Corona: Mundschutz erlaubt – generelles Vermummungsverbot besteht nicht
Veröffentlichungsdatum: 22. April 2020
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Aufgrund der weiterhin grassierenden Corona-Pandemie empfiehlt der Bund allen Menschen dringend, einen Mundschutz zu tragen, wenn sie mit Bus oder Bahn unterwegs oder einkaufen sind. Viele Bundesländer führen sogar eine Maskenpflicht ein. Das lässt bei einigen die Fragen aufkommen, ob ein Mundschutz gegen das Vermummungsverbot verstößt. Die Antwort ist simpel: Nein. In Deutschland gibt es ein solches Verbot in der Öffentlichkeit nicht.
Kein generelles Vermummungsverbot in Deutschland
Es ist ein Irrtum, dass eine Vermummung in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten ist. Ein solches Verbot existiert nicht. Demnach darf jeder sein Gesicht bedecken und auch einen Mundschutz tragen.
Ein Vermummungsverbot gibt es lediglich bei öffentlichen Versammlungen. Dazu gehören z. B. Demonstrationen und Fußballspiele in den Stadien. Hier sind Vermummungen laut § 17a Versammlungsgesetz (VersG) verboten. Das heißt, auf einer Demonstration könnte ein Mundschutz gegen das Vermummungsverbot verstoßen.
Nun schränken die staatlichen Corona-Maßnahmen unser Grundrecht der Versammlungsfreiheit stark ein. Allerdings stellte das Bundesverfassungsgericht kürzlich klar, dass ein generelles Versammlungsverbot gegen die Verfassung verstößt (BVerfG, Beschl. v. 15.04.2020 Az. 1 BvR 828/20).
Denn im Einzelfall kann eine Versammlung unter Auflagen trotz Corona erlaubt werden, z. B. …
- begrenzte Teilnehmerzahl
- Einhaltung eines Sicherheitsabstands
- Pflicht für alle Demonstranten, einen Mundschutz zu tragen
In einem solchen Fall gilt in Bezug auf den Mundschutz kein Vermummungsverbot, da dieser behördlich angeordnet wurde.
Autofahren mit Mundschutz – Gilt das Vermummungsverbot im Straßenverkehr?
In der Öffentlichkeit, vor allem in Bus und Bahn gilt in vielen Bundesländern schon eine Maskenpflicht. Für Autofahrer hingegen gilt das nicht. Hier kann ein Mundschutz gegen das Vermummungsverbot des § 23 Abs. 4 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. In dieser Vorschrift heißt es:
„Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“
Dennoch ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Einerseits stellt sich die Frage, ob der Innenraum eines Autos „öffentlich“ ist. Andererseits widerspricht das verkehrsrechtliche Vermummungsverbot der teilweise bereits angeordneten Maskenpflicht. Daher ist folgendes Vorgehen ratsam:
- Nehmen Sie die Maske während der Fahrt ab, da Ihr Mundschutz gegen das Vermummungsverbot verstoßen könnte und das Infektionsrisiko im Auto sehr gering ist.
- Wer auf den Mundschutz nicht verzichten will, sollte darauf achten, dass wirklich nur Mund und Nase bedeckt sind.
- Erkrankte Personen sollten weder selbst ein Kfz führen noch als Beifahrer mitfahren.
- Mit Corona Infizierte verzichten am besten aufs Autofahren, da ihre Fahrtüchtigkeit krankheitsbedingt und ggf. auch aufgrund der Medikation eingeschränkt sein kann.
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Wo in Deutschland gilt die Maskenpflicht?
Bundesland | Gilt eine allgemeine Corona-Mundschutzpflicht? | Wo gilt die Corona-Maskenpflicht? |
---|---|---|
bundesweit | 04.05. - 31.08. | Maskenpflicht bei Flügen mit der Lufthansa* (sowohl für Personal als auch Passagiere) |
Baden-Württemberg | ja (seit 27.04.) 1) | im öffentlichen und touristischen Personenverkehr sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Ladengeschäften und Einkaufszentren, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich Körperpflege (Frisör, Kosemetikstudios, Tattoostudios usf.), in Arztpraxen und Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe, in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, von Mitarbeitern in Freizeitparks, Vergnügungsstätten, Beherbergungsbetrieben und gastronomischen Einrichtungen bei direktem Kundenkontakt |
Bayern | ja (seit 27.04.) | in ÖPNV inkl. Regionalverkehr sowie zum ÖPNV gehörigen Einrichtungen, Taxen und Mietwagen mit Chauffeur (Fahrer ausgenommen) und Geschäften, Friseur- sowie Fußpflegebetrieben und Physiotherapeuten; für Besucher in Krankenhäusern, Pflege- und ähnlichen Einrichtungen; in Arztpraxen |
Berlin | ja (seit 27.04.) | in ÖPNV, Eisenbahn- und Flugverkehr, auf Fähren (gilt auch für nicht fahrzeugführendes Personal) sowie den dazugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfen, Haltestellen, Flughäfen, Fähranlegern (auch für Kontrolleure und Servicepersonal), in anderen Fahrzeugen mit wechselnden Fahrgästen, in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie Verkaufsstellen und Einkaufszentren (für Kunden), im Kino (für Besucher, die sich nicht am Sitzplatz befinden), in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen (für Besucher), in Gaststätten für Gäste im Innenbereich, die sich nicht an ihrem Platz aufhalten sowie Personal mit Gästekontakt, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen sowohl für Patienten als auch Personal (sofern bei der Behandlung möglich), in Friseurbetrieben und ähnlichen Betrieben (sowohl für Kunden als auch Personal), für Besucher von Theatern, Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen die Person befindet sich an ihrem Platz), in geschlossenen Sportanlagen (außer während des Sportbetriebs), in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen für Besucher (auch für Bewohner bzw. Patienten, die sich nicht in ihren Zimmern aufhalten oder Besuch empfangen) |
Brandenburg | ja (seit 27.04.) 2) | in ÖPNV (inkl. Taxen) und Verkaufsstellen des Einzelhandels (in geschlossenen Räumen) |
Bremen | ja (seit 27.04.) | in ÖPNV sowie dessen Einrichtungen. Geschäften und Einrichtungen mit Publikumsverkehr |
Hamburg | ja (seit 27.04.) | in ÖPNV (auch für Taxi- und Mietwagenfahrer) und Geschäften sowie auf Wochenmärkten, während des praktischen Fahrunterrichts;in Betrieben des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben (Angestellte dürfen bei gesichtsnahen Leistungen keine Maske mit Atemventil tragen, da diese nur den Träger, nicht aber den Kunden schützt!) |
Hessen | ja (seit 27.04.) 3) | in ÖPNV, Wochenmärkten und Geschäften sowie Bank- und Postfilialen |
Mecklenburg-Vorpommern | ja (seit 27.04.) | in ÖPNV, Taxen, Geschäften und Arztpraxen sowie Dienstleistungsbetrieben, in denen der körperliche Kontakt unerlässlich ist (auch für Personal); bei Aufenthalt in Gasträumen von Gaststätten (Personal) |
Niedersachsen | ja (seit 27.04.) 4) | in ÖPNV, Geschäften, auf Wochenmärkten, beim Frisör und auch in Fernzügen, die sich auf niedersächsichen Territorium befinden |
Nordrhein-Westfalen | ja (seit 27.04.) 5) | in ÖPNV inkl. dazugehöriger Einrichtungen, Geschäften, Einkaufszentren, gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung von Speisen und Getränken, bei Handwerks- oder Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen |
Rheinland-Pflanz | ja (seit 27.04.) | im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie im Flugverkehr (inklusive der zugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfe und Flughäfen), in Taxen und Mietwagen zur Personenbeförderung, in Schulbussen, Reisebussen sowie im Schiffsverkehr, in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien (z. B. Einzelhandel, Banken, Apotheken, Tankstellen, Bibliotheken, Baumärkte, Museen, Galerien, Gedenkstätten, Spielbanken, auf Wochenmärkten), in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, wenn der Mindestabstand aufgrund der Leistung nicht eingehalten werden kann, in Kinos, Theatern, Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen (außer am Platz; gilt nicht für Darsteller & Co während der Vorstellung), in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen, in öffentlich zugänglichen Bereichen von Freizeitparks, Messen, Zoos, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen sind weite parkähnliche Flächen im Freien), innerhalb von gastronomischen Einrichtungen (außer am Platz) sowie in Warte- und Abholungssituationen, bei Versammlungen und Veranstaltungen im Freien in Warte- und Abholungssituationen, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (außer am Platz), bei Abhol-, Liefer- und Bringdiensten sowie dem Straßenverkauf (für Kunden und Mitarbeiter), innerhalb der Räumlichkeiten von Hotel- und Beherbergungsstätten, bei der Nutzung von Fahrgeschäften, während des praktischen Fahrunterrichts bzw. der praktischen Fahrprüfung (für alle Insassen) |
Saarland | ja (seit 27.04.) | in ÖPNV und dessen Einrichtungen und Geschäften, auf Wochenmärkten |
Sachsen | ja (seit 20.04.) | in ÖPNV und Geschäften |
Sachsen-Anhalt | ja (seit 23.04.) | in ÖPNV und Geschäften |
Schleswig-Holstein | ja (ab 29.04.) | in ÖPNV und Geschäften |
Thüringen | ja (seit 24.04.) 6) | in ÖPNV, Banken, Sparkassen, Tankstellen und Geschäften (Weimar: auch in Restaurants und Hotels) |
*inklusive der Airlines Austrian, Swiss, Brussels Airlines und Eurowings Ausnahmen 1) mehrere Städte: Sulz am Neckar - seit dem 17.04. Maskenpflicht in ÖPNV, Gebäuden mit Publikumsverkehr, Geschäften und Arztpraxen (und überall dort im öffentlichen Raum, wo der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann); Kirchheim/Teck - Maskenpflicht in ÖPNV, Geschäften und überall dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann; Straubing - Mundschutz seit 23.04. Pflicht Rosenheim - Mundschutz seit 22.04. vorgeschrieben 2) Potsdam: seit 27.04. Maskenpflicht in Geschäften und ÖPNV 3) Hanau: seit 20.04. Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), Arztpraxen, öffentlichen Einrichtungen und Geschäften 4) mehrere Städte: Braunschweig: seit dem 25.04. ist das Bedecken von Mund und Nase in ÖPNV und Geschäften Pflicht Osnabrück: seit 25.04. Mundschutzpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und allen städtischen Einrichtungen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Geschäfte, Banken, Postfillialen usf.) Wolfsburg: seit 20.04. Corona-Maskenpflicht in Geschäften, Arztpraxen sowie Krankenhäusern, Bussen, Taxen und öffentlichen Gebäuden 5) mehrere Städte: Leverkusen: seit 27.04. Maskenpflicht überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Münster: seit 27.04. Maskenpflicht in ÖPNV, Geschäften und Dienstgebäuden mit Publikumsverkehr 6) Jena & Kreis Nordhausen: bereits seit 06.04. Corona-Maskenpflicht im ÖPNV, Gebäuden mit Publikumsverkehr sowie im Einzelhandel; seit 13.04. auch an Arbeitsplätzen |
“-Erkrankte Personen sollten weder selbst ein Kfz führen noch als Beifahrer mitfahren.”
“-Mit Corona Infizierte verzichten am besten aufs Autofahren, da ihre Fahrtüchtigkeit krankheitsbedingt und ggf. auch aufgrund der Medikation eingeschränkt sein kann.”
Hm… Na gut, wer also krank oder infiziert ist, nimmt einfach sein Raumschiff, bzw. UFO – Problem gelöst. ;-)
Ihr seid ja vielleicht Komiker…
Hallo Matthes,
derzeit ist es in Deutschland noch immer so, dass mit SARS-CoV-II infizierte Personen sich in häusliche Isolation begeben müssen und die eigene Wohnung/Unterkunft nicht verlassen dürfen. Sie dürfen mithin also streng genommen außerhalb der eigenen vier Wände gar kein Vehikel – welcher Art auch immer – führen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo darf ich jetzt in der Winterzeit mit einer Sturmmaske einkaufen gehen oder in Bus u Bahn fahren.
Weil dann kann ich doch 3 in 1 haben ala Schal Mütze und bedecken von Nase und Mund.
Wohne in Niedersachsen
Da steht ja mundschutz in Geschäften
Frage fallen Banken,Sparkassen und Tankstellen auch unter geschäfte
In Thüringen
Steht das extra mit Banken,Sparkassen und Tankstellen
Hallo Carsten,
in Niedersachsen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie auf Wochenmärkten vorgeschrieben. Für Banken gilt dies laut der FAQ-Seite des Landes Niedersachsen nicht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Sollte nicht erst ermahnt werden bevor Mann sofort 200 Euro Bußgeld bekommt?? Finde es eine abzieherei ohne Ermahnung…
Ich habe gelesen, dass wenn man die Maske aufsetzt, zum Einkauf zum Beispiel, sie dann erst Zuhause abgenommen werden soll, da ein herunterziehen oder in die Tasche stecken, auch die Innenseite kontaminiert werden durch die Finger.
Angenommen ich fahre mit dem Auto zum Einkauf, Maske auf und ins Geschäft. Dann mit dem Auto weiter zum Tanken, z. B. ODER die Apotheke, dann müsste ich die Maske zum Autofahren zwischendurch abziehen und wieder auf, das soll man ja aber nicht, sondern erst Zuhause. Darf ich nun mit Maske fahren oder nicht?