Nebenstrafen: Wann werden diese bei Straftaten verhängt?
Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024
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Zusätzliche Sanktionen für Verkehrssünder
Für die Teilnahme am Verkehr gelten in Deutschland zahlreiche Vorschriften, die für ein sicheres Miteinander auf den Straßen sorgen sollen. Daher müssen Fahrzeugführer und Passanten mit Sanktionen rechnen, wenn Sie die geltenden Vorgaben missachten. Dabei drohen nicht bei jedem Verstoß Konsequenzen gemäß Bußgeldkatalog, denn dieser greift nur bei Ordnungswidrigkeiten.
Liegt hingegen eine Straftat vor, bestimmt ein Gericht das Strafmaß für die Geld- bzw. Freiheitsstrafe. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, sogenannte Nebenstrafen zu verhängen. Diese stellen nicht selten eine erhebliche Einschränkung der verurteilten Person dar und erfüllen dadurch unter anderem auch eine erzieherische Funktion.
Doch wann müssen Sie bei einer Straftat im öffentlichen Straßenverkehr Nebenstrafen befürchten? Um was für Sanktionen kann es sich dabei laut Strafgesetzbuch (StGB) handeln? Und was kann neben dem Fahrverbot als Nebenstrafe drohen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Nebenstrafen
Hierbei handelt es sich um Sanktionen, die Richter zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängen können.
Explizit als Nebenstrafe definiert der Gesetzgeber ausschließlich das Fahrverbot gemäß § 44 StGB. Dieses kann bis zu sechs Monate andauern.
Nein, grundsätzlich besteht bei allein Straftaten die Möglichkeit, ein entsprechendes Fahrverbot zu verhängen.
Was sind laut Definition Nebenstrafen?
Unser Alltag wird von einer Vielzahl an Gesetzen bestimmt, die unter anderem ein friedliches Miteinander gewährleisten sollen. Daher müssen Personen, die sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten, mit Sanktionen rechnen. Besonders weitreichend können diese bei einer Straftat sein. Damit diese vorliegt müssen grundsätzlich drei Bedingungen erfüllt sein:
- Das StGB oder ein anderer Gesetzestext verbieten die Tat und definieren eine Strafe.
- Der Täter handelte schuldhaft. Dafür muss dieser mindestens 14 Jahre alt und bei vollem Bewusstsein sein.
- Die Tat erfolgte rechtswidrig. Es existieren keine Rechtfertigungsgründe wie etwa bei Notwehr.
Treffen diese Voraussetzungen auf einen Rechtsverstoß zu, liegt somit eine Straftat vor, die Sanktionen nach sich ziehen kann. Der Rahmen für das Strafmaß ergibt sich dabei aus den entsprechenden Gesetzestexten, auch wenn schlussendlich ein Gericht, unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Tat, eine Strafe verhängt.
Dabei nehmen Juristen bei den strafrechtlichen Sanktionen eine Unterscheidung vor. So können dem Verurteilten sowohl Haupt- als auch Nebenstrafen drohen. Unter die Bezeichnung „Hauptstrafe“ fallen dabei eine mögliche Freiheitsstrafe bzw. die Geldstrafe. Ergänzend dazu kann das Gericht aber auch eine Nebenstrafe definieren. Diese können grundsätzlich nicht selbstständig verhängt werden, sondern nur in Kombination mit einer Hauptstrafe.
Welche Maßnahmen dabei genau zu den Nebenstrafen im Strafrecht zählen, darüber sind sich auch die Experten nicht wirklich immer einig. Denn als einzige Nebenstrafe wird das Fahrverbot in § 44 StGB explizit aufgeführt. Darüber hinaus können unter Umständen aber auch andere Schritte – wie zum Beispiel die Einziehung von Fahrzeugen – entsprechend bewertet werden.
Wissenswertes zum Fahrverbot gemäß § 44 StGB
Wie zuvor bereits erwähnt, können Gerichte zusätzlich zu Geld- oder Freiheitsstrafen Fahrverbote als Nebenstrafen verhängen. Allerdings ist dieses vom Fahrverbot, welches der Bußgeldkatalog bei verschiedenen Ordnungswidrigkeiten vorsieht, zu differenzieren. Dies zeigt sich unter anderem an der Dauer der Sanktion. Denn im Bußgeldverfahren ist das Fahrverbot auf maximal drei Monate begrenzt, wohingegen entsprechende Nebenstrafen bis zu sechs Monate andauern können. Dies ergibt sich aus § 44 Abs. 1 StGB:
Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Die Anordnung eines Fahrverbotes gemäß § 44 StGB erfolgt insbesondere bei einer Verurteilung aufgrund von Trunkenheit am Steuer bzw. beim Fahren unter dem Einfluss sonstiger berauschender Mittel. Ebenso sind Nebenstrafen bei Straftaten, die mit einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs einhergehen, üblich.
Allerdings beschränken sich Fahrverbote als Nebenstrafen seit dem 24. August 2017 nicht mehr nur auf Verstöße im Straßenverkehr, sondern können auch bei allen anderen Straftaten vom Richter verhängt werden. Ziel dieser Gesetzesänderung war die Vermeidung bzw. Reduzierung von kurzen Haftstrafen. Möglich ist dies, weil durch die Kombination von Freiheitsstrafe und Nebenstrafe die Option besteht, eine Haftstrafe auf Bewährung zu verhängen.
Darüber hinaus erfüllen die Nebenstrafen eine erzieherische Funktion. Denn viele Menschen sind im Alltag auf ihr Auto angewiesen, sodass ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und somit unter Umständen abschreckender wirkt als eine Geldstrafe.
Weitere Nebenstrafen: Welche Maßnahmen könnten dazugehören?
Auch wenn der Gesetzgeber ausschließlich das Fahrverbot erwähnt, ordnen viele Juristen weitere Maßnahmen den Nebenstrafen hinzu. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die in § 74 StGB definierte Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten handeln. So erscheint die Einziehung des Fahrzeugs zum Beispiel beim wiederholten Fahren ohne Führerschein ein probates und angemessenes Mittel.
Zudem können Straftaten auch Maßnahmen nach sich ziehen, die zwar nicht explizit als Nebenstrafen definiert sind, sich aber dennoch auf die Fahrerlaubnis und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auswirken. Dies ist Beispiel bei Drogenbesitz oder Verstößen unter Alkoholeinfluss der Fall. Denn in einem solchen Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen von Fahrzeugen anzweifeln und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) verlangen.