Maskenpflicht in Arztpraxen: Müssen Patienten einen Mundschutz tragen?
Letzte Aktualisierung am: 14. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Gilt für den Besuch beim Arzt eine Maskenpflicht?
In ganz Deutschland gilt mittlerweile eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen. Doch gilt die Pflicht, einen Mundschutz zu tragen, eigentlich auch in Arztpraxen? Einheitliche Regelungen haben die Bundesländer derzeit nicht festgelegt.
So bleibt für Betroffene ein Flickenteppich und die Unsicherheit, ob nun die Maskenpflicht in einer Arztpraxis greift oder nicht?
Im Folgenden beleuchten wir die Thematik näher und versuchen zu klären, wo auch beim Arzt eine Maskenpflicht gilt.
Achtung! Einzelne Städte und Gemeinden können abweichende bzw. ergänzende Regelungen zur Maskenpflicht erlassen. Prüfen Sie daher auch die Vorgaben Ihres Wohn- bzw. Arbeitsorts (Hinweise finden Sie auf den jeweiligen Portalen der Städte und Gemeinden).
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Maskenpflicht beim Arzt
Bislang gibt es eine Maskenpflicht in Arztpraxen nur in wenigen Bundesländern (eine Übersicht finden Sie hier). Eine Empfehlung zum Tragen von Masken beim Besuch von Arztpraxen oder in anderen Situationen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, ist jedoch grundsätzlich in allen Ländern empfohlen.
Eine Übersicht zu den Mundschutzpflichten in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen von der Maskenpflicht, etwa für Kinder oder aber gesundheitlich eingeschränkte Personen, denen das Tragen einer Maske nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist.
Weitere Ratgeber zur Maskenpflicht während der Corona-Pandemie:
- Ausnahmen von der Maskenpflicht
- Hausrecht bei einer Maskenpflicht
- Maskenpflicht am Arbeitsplatz
- Maskenpflicht in Arztpraxen
- Maskenpflicht im Einzelhandel
- Maskenpflicht im Flugzeug
- Maskenpflicht für Kinder
- Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr
- Maskenpflicht an Schulen
- Maskenpflicht in Zügen
- Verstoß gegen die Maskenpflicht
- Wie lange gilt die Maskenpflicht?
In welchen Bundesländern gilt die Maskenpflicht auch in Arztpraxen?
Bislang haben sich nur wenige Bundesländer dazu entschlossen, die Maskenpflicht auch auf Arztpraxen auszuweiten. Grundsätzlich gilt jedoch in allen Ländern unabhängig von den geltenden Pflichten, dass eine Mundschutz immer dann zumindest empfohlen ist, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
In Arztpraxen ist eine Maskenpflicht in aller Regel nicht erforderlich, da über die Terminvergabe der Zugang zu Wartebereichen oder anderen Praxisräumen beschränkt werden kann. Die Einhaltung der Mindestabstände zumindest zu anderen Patienten ist so möglich.
Allerdings kann ein Mundschutz im direkten Kontakt mit Ärzten und Praxismitarbeitern sinnvoll sein. Außerdem kann insbesondere für kranke das Tragen eines Mundschutzes unzumutbar sein.
Bislang ist in den folgenden Bundesländern und Städten auch in der Arztpraxis die Maskenpflicht explizit vorgeschrieben:
- Baden-Württemberg
- Bayern (auch für das Personal)
- Berlin (auch für das Personal)
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Wolfsburg (Niedersachsen)
Wo muss ich einen Mundschutz tragen?
Bezüglich einer Maskenpflicht in Arztpraxen sind die Bundesländer noch zurückhaltend. Es gelten aber bundesweit bereits Mundschutzpflichten im öffentlichen Personennahverkehr sowie in Verkaufsstellen des Einzelhandels. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den derzeit in den einzelnen Bundesländern geltenden Maskenpflichten:
Bundesland | Wo gilt die Corona-Maskenpflicht? (Stand: 2021) |
---|---|
Baden-Württemberg | im öffentlichen und touristischen Personenverkehr sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Ladengeschäften und Einkaufszentren, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich Körperpflege (Frisör, Kosemetikstudios, Tattoostudios usf.), in Arztpraxen und Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe, in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, von Mitarbeitern in Freizeitparks, Vergnügungsstätten, Beherbergungsbetrieben und gastronomischen Einrichtungen bei direktem Kundenkontakt |
Bayern | für Nutzer sowie Kontroll- und Servicepersonal in öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrer ausgenommen) sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, in Groß- und Einzelhandelsbetrieben mit Kundenverkehr und Verkaufsstellen auf Märkten (gilt auch für das Personal, ausgenommen in Theken- und Kassenbereichen, sofern hier andere bauliche Schutzmaßnahmen ergriffen wurden), in Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr, in Arzt- und Zahnarztpraxen und sonstigen Praxen medizinischer, pflegerischer oder therapeutischer Einrichtungen (sofern die zu erbringende Leistung dies zulässt), bei Gottesdiensten und ähnlichen Zusammenkünften, beim Besuch in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, während der praktischen Fahrprüfung sowie dem praktischen Fahrunterricht (für alle Insassen) |
Berlin | in ÖPNV, Eisenbahn- und Flugverkehr, auf Fähren (gilt auch für nicht fahrzeugführendes Personal) sowie den dazugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfen, Haltestellen, Flughäfen, Fähranlegern (auch für Kontrolleure und Servicepersonal), in anderen Fahrzeugen mit wechselnden Fahrgästen, in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie Verkaufsstellen und Einkaufszentren (für Kunden), im Kino (für Besucher, die sich nicht am Sitzplatz befinden), in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen (für Besucher), in Gaststätten für Gäste im Innenbereich, die sich nicht an ihrem Platz aufhalten sowie Personal mit Gästekontakt, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen sowohl für Patienten als auch Personal (sofern bei der Behandlung möglich), in Friseurbetrieben und ähnlichen Betrieben (sowohl für Kunden als auch Personal), für Besucher von Theatern, Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen die Person befindet sich an ihrem Platz), in geschlossenen Sportanlagen (außer während des Sportbetriebs), in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen für Besucher (auch für Bewohner bzw. Patienten, die sich nicht in ihren Zimmern aufhalten oder Besuch empfangen); ab 10.08.2020 auch in Schulen (außer während des Unterrichts); ab dem 03.10.2020 auch in Büro- und Verwaltungsgebäuden (außer am Schreibtisch) |
Brandenburg | bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- sowie -fernverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen (ausgenommen Fahrpersonal) sowie in den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen (auch für das Personal, sofern dies Kundenkontakt hat und keine andere geeignete bauliche Maßnahme getroffen wurde), in Dienstleistungsbetrieben, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden (auch für das Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, beim Besuch in Krankenhäusern, Altenpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (ausgenommen Fahrpersonal) |
Bremen | im ÖPNV sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, beim Besuch von Verkaufsstellen, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, in Betrieben, sofern der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten nicht eingehalten werden kann und keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, bei Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann |
Hamburg | im öffentlichen Personennahverkehr, Flugverkehr, bei touristischen Rundfahrten, in Taxen sowie den zugehörigen Einrichtungen (bei Personenbeförderung in Pkw Maskenpflicht auch für Fahrpersonal, sofern keine anderen geeigneten baulichen Maßnahmen getroffen wurden), in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fachspezialmärkten, an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten sowie öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen (für Kunden), bei Angeboten in Seniorentreffs in geschlossenen Räumen, in Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen vom Betreten bis zum Verlassen der Einrichtung, während des praktischen Fahrunterrichts in geschlossenen Fahrzeugen |
Hessen | im ÖPNV sowie den zugehörigen Einrichtungen, In Ladengeschäften, Bank- und Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr, auf Wochenmärkten, in allen Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, in überdachten Einkaufszentren und Ladenstraßen, in Spielhallen und Spielbanken, in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen, für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Tätigkeit |
Mecklenburg-Vorpommern | im ÖPNV (inklusive Taxen), in Personennahverkehrszügen, auf Fähren und im Flugverkehr (auch für Personal mit ständigem Kundenkontakt) sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen des Einzelhandels, Stätten sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr (auch für Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden), im Innenbereich von Fahrgastschiffen (ausgenommen Schiffsführer und im gastronomischen Bereich für Gäste, die sich an ihrem Platz befinden), in Reisebussen, in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, in Betrieben des Heilmittelbereichs sowie Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, in Arztpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe (für Patienten mindestens außerhalb der ärztlichen Konsultation), beim Paartanz in Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen (sofern das Abstandsgebot zwischen den Personen gilt), in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, im Innenbereich von Gaststätten (ausgenommen Gäste, die sich an ihrem Platz aufhalten) auch für Personal, das sich im Gastraum aufhält oder Kundenkontakt hat, |
Niedersachsen | im öffentlichen und gewerblichen Personen- sowie Flugverkehr inklusive der zugehörigen Einrichtungen, für Kunden von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungseinrichtungen (ausgenommen Banken), bei touristischen Schiffsfahrten sowie Busfahrten, bei der Seilbahnnutzung, während Kutschfahrten, Stadtführungen oder anderen touristischen Führungen in Parks u. Ä., in Spielhallen und Spielbanken (ausgenommen am Platz), auch für Dienstleister in gastronomischen Betrieben sowie Dienstleistungsbetrieben, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, während des praktischen Fahrunterrichts sowie praktischen Fahrprüfungen (für alle Insassen), in Beherbergungsstätten für Beschäftigte mit Kundenkontakt im gemeinsam genutzten Innenbereich, während des praktischen Fahrunterrichts, bei Kommunalwahlen; in Schulen überall dort, wo der Mindestabstand zu anderen Jahrgängen oder Kohorten nicht eingehalten werden kann (ausgenommen im Unterricht) |
Nordrhein-Westfalen | bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie der zugehörigen Einrichtungen, im Innenbereich von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren und ähnlichen Einrichtungen sowie Wettvermittlungsstellen, in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz, in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftspark, auf Messen und Kongressen (außer am Sitzplatz), in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben in Bereichen mit Kundenverkehr (wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), in den Räumen gastronomischer Einrichtungen (außer am Sitzplatz), in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Warteschlangen, beim praktischen Fahrunterricht sowie Fahrprüfungen |
Rheinland-Pflanz | im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie im Flugverkehr (inklusive der zugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfe und Flughäfen), in Taxen und Mietwagen zur Personenbeförderung, in Schulbussen, Reisebussen sowie im Schiffsverkehr, in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien (z. B. Einzelhandel, Banken, Apotheken, Tankstellen, Bibliotheken, Baumärkte, Museen, Galerien, Gedenkstätten, Spielbanken, auf Wochenmärkten), in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, wenn der Mindestabstand aufgrund der Leistung nicht eingehalten werden kann, in Kinos, Theatern, Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen (außer am Platz; gilt nicht für Darsteller & Co während der Vorstellung), in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen, in öffentlich zugänglichen Bereichen von Freizeitparks, Messen, Zoos, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen sind weite parkähnliche Flächen im Freien), innerhalb von gastronomischen Einrichtungen (außer am Platz) sowie in Warte- und Abholungssituationen, bei Versammlungen und Veranstaltungen im Freien in Warte- und Abholungssituationen, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (außer am Platz), bei Abhol-, Liefer- und Bringdiensten sowie dem Straßenverkauf (für Kunden und Mitarbeiter), innerhalb der Räumlichkeiten von Hotel- und Beherbergungsstätten, bei der Nutzung von Fahrgeschäften, während des praktischen Fahrunterrichts bzw. der praktischen Fahrprüfung (für alle Insassen) |
Saarland | bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie den zugehörigen EInrichtungen (auch in Wartebereichen), auf Fähren u. Ä. beim Ein- und Aussteigen (sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), während des Aufenthalts auf Messen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und den zugehörigen Wartebereichen, für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, für Kunden bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, für das Personal in gastronomischen Betrieben und Beherbergungsbetrieben, sofern für dieses keine anderen gleichwertigen Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden |
Sachsen | in ÖPNV und Reisebussen, bei der Nutzung von Fahrdiensten zum Transport von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen, beim Aufenthalt in Geschäften und Läden, für Personal bei Behandlungen des Gesichts (FFP2-Maske ohne Atemventil plus Schutzbrille), für schulfremde Personen, die sich zulässigerweise auf dem Schulgelände bewegen dürfen (Mitführpflicht gilt für alle auf dem Schulgelände, jedoch keine grundsätzliche Tragepflicht), in Kitas für einrichtungsfremde Personen sowie für Eltern beim Abholen und Bringen ihrer Kinder [Personal in Geschäften und Fahrzeugen können ausgenommen werden, sofern andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden] |
Sachsen-Anhalt | bei der Nutzung von öffentlichem Personennah- und -fernverkehr inklusive Schülerverkehr, für Kunden in Ladengeschäften, Einkaufszentren, auf Messen, Ausstellungen, Märkten sowie der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in den folgenden Einrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Kinos, Konzerthäusern, Bügrerhäusern, Bürgertreffs u. Ä., Planetarien, Sternwarten, Fitness- und Sportstudios, bei Rehasport, Yoga und anderen Präventionskursen, auf Indoor-Spielplätzen, bei Bildungsangeboten im Gesundheitswesen, an Hochschulen, in der Erwachsenenbildung usf., bei Angeboten in Seniorenbegegnungsstätten und Mehrgenerationenhäusern |
Schleswig-Holstein | für Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (einschließlich Taxen u. Ä.), für Kunden in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in abgeschlsosenen Verkaufsständen, in überdachten EInkaufszentren, im touristischen Reiseverkehr, für Besucher von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung von pflegebedürftigen , älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung |
Thüringen | für Fahrgäste in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs und sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr, für Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr |
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:
- Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg
- Corona-Bußgeldkatalog für Bayern
- Corona-Bußgeldkatalog für Berlin
- Corona-Bußgeldkatalog für Brandenburg
- Corona-Bußgeldkatalog für Bremen
- Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg
- Corona-Bußgeldkatalog für Hessen
- Corona-Bußgeldkatalog für Niedersachsen
- Corona-Bußgeldkatalog für Mecklenburg-Vorpommern
- Corona-Bußgeldkatalog für NRW
- Corona-Bußgeldkatalog für Rheinland-Pfalz
- Corona-Bußgeldkatalog für das Saarland
- Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen
- Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen-Anhalt
- Corona-Bußgeldkatalog für Schleswig-Holstein
- Corona-Bußgeldkatalog für Thüringen
Ich habe vom medizin. Dienst vor kurzem eine Reha empfohlen bekommen, um eine evtl. Pflegestufe abwenden zu können. Ich sollte für die Klinik unterschreiben, dass ich einverstanden sei mit regelmäßigen C. Testungen und Ffp-Masken-Tragen in Klinik selbst im Zimmer, ansonsten sei Reha nicht möglich. Ich unterschrieb mit dem Nachsatz, dass ich aus medizin. Gründen von der Maske befreit sei und mir das Tragen nicht möglich sei. Ein Attest immer parat hätte. Darauf bekam ich eine schriftliche Absage mit dem Nachsatz, wenn ich bereit wäre die Maske zu tragen, können ich mich jederzeit wieder an sie wenden. Bei anderen Kliniken habe ich telefonisch nachgefragt und auch sie lehnten ab. Ich weiß, dass das gesetzlich auch von C.Regeln nicht in Ordnung ist, aber mich da jetzt wehren und reinboxen raubt mir nicht nur sehr viel Kraft, sondern ich könnte dieser Klinik, selbst wenn sie mich dann nähme nicht mehr vertrauen, dass sie das Wohl des Patienten wirklich im Sinn haben und befürchte, dass das alles mir dann nichts bringen kann. Was soll ich machen? Ich wohne ziemlich abgelegen und bin auf die Reha angewiesen um an gewisse Behandlungen zu kommen und eine Pflegestufe abzuwenden…..?
Wurde heute mit Schmerzen vom Ordopäden nicht behandelt, weil ich “nur” eine OP Maske trug !!!!
Hätte eine Maske kaufen können, hatte aber außer meinem Versichungsausweis nichts mit.
Kann in 1 Woche nochmal kommen !
Wechseln Sie den Arzt! Solch angstbesetzte Menschen tun Ihnen gewiss nicht gut.
Guten Tag,warum gehen Sie praktisch Null auf das Dilemma ein,der maskenverweigernden Ärzte/Personal?
Sondern “nur”auf die potenzielle Maskenpflicht bei Patienten?!
Ich denke die Sache ist ganz einfach:wenn Maskenpflicht für Patienten in einem ganzen Bundesland vorgeschrieben ist,gilt das genauso für Ärzte/Ärztinnen,Personal auch,falls mehrere hinter Glasscheiben,und bei Blutentnahmen,etc….natürlich Pflicht.
Oder nicht ?
Ich verlasse inzwischen jede Arztpraxis,in der ich anderes erlebe,noch bevor ich mich anmelde.
Also ich möchte Sie bitten,sich zu äußern,zum Thema:Ärzte*innen,Personal,ohne Masken,wo Maskenpflicht herrscht.Laut Bundesland,oder Vorgaben einzelner Praxen,für Patienten*innen.
Jedoch nur für Patienten scheinbar.
mfg
Vielleicht wissen Ärzte und Praxismitarbeiter/Ärztinnen und Praxismitarbeiterinnen/Diverse und Sonstige sogar besser, dass es unnötig und sogar schädlich ist, sich täglich für mehrere Stunden das Atmen zu erschweren – ganz abgesehen davon, dass sich Viren über diese MNB kaputt lachen würden, wenn sie könnten. Haben Sie schon mal drüber nachgedacht, warum Ärzte (alle anderen sind auch gemeint) in der früheren Rotznasenzeit ziemlich selten krank waren – trotz zahlreicher kranker Menschen in ihrem Umfeld? Wir könnten die Ärzteschaft auch fragen, welche “Tricks” sie anwenden, um in dieser Umgebung dauerhaft gesund und fit zu bleiben. Solche Auskünfte hätte ich mir auch von einem Gesundheits(!)ministerium erwartet. Wenn ich dann zum Beispiel sehe, wie eben noch eine Kippe durchgezogen und dann eine MNB drüber gezogen wird, fällt mir echt nichts mehr dazu ein!
Ich trug eine OP Maske.
Man wollte mich zwingen eine FFP2 Maske für 2 Euro an der Rezeption zu kaufen , ansonsten ich nicht behandelt werde.
Ich bin drei mal geimpft.
Wo bleibt hier die Vernunft…????
Hallo!!
Ich habe nun seit Beginn der Pandemie ein Attest, daß ich keine Maske tragen darf. Nun sagt mein Arzt, von dem ich das Attest habe…in seiner Praxis müsste ich nun doch eine Maske tragen, da die Situation so schlimm geworden wäre. Frage: ist das rechtens?
mfg
Insa
Hallo insa T.,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihren Arzt oder das Ordnungsamt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Kann mich eine Arztpraxis zum Tragen einer ffp2 Maske verpflichten?
Oder reicht das Tragen einer einfachen op Maske?
Ich hätte gerne auch die rechtlichen Grundlagen dafür gewusst.
Danke.
Hallo ODER,
dies ist in den Bundesländern verschieden geregelt. Weitere Informationen können unter folgendem Artikel gefunden werden: https://www.bussgeldkatalog.org/maskenpflicht-arztpraxen/#wo_muss_ich_einen_mundschutz_tragen
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Im Rahmen meiner Vorbereitung meine Reinigungskräfte erneut zu schulen, komme ich natürlich Maskenpflicht nicht vorbei. Bei der Recherche kam ich nun auch zu diesem Beitrag. Meine Putzdamen haben die Instruktion, dass sie mit einer Maske arbeiten müssen. Auch wenn kein Patient zu diesem Zeitpunkt da ist, haben sie die persönliche Schutzausrüstung zu nutzen. Dies betrifft nicht nur die Maske, sondern der Kittel, Handschuhe und Sicherheitsschuhe. Klar ist es nicht unbedingt vorteilhaft mit einer Maske zu arbeiten, aber Sicherheit geht vor. Vor allem ISO-Zertifiziert ist. Regelmäßig werden meine Raumpflegerinnen in puncto Sicherheit geschult und die Unterlagen stelle ich auf unserer Homepage. Derzeit stehen sehr viele Unterweisungen und Vorlagen in Sachen Hygiene und Maskenpflicht kostenlos zur Verfügung. Eventuell sind Arztpraxen daran interessiert sich Hygienepläne, Hautschutzpläne etc. herunterzuladen. Lg aus Wien
Hallo,
ich war gerade in Hamburg bei einem Augenarzt und war etwas schockiert.
Ich als Patientin musste vor der Tür im Flur warten, weil angeblich zu viele Patienten im Wartezimmer wären( 2 Pers bei 16 Stühle).
Aber es gab in der Praxis weder die Möglichkeit das man sich die Hände desinfizieren konnte, noch wurde der Kugelschreiber, den vorher andere Patienten benutzt haben, gesäubert.
Aber viel schlimmer habe ich es empfunden, das der behandelnde Arzt keinen Mundschutz getragen hat.
Er ist direkt bei der Untersuchung vor meinem Mund/ Nasenbereich gewesen und ich konnte trotz eigener Maske seinen Mundgeruch riechen.
Ist das erlaubt, da er ja so jeden Patienten anstecken könnte?
Ich war diese Woche bei meiner Nierenärztin. Alle Patienten trugen einen Mund-Nasen-Schutz, aber das Personal nicht. Auf meine Frage wurde mir von der Schwester gesagt, dass es ja reicht, wenn ich einen trage, denn dadurch schütze ich mich ja gegen die Viren. Diese Aussage war für mich neu. Das Wartezimmer war rappelvoll und kein Mindestabstand.Soll ich trotzdem weiter dorthin gehen ?
Es wäre prima, wenn die Informationen im Abschnitt “In welchen Bundesländern gilt die Maskenpflicht auch in Arztpraxen?” aktualisiert oder mit einem Datum vesehen wird. Diskussionen zur “Maskenpflicht” in der Arztpraxis mit dem Arzt kann man sich an der ein oder anderen Stelle sparen; mir ging es ähnlich wie Sylvia (15.06.2020). Ansonsten eine sehr gute informative Seite!
Ich war heute bei einer überregionalen Orthopädiepraxis. Die letzten Wochen hatte ich wiederholt Termine gegen 08:30 Uhr. Um diese Zeit tritt offensichtlich ein Teil der Ärzte und Belegschaft Ihren Dienst an. Die wenigsten davon tragen beim Betreten der Praxis eine Maske.
Von den Patienten hingegen wird das Tragen einer Maske und das Desinfezizieren der Hände gefordert.
Heute durfte ich aber hautnah erleben, dass eine Patientin ohne Maske die Praxis betrat. Eine der Arzthelferinnen wies sie zwar auf den Mangel hin, störte sich aber sonst nicht weiter daran. Im Anschluss kam die Dame in den Wartebereich, setzte sich hin und hüstelte wiederholt vor sich hin.
Nach ein paar Minuten ist einer Patientin der Kragen geplatzt und sie bat die Dame eine Maske aufzusetzen. Dies wurde dann widerwillig auch getan. Kurz danach setzte die Dame die Maske demonstrativ unter die Nase.
Bei meiner Behandlung habe ich meinen Arzt darauf angesprochen. Er meinte nur lapidar, es gäbe keinerlei Richtlinie für Arztpraxen in Bayern bezüglich des Tragens einer Maske. Man überliese es den Patienten selbst, ob sie eine Maske tragen wollen oder nicht.
Meine Frau ist selbst Arzthelferin. In Ihrer Praxis ist das Tragen einer Maske absolute Pflicht. Für den Fall, dass ein Patient keine Maske dabei hat, liegen in der Praxis Masken aus.
Offensichtich kann in Bayern wohl jede Praxis für sich alleine entscheiden. Es kontrolliert eh niemand (weil einfach zu wenig Personal da ist).
Ich war heut bei meinem Kardiologen und war entsetzt. Das Wartezimmer brechend voll,die Patienten dicht an dich auch an der Rezeption kein Mindestabstand ,kein Sicherheitsglas und keiner trug Masken. Ich bin Risikopatientin,auf die Frage, warum hier keiner Masken trägt, ach das machen wir hier nicht so…Mir wurde ein Langzeit EKG angelegt, als ich die Schwester bat, sich einen Mundschutz anzulegen, antwortete sie nur schnippisch, na wenn sie sich sicherer fühlen…
Hallo,
Ich finde im www keinen Beitrag über die tragepflicht eines Mundnasenschutzes für das Personal in Arztpraxen.
Bei meinem Orthopäden trägt niemand so ein Teil. Die Patienten schon. Ich fühle mich dort sehr unsicher. Auf mein nachfragen erklärte man mir das man keinen tragen müsste.
Können Sie mir da weiter helfen?
Hallo Margit,
Maskenpflichten in Arztpraxen gibt es bislang nur in wenigen Bundesländern. Generell ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung jedoch überall dort, wo Mindestabstände nicht eingehalten werden können, empfehlenswert.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org