie die einzelnen Bestandteile der vorgeschriebenen bzw. zulässigen Beleuchtung angebracht sein müssen. Wirken die lichttechnischen Einrichtungen nach vorn, müssen sie immer zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung eingeschaltet sein.
LKW werden in diesen Vorschriften nicht explizit erwähnt. Im Zusammenhang mit dem Standlicht allerdings ist festgelegt, dass Fahrzeuge, die keine PKW sind und eine Länge von sechs Metern überschreiten, mit gelben Begrenzungsleuchten ausgestattet sein müssen. § 51a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist hier maßgebend. Gleiches gilt in diesem Zuge auch für Anhänger, welche diese Vorgaben erfüllen.
Vorn, hinten, seitlich: Diese Beleuchtung muss am LKW vorhanden sein
Neben den speziellen Bestimmungen für die Seitenmarkierungsleuchten am LKW gilt ab einer bestimmten Breite, dass Umrissleuchten als Zusatzbeleuchtung am LKW vorn und hinten anzubringen sind. Diese dürfen nach vorn nur weiß und nach hinten nur rot wirken. Ab einer Bereite von 1,80 m darf, bei 2,10 m muss am LKW diese Beleuchtung angebracht sein. Diese Positionsleuchten am LKW sollen die Umrisse des Fahrzeugs besser darstellen und somit für mehr Sicherheit sorgen.
Ansonsten gelten die allgemeinen gesetzlichen Beleuchtungsvorschriften für Kfz. Folgende LKW-Beleuchtung vorne, seitlich und hinten ist in der Regel Standard bzw. muss vorhanden sein:
Mindestens zwei noch vorn wirkende Scheinwerfer mit Fern- und Abblendlicht (maximal sechs bei LKW über 12 t)
Standlicht, das mit Abblend- oder Fernlicht wirkt
Mindestens zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und hinten (zwei zusätzliche an den Seiten zulässig)
Nebelscheinwerfer vorn
Tagfahrlicht
Weiße Kennzeichenbeleuchtung vorn und hinten
Mindestens zwei rot leuchtende Schlussleuchten
Mindestens zwei rote Bremsleuchten, bei Zulassung ab 1998 mindestens drei (die dritte muss höher gesetzt und mittig am Heck angebracht sein)
Zwei rote Rückstrahler am LKW
Mindestens eine Nebelschlussleuchte in rot (zwei sind zulässig)
Mindestens einen Rückfahrscheinwerfer in Weiß (zwei sind zulässig)
Gelbe Seitenmarkierungsleuchten am 6 m Länger vorgeschrieben (wenn in die Schlussleuchte am LKW integriert, dann auch rot)
Für die LKW-Anhänger-Beleuchtung(Rückleuchten, Blinker, Kennzeichenbeleuchtung usw.) gelten ebenfalls die Vorschriften aus § 49a StVZO. Sowohl rote Rückstrahler, Rückleuchten und Bremslichter als auch gelbe Fahrrichtungsanzeiger, seitliche gelbe Positionslichter und ab einer Breite von 2,10 m Umrissleuchten müssen vorhanden sein. Zudem sind auch weiß leuchtende Rückfahrscheinwerfer möglich aber nicht vorgeschrieben.
Zusatzscheinwerfer: Am LKW erlaubt?
Bei LKW ist die Zusatzbeleuchtung immer wieder Thema. Scheinwerfer, die zum Arbeiten benötigt werden, kommen da in den Sinn. Wenn es um zusätzliche LKW-Beleuchtung geht, spielen das zulässige Gesamtgewicht sowie auch die Vorschriften der ECE R48 eine Rolle.
Die Vorgaben der ECE-Norm legen unter anderem fest, für welche Fahrzeugklassen zusätzliche Leuchten, Scheinwerfer oder Rücklichter angebracht werden können. In den meisten Fällen handelt es sich um sogenannte „Kann-Bestimmungen“, was bedeutet, dass die Zusatzbeleuchtung am LKW angebracht werden kann, jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Den genauen Inhalt der ECE R48-Vorschriften finden Sie als PDF auf der Übersichtsseite zum EU-Recht unter folgendem Link: https://eur-lex.europa.eu/
Für Frontscheinwerfer gilt daher beispielsweise, dass LKW zwischen 3,5 t und 12 t vier Scheinwerfer haben dürfen. LKW die 12 t oder mehr wiegen, können bis zu sechs Scheinwerfer aufweisen. Von diesen dürfen dann jedoch nur vier gleichzeitig leuchten.
Besonders beim LKW-Tuning spielt die Beleuchtung bzw. zusätzliche angebrachte Scheinwerfer oder LEDs eine große Rolle. Doch entsprechen die Veränderungen nicht den Vorschriften oder haben keine Zulassung wird es schwierig. Solch problematische Veränderungen liegen unter anderem dann vor, wenn der LKW eine Beleuchtung am Kühlergrill aufweist. Erlaubt ist es zudem auch nicht, beleuchtete Werbung oder Firmenschilder anzubringen, durchgehende Umriss- oder Begrenzungsleuchtbänder zu verwenden oder Scheinwerfer mit farbigem Licht zu montieren.
Ebenfalls nicht zulässig sind LED-Leuchten oder Lichtleisten an den Seiten sowie an den Windabweisern. Gleiches trifft zu, wenn farbige Rundumleuchten verwendet werden, ohne dass die Vorgaben gemäß § 52 Abs. 4 und Abs. 11 StVZO erfüllt sind. Farbige Punktstrahler oder Rückstrahler dürfen nicht als LKW-Beleuchtung verwendet werden.
Ob und in welcher Art außen am LKW eine zusätzliche Beleuchtung erlaubt ist, sollten Fahrzeughalter am besten mit den zuständigen Prüforganisationen abklären, bevor sie diese verbauen. Denn unzulässige Beleuchtung führt in der Regel dazu, dass die Betriebserlaubnis erlischt. In diesem Fall droht sowohl dem Fahrer als auch dem Halter ein Bußgeld.
LKW: Darf eine Innenbeleuchtung vorhanden sein?
Eine Innenbeleuchtung ist im LKW in der Regel standardmäßig verbaut. Üblicherweise handelt es sich um eine allgemeine Beleuchtung des Fahrerraums sowie um Leseleuchten oder eine Handschuhfachbeleuchtung. Oftmals sind diese über Türkontaktschalter gesteuert und erlöschen nach einer gewissen Zeitspanne automatisch, können jedoch über Schalter im Fahrzeug wieder eingeschaltet werden.
In LKW mit einer Schlafmöglichkeit zählen die Lampen der Koje bzw. des Wohnbereichs ebenfalls zur LKW-Innenraumbeleuchtung. Soll die LKW-Beleuchtung innen verändert werden, ist wichtig, dass die Lampen nicht blenden und nach außen nur eine geringe bis gar keine Wirkung haben. Während der Fahrt sind zusätzliche Leuchten im Inneren nicht zulässig.
Beleuchtete Namensschilder hinter der Frontscheibe, blinkende Lichterketten oder im LKW die Rückwand durch stimmungsvolle Beleuchtung zu verschönern, ist in der Regel nicht drin. Diese Einrichtungen wirken in den meisten Fällen nach außen, lenken ab oder blenden sogar.
In den neueren Fahrzeugmodellen kommen im Innenraum meist Soffittenlampen und LEDs zum Einsatz. Im LKW ist eine LED-Innenbeleuchtung daher nicht selten und auch zulässig. Doch wie sieht das außen am Fahrzeug aus?
LED: Wann ist diese Art der Beleuchtung am LKW außen zulässig?
Wollen Halter ihren LKW mit einer LED-Beleuchtung nachrüsten, sollten sie sich gut informieren. Denn der Tausch von einzelnen Beleuchtungselementen ist nicht zulässig. Üblicherweise haben diese keine ABE, sind also nicht zugelassen. Anders sieht das jedoch aus, wenn das gesamte Lichtmodul ausgetauscht wird. Dann können am LKW beispielsweise LED-Rückleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger oder Scheinwerfer eingebaut werden. Bei letzteren ist darauf zu achten, dass eine sogenannte Leuchtweitenregelung ebenfalls verbaut wird.
LED-Rückleuchten am LKW oder jegliche andere LED LKW-Beleuchtung ist in der Regel zulässig, wenn diese bereits ab Werk serienmäßig verbaut ist. Diese Elemente besitzen üblicherweise eine Zulassung und gehören zur vorgeschriebenen Ausstattung am Fahrzeug. Auch hier muss bei den Scheinwerfern eine Leuchtweitenregelung vorhanden sein.
Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.