LKW und gefährliche Güter

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Bußgeldkatalog Gefahrgut

Ord­nungs­widrig ge­gen § 28 GGVSEB gehan­delt, in­dem der FahrerBuß­geld
(Nr. 1) ein Versand­stück beför­derte;250 Euro
(Nr. 2) eine darin ent­halt­ene Vor­schrift zur Beför­derungs­ein- oder -beschrän­kung miss­achtete;500 Euro
(Nr. 3) weder Füllungs­grad noch Masse und Tem­peratur einhielt;250 Euro
(Nr. 4) eine darin ent­haltene Vor­schrift zum Be­trieb von Tanks oder zusätz­liche Vor­schriften miss­achtete.100 Euro
... Tanks bei denen mit Per­sonen- & Umwelt­schäden gerech­net wer­den muss500 Euro
... Tanks bei denen nicht mit Per­sonen- & Umwelt­schäden gerech­net wer­den muss250 Euro
(Nr. 5) nicht prüf­te, ob der Tank dicht ist;250 Euro
(Nr. 6) die Groß­zettel nicht ent­fernte/­anbrach­te oder ab­deckte;100 - 250 Euro
(Nr. 7) gegen Vor­schrif­ten zu orange­farben­en Tafeln oder Kenn­zeich­nung nach den Ab­schnit­ten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6, indem die Tafel/­Kenn­zeich­nung ...
... nicht richtig an­gebracht oder sicht­bar ge­macht wurde;100 Euro
... gar nicht an­gebracht oder sicht­bar gemacht wurde;300 Euro
... nicht richtig oder nicht voll­stän­dig ent­fernt oder ver­deckt wurde;100 Euro
(Nr. 8) eine Maß­nahme nicht trifft:250 Euro
(Nr. 9) nicht nach­prüfte, ob das Warn­kenn­zeichen befes­tigt wurde;250 Euro
(Nr. 10) eine der nach­folgen­den Beschei­nigung­en nicht mit­führte oder nicht recht­zeitig aus­händ­igte:
- Schrift­liche Wei­sung150 Euro
- Beför­derungs­papier150 Euro
... zwar mit­geführt, dieses ver­stieß jedoch gegen die Vor­schriften (z. B. weil An­gaben fehlten)100 Euro
- Licht­bildaus­weis150 Euro
- Groß­con­tainer- oder Fahrzeug­pack­zertifikat150 Euro
- Zu­lassungs­beschei­nigung150 bis 400 Euro
- Be­schei­nigung über die Schu­lung des Fahr­zeug­führers nicht mit­geführt. Es fehl­ten ...
... der Basis­kurs (Erst­schu­lung),300 Euro
... der Auf­bau­kurs (Erst­schu­lung),300 Euro
... der Basis- und Auf­bau­kurs (Erst­schu­lung),500 Euro
... der Auf­frisch­ungs­kurs,300 Euro
- Beschei­nigung über die Prü­fung des Aufsetz­tanks (inner­staatlich);150 bis 400 Euro
- Kopie der behörd­lichen Geneh­migung;140 bis 400 Euro
- Feuer­lösch­gerät;150 Euro
- Plomb­ierung der Feuer­lösch­gerä­te;50 Euro
- Aus­rüstungs­gegen­stände;150 Euro
- Aus­nahme­zulassung;150 bis 400 Euro
(Nr. 11) eine darin en­thaltene Vor­schrift zur Über­wachung miss­achtet;250 Euro
(Nr. 12) gefähr­liche Reste des Füll­gutes nicht ent­fernte oder ent­fernen ließ;250 Euro
(Nr. 13) mit Al­kohol am Steu­er unter­wegs war;250 Euro
(Nr. 14) sich nicht ver­gewis­serte, dass eine Leit­ung/­ein Rohr entleert wurde;250 Euro
(Nr. 15) einen Tank nicht er­dete;150 Euro
(Nr. 16) eine dort ge­nannte Vor­schrift miss­achtete.100 bis 250 Euro

FAQ: Gefahrgut auf dem LKW

Was fällt unter Gefahrgut?

Als Gefahrgut gelten besonders gefährliche Substanzen. Aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes ist ihre Beförderung mit besonderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verbunden. Darunter fällt insbesondere die Gesundheits- und Lebensgefahr für Mensch und Tier. Dabei werden verschiedene Gefahrgutklassen unterschieden.

Wo müssen gefährliche Güter beim Transport gekennzeichnet werden?

Wenn ein LKW festes, flüssiges oder gasförmiges Gefahrgut transportiert, ist an dessen Vorder- und Rückseite eine ADR-Warntafel in orangener Farbe anzubringen.

Wie schnell darf ein LKW mit Gefahrgut fahren?

Zunächst einmal müssen LKW-Fahrer ihre Geschwindigkeit auch der Ladung des Fahrzeugs anpassen und gegebenenfalls etwas langsamer fahren, als es vor Ort erlaubt wäre. Des weiteren gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKW. Näheres erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Höchstgeschwindigkeit für LKW.

Transport gefährlichen Gütern mit dem LKW

LKW mit gefährlichen Gütern: Vorschriften aus dem Bußgeldkatalog
LKW mit gefährlichen Gütern: Vorschriften aus dem Bußgeldkatalog

Für den Gefahrguttransport von LKW sieht das Verkehrsrecht strenge Vorschriften vor, da im Falle von Missachtung oder Fahrlässigkeit schnell die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Doch was ist eigentlich genau unter Gefahrgut zu verstehen?

Was schreibt die Gefahrgutverordnung (GGVS) für die Beförderung gefährlicher Güter vor? Zu welchen Strafen kann es bei Missachtung der Vorschriften der GGVS kommen?

Welche unterschiedlichen Gefahrgutklassen können unterschieden werden und welche spezielle Ausbildung benötigen die Fahrer der Gefahrgut-LKW? Viele Fragen, auf die wir in unserem Ratgeber zum Thema LKW mit gefährlichen Gütern Antworten geben werden.

Was versteht man unter Gefahrgut?

Der Gefahrguttransport ist auf Straßen längst zum Alltag geworden. Hierbei wird Gefahrgut vom Absender zum Empfänger transportiert. Doch was genau ist unter Gefahrgut zu verstehen? Der Begriff bezeichnet Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, deren enthaltene Stoffe wegen ihrer chemischen, physikalischen oder sonstigen Eigenschaften beim Transport zu einer Gefahr der öffentlichen Sicherheit werden können. Ferner kann das Gefahrgut noch folgendermaßen differenziert werden:

  • entzündliche Stoffe
  • flüssige Stoffe
  • feste Stoffe
  • oxydierende Stoffe
  • giftige Stoffe
  • ätzende Stoffe

Allgemeine Information zur Gefahrgutverordnung

Damit die öffentliche Sicherheit beim Gefahrguttransport so gut wie möglich gesichert wird, sieht das Verkehrsrecht eine Gefahrgutverordnung vor. Diese regelt in Deutschland den nationalen sowie internationalen Transport von Gefahrgut auf Straßen, Schienen, Binnengewässern, in der Luft und zur See. Grundlage ist das nationale und internationale Gefahrgutrecht. Entsprechend der verschiedenen Transportwege, gibt es für den Gefahrguttransport spezifische Gefahrgutverordnungen. Unterschieden werden können:

  • Gefahrgutverordnungen Straße, Eisenbahn und Binnengewässer
  • Gefahrgutverordnung Straße (kurz GGVS)
  • Gefahrgutverordnung Eisenbahn (kurz GGVE)
  • Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (kurz GGVBinSch)

Im weiteren Ratgeber zum Thema LKW mit gefährlichen Gütern ist der Fokus ausschließlich auf die GGVS gerichtet.

Gefahrgut-LKW: Welche Regelungen gelten für den Gefahrguttransport?

Gefahrgutzeichen an LKW
Gefahrgutzeichen an LKW

LKW, die Gefahrgut transportieren, werden als Gefahrgut-LKW bezeichnet. Dabei können sowohl ein Tankfahrzeug als auch ganz normale Hänger oder Sattelzüge ein Gefahrgut-LKW darstellen. Laut der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) muss ein Gefahrgut-LKW sichtbar rund um den Transporter mit spezifischen Warntafeln, Gefahrgutzeichen und/oder Gefahrgutaufkleber gekennzeichnet sein. Zudem ist der Fahrer verpflichtet, während der Beförderung gefährlicher Güter Gefahrgutzettel und Unfallmerkblätter mit sich zu führen. Diese Merkblätter geben verschiedene Auskünfte. Dazu gehören:

  • Bezeichnung des Gefahrgutes/Stoffes
  • spezielle Eigenschaften des Gefahrgutes/Stoffes
  • Gefahrenart des Gefahrgutes/Stoffes
  • Unfallmaßnahmen bei Brand oder Auslaufen des Gefahrgutes/Stoffes
  • Schutzausrüstung des Fahrers und LKW
  • zutreffende Erste-Hilfe-Maßnahme bei Berührung oder Einatmung des Gefahrgutes/Stoffes
  • diverse Notrufnummern (sowohl zur Unterstützung der Polizei und Feuerwehr, als auch des Herstellers des Gefahrgutes, so dass Informationen über Maßnahmen zur Gegenabwehr eingeleitet werden können)

Im internationalen Gefahrguttransport müssen diese Merkblätter in jeder amtlichen Landessprache mitgeführt werden, die der Gefahrgut-LKW beim Transport durchfährt.

Ausrüstungspflicht für Gefahrguttransport

Aufgeklappter Verbandskasten mit Verbadsmaterial
Aufgeklappter Verbandskasten mit Verbadsmaterial

Eine weitere wichtige Regelung für den LKW-Gefahrguttransport ist, dass die Transporter und Fahrer laut ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) und StVZO mit diversen Gefahrgut-Ausrüstungen ausgestattet sein müssen. Grundsätzliche Ausrüstungsgegenstände der Beförderungseinheit (z.B. LKW und Anhänger) sind:

  • Warndreieck
  • Erste Hilfe Material
  • Warnweste (für jedes Besatzungsmitglied)
  • ABC-Pulverlöscher (2 Kilogramm)

Bei einem kennzeichnungspflichtigen (durch Warntafeln) Gefahrguttransport sind zusätzlich noch folgende Ausrüstungsgegenstände erforderlich:

  • mind. 1 Unterlegkeil (je Fahrzeug)
  • Warntafeln
  • ABC-Pulverlöscher mit 2 bzw. 6 Kilogramm
  • zwei selbststehende Warnzeichen
  • ggf. eine Warnblinkleuchte für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen
  • Ladungssicherung (Zurrmittel usw.)
  • Handleuchte ohne metallische Oberfläche
  • ggf. EX-geschützte Handleuchte
  • geeigneter Atemschutz
  • geeignete persönliche Schutzausrüstung laut schriftlicher Weisung der ADR

Abhängig vom Transportgut sind darüber hinaus weitere Ausrüstungsgegenstände – abhängig der jeweiligen Gefahrgutklassen – für die Beförderungseinheit von festen und flüssigen Stoffen verpflichtend:

  • Kanalisationsabdeckung (Mindestabmessung 100 x 100 cm)
  • Schaufel (kein Kehrblech), Klappspaten ist anerkannt
  • Besen (kein Handfeger)
  • Auffangbehälter, Material und Größe sind nicht vorgeschrieben

Bindemittel ist in der aktuellen Verordnung nicht mehr gefordert, es wird jedoch eine Empfehlung ausgesprochen. Der Gefahrguttransport auf der Straße erfolgt in der Regel in Silo- oder Tankfahrzeugen. Der Transport von Gefahrgut geht aber auch in Planzügen vonstatten, wobei es sich hier meist um feste (pulverförmig) oder flüssige Stoffe handelt, die sich in großen Stahlfässern oder Plastikbehältern befinden. Die Wahl der Verpackung richtet sich dabei immer um die Gefahrgutklasse des Inhaltes.

Bußgeldkatalog Gefahrgut: Bußgeldtabelle mit Bußgeldern

Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog für Gefahrgut-LKW
Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog für Gefahrgut-LKW

An einem Gefahrguttransport sind immer mehrere Personen tätig. Angefangen über den Fahrer des Gefahrgut-LKW über den Absender, Verpacker und Verlader bis hin zum Fahrzeughalter, Empfänger oder Eigentümer.

Der Bußgeldkatalog “Gefahrgut” nimmt dabei jede Person in die Pflicht, die in welcher Form auch immer, im Gefahrguttransport involviert ist. Doch welche Konsequenzen drohen, wenn der Fahrzeugführer die Vorschriften der Gefahrgutverordnung missachtet?

So viel sei vorweggenommen: Dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen die Vorschriften der GGVS keinen Spaß versteht, wird schon alleine durch die hohen Bußgeldbescheide deutlich.

Folgender Ausschnitt aus der Bußgeldtabelle bzw. dem Bußgeldkatalog Gefahrgut zeigt, worauf sich Fahrzeugführer gefasst machen müssen: Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 2

Nr.1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt:250 Euro Bußgeld
Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 3
Nr. 1 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt:500 Euro Bußgeld
Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass der Fahrzeugführer entgegen § 28
Ord­nungs­widrig ge­gen § 28 GGVSEB gehan­delt, in­dem der FahrerBuß­geld
(Nr. 1) ein Versand­stück beför­derte;250 Euro
(Nr. 2) eine darin ent­halt­ene Vor­schrift zur Beför­derungs­ein- oder -beschrän­kung miss­achtete;500 Euro
(Nr. 3) weder Füllungs­grad noch Masse und Tem­peratur einhielt;250 Euro
(Nr. 4) eine darin ent­haltene Vor­schrift zum Be­trieb von Tanks oder zusätz­liche Vor­schriften miss­achtete.100 Euro
... Tanks bei denen mit Per­sonen- & Umwelt­schäden gerech­net wer­den muss500 Euro
... Tanks bei denen nicht mit Per­sonen- & Umwelt­schäden gerech­net wer­den muss250 Euro
(Nr. 5) nicht prüf­te, ob der Tank dicht ist;250 Euro
(Nr. 6) die Groß­zettel nicht ent­fernte/­anbrach­te oder ab­deckte;100 - 250 Euro
(Nr. 7) gegen Vor­schrif­ten zu orange­farben­en Tafeln oder Kenn­zeich­nung nach den Ab­schnit­ten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6, indem die Tafel/­Kenn­zeich­nung ...
... nicht richtig an­gebracht oder sicht­bar ge­macht wurde;100 Euro
... gar nicht an­gebracht oder sicht­bar gemacht wurde;300 Euro
... nicht richtig oder nicht voll­stän­dig ent­fernt oder ver­deckt wurde;100 Euro
(Nr. 8) eine Maß­nahme nicht trifft:250 Euro
(Nr. 9) nicht nach­prüfte, ob das Warn­kenn­zeichen befes­tigt wurde;250 Euro
(Nr. 10) eine der nach­folgen­den Beschei­nigung­en nicht mit­führte oder nicht recht­zeitig aus­händ­igte:
- Schrift­liche Wei­sung150 Euro
- Beför­derungs­papier150 Euro
... zwar mit­geführt, dieses ver­stieß jedoch gegen die Vor­schriften (z. B. weil An­gaben fehlten)100 Euro
- Licht­bildaus­weis150 Euro
- Groß­con­tainer- oder Fahrzeug­pack­zertifikat150 Euro
- Zu­lassungs­beschei­nigung150 bis 400 Euro
- Be­schei­nigung über die Schu­lung des Fahr­zeug­führers nicht mit­geführt. Es fehl­ten ...
... der Basis­kurs (Erst­schu­lung),300 Euro
... der Auf­bau­kurs (Erst­schu­lung),300 Euro
... der Basis- und Auf­bau­kurs (Erst­schu­lung),500 Euro
... der Auf­frisch­ungs­kurs,300 Euro
- Beschei­nigung über die Prü­fung des Aufsetz­tanks (inner­staatlich);150 bis 400 Euro
- Kopie der behörd­lichen Geneh­migung;140 bis 400 Euro
- Feuer­lösch­gerät;150 Euro
- Plomb­ierung der Feuer­lösch­gerä­te;50 Euro
- Aus­rüstungs­gegen­stände;150 Euro
- Aus­nahme­zulassung;150 bis 400 Euro
(Nr. 11) eine darin en­thaltene Vor­schrift zur Über­wachung miss­achtet;250 Euro
(Nr. 12) gefähr­liche Reste des Füll­gutes nicht ent­fernte oder ent­fernen ließ;250 Euro
(Nr. 13) mit Al­kohol am Steu­er unter­wegs war;250 Euro
(Nr. 14) sich nicht ver­gewis­serte, dass eine Leit­ung/­ein Rohr entleert wurde;250 Euro
(Nr. 15) einen Tank nicht er­dete;150 Euro
(Nr. 16) eine dort ge­nannte Vor­schrift miss­achtete.100 bis 250 Euro
Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 (auch Verlader) eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet:
Zusammenladung:250 Euro Bußgeld
Begrenzung der beförderten Mengen:250 Euro Bußgeld
Handhabung und Verstauung:300 Euro Bußgeld
Reinigung nach dem Entladen:250 Euro Bußgeld
Sondervorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung:300 Euro Bußgeld
Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen:250 Euro Bußgeld
Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle / Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität:100 bis 500 Euro Bußgeld
Unterlassene Untersuchung vor Beladung:125 Euro Bußgeld
Mangelnde Rechtskonformität bei Ankunft am Be- und Entladeort:100 bis 500 Euro Bußgeld
Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle:100 Euro Bußgeld
Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger) eine dort genannte Vorschrift über
Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nicht beachtet:300 Euro Bußgeld
Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken nicht beachtet:250 Euro Bußgeld
Nr. 3 das Rauchverbot nicht beachtet:250 Euro Bußgeld
Nr. 4 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet:250 Euro Bußgeld
Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Verlader)
eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet:300 Euro Bußgeld
Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass der Fahrzeugführer entgegen § 35 Abs. 3
Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet:250 Euro Bußgeld
Satz 7 oder entgegen § 35 Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt:250 Euro Bußgeld

Gefahrgutklassen in der Übersicht

Unterschiedliche Gefahrgutzeichen am LKW
Unterschiedliche Gefahrgutzeichen am LKW

In der Gefahrgutverordnung werden insgesamt neun Gefahrgutklassen unterschieden, deren Einteilung durch spezielle Symbole erfolgt. Die neun Gefahrgutklassen sind ferner noch in Unterklassen und Verträglichkeitsgruppen (Klasse 1) bzw. nach einem Klassifizierungscode (Klasse 2 bis 9) unterteilt. Das Gefahrgut an sich ist in einer Datenbank verzeichnet, die Aufschluss über die Gefahrenklasse, Gefahr nach Mengen und weiteres gibt. Nachfolgend werden die Gefahrgutklassen und ihre jeweilige Bedeutung vorgestellt:

  • Klasse 1: Sprengstoffe und Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten – Beispiele: Feuerwerkskörper, Signalkörper, Munition, Schwarzpulver, Anzünder, Sprengstoff usw.; in der Gefahrgutklasse 1 gibt es sechs Unterklassen
  • Klasse 2: Gase (Klasse 2.1: entzündbare Gase; Klasse 2.2: nicht entzündbare Gase; Klasse 2.3: giftige Gase) – Beispiele: Acetylen, Argon, Kohlendioxid, Helium, Stickstoff, Sauerstoff, Feuerzeuge
  • Klasse 3: entzündbare flüssige Stoffe – Beispiele: Aceton, Klebstoffe, Schutzanstrichlösung, Farbe, Lacke, Verdünnung, Lösemittel, Terpentin, Benzin
  • Klasse 4.1: entzündbare feste Stoffe – Beispiele: gebrauchte Ölfilter, ölhaltige Putzlappen, Zündhölzer, Schwefel
  • Klasse 4.2: selbstentzündliche Stoffe – Beispiele: ölhaltige Baumwollabfälle, Phosphor, Ruß, Kohle, Fischmehl
  • Klasse 4.3: Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase entwickeln – Beispiele: Caesium, Lithium, Natrium, Kalium, Zinkpulver, Karbid, Magnesiumpulver
  • Klasse 5.1: entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Beispiele: Wasserstoffperoxid, Desinfektionsmittel, Ammoniumnitrathaltige Düngemittel
  • Klasse 5.2: organische Peroxide – Beispiele: Härter von Zweikomponentenklebern und Spachtelmasse
  • Klasse 6.1: giftige Stoffe – Beispiele: Desinfektionsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Arsensäure, Quecksilber
  • Klasse 6.2: ansteckungsgefährliche Stoffe – Beispiele: klinischer Abfall, unspezifiziert, ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Klasse 7: radioaktive Stoffe – Beispiele: Radium, Uranium, Thorium, selbstleuchtende Zifferblätter
  • Klasse 8: ätzende Stoffe – Beispiele: Schwefelsäure, Salzsäure, Reinigungsmittel, Batterien (Akkumulatoren), Desinfektionsmittel
  • Klasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände – Beispiele: Asbest, PCB-haltige Kondensatoren, Lithiumbatterien

Brauchen Fahrer ein spezielle Ausbildung?

Ausbildung für den Gefahrgut-Führerschein
Ausbildung für den Gefahrgut-Führerschein

Der Umgang und Transport von gefährlichen Gütern und Stoffen verlangt von allen Beteiligten ein Höchstmaß an Verantwortungsbewusstsein. Zudem schreibt die ADR (Abkürzung für Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route, zu deutsch: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) vor, dass jeder Mitarbeiter auch über entsprechendes Wissen und Können verfügen muss, um die gesetzlichen Forderungen der Gefahrgutverodnung erfüllen zu können.

Hierfür müssen Fahrer eines Gefahrgut-LKW eine spezielle Ausbildung bzw. Lehrgang absolvieren, um die ADR-Bescheinigung zu erwerben. Nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung, wird die Bescheinigung für fünf Jahre ausgestellt.

Nach Ablauf der Frist müssen die Fahrer erneut den Lehrgang durchlaufen. Ohne die ADR-Bescheinigung darf die Beförderung gefährlicher Güter nur unter Beachtung spezieller Besonderheiten und besonderer Einschränkungen erfolgen. Aber nicht nur die Fahrer, sondern alle Personen, die beim Gefahrguttransport beteiligt sind, müssen entsprechende Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen.

Diese werden im Rahmen von regelmäßig durchzuführenden Schulungen vermittelt. Aber auch für Unternehmen, die am Gefahrguttransport beteiligt sind, gibt es Vorschriften. So muss im Normalfall ein Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden. In der Gefahrtgutbeauftragtenverordnung sind aber auch Befreiungen verankert. Wenn die auf einen Betrieb zutreffen, muss folgerichtig auch kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.

ADR-Bescheinigung: Informationen zum Gefahrgüterführerschein

Mit der ADR-Bescheinigung, auch ADR-Schulungsbescheinigung oder Gefahrguterführerschein genannt, bekommt der Fahrer eines Gefahrgut-LKW die Erlaubnis für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Doch wo kann man den Kurs machen? Wie läuft die Prüfung ab?

Wie bekommt man den Gefahrgüterführerschein?

Um in den Besitz der ADR-Bescheinigung zu kommen, können Fahrer an einem ausgewählten Schulungsveranstalter an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang setzt sich aus einem dreitägigen Basiskurs und anschließender Prüfung zusammen. Um die Prüfung zu bestehen, dürfen die Kandidaten maximal fünf der insgesamt 30 Fragen falsch beantworten.

Wie lange ist der Gefahrguterführerschein gültig?

Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang und bestandener Prüfung hat die ADR-Bescheinigung eine Gültigkeit von fünf Jahren. Der Gefahrgüterführerschein kann jedoch verlängert werden. Hierfür muss der Besitzer innerhalb des letzten Gültigkeitsjahres eine Fortbildungsschulung (dauert 1,5 Tage) besuchen und die anschließende IHK-Prüfung bestehen. Zum 1. Januar 2013 trat eine allgemeingültige Änderung für den Gefahrgüterführerschein in Kraft. Seit diesem Stichtag wird die bisherige Papierform der ARD-Schulungsbescheinigung durch Scheckkarten (sog. ADRCard) ersetzt.

Wo kann man den Gefahrgüterführerschein machen?

Die Prüfungen für die ADR-Bescheinigung werden in Deutschland von der jeweils zuständigen Deutschen Industrie- und Handelskammer (IHK) abgenommen. In Österreich sind dagegen das Berufsförderungsinstitut oder das Wirtschaftsförderungsinstitut zertifizierte Stellen, an denen sowohl die Ausbildung als auch Prüfungen angeboten werden. In der Schweiz werden von mehreren Organisationen der Transportbranche Schulungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße angeboten. Die Aufsicht über Kurse und Prüfungen sowie das Ausstellen der ADR-Bescheinigung nimmt die Vereinigung der Straßenverkehrsämter im Auftrag des Bundes und der Kantone wahr.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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