Blitzer umschubsen – Straftat statt harmloser Streich!

News von Mathias Voigt

Veröffentlichungsdatum: 8. April 2025

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Wer einen Blitzer umschubst oder beschädigt, macht sich strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gerät dabei tatsächlich kaputtgeht – allein die „Unbrauchbarkeit“ eines umgeschubsten Blitzers reicht aus. Das zeigt ein Urteil des OLG Hamm gegen einen Mann, der wegen eines solchen Vorfalls im Jahr 2023 strafrechtlich verfolgt wurde.

Personen, die einen Blitzer umschubsen, begehen eine Straftat – auch wenn das Messgerät nicht beschädigt wurde.
Personen, die einen Blitzer umschubsen, begehen eine Straftat – auch wenn das Messgerät nicht beschädigt wurde.

Radarfallen gehen vielen Verkehrsteilnehmern auf die Nerven. Personen, die jedoch aus Frust oder Wut den Blitzer beschädigen oder umschubsen, machen sich strafbar. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 4 ORs 25/25 OLG) unterstreicht die Strafbarkeit.

Der Tatbestand: Ein Mann hatte am Karfreitag 2023 einen Blitzer umgeschubst. Dieser wurde dabei zwar nicht beschädigt, konnte jedoch eine Stunde lang nicht blitzen. Das OLG Hamm befand, dass der Blitzer durch das Umschubsen „unbrauchbar“ wurde, da er für eine Weile ausfiel.

Die Rechtsgrundlage des Urteils des OLG Hamm ist § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Gesetz regelt nämlich, dass eine Straftat vorliegt, wenn der Betrieb einer Anlage, die der Ordnung dient, beschädigt oder unbrauchbar gemacht wird. Der genaue Wortlaut des Gesetzes ist folgender:

Wer den Betrieb […] einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das OLG Hamm stützte sich bei seiner Entscheidung auf diese Rechtsgrundlage, um den Täter strafrechtlich zu verfolgen. Durch das Umschubsen des Blitzers wurde dieser unbrauchbar, was nach Ansicht des Gerichts den Tatbestand der Sabotage erfüllte.

Nicht nur das Umschubsen der Blitzer ist strafbar!

Das Urteil des OLG Hamm ist nicht der erste Fall, in dem die Sabotage von Messgeräten strafrechtlich verfolgt wurde. Schon in der Vergangenheit bestätigten mehrere Urteile: Wer einen Blitzer zerstört oder temporär lahmlegt, macht sich strafbar. Die Entscheidung des OLG Hamm ist damit ein weiteres Urteil, das die Strafbarkeit unterstreicht – sogar dann, wenn der Blitzer umgeschubst und dabei nicht beschädigt wurde. Dass der Blitzer aufgrund der Unterbrechung seines Betriebs „unbrauchbar“ wurde, reicht aus, um eine Straftat festzustellen.

Der Mann, der am Karfreitag den Blitzer umschubste, wurde letztendlich zu einer Geldstrafe von 3.200 € verurteilt. Dieser Betrag wurde im Berufungsverfahren des Landesgerichts Paderborn auf 1.600 € verringert. Laut § 316b Abs. 1 StGB droht bei der Störung öffentlicher Anlagen in manchen Fällen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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