BGH begrenzt Verwahrkosten für abgeschlepptes Auto

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Veröffentlichungsdatum: 17. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Die Verwahrkosten für ein abgeschlepptes Auto gehören – wie die Abschleppkosten – zu den Gebühren, die der Halter des Wagens übernehmen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies am Freitag, stellte allerdings auch klar, dass die Verwahrkosten nicht unbegrenzt erhoben werden dürfen. Sobald der Fahrer die Herausgabe des Wagens fordert, dürfen auch keine Standkosten mehr verlangt werden.

Was ist passiert?

Die Verwahrkosten für ein abgeschlepptes Auto dürfen nicht unbegrenzt erhoben werden.
Die Verwahrkosten für ein abgeschlepptes Auto dürfen nicht unbegrenzt erhoben werden.

Wenn ein Auto abgeschleppt wird, ist das natürlich ein Riesenärgernis. Nicht nur der Aufwand, das Auto zurückzuerhalten, sorgt für enormen Stress – auch die Kosten bleiben beim Fahrzeughalter hängen. Aber es gibt auch gute Nachrichten: Der BGH hat am Freitag entschieden, dass Verwahrkosten für ein abgeschlepptes Auto nur solange gefordert werden dürfen, bis der Fahrzeughalter die Herausgabe des Wagens verlangt (Urt. v. 17.11.2023, Az. V ZR 192/22).

In dem konkreten Fall hatte der Kläger das Auto an seine Schwester verliehen. Die parkte es dann auf einem fremden Grundstück. Ein Abschleppunternehmen wurde informiert und der Wagen kurz darauf abgeschleppt. Der Fahrzeughalter des abgeschleppten Wagens verlangte fünf Tage nach dem Abschleppvorgang die Herausgabe des Fahrzeugs. Das Unternehmen reagierte nicht auf die Forderung.

Im Laufe des nun folgenden Rechtsstreits stand das Auto des Klägers ganze elf Monate lang auf dem Gelände des beklagten Abschleppunternehmens. Das Unternehmen verlangte vom Fahrzeughalter 4.935 Verwahrkosten – das sind fünfzehn Euro für jeden Tag, an dem das Auto auf dem Betriebsgelände stand.

BGH entscheidet: Aus 4.935 Euro werden 75 Euro

Verwahrkosten dürfen nur erhoben werden, bis der Fahrer die Herausgabe fordert.
Verwahrkosten dürfen nur erhoben werden, bis der Fahrer die Herausgabe fordert.

Der BGH hielt zunächst fest, dass die Verwahrkosten für ein abgeschlepptes Auto grundsätzlich erhoben werden dürfen – allerdings nicht völlig unbegrenzt. Die Standkosten dürfen, so der BGH, nur solange verlangt werden, bis der Fahrzeughalter sein Auto zurückfordert. Danach sind die Verwahrkosten für ein abgeschlepptes Auto nach Auffassung des BGH auch kein Teil des Abschleppvorgangs mehr.

Das Abschleppunternehmen hätte allerdings einen Anspruch auf Mehraufwendung gehabt. Für diesen Anspruch muss der Fahrzeughalter aber immer in Annahmeverzug gesetzt werden. Das ist hier nicht passiert. Wörtlich sagt der BGH hierzu:

Der Abschlepper habe das dafür nötige Angebot, dem klagenden Halter den Wagen im Gegenzug für die Zahlung der bis dahin angefallenen Kosten herauszugeben, nicht ordnungsgemäß gemacht.

Kurz gesagt: Der BGH hat entschieden, dass das Abschleppunternehmen die Verwahrkosten für ein abgeschlepptes Auto nur solange erheben kann, bis der Fahrer die Herausgabe dieses Fahrzeugs verlangt. Im Falle des Klägers, dessen Schwester falsch geparkt hatte, waren das genau fünf Tage. Er musste also nur 75 Euro zahlen statt 4.935 Euro.

Dieses Urteil sollten Sie sich unbedingt merken. Wenn Ihr Fahrzeug abgeschleppt wird, heißt es, sofort auf das Abschleppunternehmen zugehen und die Herausgabe fordern. Sonst drohen satte Verwahrkosten!

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