Meldepflichtige Krankheiten in der Schule: Wann besteht sie?
Letzte Aktualisierung am: 19. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Krätze, Scharlach, Windpocken: Meldepflicht in der Schule?
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt für einzelne Erkrankungen einen Meldepflicht vor. Dies gilt auch und insbesondere in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen. Der Grund: Durch die Vielzahl an Personen aus unterschiedlichen Haushalten auf engstem Raum können sich lange und bald unkontrollierbare Infektionsketten bilden.
Auch das neuartige Coronavirus gehört mittlerweile zur Liste der meldepflichtigen Krankheiten. Und zum ersten Mal wird in der heutigen Zeit recht anschaulich und öffentlich, wie die Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz funktioniert und welche Maßnahmen das zur Folge haben kann: von der Quarantäne bzw. häuslicher Isolation bis hin zur Schließung von Einrichtungen. Aber Schulschließungen aufgrund von meldepflichtigen Erkrankungen sind kein neues Phänomen. Auch in den letzten Jahren kamen es ab und an zu entsprechenden Vorgängen. Doch welche Krankheiten sind in der Schule meldepflichtig?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Meldepflichtige Krankheiten in der Schule
Das IfSG zählt zahlreiche Erkrankungen auf, für die gegenüber Einrichtungen und dem Gesundheitsamt eine Meldepflicht besteht. Eine Übersicht finden Sie hier.
Der Verstoß gegen die Meldepflicht kann sowohl Ordnungswidrigkeit als auch Straftatbestand darstellen. Eine Übersicht zu den möglichen Sanktionen finden Sie in dieser Tabelle.
Ja. Bei Nachweis bestimmter meldepflichtiger Krankheiten – oder auch nur bei dem Verdacht – dürfen Schule & Co. nicht besucht werden. Es greifen entsprechende Betreuungs-, Betretungs-, Tätigkeits- sowie Beschäftigungsverbote. Dies gilt jedoch nicht für sämtliche meldepflichtige Krankheiten, sondern lediglich bestimmte nach § 34 IfSG.
Strafen- & Bußgeldkatalog: Meldepflichtige Krankheiten
Verstoß | Sanktion |
---|---|
meldepflichtige Krankheit nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig nicht in vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gemeldet | bis 25.000 € |
... bei Vorsatz und damit einhergehender Verbreitung der meldepflichtigen Erkrankung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
Verstoß gegen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-, Tätigkeits- oder Betretungsverbot | bis 25.000 € |
... bei Vorsatz und damit einhergehender Verbreitung der meldepflichtigen Erkrankung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
als betroffene Person oder Verantwortlicher (z. B. Sorgebrechtigter) Schule, Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtung nicht umgehend über Infektion bzw. Verdachtsfall in Kenntnis gesetzt | bis 25.000 € |
... bei Vorsatz und damit einhergehender Verbreitung der meldepflichtigen Erkrankung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
als Einrichtungs- oder Schulleitung nicht umgehend das Gesundheitsamt informiert | bis 25.000 € |
... bei Vorsatz und damit einhergehender Verbreitung der meldepflichtigen Erkrankung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
Ihr Kind ist krank: Wann besteht eine Meldepflicht?
Ein kleiner Schnupfen, Fieber, Durchfall: Nicht jedes Symptom verweist auf eine meldepflichtige Krankheit. Aber welche Erkrankungen und Infektionen sind meldepflichtig – ob in Schule, Kindergarten, am Arbeitsplatz oder anderswo? Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) listet die Krankheiten und Infektionen, für die in Deutschland eine generelle Meldepflicht besteht, in den §§ 6 und 7 auf.
Im Folgenden ein paar Beispiele, die etwa auch ein Tätigkeits- oder Betreuungsverbot in der Schule zur Folge haben können (vgl. § 34 IfSG):
- infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen, z. B. Cholera, EHEC (ausgelöst durch E.-coli-Bakterien), Gastroenteritis (unter Beteiligung von Magen und Dickdarm), Typhus
- infektiöse Atemwegserkrankungen, z. B. Diphtherie, Keuchhusten
- infektiöse Erkrankungen mit Hirn- und/oder Rückenmarksbefall, z. B. Meningokokken-Meningitis (Hirnhautentzündigung), Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (Prionenerkrankung ähnlich BSE bei Tieren)
- andere ansteckende Krankheiten, z. B. Krätze (Skabies), Mumps, Masern und Röteln, Scharlach, Milzbrand, Pest, Kinderlähmung (Poliomyelitis), Tollwut, Windpocken, SARS-CoV-2 (COVID-19)
Nicht meldepflichtig hingegen ist im Übrigen Pfeiffersches Drüsenfieber: Eine Meldepflicht in der Schule besteht bei einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus nach IfSG derzeit nicht. Während der akuten Erkrankung und solange sich Erreger des Virus im Speichel nachweisen lassen, sollte dennoch auf zu engen Kontakt mit anderen Menschen verzichtet werden (Ansteckung häufig durch Speichelaustausch, seltener über Aerosole, Schmierinfektion oder Bluttransfusion).
Das Gute: Gegen die meisten der oben genannten Erkrankungen und viele weitere meldepflichtige Krankheiten in Schule, Kindergarten & Co gibt es bereits seit Jahrzehnten erprobte Impfungen. Sofern die Möglichkeit besteht, empfehlen Robert-Koch-Institut und Ständige Impfkommission (STIKO) die Durchführung der Standardimpfungen. Im schulpflichtigen Alter könnten so die meisten meldepflichtigen Krankheiten bei ausreichendem Impfschutz Ihres Kindes verhindert werden. Beachten Sie zudem auch, dass seit März 2020 eine Masern-Impfpflicht besteht.
Wer muss wem gegenüber meldepflichtige Krankheiten in der Schule melden?
Im Grunde gibt es zwei Formen der Meldepflicht, wenn ein Kind an einer übertragbaren Infektionskrankheit leidet:
- Die Eltern oder Sorgeberechtigten müssen umgehend die Schule hierüber informieren. Bei Volljährigkeit (und Mündigkeit) des erkrankten Schülers geht die Pflicht auf ihn über. Ist er nicht in der Lage zur Meldung, so kann der behandelnde Arzt die Meldung direkt weitergeben (auch ans Gesundheitsamt).
- Lehrkräfte, die an einer meldepflichtigen Erkrankung leiden, müssen die Schule ebenfalls eigenständig informieren.
- Die Schule ist verpflichtet, gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt eine entsprechende Erkrankung eines Schülers zu melden. Gemeinsam mit der Behörde sucht die Schule anschließend nach angemessenen Maßnahmen, um eine Epidemie zu unterbinden.
Für die Zeit der Infektion, Erkrankung oder aber Verlausung (bei weiterhin bestehender Ansteckungsgefahr) dürfen die betroffenen Kinder nicht an den Schulen betreut oder unterrichtet werden, müssen also daheim bleiben. Sind Lehrer betroffen, so gilt für diese ein Tätigkeitsverbot (vonseiten des Trägers ein Beschäftigungsverbot). Wann genau ein Betreuungs-, Pflege-, Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot gilt, fasst § 34 IfSG zusammen.
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