Motorrad-Beleuchtung: Was ist laut Gesetz erlaubt?
Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten
Die Beleuchtung am Motorrad ist gesetzlich stark reglementiert
Das Motorrad ist nicht nur ein Fahrzeug, um eine Strecke von A nach B zu überwinden. Vielmehr verbinden die Fahrer mit dem Gefährt auch ein Lebensgefühl. So symbolisiert es häufig Werte wie Freiheit, Unabhängigkeit und Wildheit. Das Kraftrad spiegelt die eigene Individualität wieder. Die gefahrene Marke bzw. das gefahrene Modell ist häufig Ausdruck der Persönlichkeit.
Um das Zweirad hat sich zudem eine lebendige Bastler- und Tuning-Szene entwickelt. Darüber hinaus gibt es viele Liebhaber von Oldtimern, welche das museumsreife Fahrzeug wieder straßentauglich machen wollen. Im Fokus der Schrauber steht oftmals auch die Motorradbeleuchtung, denn mit dem Licht am Motorrad kann das äußerliche Erscheinungsbild stark modifiziert werden.
Doch was ist beim Motorrad in Sachen Beleuchtung überhaupt erlaubt? Welchen Spielraum lässt die Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) zu? Sprich: Wie lauten die beim Motorrad und dessen Beleuchtung einzuhaltenden Vorschriften? Unser Ratgeber liefert Ihnen die notwendigen Informationen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Motorrad-Beleuchtung
Ein Motorrad muss in der Regel mit weißem Licht nach vorn, rotem Licht nach hinten und gelbem Licht zur Seite beleuchtet werden.
Zu den wichtigsten Beleuchtungseinrichtungen an einem Motorrad gehören Scheinwerfer für Fern und Abblendlicht, Schlussleuchten, Begrenzungsleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler, seitliche Rückstrahler, einem Nebelscheinwerfer und eine Nebelschlussleuchte.
Es dürfen am Motorrad nur Leuchtmittel verwendet werden, die ein ECE-Prüfzeichen oder ein EG-Prüfzeichen besitzen und daher für den Straßenverkehr zugelassen sind. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Bußgeldkatalog: Beleuchtung am Motorrad
Werden die Vorschriften für die Motorradbeleuchtung nicht eingehalten, kann dies Punkte und Bußgelder zur Folge haben. Ein Fahrverbot wird in der Regel aber nicht vergeben. Im Folgenden finden Sie eine Bußgeldtabelle, in der Sie nachlesen können, welche Buße für welchen Verstoß fällig wird.
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | FahrverbotFVerbot |
---|---|---|---|
Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungs- einrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt | 20 € | ||
...mit Gefährdung | 25 € | ||
...mit Sachbeschädigung | 35 € | ||
Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren | 10 € | ||
...mit Gefährdung | 15 € | ||
...mit Sachbeschädigung | 35 € | ||
Kein Abblendlicht am Tage trotz Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall, Regen benutzt | |||
...innerorts | 25 € | ||
...außerorts | 60 € | 1 | |
Ohne Abblendlicht im Tunnel gefahren | 10 € | ||
Haltendes Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet | 20 € | ||
...mit Sachbeschädigung | 35 € | ||
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt (vergessen zu "blinken") | 10 € | ||
Warnblinkanlage missbraucht | 5 € | ||
Hupe und Lichthupe missbraucht | 5 € | ||
...mit Belästigung | 10 € | ||
Unerlaubte Schallzeichen eingesetzt | 10 € | ||
Nebelscheinwerfer missbräuchlich benutzt | 20 € | ||
...mit Gefährdung | 25 € | ||
...mit Sachbeschädigung | 35 € | ||
mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte gefahren, obwohl die Sicht nicht durch Nebel behindert war | 20 € | ||
...mit Gefährdung | 25 € | ||
...mit Sachbeschädigung | 35 € |
Bußgeldrechner zur Beleuchtung
Was sagt die StVZO zur Beleuchtung am Motorrad?
Damit ein Fahrzeug überhaupt auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Welche Voraussetzung ein Vehikel dazu erfüllen muss, ist in der StVZO niedergeschrieben. Bei dem Gesetz handelt es sich um eine Vielzahl von Vorschriften und technischen Details, welche insbesondere für die Hersteller von Fahrzeugteilen von großer Bedeutung sind. Aber auch Bastler können sich in dem Regelwerk informieren.
Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind gegenwärtig zwei Gesetze – auf nationaler Ebene, wie bereits erwähnt, die StVZO (§ 49a bis § 54) und auf europäischer die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw. Dreirädern.
Ziel der Richtlinie ist es, das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas zu harmonisieren. Beide Gesetze sind weitgehend identisch, allerdings gibt es bei den Details einige Unterschiede.
Mitunter kann es aber doch sehr müßig sein, sich Paragraph für Paragraph zur Beleuchtung am Motorrad zu belesen. Vorschriften lassen zwar kaum Interpretationsspielraum, oftmals ist aber nicht klar, was diese praktisch zu bedeuten haben. Daher versuchen wir im Folgenden, Ihnen verständlich sämtliche Informationen zu liefern.
Bedeutung der Regelungen der StVZO
In den §§ 32-62 StVZO wird sehr detailliert beschrieben, wie die Bauart von Kraftfahrzeugen nach deutschem Recht zu sein hat. Allerdings kommen heute nicht mehr alle Regelungen zum Einsatz. Grund dafür ist, dass es verschiedene europäische Richtlinien gibt, die mit dem deutschen Recht konkurrieren. So ist oftmals zu prüfen, ob die StVZO oder das europäische Gesetz gilt. Hilfreich bei der Bewertung ist stets, ob ein Fahrzeug nach nationalem oder internationalem Recht gebaut wurde. Bei neueren Vehikeln (nach 1998) ist meist das letztere der Fall. Zu beachten ist, dass die Regeln nicht vermischt werden dürfen. Sie können sich also nicht die „Rosinen herauspicken“.
Grundregeln für die Motorradbeleuchtung
Wenn Sie beim Motorrad die Beleuchtung verändern wollen, müssen Sie einige Grundregeln befolgen bzw. diese im Hinterkopf behalten:
- Grundsätzlich darf nur die Beleuchtung am Motorrad montiert werden, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder zusätzlich erlaubt wurde.
- Leuchtstoffe und rückstrahlende Elemente gehören zur lichttechnischen Einrichtung. „Katzenaugen“ und Leuchtfarben dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen.
- Entscheidend ist das Signalbild. Andere Verkehrsteilnehmer müssen anhand der Beleuchtung das Motorrad auch als solches nachts erkennen können.
- Sind Leuchten paarweise zu montieren, müssen diese symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe befestigt werden. Die Leuchtkraft der Lampen muss gleich sein.
Bei der Beleuchtung am Motorrad ist das Signalbild entscheidend!
Dass für ein Motorrad ein bestimmtes Licht Pflicht ist, hat mehrere Gründe. Zunächst soll der Motorradfahrer eine bessere Sicht auf die Straße haben. Entscheidend ist aber auch das Signalbild. Dieses erlaubt auch bei Nacht, die verschiedenen Fahrzeuge unterscheiden zu können. Die Art und Weise, wie die Motorradbeleuchtung angebracht ist, liefert den anderen Verkehrsteilnehmern verschiedene Informationen über die Breite, Fahrtrichtung, Höhe sowie Länge. Entsprechend ist anhand der Leuchten stets klar, ob es ein einspuriges oder zweispuriges Fahrzeug ist.
Zudem erhöht die Beleuchtung am Motorrad die Sichtbarkeit, ohne dass dabei andere Kraftfahrer durch z. B. Blendung behindert werden.
Am Motorrad sind diese Leuchten erlaubt
Die europäischen Richtlinien bzw. die nationale Gesetzgebung der StVZO geben genau vor, wie die Beleuchtung am Motorrad sein darf. Grundsätzlich muss stets weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht zur Verwendung kommen. Verbaut werden dürfen nur zugelassene Leuchten, welche eine EG- bzw. ECE-Prüfnummer haben. Andere Leuchten benötigen eine gesonderte Abnahme durch ein Prüfinstitut.
Zudem gilt, dass nur die Leuchten am Motorrad sein dürfen, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind. Wird eine bestimmte Lichttechnik nicht im Gesetz genannt, ist diese auch nicht zulässig. Dies gilt beispielsweise auch für den LED-Tannenbaum zu Weihnachten. Während der Fahrt darf dieser am Motorrad als Beleuchtung nicht betrieben werden.
Begrenzungsleuchten
Die Begrenzungsleuchten sind nur für Krafträder mit Beiwagen als Motorradbeleuchtung vorgeschrieben. Eine der beiden Leuchten muss an der Außenkante vom Beiwagen befestigt, die andere kann im Scheinwerfer verbaut sein. Diese Form der Lichttechnik muss gemeinsam mit dem Fern- bzw. Abblendlicht brennen. Bei Motorrädern ohne Beiwagen ist die Begrenzungsleuchte im Scheinwerfer zulässig, wenn auch nicht gefordert. Sie darf ebenfalls mit dem Abblend- bzw. Fernlicht leuchten. Vorgeschrieben ist das aber nicht.
Bremsleuchten
Zur Beleuchtung am Motorrad zählt auch das Bremslicht. Dieses informiert den Hintermann darüber, dass der Vordermann die Geschwindigkeit verringert. Entsprechend kann er ebenfalls bremsen, um ein Auffahren zu verhindern. Am Kraftrad ist eine rote Bremsleuchte vorgeschrieben. Hat das Fahrzeug einen Beiwagen, kann eine zweite verbaut sein. Sie ist aber nicht vorgeschrieben, wenn das Fahrzeug vor 1988 erstmals zugelassen wurde oder das Kraftrad eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschreitet.
Das Anbringen von zusätzlichen Bremsleuchten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zudem muss diese Form der Motorradbeleuchtung auch bei Tag hell leuchten, sobald die Bremse betätigt wird. Sind Rück- und Bremslicht in relativer Nähe zueinander angebracht, muss die Bremsleuchte heller strahlen.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)
Blinker sind für alle größeren Krafträder vorgeschrieben, um beim Abbiegen die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Nicht erforderlich, aber dennoch zulässig sind die Blinker bei Leicht- bzw. Kleinkrafträdern. Dasselbe gilt für das Mofa.
Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen von vorn und von hinten sichtbar sein – dazu sind vier gelbe Leuchten notwendig. Diese sind symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe zu montieren. Die Innenkanten müssen einen Abstand von mindestens 34 cm zueinander haben. Die Entfernung zum Scheinwerfer muss mindestens 10 cm betragen.
Kennzeichenbeleuchtung
Durch die Leuchte am Nummernschild soll das Kennzeichen auch bei Nacht lesbar sein. Sie dürfen daher auch nur dieses anstrahlen. Entsprechend ist die Kennzeichenbeleuchtung einzustellen bzw. abzudecken. Kleinkrafträder und Mofas brauchen keine derartige Vorrichtung, wenngleich sie durchaus zulässig ist. Sobald die vorderen weißen Scheinwerfer angeschaltet sind, muss auch die Kennzeichenleuchte brennen.
Nebelscheinwerfer
Auch die Nebelscheinwerfer sind weiß leuchtend, möglich ist aber auch ein Hellgelb. Grundsätzlich darf nur ein Nebelscheinwerfer verbaut sein. Dies gilt auch dann, wenn es einen Beiwagen gibt. Die Position muss unterhalb des Abblendlichtes sein. Zudem sind Abdeckplatten für Nebelscheinwerfer unzulässig, denn er muss stets betrieben werden können. Damit die Motorradbeleuchtung gesetzeskonform ist, muss beim Betrieb vom Nebelscheinwerfer auch die Schluss- bzw. die Kennzeichenleuchte brennen. Das Fernlicht darf dagegen nicht gleichzeitig mit dem Nebelscheinwerfer brennen.
Nebelschlussleuchte
Laut TÜV-Vorschriften fürs Motorrad in puncto Beleuchtung ist eine rote Nebelschlussleuchte ebenfalls zulässig, diese muss aber mindestens 10 cm von der Bremsleuchte entfernt sein. Wie beim PKW ist der Betrieb nur erlaubt bei einer Sichtweite unter 50 Meter. Die Leuchte muss separat ein- und ausschaltbar sein und darf nur in Kombination mit den weißen Frontscheinwerfern brennen. Außerdem ist eine gelbe Kontrollleuchte, die den Fahrer über den Betrieb informiert, Pflicht.
Rückstrahler
Die gesetzlichen Regelungen schreiben nicht nur eine aktive Motoradbeleuchtung vor, sondern auch eine passive mittels Reflektoren. So muss jedes Kraftrad über einen roten Rückstrahler verfügen. Mit Beiwagen müssen es zwei sein. Zu beachten ist außerdem, dass die dreieckige Form nur bei Anhängern zulässig ist.
Scheinwerfer für Fern und Abblendlicht
Beim Motorrad ist das Licht nach vorn stets weiß. Das gilt entsprechend auch für die Scheinwerfer. Krafträder benötigen einen Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht.
Bei Kleinkrafträdern genügt ein Scheinwerfer für ein dauerhaftes Abblendlicht mit 15-Watt Glühbirne, vorausgesetzt die Stromversorgung reicht sonst nicht aus.
Unter Umständen können beim Motorrad auch zwei Scheinwerfer, einer für Fernlicht und einer für Abblendlicht, zulässig sein. Diese müssen dann aber eng beieinander und nah zur Längsfahrzeugmitte angebracht sein.
Aus kurzer Entfernung müssen sie bei gleichzeitigem Betrieb wie eine einzelne Leuchte wirken.
Außerdem müssen die Scheinwerfer frei justierbar und arretierbar sein. Dadurch wird ein genaues Einstellen ermöglicht und ein ungewolltes Verstellen der frontalen Beleuchtung am Fahrzeug verhindert. Werden die Scheinwerfer eingeschaltet, müssen Kennzeichenleuchte sowie Schlussleuchte ebenfalls leuchten.
Schlussleuchte
Eine rote Schlussleuchte ist bei Solofahrzeugen vorgeschrieben, bei Motorrädern mit Beiwagen müssen es zwei sein. Sie muss brennen, wenn das vordere weiße Licht leuchtet. Die Lampe befindet sich stets auf der Rückseite des Kraftrades. Gibt es einen Motorradanhänger muss dieser ebenfalls über eine Schlussleuchte verfügen.
Seitliche Rückstrahler
Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Zulässig ist dabei die Anbringung eines einzelnen oder eines Paares. Die dreieckige Form ist allerdings nicht erlaubt. Außerdem müssen die Reflektoren mindesten 25 cm und nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein. Bereits zugelassene Maschinen haben Bestandsschutz, sodass eine Nachrüstung nicht notwendig ist.
Suchscheinwerfer
Nicht vorgeschrieben ist ebenfalls der weiße Suchscheinwerfer. Dieser darf schwenkbar sein und kann verwendet werden, um Objekte wie Wegweiser oder Hausnummern anzuleuchten, wenn das fest verbaute Licht diese nicht erfasst. Der Einsatz darf grundsätzlich nur temporär erfolgen und die Leistungsaufnahme darf 35 Watt nicht übersteigen. Der Suchscheinwerfer muss separat anschaltbar sein. Zudem müssen Schluss- und Kennzeichenleuchte mitbrennen.
Warnblinkanlage
Die gelbe Warnblinkanlage ist wie das Mitführen von Warndreieck oder Warnleuchte bei Motorrädern nicht obligatorisch, sie kann aber als zusätzliche Sicherheitstechnik eingebaut sein. Sie muss wie beim Auto durch einen einzelnen Schalter angestellt werden können. Zudem ist vorgeschrieben, dass nach der Aktivierung eine rote Kontrollleuchte brennen muss. Ihre Aufgabe ist es, andere Verkehrsteilnehmer über eine Gefahrenstelle zu informieren. In der Regel erfolgt dies bei einem Stau oder einem Unfall.
Die Motorradbeleuchtung mit Prüfsiegel
Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. Entsprechend müssen die Leuchten über ein ECE-Prüfzeichen oder ein EG-Prüfzeichen verfügen.
“ECE” steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt. Außerdem ist in der Nähe des Symbols Prüfnummer zu finden.
Durch die kann abgelesen werden, dass für ein Bauteil eine ECE-Bauartgenehmigung erteilt wurde und es ein Prüfungs- sowie Genehmigungsverfahren durchlaufen hat.
Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind. Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt. Im Rahmen des vorgegebenen Verwendungsbereiches darf das Bauteil montiert werden.
Liste der Kennzahlen (ECE-Prüfzeichen)
Ziffer | Genehmigendes Land | Ziffer | Genehmigendes Land |
---|---|---|---|
1 | Deutschland | 26 | Slowenien |
2 | Frankreich | 27 | Slowakei |
3 | Italien | 28 | Weißrussland |
4 | Niederlande | 29 | Estland |
5 | Schweden | 31 | Bosnien und Herzegowina |
6 | Belgien | 32 | Lettland |
7 | Ungarn | 34 | Bulgarien |
8 | Tschechien | 35 | Kasachstan |
9 | Spanien | 36 | Litauen |
10 | Serbien (früher Jugoslawien) | 37 | Türkei |
11 | Großbritannien | 39 | Aserbaidschan |
12 | Österreich | 40 | Mazedonien |
13 | Luxemburg | 42 | Europäische Union |
14 | Schweiz | 43 | Japan |
15 | (DDR) | 45 | Australien |
16 | Norwegen | 46 | Ukraine |
17 | Finnland | 47 | Südafrika |
18 | Dänemark | 48 | Neuseeland |
19 | Rumänien | 49 | Zypern |
20 | Polen | 50 | Malta |
21 | Portugal | 51 | Südkorea |
22 | Russische Föderation | 52 | Malaysia |
23 | Griechenland | 53 | Thailand |
24 | Irland | 56 | Montenegro |
25 | Kroatien | 58 | Tunesien |
Motorrad & Beleuchtung: Das Tuning-Zubehör muss geprüft sein
Wer sein Fahrzeug aufmotzen möchte, darf nur zu geprüften Bauteilen greifen. Das gilt auch bei der Beleuchtung am Motorrad. Im Internet gibt es häufig Produkte aus Fernost, welche die europäischen Bestimmungen nicht erfüllen. Werden solche Bauteile montiert, kann unter Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen, außerdem gibt es häufig Probleme mit der Versicherung, wenn es zu einem Unfall kam. Nur mittels Teile- bzw. Einzelgutachten können Fahrzeugteile ohne ABE oder E-Nummer genehmigt werden.
So kann zwar bei Ebay und Co. LED-Technik fürs Motorrad zur Beleuchtung erworben werden. Unterbodenlicht ist im europäischen Straßenverkehr aber nie zulässig und somit illegal.
Motorrad: Welche LED-Beleuchtung ist erlaubt?
Grundsätzlich kann am Motorrad die Beleuchtung mittels LED-Technik erfolgen. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass die gesetzlichen Regelungen genau eingehalten werden, um nicht die Betriebserlaubnis zu verlieren. Das LED-Licht für das Motorrad muss entsprechend in Sachen Leuchtkraft und Ausstrahlwinkel mit dem Original übereinstimmen.
Wird die LED-Beleuchtung samt ABE oder ECE-Prüfsiegel verkauft, können Sie das Bauteil entsprechend dem genehmigten Verwendungsbereich verwenden. Liegt eine solche Bauartgenehmigung nicht vor, müssen Sie zu einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA).
Dort wird Ihr neues Zubehör geprüft und, soweit alles in Ordnung ist, auch zugelassen. Es kann aber passieren, dass Ihre Umbauten unzulässig waren, dann müssen Sie nachbessern.
Ich möchte an meinem Gespann(Goldwing 1500 + EML GT III Beiwagen zwei zusätzliche LED Bremslichter verbauen .
Obwohl sämtliche Lichter und Bremsleuchte (Li.-Re.-und am Topcase)funktioniert haben ist mir jemand drauf gefahren:-(
Ich würde somit die eigene Sicherheit erhöhen und dem Hintermann sehr deutlich machen dass ein Bremsvorgang eingeleitet wurde.
Meine Frage: Was muss ich an Gesetzesvorschriften dabei beachten ? ? Ist dies überhaupt erlaubt ?
Vielen dank für ihre Bemühungen
Hallo Hans J.E.,
grundsätzlich gilt: LED-Beleuchtung am Motorrad ist nicht verboten, jedoch müssen diese mit den Originallichtern am Fahrzeug übereinstimmen und nachweislich geprüft sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich am besten an eine fachkundige Werkstatt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org