Häufigste Bußgelder im Winter: Diese Verstöße werden oft sanktioniert
Veröffentlichungsdatum: 12. Dezember 2023
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Der Automobilclub ADAC hat in einer Pressemitteilung vom 8.12.2023 die häufigsten Bußgelder im Winter benannt. Mit dabei sind das „Guckloch“, den Motor warmlaufen lassen und fehlende Winterreifen. All diese Ordnungswidrigkeiten sind nicht nur gefährlich, sondern können teils hohe Geldbußen nach sich ziehen.
Häufige Verstöße und dazugehörige Bußgelder im Winter
Die kalte Jahreszeit bringt auch für Kfz-Fahrer so einige Herausforderungen mit sich: Die Straßen sind häufig glatt, es wird sehr schnell dunkel und nach starkem Schneefall muss das Fahrzeug erst einmal davon befreit werden.
Genau dabei lauern auch schon die ersten Bußgelder im Winter, wobei es sich hier noch um eine vergleichsweise kleine Summe handelt: Sie müssen eine Geldbuße in Höhe von zehn Euro bezahlen, wenn Sie die Frontscheibe nicht ausreichend freikratzen.
Zudem sind Sie verpflichtet, das Dach vom Schnee befreien. Tun Sie das nicht, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 25 Euro rechnen. Lassen Sie den Motor im Stand warmlaufen, kann das bis zu 80 Euro kosten, wenn Ihnen unnötige Lärmbelästigung sowie eine vermeidbare Belastung für die Umwelt vorgeworfen wird.
Da im Winter häufig schlechte Sichtverhältnisse herrschen, ist es besonders wichtig, dass Sie das Abblendlicht einschalten. Vergessen Sie die Beleuchtung, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 25 Euro rechnen. Außerdem sind Sie verpflichtet, auch Ihr Kennzeichen von Schnee zu befreien. Tun Sie das nicht und werden dabei erwischt, müssen Sie fünf Euro bezahlen.
Unsere nachfolgende Grafik fasst Ihnen die häufigsten Bußgelder im Winter noch einmal zusammen:
Wann greift die Winterreifenpflicht?
Eines der häufigsten Bußgelder im Winter wird laut ADAC für Kfz-Fahrer ausgesprochen, die Ihre Fahrzeuge noch mit Sommerreifen fahren. Dafür drohen ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Doch ab wann sind Sie eigentlich verpflichtet, mit Winterreifen zu fahren? § 2 Absatz 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert diesbezüglich:
Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. […]
Es gibt also kein festes Datum für eine Winterreifenpflicht. Diese ist viel mehr situativ und hängt somit von den Straßenverhältnissen ab. In der Praxis sieht es häufig so aus, dass der Wechsel von Sommer- auf Winterreifen Ende Oktober erfolgt.
Wichtig: Zum 1. Oktober 2024 wird eine neue Verordnung zur Kennzeichnung von Winterreifen in Kraft treten. Welches Symbol die Bereifung dann aufweisen muss, lesen Sie in unserer News: „Neue Bußgelder für Autohalter bei fehlenden Winterreifen“.