Ausländische Fahrerlaubnis umschreiben: Seit 1. Juni gelten neue Regelungen
Veröffentlichungsdatum: 1. Juni 2022
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In Deutschland eine ausländische Fahrerlaubnis umschreiben zu lassen, kann sich mal mehr, mal weniger kompliziert gestalten. Das hängt maßgeblich davon ab, in welchem Land der Führerschein ausgestellt wurde. Seit dem 1. Juni 2022 wird es diesbezüglich vielen Menschen einfacher gemacht, denn dann trat eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Kraft.
Für Führerscheine aus diesen Ländern wurde die Umschreibung einfacher
Sie besitzen einen ausländischen Führerschein, der nicht in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgestellt wurde? Dann müssen Sie diesen in der Regel nach spätestens sechs Monaten in einen deutschen Führerschein umschreiben lassen, wenn Sie hierzulande einen ordentlichen Wohnsitz haben. Welche Voraussetzungen für die Umschreibung erforderlich sind, hängt wiederum davon ab, wo Ihre Fahrerlaubnis ausgestellt wurde.
Handelt es sich dabei um ein Land, das in der Staatenliste in Anlage 11 FeV aufgeführt ist, sind Sie fein raus, denn dann gelten für Sie bei der Umschreibung Sonderbestimmungen. So müssen Sie z. B. keine erneute praktische Fahrprüfung ablegen und in den meisten Fällen kommen Sie auch um die Theorieprüfung und sogar den Sehtest herum.
Am 1. Juni 2022 wurde diese Staatenliste um folgende Länder erweitert:
- Albanien
- Gibraltar
- Kosovo
- Moldau
- Vereinigtes Königreich
Stammen Sie aus einem dieser Länder und möchten Ihre ausländische Fahrerlaubnis umschreiben lassen, gelten für Sie seit dem 1. Juni ebenfalls Sonderbestimmungen. Diese sind allerdings nicht einheitlich und richten sich je nach Land.
Änderung der Anlage 11 FeV: Die neuen Sonderbestimmungen im Detail
Seit dem 1. Juni 2022 gelten diese Sonderbestimmungen fürs Umschreiben von Fahrerlaubnissen aus diesen Ländern:
Albanien
- Sonderbestimmungen gelten nur für Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden
- bei älteren albanischen Führerscheinen ist über das KBA eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis bei der zuständigen albanischen Behörde einzuholen
- albanische Klasse A1 berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Maschinen (keine Umschreibung in Klasse T möglich)
- albanische Klasse B berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Technologischen Maschinen (keine Umschreibung in Klasse T möglich)
- für Umschreibung der albanischen Klasse AM ist eine praktische Prüfung erforderlich
- für Umschreibung anderer albanischer Klassen sind weder theoretische noch praktische Prüfungen notwendig
Gibraltar
- für Umschreibung gibraltarischer Klassen sind weder theoretische noch praktische Prüfungen notwendig
- deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann bei der Umschreibung Sehtest vom Antragsteller verlangen
Kosovo
- Sonderbestimmungen gelten nur für Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden
- bei älteren kosovarischen Führerscheinen ist über das KBA eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis bei der zuständigen kosovarischen Behörde einzuholen
- alle kosovarischen Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger (keine Umschreibung in Klasse T möglich)
- für Umschreibung kosovarischer Klassen sind weder theoretische noch praktische Prüfungen notwendig
Moldau
- für Umschreibung der moldauischen Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE ist eine praktische Prüfung erforderlich
Vereinigtes Königreich
- für Umschreibung aller Fahrerlaubnisklassen aus dem Vereinigten Königreich sind weder theoretische noch praktische Prüfungen notwendig
- deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann bei der Umschreibung Sehtest vom Antragsteller verlangen