Mietrecht & Haustiere: Ist Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Haustiere in der Mietwohnung

Laut Mietrecht gehören Haustiere wie Katzen und Hunde nicht zu den Kleintieren.
Laut Mietrecht gehören Haustiere wie Katzen und Hunde nicht zu den Kleintieren.

Der Hund ist angeblich der beste Freund des Menschen. Da liegt es doch eigentlich nahe, dass sie auch zusammen wohnen. Die Freundschaft beider Spezies hat eine lange Geschichte. Bis aus dem Wolf der heutige Hund wurde, dauerte es aber viele Tausend Jahre. Wissenschaftler vermuten, dass die Annäherung zwischen Mensch und Wolf bereits vor 12.000 Jahren begann.

Die Tiere hielten sich damals vermehrt in der Nähe von Lagerstätten auf und lebten weitgehend von den Abfällen der Zweibeiner. Über die Jahrhunderte veränderte sich dann der Wolf in Biologie sowie Verhaltensweise und entwickelten sich zu den treuen Begleiter von heute.

Aber auch das Zusammenleben von Menschen und Katzen ist geschichtsträchtig. Archäologische Ausgrabungen bestätigen, dass die Samtpfoten seit über 9.000 Jahren mit uns zusammenleben. Bei den Ägyptern wurden Katzen verehrt und noch heute scheint in so manchem Stubentiger eine Gottheit zu leben.

Die Wohngemeinschaft von Mensch und Tier hat also historische Wurzeln. Dennoch ist es heute häufig ein Streitthema, ob Haustiere in der Wohnung gestattet sind. Eigentümer befürchten Schäden an der Mietsache und Nachbarn eine Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Mieter plagt eine herbe Enttäuschung, wenn der Vierbeiner Hausverbot erhält.

Im nachfolgenden Ratgeber informieren wir Sie zum Thema Haustierhaltung im Mietrecht. Wir klären, ob ein Haustierverbot im Mietvertrag zulässig ist und was es zur artgerechten Haltung zu wissen gibt. Außerdem gehen wir der Frage nach, inwieweit Tierzucht in den gemieteten vier Wänden möglich ist.

FAQ: Was sagt das Mietrecht über Haustiere?

Muss der Vermieter zustimmen, wenn ich ein Haustier halten will?

In der Regel gibt es im Mietvertrag eine Klausel über die Haltung von Haustieren. Kleintiere dürfen allerdings auch ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Das gilt, sofern Sie keine unüblich hohe Anzahl der Tiere in Ihrer Wohnung haben.

Welche Kleintiere darf ich halten?

In der Regel dürfen Sie Nagetiere wie Hamster, Kaninchen und Meerschweinchen ohne Zustimmung des Vermieters halten. Auch Fische, Vögel und bestimmte Reptilien gelten als Kleintiere.

Sind Hunde und Katzen Kleintiere?

Nein. Wollen Sie einen Hund oder eine Katze halten, brauchen Sie hierfür das Einverständnis des Vermieters. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Die Tierhaltung in der Mietwohnung bedarf häufig der Zustimmung durch den Vermieter.
Die Tierhaltung in der Mietwohnung bedarf häufig der Zustimmung durch den Vermieter.

Der Mietvertrag entscheidet: Haustiere bedürfen häufig der Zustimmung

Weitgehend ausgespart wird das Thema Tierhaltung im Mietrecht. Haustiere werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht erwähnt und daher lässt sich dazu nichts Konkretes finden.

Demnach kann ein Mieter sich nicht auf einen einzelnen Paragrafen berufen, wenn es zu Streitigkeiten über die Haustierhaltung in der Mietwohnung kommt.

Lücken, die der Gesetzgeber im Mietrecht gelassen hat, müssen im Mietvertrag geregelt werden. Tierhaltung stellt dabei ein Thema dar, über welches Mieter und Vermieter sich einigen müssen. Sollten Sie sich also unsicher sein, ob Sie ein Haustier in der Wohnung halten dürfen, empfiehlt sich zunächst ein Blick in das Vertragsdokument. In der Regel findet sich eine Klausel, welche die Fragestellung klärt.

Existiert allerdings keine Klausel über Haustiere im Mietvertrag, bedeutet dies nicht, dass die Haltung uneingeschränkt verboten oder erlaubt ist. In der laufenden Rechtsprechung wurde bereits häufig zum Thema entschieden. Daraus lassen sich grundlegende Rechte und Pflichten von Mieter sowie Vermieter ableiten.

Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache nur vertragsgemäß zu gebrauchen. Üblicherweise stellt „Wohnen“ den Zweck der Anmietung dar. Folglich ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die Nutzung der Mietsache als Lager oder als Geschäftsräume nicht zulässig und kann nach einer Abmahnung sogar zur Kündigung führen.

Bei einer Wohnung mit Tierhaltung ist stets zu prüfen, ob ein vertragsgemäßer Gebrauch laut Mietrecht gewährleistet ist. Führt das Beherbergen von Vierbeinern zu einer Verschlechterung der Mietsache bzw. werden die Nachbarn über die Maße durch ein Haustier gestört, muss es im Zweifelsfall abgegeben werden. Andernfalls kann eine Kündigung vom Mietvertrag gerechtfertigt sein.
Mieter brauchen für Kleintiere keine Erlaubnis - für Papageien allerdings schon.
Mieter brauchen für Kleintiere keine Erlaubnis – für Papageien allerdings schon.

Darf ein Vermieter gemäß Mietrecht Haustiere verbieten?

Die Antwort auf diese Frage kann, wie so oft, kein einfaches „Ja“ oder „Nein“ sein. Zunächst ist festzuhalten, dass solange der vertragsgemäße Gebrauch und eine übliche Nutzung vorliegen, der Eigentümer eigentlich nichts gegen eine Wohnung mit Haustier haben dürfte. Auf der anderen Seite bewohnen Sie als Mieter sein Eigentum und somit steht ihm auch das Recht zu, dieses zu schützen.

Hat der Vermieter Bedenken, dass die Tiere den häuslichen Frieden stören könnten, kann er der Tierhaltung gemäß Mietrecht durchaus widersprechen. Reine Willkür darf er allerdings nicht walten lassen, denn es obliegt ihm, das Für und Wider je Einzelfall abzuwägen.

Unstrittig, und durch verschiedene Urteile bestätigt, ist, dass die Haltung von Kleintieren einen vertragsgemäßen Mietgebrauch darstellen. Der Vermieter muss in der Mietwohnung solche Haustiere dulden – insbesondere dann, wenn diese in geschlossenen Behältnissen wie Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden.

Dadurch, dass die Tiere nicht frei in der Wohnung herumlaufen, ist gewährleistet, dass Nachbarn nicht von ihnen gestört werden bzw. es zur Schädigung der Mietsache kommt. Problematisch wird es im Mietrecht in puncto Haustiere allerdings, wenn die Kleintiere in einer unüblich hohen Zahl gehalten werden. Auch eine Wohnung mit zooähnlicher Tierhaltung widerspricht einem vertragsgemäßen Gebrauch.

Das Amtsgericht München entschied, dass eine fristlose Kündigung wegen zooähnlicher Tierhaltung nach ignorierter Abmahnung gerechtfertigt ist, auch wenn der Vermieter die Haltung eines Hundes gestattet. Im konkreten Fall bewohnte eine Vielzahl anderer Tiere die Mietsache. Heimisch waren drei Schweine, Kaninchen und Meerschweinchen, Schildkröten sowie Vögel (AG München, Urteil vom 18.12.1998, Az.: 462 C 27294-98).

Recht: Welche Kleintiere sind im Mietrecht erlaubt?

Wenn von Kleintieren die Rede ist, sind grundsätzlich Nager wie Hamster, Chinchillas, Kaninchen, Rennmäuse oder Meerschweinchen gemeint. Auf Schildkröten, Zierfische und Vögel wie Wellensittiche oder Kanarienvögel trifft der Begriff ebenfalls zu. Katzen und Hunde gelten allerdings nicht als Kleintiere. Eine zustimmungsfreie Haltung ist also nicht gegeben.

Selbst gegen Ratten sollte nach gegenwärtiger Rechtslage nichts sprechen. Zwar gab es Anfang der 90er Jahre ein Urteil, in dem die Haltung aufgrund möglicher Ekelgefühle der Mitmieter untersagt wurde, allerdings scheint dieses mittlerweile überholt zu sein. So widersprach 1999 das Amtsgericht Brückeburg in einem ähnlich gearteten Fall der Forderung nach Beseitigung einer Schlange aufgrund bloßer Ekelgefühle (AG Brückeburg, Urteil vom 12. 10.1999 NZM 2000,238).

Maßgeblich für das Urteil war aber auch, dass die Schlange in einem Terrarium gehalten wurde und es sich nicht um eine Gift- bzw. Würgeschlange handelte. Demnach ging von dem Tier auch keine größere Gefahr aus.

Haustierhaltung: Die Regelungen im Mietrecht über Haustiere fußen häufig auf Richtersprüchen.
Haustierhaltung: Die Regelungen im Mietrecht über Haustiere fußen häufig auf Richtersprüchen.

Mietrecht und Tierhaltung: Was ist mit Hund und Katze?

Hunde und Katzen sind keine Kleintiere. Daher sind sie in der Wohnung als Haustiere nicht automatisch erlaubt. In der Regel bedarf es der Zustimmung durch den Eigentümer. Diesem steht somit ein Prüfungsrecht zu. Er ist also frei in der Entscheidung, ob er der Haltung zustimmt oder nicht. Er darf allerdings einer Mietwohnung mit Haustieren wie Hunden oder Katzen nicht generell widersprechen. Vielmehr obliegt ihm die Pflicht, den Sachverhalt je Einzelfall zu prüfen.

Gibt es keine gewichtigen Gründe, welche gegen die Haltung sprechen, muss der Vermieter gemäß Mietrecht die Haustiere tolerieren und seine Zustimmung geben. Diese muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Auch eine mündliche Zusage ist gültig. Selbst eine stillschweigende Duldung über einen längeren Zeitraum gilt juristisch als Zustimmung. Grundlos kann diese dann auch nicht mehr zurückgenommen werden.

Möglich sind auch Auflagen, an die sich ein Mieter halten muss, wenn er einen Hund oder eine Katze halten möchte. Es ist beispielsweise statthaft, zu verlangen, dass das Tier kastriert oder eine maximale Anzahl von Haustieren festgelegt wird.

Kampfhunde dürfen abgelehnt werden

Für sogenannte Kampfhunde müssen Vermieter gemäß Mietrecht keine Erlaubnis zur Haltung geben. Sie dürfen dieser also widersprechen. Es ist ebenfalls zulässig, eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn nach erfolgter Abmahnung das Tier nicht aus dem Mietshaus entfernt worden ist. Voraussetzung ist, dass andere Mieter durch das Tier bereits belästigt worden sind, sie sich aufgrund des Verhaltens des Hundes gefährdet fühlen oder eine Gefährdung von Kindern besteht.

Der Begriff Kampfhund ist nicht auf bestimmte Rassen beschränkt. Gemeint sind aber Tiere, die aufgrund von Zucht und Erziehung verstärkt zu aggressivem Verhalten neigen und somit ein gewisses Maß an Gefährlichkeit mitbringen. Es gibt allerdings Rassen, welchen die Bezeichnung „Kampfhund“ üblicherweise zugesprochen wird.

Sogenannte Kampfhund-Rassen (Auswahl)

  • Pit-Bull
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Tosa Inu
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napolitano
  • Mastiff

Die Einstufung der Tiere ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Häufig gibt es aber die Möglichkeit, mit einem Wesenstest die Unbedenklichkeit nachzuweisen.

Sonderfälle bei Hunden

Ist eine Person auf z. B. einen Blindenhund angewiesen, darf der Eigentümer die Haltung nicht einfach untersagen. Selbst wenn im Mietvertrag die Haustierhaltung rechtskräftig verboten wurde, wiegt das Interesse des Mieters höher.

Yorkshire Terrier können unter Umständen sogar ohne Zustimmung des Vermieters in den eigenen vier Wänden aufgenommen werden. Es ergingen bereits mehrere Urteile, in denen Tiere dieser Rasse eher als Kleintier betrachtet worden sind. Die allgemeine Tenor ist, dass diese Hundeart ungefährlich ist und die Nachbarschaft nicht über die Maße stört.

Ein Haustierverbot im Mietvertrag ist nicht zulässig. Kampfhunde können aber abgelehnt werden.
Ein Haustierverbot im Mietvertrag ist nicht zulässig. Kampfhunde können aber abgelehnt werden.

Kann der Vermieter die Erlaubnis zur Haustierhaltung in der Mietwohnung widerrufen?

Hat ein Eigentümer den Personen, die eine Wohnung bei ihm mieten, Haustiere erlaubt, muss er Hund, Katze und Co. tolerieren. Werden weder die Mietsache erheblich beschädigt oder die Nachbarn durch ein Tier gestört – gibt es also keinen vernünftigen Grund – kann er seine Erlaubnis nicht zurückziehen.

Anders verhält es sich aber, wenn der Hausfrieden gestört wird, weil der Hund ununterbrochen bellt, die Nachbarn belästigt oder beißt. Auch wenn die Wohnung durch ein Tier sehr in Mitleidenschaft gezogen wird, kann der Vermieter verlangen, dass ein Haustier wieder abgeschafft wird. Er ist dazu berechtigt, dieses per Abmahnung mit angemessener Frist zu fordern. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dafür die Schriftform.

Kommt der Mieter diesem Verlangen nicht nach, kann ihm sogar fristlos gekündigt werden.

Dürfen gemäß Mietrecht Haustiere im Mietvertrag generell verboten werden?

Ein generelles Haustierverbot für eine Mietwohnung mit Haustieren ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Haltung von Hund und Katze kann zwar widersprochen werden, allerdings sind ungefährliche Kleintiere immer erlaubt. Ein Totalverbot in Sachen Tierhaltung im Mietvertrag ist demnach unwirksam. Gleiches gilt, wenn Hunde und Katzen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dem Vermieter steht zwar ein Prüfungsrecht zu, aber er darf es nicht von vornherein verneinen.

Einen Spezialfall bilden Individualvereinbarungen, bei denen Mieter und Vermieter ausdrücklich das Thema „Tierhaltung in der Wohnung“ besprochen haben. Wurden auf diese Weise Haustiere verboten und der Mietvertrag wohlwissentlich vom Mieter unterzeichnet, ist die Untersagung rechtswirksam. Kleintiere bleiben allerdings weiterhin erlaubt. Im Zweifel sollte ein Anwalt diese Vereinbarung auf Wirksamkeit prüfen.

Mietrecht: In Sachen Haustiere gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz

Tierhaltung: Laut Mietrecht brauchen Mieter für Kleintiere keine Zustimmung. Yorkshire Terrirer gehören u. U. dazu.
Tierhaltung: Laut Mietrecht brauchen Mieter für Kleintiere keine Zustimmung. Yorkshire Terrirer gehören u. U. dazu.

Vermieter dürfen nicht grundlos bzw. willkürlich das Halten von Haustieren verneinen. Insbesondere dann nicht, wenn sie bereits anderen Mietern im selben Wohnkomplex die Erlaubnis für ein ähnliches Tier gegeben haben. Auch eine stillschweigende Duldung durch den Vermieter kann hier als Zustimmung gewertet werden.

Ein Verhalten, in dem der Vermieter nur Einzelnen die Tierhaltung in der Wohnung erlaubt, gilt auch im Mietrecht als diskriminierend. Die Betonung liegt allerdings auf dem Begriff „grundlos“.

Sollte es erhebliche Anlässe geben, die ein „Nein“ rechtfertigen, ist dies zulässig. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die angemietete Wohnung zu klein wäre und es durch ein Tier eine Art Überbelegung kommen würde.

Auch wenn eine artgerechte Haltung in den Räumlichkeiten nicht möglich ist, darf der Vermieter die Bitte verneinen.

Eine Erlaubnis kann ebenfalls dann verweigert werden, wenn bekannt ist, dass der Mieter Tiere quält. Schwieriger ist der Fall, wenn einer der Nachbarn eine Tierhaarallergie hat. Grundsätzlich gilt, dass alle Tiere vor Einzug des Allergikers Bestandsschutz genießen. Wurde allerdings einem Mieter bei Einzug Katzen- bzw. Hundefreiheit zugesichert, kann die Haltung entsprechender Haustiere untersagt sein.

Zu beachten ist, dass die Zustimmung zu einer Katze im Sinne der Gleichartigkeit noch keine Zustimmung zu einem Hund bedeutet. Der Eigentümer ist daher durchaus berechtigt, das Gesuch nach Hundehaltung eines Mieters abzulehnen, denn eine Katze ist kein Hund.

Welche Einschränkungen gibt es bei einer Eigentumswohnung bezüglich der Tierhaltung?

Konfliktbehaftet ist auch die Tierhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage. Mittels Vereinbarungen oder Beschlüsse können sich aber die Eigentümer auf eine gemeinschaftliche Handhabung in Sachen Haustiere einigen. Hierbei ist insbesondere die Hausordnung in puncto Mietrecht zum Thema “Haustiere” maßgebend.

Mittels Hausordnung ließe sich somit die Tierhaltung einschränken. Ein Totalverbot bleibt aber auch hier ausgeschlossen und würde grundsätzlich als sittenwidrig verworfen werden, da auch Kleintiere untersagt wären. Entscheidend ist also auch die Frage, inwieweit ein Tier belästigend oder schädigend wirkt.

Im Mietrecht werden Haustiere nicht explizit erwähnt. Wohnungen mit Tierhaltungen sind daher häufig ein Streitthema.
Im Mietrecht werden Haustiere nicht explizit erwähnt. Wohnungen mit Tierhaltungen sind daher häufig ein Streitthema.

Die Auflage von Maulkorb- bzw. Leinenzwang auf dem gemeinschaftlich genutzten Gelände ist aber zulässig. Es ist auch möglich, die Haustierhaltung von der Genehmigung des Verwalters abhängig zu machen. Nur wenn entsprechende Gründe vorliegen, darf er diese untersagen.

Per Mehrheitsbeschluss kann aber die Haltung gefährlicher Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione verboten werden. Auch die Limitierung von Haustieren kann rechtens sein.

Es gibt beispielsweise viele Wohnungseigentumsanlagen, in denen je Wohnung nur zwei Katzen zulässig sind. Auch der Auslauf der Tiere kann beschränkt werden.

So besteht beispielsweise kein Recht darauf, dass eine Katze als „Freigänger“ die Gemeinschaftsanlage nutzen darf. Die Anbringung von Katzennetzen auf dem Balkon kann ebenfalls vorgeschrieben werden. Hierbei kommt es aber mitunter auf den Einzelfall an.

Tierzucht: Wenn es über die Haltung vom Haustier in der Wohnung hinausgeht

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Tiere in einer Mietwohnung zu züchten. Der Mieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Mietsache lediglich vertragsgemäß zu nutzen. Die Tierzucht sprengt allerdings diesen vertraglich abgesteckten Rahmen.

Erfährt ein Vermieter davon, dass einer seiner Mieter unerlaubt in seinem Eigentum Tiere züchtet, kann er diesen gemäß Mietrecht abmahnen. Unterlässt dieser dennoch nicht die Tierzucht, kann ihm gekündigt werden. Hinzukommt, dass Züchter gemäß der Gesetze zum Tierschutz durch die Behörden zugelassen sein müssen. Ihre Eignung ist nachzuweisen. Eine artgerechte Haltung wird in einer Wohnung allerdings nie vollkommen gegeben sein, weshalb die Tierzucht in der Mietwohnung in der Regel nicht zulässig sein dürfte.

Animal Hoarding: Wenn Haustiere in Mietwohnungen gehortet werden

Das Mietrecht setzt für Haustiere in ihrer Anzahl zwar keine konkreten Grenzen, aber der vertragsmäßige Gebrauch ist stets verpflichtend. Dieser besteht in einer üblichen Nutzung. Steigt die Menge der Haustiere stark über das normale Maß auf begrenztem Raum hinaus, dann ist dies ein Verstoß gegen den Mietvertrag.

Extremfälle stellen sogenannte Tierhorter dar. Diese halten eine Vielzahl von Tieren auf engstem Raum. Ignoriert werden dabei die Mindestanforderungen an Raum, Nahrung, Hygiene oder gesundheitliche Vorsorge. Ursächlich ist in der Regel eine psychische Störung. Da die betroffenen Personen meist selbst nicht die Mängel erkennen, sind es häufig Eigentümer oder Nachbarn, die solches Verhalten zur Anzeige bringen.

Auch Gerichte mussten bereits entscheiden, ob zu viele Tiere in der Wohnung untergebracht worden sind. Im konkreten Fall wurden fünf Chinchillas in einer Dreizimmerwohnung gehalten. Die Tiere waren allerdings sauber und lebten in Käfigen. Das Amtsgericht Hanau entschied daher zugunsten des Mieters, da die Haltung der Kleintiere artgerecht war (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99).

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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73 Kommentare

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  1. Cellamare
    Am 16. April 2020 um 2:03

    Mann ich brauch dringend hilfe wir sehr dringend brauch ich jemand der mit mir diesen weg gehen kann wenn jemand gibt oder ob ich jetzt hier richtig oder falsch liege weiß ich es auch nicht ich gibt einfach meine sache jetzt weiter brauch ich eine auf den deckel kriegen oder nicht es wird auch langsam egal ich habe schon so vieles auf meine nase fallen gelassen ist mehr so wie der name von dass ich nicht mehr weiter weiß ich brauch rat und hilfe mir wurden 3 tiere aus meiner haushalt genommen einmal sagt ich will messi wer unsauber und trotzdem habe ich versucht immer wieder die wohnung sauber zu kriegen in griff zu kriege ich schaffe es langsam nicht mehr gleich mit meinen glauben meiner tag am ende bin seit 2 jahre habe ich für so meine tiere zurückzukommen ist nicht gelungen mir jetzt verlangen sie von mir das 1300 € zurückzahlen soll obwohl mal die tiere seit 2 jahre mir weggenommen hat wollen die noch geld haben wollen die in ein heim war ich möchte auch nur meine tiere zurück egal wie ich würde alles tun dafür aber jedes mal egal was ich gemacht habe hat man mir gesagt das ist noch nicht richtig sauber das ist noch nicht perfekt ich weiß selber nicht immer perfekt werden soll in den ich immer das beste hab versucht umgedreht wie ich umdrehe konnte und ist hat nichts gelungen ich weiß nicht ob es gibt ein anwalt oder eine möglichkeit dass sich eher wie meine tiere aus dem rita der amt wieder bekomme ich weiß es nicht ich spitze zu gott hilf mir jemand will das lies bitte helft mir ich brauch dringend jemand der mir hilft

  2. Stefanie.CAT
    Am 10. März 2020 um 1:52

    Hallo…. ich und meine beiden Kinder (3&5) sind zum 1.3. mit unserem Hund (5)ein American staffordshire Terrier in eine neue Wohnung gezogen. Mit vorheriger Zusage des Vermieters natürlich!
    Nun wurde am 27.3. die Wohnung übergeben.
    Quasi vom vormieter (Schwägerin) an den Vermieter und so auch gleichzeitig vom Vermieter an mich! Dabei fragte der Vermieter mich dann wo denn der Hund sei und ich antwortete ihm das er bei einer Freundin sei, damit wir die Übergabe in Ruhe machen können.
    Also fragte er mich nach der rasse und ich sagte ihm, wie auch beim ersten Gespräch schon, dass es ein amstaff ist . Zu meiner Überraschung sagte er mir dann das er den Vertrag nicht zu Stande kommen lässt wenn der Hund nicht abgeschafft wird… ich hatte also die Wahl und hab nach seiner Begründung für den plötzlichen Wandel?! schweren Herzens und unter Tränen habe ich dann zugesagt, dass ich mich darum kümmere und auch bereit bin Ihm schriftlich zu bestätigen das ich den Hund nicht in der Wohnung halten darf und werde … ich hatte keine Wahl und fragte ob sie mich besuchen dürfte und ich mit meinem Mann sprechen würde ob er sie nimmt. Bzw auch das ich mich darum kümmere das sie ein neues Zuhause bekommt … als er 9 Tage später unangemeldet vor der Tür stand und klingelte öffneten meine Kinder die Tür während ich kurz im Bad war (Wohnungstür nicht abgeschlossen! sonst immer abgeschlossen oder Kette davor, aber der vom Vermieter beauftragte Elektriker war gerade da und musste immer mal wieder etwas holen)
    Der Vermieter kam unaufgefordert herein und der Hund sprang hoch und bellte (sagte der Elektriker)
    Der Vermieter im Schock wutentbrannt aus der Wohnung und auch nicht bereit mir kurz zu zuhören. Ich habe sofort meine Freundin, mit der ich zwei Tage vorher besprochen hatte, dass sie den Hund nehmen würde wenn sie mein (noch) Ehemann sich immer noch nicht drum gekümmert hat das mit seiner Vermieterin zu klären wegen der Haltung, und sie hat sie sofort mit Korb und allem drum und dran mitgenommen. Als ich heute früh im Büro vorsprechen wollte, war niemand da und die Sekretärin gab mir die Nummer für ein direktes Gespräch mit dem Vermieter selbst. Als ich ihn erreicht hab sagte er mir das er mit mir keinen Mietvertrag unterschreibt der Hund hätte ihn gebissen und er davon ausgehen muss das ich beabsichtigt hätte ihn ins offene Messer laufen zu lassen was den Hund betrifft. Immernoch nicht bereit sich meine Erklärung für das Verhalten des Hundes anzuhören legte er auf.
    Darf er trotz mündlicher Zusage jezz vom Vertrag zurück treten?
    Und wie viel Zeit für die Umsetzung der Abschaffung des Hundes hätte ich? Gibt es eine ungefähre Richtlinie für Fristen? ohne Vorkommnisse oder Auffälligkeiten? Ich meine sie war seit welpenalter bei uns und trotz Auflage sie abzuschaffen und meiner Zusage die ich auch bereit war zu unterschreiben, muss ich doch erst eine geeignete unterbringeung finden und kann sie doch nicht sofort ins Tierheim bringen!!
    Ich meine sie hat ihn noch nie gesehen und er ist einfach ohne mein Beisein oder Einverständnis in die Wohnung eingetreten. Sie hätte nie gebissen sie hat nur ihr Zuhause und die Kinder beschützen wollen. Sie war vorher ein Haus und Hofhund und hat es so gelernt fremde nicht auf den Hof zu lassen indem sie bellt und Präsenz zeigt.
    der Elektriker war das dritte mal da und sie hat ihn nichtmal mehr beachtet. Und auch nur kurz begrüßt um zu schauen wer da kommt …

    was kann ich jetzt tun wenn der Vermieter sich weiterhin weigert mit mir zu sprechen .
    Ich bin völlig verzweifelt weil der Vertrag zwar mündlich schon abgeschlossen war und ich auch Schriftverkehr (e-Mail,sms) und zeugen habe die bestätigen dass erst nachträglich vereinbart wurde sie abzuschaffen es aber keine Frist gab in welchem Zeitraum …. und 9 Tage ist unmöglich zu schaffen außer Tierheim
    Mit freundlichen Grüßen
    Steffi

  3. Dana
    Am 16. Februar 2020 um 10:23

    Halli ich hab eine frage mein neuer Vermieter wusste es das ich mit Hund und Kind einziehen habe ihn noch kein Hund vorgestellt im Beisein meiner Mutter und meinem Bruder, jetzt 2 wochen vor Mietbeginn will mein neuer Vermieter mir sagen das Tierhaltung also Hunde Haltung verboten ist. Es steht aber nicht im Mietvertrag drin nur nach Vereinbarung und dieses hatten wir ja…ich bin grade nervlich am Ende weil mein Sohn sein Hund über alles liebt sonst hätte ich diese wohung niemals genommen.
    Lg dana

  4. Christina
    Am 28. November 2019 um 11:49

    Hallo
    Bei uns im Haus sind Hunde und Katzen laut Vertrag verboten. Jetzt musste ich meine Katze aus einem anderen Haushalte rausholen weil sie dort vernachlässigt wurde. Jetzt ist sie erstmal bei uns untergekommen. Auf Nachfrage bei dem Vermieter ob ich meine Katze behalten kann, lehnte er dies ab. Er möchte keine Katze im Haus (der Boden in der Wohnung sei hochwertig usw)
    ABER: nach uns ist ein Paar mit Katze eingezogen denen wurde es erlaubt ( Katze sei schon älter) und unter uns im ersten Stock wohnt eine Familie mit einem kleinen Hund und wir dürfen keine Katze halten?! Weiß jemand wie das rechtlich aussieht?

  5. Daniela
    Am 29. Oktober 2019 um 16:01

    Hallo. Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus in einer Maisonette Wohnung mit fast 140 qm. Wir sind 6 Personen im Haushalt, haben einen Kater der Freigänger ist und nur über Nacht dein ist. Eine ehemalige Nachbarin hatte einen mittelgroßenHund der Schäden in der Wohnung verursacht hat. Nun hätten wir gern einen kleinen Hund aus dem Tierheim = Tierschutz, der auch zur Hundeschule gehen würde aber es wird verboten da es Probleme bei den anderen gab.
    Ist das okay oder dürfen wir einen kleinen Hund halten (Mops Mischling, 10 Monate alt)

  6. Jana O.
    Am 20. Oktober 2019 um 12:55

    Bei uns im Haus haben die Mieter unter uns einen Hund. Nun wollten wir uns eine Katze anschaffen. Bei den vorrangegangen Gesprächen mit der Vermieterin hieß es immer das Tierhaltung mit kurzer Mitteilung kein Problem sei. Nun wollten wir uns eine Katze anschaffen welches sie uns mit der Begründung mit Katzen schlechte Erfahrungen gemacht zu haben nun verboten hat. Darf sie das? Im Vertrag steht das für Hunde und Katzen die Erlaubnis der Vermieterin einzuholen ist. Diese hatten wir ja vorher mündlich bereits bekommen. Nun aber heißt es halt nein…

  7. Theresia
    Am 13. August 2019 um 14:37

    Welche Strafe erwartet mich als Vermieter wenn ich die Genehmigung zur Hundehaltung nicht unterzeichne?
    Lt. Rechtsanwalt will die Mieterin sie gerichtlich einklagen obwohl ich viele Gründe genannt habe. Ausserdem hat
    sich sie schon den Hund aus dem Tierheim geholt, obwohl ich nicht zugestimmt hatte. Sie hat schon eine Katze; dagegen
    habe ich nichts.
    Wozu muß ich noch unterschreiben, wenn sie mich (wieder einmal) vor vollendete Tatsachen stellt.
    Danke u. mit freundlichen Grüßen

  8. Julia S.
    Am 10. Mai 2019 um 16:19

    Hallo, wir haben zwei Kater die mit Freigang groß geworden sind (sind jetzt 3 Jahre alt). Leider haben sie die Angewohnheit Vögel zu jagen. Jetzt beschwerte sich eine Nachbarin beim Vermieter und dieser sagt, ich dürfe meine Katzen nicht mehr raus lassen. ist das richtig? darf er das so?

    Mit freundlichen Grüßen

  9. Ulli
    Am 17. April 2019 um 22:49

    Hallo,
    Wir möchten uns gerne zwei Katzen anschaffen, die Kastriert sind. Auch eine Tierhaftpflichtversicherung würde eingerichtet werden was ich unserem Hausverwalter auch so mitgeteilt habe. Unseren Vermieter kenne ich leider nicht einmal. In unserem Mietvertrag steht folgendes

    §16
    Tiere, auch Haustiere wie Hunde, Hühner, Tauben und Kaninchen dürfen nicht gehalten werden. Abweichende Vereinbarungen müssen im Einzelfall von den Parteien getroffen werden. Dagegen ist die Haltung von Kleintieren, von denen ihrer Art nach irgendwelche Störungen und Schädigung nicht ausgehen können erlaubt.

    Nach Anfrage zu den zwei Katzen kam folgendes.

    Ihren Antrag können wir nicht genehmigen, da Eigentümerseits keine Ausnahmen erteilt werden.
    bitte schauen Sie in Ihren Mietvertrag unter § 16.

    Muss ich mich damit zufrieden geben?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. April 2019 um 17:23

      Hallo Ulli,

      wenn der Sachverhalt so im Mietvertrag, dem Sie mit der Unterzeichnung zugestimmt haben, so geregelt ist, müssen Sie sich in der Regel daran halten. Auch hat der Eigentümer Ihre Anfrage bereits noch einmal geprüft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Patricia
    Am 8. April 2019 um 16:19

    Hallo,
    Ich wohne in einem 4 Parteien Haus in dem schon 2 hunde lebten ( einer mittlerweile verstorben) ich selber habe 2 Katzen und habe meine Vermieterin um Erlaubnis gebeten mir einen kleinen Hund zu holen. Diese hat sie abgelehnt weil der Hund meiner Nachbarn von oben angeblich die Holztreppe beschädigt hätte und aus diesem Grund möchte sie in den oberen Etagen eigentlich keine Hunde mehr haben. Da ja noch ein Hund im Haus lebt, darf sie es mir verbieten ?
    MfG Patricia

  11. O.
    Am 22. Februar 2019 um 20:07

    Hallo,

    ich habe vor gut 6 Jahren eine Wohnung im Dachgeschoss bezogen. Das Halten von Haustieren ist untersagt und wurde von mir im Mietvertrag unterschrieben. Damals spielte es für mich keine Rolle, wobei der Vormieter auch bereits einen Hund hatte. In den letzten Jahren haben sich mehrere Parteien im Haus Hunde und Katzen angeschafft. Da ich noch nicht weiß, ob es in deren Mietvertrag vermerkt ist oder nicht(werde noch Nachforschungen angehen), ist meine Frage dazu, ob der Vermieter das darf, quasi dem einen Mieter Haustiere zu erlauben und dem anderen nicht?

    Danke im Voraus

  12. Jenny N.
    Am 11. Februar 2019 um 20:17

    Hallo. Mein Freund und ich wohnen jetzt seit 4 Monaten in unserer Wohnung. Im Mietvertrag steht nichts über ein Verbot von Tieren.
    Wir haben jetzt eine Französische Bulldogge stockmaß ca. 30cm. Sie ist momentan nur zu Besuch, da die Besitzer kaum zeit haben. Darf der Vermieter uns verbieten auf einen Hund „aufzupassen“? Und wenn wir uns dazu entscheiden diesen Hund zu behalten. Darf er uns dies verbieten obwohl es nicht im Mietvertrag steht? Der Hund Ist nicht laut, Stubenrein ist er auch und er schläft viel. also im prinzip Pflegeleicht, macht nichts kaputt und unser Nachbar hört ihn auch nicht.
    Vielen dank und Liebe Grüße!

  13. Franzi
    Am 9. November 2018 um 22:45

    Hallo,

    ich lebe mit 3 hunden (Cain Corso, Bull Dogge und Französische Bulldogge) 1 katze und meinem Sohn (11 Jahre) in einer 85qm wohnung. Meine Hunde machen Probleme hier im mietshaus. Kann mir der Vermeiter Verbeiten soviele Tiere in meiner Wohnung zu halten?

    lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 15:03

      Hallo Franzi,

      wenn es wegen der Tiere zu Unstimmigkeiten unter den Mietern kommt, kann der Mieter die Haltung von Tieren prinzipiell untersagen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Merlin Moos
    Am 2. November 2018 um 11:00

    Was sind alles rechtswirksame Gründe gegen eine Katzenhaltung in der Wohnung. Der Vermieter sagt, das es angeblich unmöglich sei, nach mir die Wohnung an einen neuen Mieter mit einer Katzenhaarallergie zu Vermieten.

    VG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. November 2018 um 16:25

      Hallo Merlin Moos,

      ein generelles Verbot ist in der Regel unzulässig. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Normalerweise kann der Vermieter jedoch die Haltung verbieten. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Michael K.
    Am 4. September 2018 um 14:21

    Hallo. Wir sind vor 4 Jahren mit 2 Katzen in ein 2 Familienhaus mit Terrasse und Garten eingezogen. Beide sind im Mietvertrag eingetragen. Nachträglich erhielten wir die schriftliche Erlaubniss einen Hund zusätzlich zu halten. Nun sind mittlerweile beide Katzen verstorben und wir wollten diese durch einen weiteren Hund ersetzen. Der Vermieter verweigert aber die Erlaubniss. Hat er das Recht dazu?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Oktober 2018 um 10:26

      Hallo Michael,

      der Vermieter muss den Einzelfall prüfen und darf in der Regel nur dann ein Verbot aussprechen, wenn gewichtige Gründe gegen die Haltung sprechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Michael K.
        Am 5. Dezember 2018 um 19:55

        Was wären denn gewichtige Gründe?
        Der Vermieter wohnt allein und ist selten zu hause. Er hat keine Angst vor Hunden,er war selbst Hundehalter(Schäferhund). Er ist auch nicht Allergisch. Wir haben schon zusammen gegrillt.

        MfG Michael Kaus

        • bussgeldkatalog.org
          Am 2. Januar 2019 um 17:07

          Hallo Michael,

          weitere mögliche Gründe sind z. B. Lärmbelästigung oder Überbelegung der Wohnung. Dies muss aber immer im Einzelfall betrachtet und kann nicht pauschal bewertet werden. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Vermieter nach den Gründen für das Verbot zu fragen und diese von einem Anwalt für Mietrecht prüfen zu lassen.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Birgitt
    Am 22. August 2018 um 11:32

    Hallo , ich habe als Mieterin eine Eigentumswohnung bezogen .Ich habe einen kleine Hündin und diese Haltung ist mir vom Vermieter erlaubt worden . Nun wurde ich von den anderen Mietern zurechtgewiesen , das mein Hund nicht auf den Rasen Pinkel darf, was auch so gut wie nie vorkommt, aber sich nicht immer vermeiden lässt . Ist das Verbot rechtens ? Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen !
    Lg Birgitt

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. August 2018 um 15:50

      Hallo Birgitt,

      in der Regel ist es Sache des Eigentümers, welche Regeln auf seinem Grundstück gelten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Ines J.
    Am 15. Juli 2018 um 12:59

    Ich bin nach 33 Jahren aus Berlin weggezogen, wieder in meine Heimatstadt um hier eigentlich noch einige schöne Monate zu genießen. Also zum 01.Juni 2018 zog ich um,ich habe von Anfang an dem Vermieter gesagt das ich die Wohnung nur Miete wenn ich auf der zur Wohnung gehörenden Terrasse ein filigran gehaltenes Katzengehege bauen kann. Ja alles ok, wurde mit mehr als einmal bestätigt. Der Mietvertrag wurde unterschrieben, ich wohne seit dem 01.06. hier und am 09. 06. wurde das Katzengehege aufgestellt, gefertigt von einem Tischlermeister und ziemlich teuer aber sehr filigran gebaut. Die Anforderungen des Vermieters wurden alle erfüllt, die lauteten:
    Die Tür hinter der Terrasse muss zugänglich bleiben, die Regenrinne vor der Terrasse muss frei bleiben, es darf nicht ins Gemäuer gebohrt werden und die Fenster dürfen nicht beschädigt werden.
    Alles wurde erfüllt und zwei Tage später bekomme ich ein Schreiben mit der Androhung einer fristlosen, gegebenenfalls auch fristgerechten Kündigung wenn das Gehege nicht bis zum 27. diesen Monats verschwunden ist. Sie meinten ich baue ein Gehege was bis maximal zur Unterkante der Fensterbank reicht.
    Das ich eine Hauskatze halten darf steht im Mietvertrag aber nicht die Zusatzvereinbarung. Die wird auch gar nicht bestritten, strittig ist die Größe des Geheges. Ich bin 64 Jahre alt, Krebspatientin und jetzt nach dem Umzug von Berlin nach Jever mit meinen Kräften am Ende, nun auch noch diese Aufregung und eigentlich müsste ich mal wieder zur Ruhe kommen.
    Ich wiege jetzt noch 45 Kilo bei einer Größe von 160 cm. Diese Wohnung ist für mich nur ein Übergang weil ich in einem betreuten Wohnen seit Februar angemeldet bin. Aber es sind noch ca. 18 Leute vor mir und so kann es noch ca. 11/2 Jahre dauern. Da ich täglich meine Chemo-Tabletten nehmen muss ist mein Immunsystem angegriffen und ich muss mich ziemlich von Menschen fern halten. So habe ich seit einigen Jahren eben nur den Kater, der mir immer Freude macht und mir auch
    meinen Lebensmut erhält.Wie kann ich diese Situation abwenden und bleiben bis der Platz im Betreuten Wohnen für mich und den Kater frei wird. Übrigens ist der Kater auch nicht gesund, er hat auch die blöde Krankheit und braucht täglich seine Medikamente. Der Kater ist ja schon 14 Jahre alt und hatte in Berlin auch den Balkon vernetzt für sich. Es wäre schlimm wenn er die nächsten Monate nur noch in der Wohnung sein müsste.Kann mir eigentlich noch irgendjemand helfen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. August 2018 um 15:06

      Hallo Ines J.,

      im Idealfall haben Sie die Vereinbarung mit dem Vermieter schriftlich. Ansonsten könnte es schwierig werden, die Absprachen zu beweisen. Wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Sabine T
        Am 5. Oktober 2021 um 17:37

        Hallo Ines,
        ich bin keine Rechtsanwältin. Ich gehe davon aus, dass Ihre Terrasse im Mietvertrag als mitgemietet erwähnt ist und diese unter den Fenster ihrer eigenen Wohnung ist, nicht unter einer fremden. Falls es eine Hausordnung gibt und diese ausdrücklich Teil Ihres Mietvertrages ist, sollten Sie prüfen, ob darin etwas zur Gestaltung und Nutzung der Terrassen steht. Verbietet die HO Ihre spezifische Art der Nutzung, dann haben sie das unterschrieben und dürfen das in der Tat nicht, es sei denn, ein Gericht stellt fest, dass dieser § der HO nicht gilt, weil er zu weit in ihre persönliche Freiheit eingreift. Steht dazu nichts drin, dürfen Sie Ihre Terasse genauso wie Ihre Wohnung gestalten, wie sie wollen. Bei Auszug könnte der Vermieter verlangen, dass sie diese in den Vorzustand zurückversetzen, insbes. wenn Ihr/e Nachmieter/in das nicht genauso übernehmen will. Sie dürfen auf der Terrasse auch Pflanzen aufstellen oder Sonnenschirme oder Lehnstühle, die über die Unterkante der Fensterbank hinausreichen. Vor allem dürfen Sie sich dort selbst auch aufhalten, in Ihrer Wohnung oder auf Ihrer Terasse auf dem Boden sitzen oder liegen, auf Stühlen oder Sofas sitzen, dort essen, sich sonnen, schlafen, mit der Katze spielen usw.
        Die Terrasse dient Wohnzwecken, und in Ihrer Wohnung dürften Sie auch eine Art Gehege für ein Tier aufstellen, ebenso auf der Terasse. Es ist zudem katzenspezifisch zu springen und zu klettern, Katzenkratzmöbel gehen üblicherweise in die Höhe, auch ein solches sollten sie auf Ihrer Terasse aufstellen können. Mir scheint, jemand möchte Sie schikanieren. Dies liegt dann in der Regel nicht an Ihrer Katze , sondern etwas an Ihnen stört jemand anderes. Sie sollten dem Mieterverein beitreten, ein Antwortschreiben von denen aufsetzen lassen und solche Initiativen von Nachbarn oder Vermietern zukünftig belächeln und sich nicht von so was Ihren Lebensmut und Ihre Ruhe rauben lassen. Sollte Ihnen das nicht gelingen und sich so etwas drei vier mal ( unbegründete Beschwerden oder Kündigungsandrohungen ) wiederholen, dann könnten Sie die Verursacher wegen Mobbings anzeigen. Mobbing gibt es in allen Lebenslagen. Ziel von Mobbing ist es immer jemanden, den man nicht mag oder irgendwo nicht wünscht, von dort möglichst dauerhaft zu vertreiben, z.B. eben durch Schikane, oder Verbreitung von Unwahrheiten oder peinlichen Geschichten über eine Person. Passiert an Arbeitsplätzen, in der Schule, in Wohnanlagen usw.
        Ich wünsche Ihnen Standfestigkeit und Ihnen und Ihrem Kater alles Gute und viele schöne Stunden miteinander.

  18. Näther
    Am 20. Juni 2018 um 19:43

    Hallo,
    Ich bin mit meiner Familie (zwei Kinder ,10 und 11 Jahre) ich bin im 8. Monat Schwanger,meinem Verlobten und unseren beiden Labradore (ist im Mietvertrag mit Foto vermerkt) in eine neue Wohnung gezogen.
    Nun haben wir aber festgestellt das in dem Wohnhaus zwei Kampfhunde wohnen (Stefford terrierer) in zwei Familien.
    Da unser Rüde schon mal von einer solchen Rasse gebissen wurde,ist er ziemlich „sauer“ auf diese.
    Allerdings ist mein Hauptproblem das ich mit (bald) drei Kindern nicht in so einer Wohnung leben möchte.
    Hätte der Eigentümer vorher darüber uns informieren müssen ?
    Liebe Grüße,
    Näther

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. August 2018 um 14:41

      Hallo Näther,

      eine derartige Informationspflicht existiert unseres Wissens nach nicht, zumal Ihnen die im Haus erlaubte Hundehaltung durch Ihre eigenen Hunde ja bekannt war. In der Regel sind Listenhunde nicht anders als andere Hunde auch.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Julia S.
    Am 16. Juni 2018 um 11:21

    Hallo Zusammen,

    darf der Vermieter mit einem allgemeinem Schreiben generell alle Katzennetze verbieten? Auch an Balkonen, die hinten raus gehen und dort nur Felder und Bäume sind und der Balkon eigentlich von KEINEM Nachbarn eingesehen werden kann? Somit wird meiner Meinung nach die Optik des Hauses in keinster Weise eingeschränkt.

    Viele Grüße

    Julia S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. August 2018 um 14:23

      Hallo Julia S.,

      ein Verbot darf nur dann ergehen, wenn die Bausubstanz oder die Optik der Fassade betroffen sind. Inwiefern dies im Einzelfall gegeben ist, hängt mit vielen Faktoren zusammen. Bitte wenden Sie sich daher an einen Anwalt zur Beurteilung Ihres konkreten Falls.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Tobias
    Am 24. April 2018 um 10:18

    Dennoch quasi eine Grauzone, wenn man sich eine Wohnung anschaut und Haustiere verboten sind und man erwähnt, dass man welche hat, dann bekommt man eben die Wohnung nicht.
    Bringt einem also bei der Wohnungssuche eher weniger etwas

  21. Stefan C.
    Am 22. April 2018 um 13:24

    Hallo,

    ich leide unter Depressionen und einer Persönlichkeitsstörung und es fiel mir immer schwer unter Menschen zu sein und arbeite jetzt als Fahrer. Um mein Beruf ausüben zu können Und dennoch nicht alleine zu sein schaffte ich mir Remo an der inzwischen mein bester Freund wurde. Ich lebe zusammen mit meine schwangere Frau und 2 kleine Kinder, dennoch bin ich am Tag vielleicht maximal 10 Stunden zuhause. Der Vermieter hat ohne jegliche Prüfung meinen Mietvertrag gekündigt wobei der Hund weder aggressiv ist noch jemals gebellt hat oder jemanden gestört hat. Ich brauche Hilfe. Was soll ich da machen? Ich wünsche euch einen schönen Tag und freue mich auf euer Feedback.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juni 2018 um 14:49

      Hallo Stefan C.,

      bitte wenden Sie sich zur Prüfung an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Sabine T
        Am 5. Oktober 2021 um 17:58

        Hallo Stefan C,
        bevor Sie zum Anwalt gehen, besorgen Sie sich vom Arzt Ihres Vertrauens ein Kurzattest, dass er Ihnen dringlich ans Herz legt, und medizinisch empfiehlt, einen Hund zu halten und inwiefern ein Hund geeignet ist, Sie psychisch zu stabilisieren. Die Haltung eines Tieres und die Präsenz eines Tieres sind in der Tat häufig geeignet, Menschen psychisch zu stabilisieren und das ist weder komisch, noch lächerlich noch ungewöhnlich. Zudem wird die Beziehung zu dem Tier als Bereicherung empfunden und kann trotz anderer vielleicht widriger Lebensumstände oder Traumata täglich Gefühle von Glück und Zufriedenheit hervorrufen. Diese sind sozusagen d i e Medizin gegen Depressionen oder eben vorbeugend.
        Nehmen Sie das Attest in Kopie mit zum Anwalt. Ebenso Ihren Mietvertrag und notieren Sie auch zuvor, wer in ihrrer Wohnanlage welche Tiere hält.
        Der Mieterverein bietet entsprechende Beratung auch an wenn Sie Mitglied sind oder werden.

  22. Rosita
    Am 10. April 2018 um 16:58

    Mein Hund ist im März verstorben. Er hat nie gebellt und auch nie den Hausfrieden gestört. Nun wollten wir einen neuen Hund bei uns aufnehmen. Doch der Vermieter verbietet es grundlos. Er möchte keinen Hund mehr im Haus, war sein Argument. Im Mietvertrag ist bezüglich der Tierhaltung nicht vermerkt. Darf er das?

    • Maria H
      Am 2. August 2023 um 17:45

      Hallo , Ich brächte mal hilfe. Wir Wohnen in einer Wohnung und hatten einen Hund zu Besuch jetzt 3 Tage den wir eigentlich behalten wollen, jetzt das Problem in unseren Mietvertrag stehen Haustiere sind nach Absprache möglich. Ich bei unserer Hausverwaltung angerufen diese meinte ich soll mir die Genehmigung von unseren Mietmietern insgesamt ( 4 Partein ) die Erlaubnis einholen , von 2 haben wir diese auch bekommen nur will unsere Nachbarnin uns unten runter einem rein drücken weil sie kinder nicht leiden kann (wir haben ein Kind ) wir ja immer zu laut wären und so ein Quatsch ,natürlich nicht zustimmen. Und deshalb untersagt es uns unsere Hausverwaltung das wir den Hund behalten dürfen, ist das so rechtens?
      Weil in unseren Wohnviertel sind etliche Familien mit Hund und das läuft alles über die Hausverwaltung.
      Liebe Grüße &Danke für die Hilfe.

    • Kabil
      Am 21. Oktober 2022 um 22:44

      Mein hund ist vor 2 monate verstorben der vormieter hat das erlaubnis mündlich gegeben das hunde bewilig sind der neuer vermieter gibt eine verbot für einen hund zulegen er sagte wenn hund hier kündigung alle andere haben auch hunde im haus und das ist nicht verboten? Kann er kündigen oder nicht der mietvertrag lauft über den alten vermieter es wurde kein neuer ausgestellt. Er hat mir noch eine hunebewiligung schreiben geschickt das muss ich unterschreiben wo ich mein hund noch hatte kurz danach verstarb er ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. April 2018 um 10:31

      Hallo Rosita,

      in der Regel bedarf es für eine Ablehnung triftiger Gründe.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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