Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Brauchen Angestellte einen Mundschutz?
Letzte Aktualisierung am: 15. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wo gilt am Arbeitsplatz eine Maskenpflicht?
Bundesweit gilt mittlerweile eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Läden und Geschäften. Die Ausgestaltung weicht jedoch zwischen den Bundesländern ab. Während in dem einen auch für das Personal eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz gilt, erfasst die Pflicht in einem anderen lediglich Fahrgäste und Kunden.
Und wie sieht es eigentlich in Büros aus? Müssen die Angestellten auch in Unternehmen ohne Publikumsverkehr Masken tragen? Wir geben einen Überblick zu den derzeit geltenden Bestimmungen und klären, wo für Angestellte eine Maskenpflicht bei der Arbeit gilt – und wo (noch) nicht.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Maskenpflicht am Arbeitsplatz
In einigen Bundesländern gilt die Maskenpflicht auch für Personal in Geschäften – mitunter sogar für das Fahrpersonal im öffentlichen Nahverkehr. Eine Übersicht zu den betroffenen Bundesländern finden Sie hier.
Bislang hat nur Jena eine explizite Maskenpflicht auch in Büros und anderen Einrichtungen ohne Publikumsverkehr eingeführt (mehr dazu lesen Sie hier). Grundsätzlich können einzelne Städte und Gemeinden auch abweichende Regelungen treffen. Prüfen Sie daher die derzeitigen Vorgaben Ihres Arbeitsortes. Ab dem 03.10.2020 gibt es auch in Berlin eine Maskenpflicht in Büros.
Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Angestellten. Sie können im Rahmen entsprechender Sicherheits- und Hygienekonzepte mitunter auch eine Maskenpflicht für Angestellte in den Arbeitsräumen bestimmen.
Weitere Ratgeber zur Maskenpflicht während der Corona-Pandemie:
- Ausnahmen von der Maskenpflicht
- Hausrecht bei einer Maskenpflicht
- Maskenpflicht am Arbeitsplatz
- Maskenpflicht in Arztpraxen
- Maskenpflicht im Einzelhandel
- Maskenpflicht im Flugzeug
- Maskenpflicht für Kinder
- Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr
- Maskenpflicht an Schulen
- Maskenpflicht in Zügen
- Verstoß gegen die Maskenpflicht
- Wie lange gilt die Maskenpflicht?
Angestellte des ÖPNV und in Geschäften: Wo gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz?
Im Folgenden finden eine Auflistung der Bundesländer, in denen auch für das Personal in öffentlichen Verkehrsmitteln, geöffneten Geschäften und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr eine Maskenpflicht gilt:
- Baden-Württemberg (sofern keine anderen baulichen Maßnahmen getroffen wurden, z. B. Abtrennung durch Plexiglasscheiben)
- Bayern (ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
- Berlin (gilt zunächst nur für Angestellte in Friseurbetrieben)
- Brandenburg (ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
- Hamburg (sofern keine anderen baulichen Maßnahmen getroffen wurden)
- Hessen (sofern keine anderen baulichen Maßnahmen getroffen wurden)
- Mecklenburg-Vorpommern (ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
- Niedersachsen (gilt zunächst nur für Angestellte in Friseurbetrieben)
- NRW (ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
- Rheinland-Pfalz (sofern keine anderen baulichen Maßnahmen getroffen wurden; ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
- Saarland (sofern keine anderen baulichen Maßnahmen getroffen wurden; ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
- Sachsen (ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
- Sachsen-Anhalt (ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
Achtung! Grundsätzlich können einzelne Städte und Gemeinden eigene Vorgaben zur Mundschutzpflicht treffen und so die Maßnahmen an die örtliche Situation anpassen. Prüfen Sie daher ggf. die Vorgaben Ihres Wohn- bzw. Arbeitsortes. Informationen finden Sie jeweils auf den offiziellen Stadt- oder Gemeindeportalen. Darüber hinaus können auch einzelne Arbeitgeber zum Zwecke der Gesundheitsfürsorge in den Unternehmen eine Maskenpflicht verhängen.
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:
- Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg
- Corona-Bußgeldkatalog für Bayern
- Corona-Bußgeldkatalog für Berlin
- Corona-Bußgeldkatalog für Brandenburg
- Corona-Bußgeldkatalog für Bremen
- Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg
- Corona-Bußgeldkatalog für Hessen
- Corona-Bußgeldkatalog für Niedersachsen
- Corona-Bußgeldkatalog für Mecklenburg-Vorpommern
- Corona-Bußgeldkatalog für NRW
- Corona-Bußgeldkatalog für Rheinland-Pfalz
- Corona-Bußgeldkatalog für das Saarland
- Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen
- Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen-Anhalt
- Corona-Bußgeldkatalog für Schleswig-Holstein
- Corona-Bußgeldkatalog für Thüringen
Kein Publikumsverkehr: Muss ich auf Arbeit dennoch einen Mundschutz tragen?
Die Pflichten in den Bundesländern beziehen sich gemeinhin auf Einrichtungen und Geschäfte mit Publikumsverkehr. In Büros bleibt ein solcher regelmäßig aus. Nichtsdestotrotz können hier viele Leute auf engstem Raum zusammensitzen. Die Einhaltung des Mindestabstandes gestaltet sich da schwierig.
Doch eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz (ohne Publikumsverkehr) gilt derzeit in den Bundesländern (noch) nicht. Dennoch bleibt die Empfehlung: Sollten die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sinnvoll.
Jena und Berlin: Maskenpflicht im Büro
In Jena gibt es bereits seit dem 13.04.2020 explizit eine Maskenpflicht auch am Arbeitsplatz. Sie gilt in Räumlichkeiten, in denen sich mehr als eine Person aufhält und wo die Sicherheitsabstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können.
Am 29.09.2020 hat auch der Berliner Senat eine Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden beschlossen. Ab Samstag dem 03.10.2020 müssen dann Arbeitnehmer im Büro eine Maske tragen. Nur an ihrem Schreibtisch dürfen sie ohne Maske arbeiten.
Wo gilt die Maskenpflicht?
In der folgenden Übersicht finden Sie Angaben dazu, wo bereits eine Maskenpflicht gilt:
Bundesland | Wo gilt die Corona-Maskenpflicht? (Stand: 2021) |
---|---|
Baden-Württemberg | im öffentlichen und touristischen Personenverkehr sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Ladengeschäften und Einkaufszentren, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich Körperpflege (Frisör, Kosemetikstudios, Tattoostudios usf.), in Arztpraxen und Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe, in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, von Mitarbeitern in Freizeitparks, Vergnügungsstätten, Beherbergungsbetrieben und gastronomischen Einrichtungen bei direktem Kundenkontakt |
Bayern | für Nutzer sowie Kontroll- und Servicepersonal in öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrer ausgenommen) sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, in Groß- und Einzelhandelsbetrieben mit Kundenverkehr und Verkaufsstellen auf Märkten (gilt auch für das Personal, ausgenommen in Theken- und Kassenbereichen, sofern hier andere bauliche Schutzmaßnahmen ergriffen wurden), in Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr, in Arzt- und Zahnarztpraxen und sonstigen Praxen medizinischer, pflegerischer oder therapeutischer Einrichtungen (sofern die zu erbringende Leistung dies zulässt), bei Gottesdiensten und ähnlichen Zusammenkünften, beim Besuch in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, während der praktischen Fahrprüfung sowie dem praktischen Fahrunterricht (für alle Insassen) |
Berlin | in ÖPNV, Eisenbahn- und Flugverkehr, auf Fähren (gilt auch für nicht fahrzeugführendes Personal) sowie den dazugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfen, Haltestellen, Flughäfen, Fähranlegern (auch für Kontrolleure und Servicepersonal), in anderen Fahrzeugen mit wechselnden Fahrgästen, in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie Verkaufsstellen und Einkaufszentren (für Kunden), im Kino (für Besucher, die sich nicht am Sitzplatz befinden), in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen (für Besucher), in Gaststätten für Gäste im Innenbereich, die sich nicht an ihrem Platz aufhalten sowie Personal mit Gästekontakt, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen sowohl für Patienten als auch Personal (sofern bei der Behandlung möglich), in Friseurbetrieben und ähnlichen Betrieben (sowohl für Kunden als auch Personal), für Besucher von Theatern, Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen die Person befindet sich an ihrem Platz), in geschlossenen Sportanlagen (außer während des Sportbetriebs), in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen für Besucher (auch für Bewohner bzw. Patienten, die sich nicht in ihren Zimmern aufhalten oder Besuch empfangen); ab 10.08.2020 auch in Schulen (außer während des Unterrichts); ab dem 03.10.2020 auch in Büro- und Verwaltungsgebäuden (außer am Schreibtisch) |
Brandenburg | bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- sowie -fernverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen (ausgenommen Fahrpersonal) sowie in den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen (auch für das Personal, sofern dies Kundenkontakt hat und keine andere geeignete bauliche Maßnahme getroffen wurde), in Dienstleistungsbetrieben, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden (auch für das Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, beim Besuch in Krankenhäusern, Altenpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (ausgenommen Fahrpersonal) |
Bremen | im ÖPNV sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, beim Besuch von Verkaufsstellen, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, in Betrieben, sofern der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten nicht eingehalten werden kann und keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, bei Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann |
Hamburg | im öffentlichen Personennahverkehr, Flugverkehr, bei touristischen Rundfahrten, in Taxen sowie den zugehörigen Einrichtungen (bei Personenbeförderung in Pkw Maskenpflicht auch für Fahrpersonal, sofern keine anderen geeigneten baulichen Maßnahmen getroffen wurden), in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fachspezialmärkten, an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten sowie öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen (für Kunden), bei Angeboten in Seniorentreffs in geschlossenen Räumen, in Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen vom Betreten bis zum Verlassen der Einrichtung, während des praktischen Fahrunterrichts in geschlossenen Fahrzeugen |
Hessen | im ÖPNV sowie den zugehörigen Einrichtungen, In Ladengeschäften, Bank- und Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr, auf Wochenmärkten, in allen Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, in überdachten Einkaufszentren und Ladenstraßen, in Spielhallen und Spielbanken, in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen, für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Tätigkeit |
Mecklenburg-Vorpommern | im ÖPNV (inklusive Taxen), in Personennahverkehrszügen, auf Fähren und im Flugverkehr (auch für Personal mit ständigem Kundenkontakt) sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen des Einzelhandels, Stätten sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr (auch für Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden), im Innenbereich von Fahrgastschiffen (ausgenommen Schiffsführer und im gastronomischen Bereich für Gäste, die sich an ihrem Platz befinden), in Reisebussen, in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, in Betrieben des Heilmittelbereichs sowie Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, in Arztpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe (für Patienten mindestens außerhalb der ärztlichen Konsultation), beim Paartanz in Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen (sofern das Abstandsgebot zwischen den Personen gilt), in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, im Innenbereich von Gaststätten (ausgenommen Gäste, die sich an ihrem Platz aufhalten) auch für Personal, das sich im Gastraum aufhält oder Kundenkontakt hat, |
Niedersachsen | im öffentlichen und gewerblichen Personen- sowie Flugverkehr inklusive der zugehörigen Einrichtungen, für Kunden von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungseinrichtungen (ausgenommen Banken), bei touristischen Schiffsfahrten sowie Busfahrten, bei der Seilbahnnutzung, während Kutschfahrten, Stadtführungen oder anderen touristischen Führungen in Parks u. Ä., in Spielhallen und Spielbanken (ausgenommen am Platz), auch für Dienstleister in gastronomischen Betrieben sowie Dienstleistungsbetrieben, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, während des praktischen Fahrunterrichts sowie praktischen Fahrprüfungen (für alle Insassen), in Beherbergungsstätten für Beschäftigte mit Kundenkontakt im gemeinsam genutzten Innenbereich, während des praktischen Fahrunterrichts, bei Kommunalwahlen; in Schulen überall dort, wo der Mindestabstand zu anderen Jahrgängen oder Kohorten nicht eingehalten werden kann (ausgenommen im Unterricht) |
Nordrhein-Westfalen | bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie der zugehörigen Einrichtungen, im Innenbereich von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren und ähnlichen Einrichtungen sowie Wettvermittlungsstellen, in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz, in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftspark, auf Messen und Kongressen (außer am Sitzplatz), in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben in Bereichen mit Kundenverkehr (wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), in den Räumen gastronomischer Einrichtungen (außer am Sitzplatz), in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Warteschlangen, beim praktischen Fahrunterricht sowie Fahrprüfungen |
Rheinland-Pflanz | im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie im Flugverkehr (inklusive der zugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfe und Flughäfen), in Taxen und Mietwagen zur Personenbeförderung, in Schulbussen, Reisebussen sowie im Schiffsverkehr, in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien (z. B. Einzelhandel, Banken, Apotheken, Tankstellen, Bibliotheken, Baumärkte, Museen, Galerien, Gedenkstätten, Spielbanken, auf Wochenmärkten), in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, wenn der Mindestabstand aufgrund der Leistung nicht eingehalten werden kann, in Kinos, Theatern, Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen (außer am Platz; gilt nicht für Darsteller & Co während der Vorstellung), in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen, in öffentlich zugänglichen Bereichen von Freizeitparks, Messen, Zoos, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen sind weite parkähnliche Flächen im Freien), innerhalb von gastronomischen Einrichtungen (außer am Platz) sowie in Warte- und Abholungssituationen, bei Versammlungen und Veranstaltungen im Freien in Warte- und Abholungssituationen, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (außer am Platz), bei Abhol-, Liefer- und Bringdiensten sowie dem Straßenverkauf (für Kunden und Mitarbeiter), innerhalb der Räumlichkeiten von Hotel- und Beherbergungsstätten, bei der Nutzung von Fahrgeschäften, während des praktischen Fahrunterrichts bzw. der praktischen Fahrprüfung (für alle Insassen) |
Saarland | bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie den zugehörigen EInrichtungen (auch in Wartebereichen), auf Fähren u. Ä. beim Ein- und Aussteigen (sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), während des Aufenthalts auf Messen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und den zugehörigen Wartebereichen, für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, für Kunden bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, für das Personal in gastronomischen Betrieben und Beherbergungsbetrieben, sofern für dieses keine anderen gleichwertigen Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden |
Sachsen | in ÖPNV und Reisebussen, bei der Nutzung von Fahrdiensten zum Transport von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen, beim Aufenthalt in Geschäften und Läden, für Personal bei Behandlungen des Gesichts (FFP2-Maske ohne Atemventil plus Schutzbrille), für schulfremde Personen, die sich zulässigerweise auf dem Schulgelände bewegen dürfen (Mitführpflicht gilt für alle auf dem Schulgelände, jedoch keine grundsätzliche Tragepflicht), in Kitas für einrichtungsfremde Personen sowie für Eltern beim Abholen und Bringen ihrer Kinder [Personal in Geschäften und Fahrzeugen können ausgenommen werden, sofern andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden] |
Sachsen-Anhalt | bei der Nutzung von öffentlichem Personennah- und -fernverkehr inklusive Schülerverkehr, für Kunden in Ladengeschäften, Einkaufszentren, auf Messen, Ausstellungen, Märkten sowie der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in den folgenden Einrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Kinos, Konzerthäusern, Bügrerhäusern, Bürgertreffs u. Ä., Planetarien, Sternwarten, Fitness- und Sportstudios, bei Rehasport, Yoga und anderen Präventionskursen, auf Indoor-Spielplätzen, bei Bildungsangeboten im Gesundheitswesen, an Hochschulen, in der Erwachsenenbildung usf., bei Angeboten in Seniorenbegegnungsstätten und Mehrgenerationenhäusern |
Schleswig-Holstein | für Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (einschließlich Taxen u. Ä.), für Kunden in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in abgeschlsosenen Verkaufsständen, in überdachten EInkaufszentren, im touristischen Reiseverkehr, für Besucher von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung von pflegebedürftigen , älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung |
Thüringen | für Fahrgäste in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs und sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr, für Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr |
Guten Morgen, darüber konnte ich bis jetzt leider auch nichts finden, mein Mann hat sich auch im betriebsauto angesteckt zke da keiner eine Maske trägt. Das ist unverantwortlich. Nun bin ich auch angesteckt und habe meine mutter von 94 im Haushalt. Im Bus Maskenpflicht im Betrieb nicht so bescheuerte unüberlegte regeln. Dankeschön Herr lauterbach
Wie steht`s in Baden Württemberg mit der Maskenpflicht in Dienstfahrzeugen, z.B. Müllfahrzeuge, in denen mehrere Kollegen im Fahrerraum beisammen sitzen? Dazu habe ich bislang leider noch nichts finden können… Über eine Antwort freue ich mich sehr.
Hallo,
wenn in Büros (NRW) ohne Kundenkontakt eine Maskenpflicht vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, wer haftet für gesundheitliche Schäden, die dadurch entstehen können (zB Panikattacken, Schwindel, Ohnmacht, etc und kein Attest vorliegt)?
Laut Verordnungen ist das Tragen der Maske auf eigene Verantwortung. Somit haftet der Staat also nicht, sondern ich selbst. Aber wenn ich am Arbeitsplatz verpflichtet werde, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, da mir sonst arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden, wer haftet dann? Die Eigentverantwortung wird dann doch aufgrund der Pflicht ausgehebelt.
Hier wiederspricht sich diese Pflichtvorgabe noch zusätzlich mit den Angaben der Verordnungen, dass ein Tragen der MSB bei gesundheitlichen oder “anderen glaubhaft zu machenden Gründen” ausgeschlossen sei.
In Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wäre die MSB als Arbeitsschutzkleidung zu werten und müsste dann nebst einer Bereitstellung geeigneter MSB (welche Beschaffenheit, Schnitt, Schutz vor Viren?) auch Einweisungen (Maximale Tragedauer, Tragepausen, etc?) beinhalten, wie es in anderne Berufen mit Maskennutzung zB wegen Staub/Keimen Pflicht ist.
Vielen Dank vorab für die Antwort.
Freundliche Grüße,
Marta
hallo ich arbeite als reiniger in einer fremden firma an der tür steht maskenpflicht alle mitarbeiter tragen dort keine maske nur ich soll eine tragen kann das sein ich arbeite dort 5 tage die woche immer mit den gleichen kollegen
Vielen Dank für den guten Überblick und die Infos, die man hier bekommt.
Hallo.
Giebt es eine Maskenpflichten in NRW im Betrieb ?
Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Geldstrafe auferlegen?
Hallo, es wurden sehr viele Worte gesagt über Maskenpflicht – z.B. bei der Abholung des Essens in der Gastronomie. Aber kein Wort habe ich gelesen über die Verkäufer. Heute erlebte ich folgendes: Habe in Dönerladen das Essen abgeholt – man verlangte von mir das Tragen der Maske (ist OK). Die 4 Verkäufer haben zwar Masken da gehabt, aber alle unter dem Kinn. Ist das in Ordnung?
MfG
Th.
Hallo th.,
ob auch für die Angestellten eine Maskenpflicht gilt, entscheiden die Bundesländer. Bitte prüfen Sie ggf. die jeweilige Landesverordnung.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org