Ab heute zwei medizinische Masken im Verbandskasten Pflicht: Oder?

News von Sarah K.

Veröffentlichungsdatum: 1. Februar 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wer mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, ist verpflichtet, einen Verbandskasten mitzuführen. Dessen vorgeschriebener Inhalt richtet sich nach der Norm DIN 13164. Diese wurde im Februar letzten Jahres angepasst. Die Anpassungen sehen unter anderem vor, dass nun zwei medizinische Masken im Verbandskasten enthalten sein sollen. Eine Pflicht dazu besteht nach Ablauf der Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2023 ab heute allerdings nicht, da der Gesetzgeber den §35 h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht angepasst hat.

Inhalt vom Verbandskasten nach der neuen DIN 13164 Norm von 2022

Besteht seit 1. Februar die Pflicht, zwei Masken im Verbandskasten mitzuführen?
Besteht seit 1. Februar die Pflicht, zwei Masken im Verbandskasten mitzuführen?

Schon im Februar 2022 wurde eine Anpassung der Norm DIN 13164 beschlossen. Diese definiert, was alles in einen Verbandskasten gehört, den Kfz-Fahrer verpflichtend mitführen müssen. Ein Verbandstuch muss nicht mehr enthalten sein, statt zwei Dreieckstüchern ist nur noch ein Dreieckstuch vorgeschrieben. Zusätzlich sollen zwei Masken im Verbandskasten enthalten sein.

Diese Norm gilt seit Februar 2022. Allerdings galt bis zum 1. Februar 2023 eine Übergangsfrist, sodass auch ältere Verbandskästen genutzt werden konnten bzw. nicht nachgerüstet werden mussten. Nachfolgend listen wir Ihnen auf, was laut der neuen DIN 13164 in einem Verbandskasten enthalten sein muss:

  • 1 Heftpflaster, DIN 13019-A, (5 m x 2,5 cm)
  • 4 Wundschnellverbände, DIN 13019-E, (10 cm x 6 cm)
  • 2 Verbandpäckchen, DIN 13151-M
  • 1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G
  • 2 Gesichtsmasken, mind. Typ 1, nach DIN EN 14683
  • 1 Verbandtuch, DIN 13152-A (60 cm x 80 cm)
  • 6 Kompressen (10 cm x 10 cm)
  • 2 Fixierbinden, DIN 61634-FB-6
  • 3 Fixierbinden, DIN 61634-FB-8
  • 1 Dreiecktuch, DIN 13 168-D
  • 1 Rettungsdecke (210 cm x 160 cm)
  • 1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145
  • 4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455
  • 1 Erste-Hilfe-Broschüre
  • 2 Feuchttücher zur Hautreinigung
  • 1 14-teiliges Fertigpflasterset
  • 1 Verbandpäckchen K

Droht ein Bußgeld, wenn Sie keine Masken im Verbandskasten haben?

Haben Sie im Verbandskasten keine zwei Masken, droht aktuell kein Bußgeld.
Haben Sie im Verbandskasten keine zwei Masken, droht aktuell kein Bußgeld.

Mit dem heutigen Mittwoch läuft die Übergangsfrist für die neue DIN-Norm aus. Das bedeutet eigentlich, dass Sie nun zwei Masken im Verbandskasten mitführen müssen. Allerdings hat der Gesetzgeber bislang keine Anpassung der StVZO vorgenommen.

In § 35h Absatz 3 StVZO heißt es nämlich:

In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.

Solange dieser Paragraph nicht geändert wird, besteht rein rechtlich keine Pflicht dazu, zwei medizinische Masken im Verbandskasten mitzuführen. Daher kann das aktuell nicht als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Eine Geldbuße ist somit nicht möglich.

Anders sieht es aus, wenn das Haltbarkeitsdatum des Verbandskastens bzw. einzelner Bestandteile abgelaufen ist. Dann droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von fünf Euro. Mit dieser Summe müssen Sie auch rechnen, wenn Sie komplett ohne Erste-Hilfe-Kasten unterwegs sind.

Wichtig: Zwar besteht aktuell rechtlich nicht die Pflicht, zwei medizinische Masken im Verbandskasten mitzuführen, allerdings ist dies dennoch ratsam. Sie können Ihren bestehenden Verbandskasten einfach „nachrüsten“.

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Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah absolvierte ein Journalismus-Studium an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit dem Schwerpunkt "Onlinejournalismus" und ist seit 2016 Teil unseres Teams. Sie schreibt Texte zu unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht und ist insbesondere für den Newsbereich zuständig.

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4 Kommentare

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  1. Thomas
    Am 10. September 2024 um 11:30

    Ist absehbar, wann bzw. ob der 35h noch angepasst wird? So wie es jetzt ist, könnte man ja fast unken, das mit den Masken im Verbandskasten war eine Panikaktion während der Corona-Zeit. Wo vielleicht jetzt auch niemand mehr einen Sinn sieht… Bin auch ganz ehrlich, im Verbandskasten könnten 1000 Masken sein. Wenn ich Hilfe leisten müsste, wäre die Maske das Letzte, an das ich denken würde. Ist es eigentlich Pflicht, die beim Helfen zu tragen?

    Und last but not least, wer bis kurz vor knapp letztes Jahr noch einen Verbandskasten nach alter DIN Norm gekauft hat, darf den unbehelligt bis so ca. 2028 im Auto haben, ohne das einer in Uniform sich daran stören kann?

  2. Michael
    Am 17. Juli 2023 um 15:53

    laut §35h Absatz 4:
    (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.

    ist es dann wohl völlig egal wo die Masken liegen ;-)

  3. M. Walter
    Am 1. März 2023 um 16:48

    habe 10 Masken Im Handschuhfach, muß ich jetzt 2davon in den Verbandskasten legen ?

    • karlweniger
      Am 12. Juni 2023 um 21:22

      Nein, siehe oben… Ist nicht verbindlich.
      Gut wäre es aber dennoch… Bleiben ja noch acht…

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