Corona: Mundschutz erlaubt – generelles Vermummungsverbot besteht nicht

News von Franziska L.

Veröffentlichungsdatum: 22. April 2020

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Sie können in der Öffentlichkeit ruhig einen Mundschutz tragen. Ein Vermummungsverbot gibt es nur bei Versammlungen.
Sie können in der Öffentlichkeit ruhig einen Mundschutz tragen. Ein Vermummungsverbot gibt es nur bei Versammlungen.

Aufgrund der weiterhin grassierenden Corona-Pandemie empfiehlt der Bund allen Menschen dringend, einen Mundschutz zu tragen, wenn sie mit Bus oder Bahn unterwegs oder einkaufen sind. Viele Bundesländer führen sogar eine Maskenpflicht ein. Das lässt bei einigen die Fragen aufkommen, ob ein Mundschutz gegen das Vermummungsverbot verstößt. Die Antwort ist simpel: Nein. In Deutschland gibt es ein solches Verbot in der Öffentlichkeit nicht.

Kein generelles Vermummungsverbot in Deutschland

Es ist ein Irrtum, dass eine Vermummung in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten ist. Ein solches Verbot existiert nicht. Demnach darf jeder sein Gesicht bedecken und auch einen Mundschutz tragen.

Ein Vermummungsverbot gibt es lediglich bei öffentlichen Versammlungen. Dazu gehören z. B. Demonstrationen und Fußballspiele in den Stadien. Hier sind Vermummungen laut § 17a Versammlungsgesetz (VersG) verboten. Das heißt, auf einer Demonstration könnte ein Mundschutz gegen das Vermummungsverbot verstoßen.

Nun schränken die staatlichen Corona-Maßnahmen unser Grundrecht der Versammlungsfreiheit stark ein. Allerdings stellte das Bundesverfassungsgericht kürzlich klar, dass ein generelles Versammlungsverbot gegen die Verfassung verstößt (BVerfG, Beschl. v. 15.04.2020 Az. 1 BvR 828/20).

Denn im Einzelfall kann eine Versammlung unter Auflagen trotz Corona erlaubt werden, z. B. …

  • begrenzte Teilnehmerzahl
  • Einhaltung eines Sicherheitsabstands
  • Pflicht für alle Demonstranten, einen Mundschutz zu tragen

In einem solchen Fall gilt in Bezug auf den Mundschutz kein Vermummungsverbot, da dieser behördlich angeordnet wurde.

Autofahren mit Mundschutz – Gilt das Vermummungsverbot im Straßenverkehr?

Autofahren mit Mundschutz: Das Vermummungsverbot im Straßenverkehr ergibt sich aus § 23 Abs. 4 StVO.
Autofahren mit Mundschutz: Das Vermummungsverbot im Straßenverkehr ergibt sich aus § 23 Abs. 4 StVO.

In der Öffentlichkeit, vor allem in Bus und Bahn gilt in vielen Bundesländern schon eine Maskenpflicht. Für Autofahrer hingegen gilt das nicht. Hier kann ein Mundschutz gegen das Vermummungsverbot des § 23 Abs. 4 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. In dieser Vorschrift heißt es:

„Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“

Dennoch ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Einerseits stellt sich die Frage, ob der Innenraum eines Autos „öffentlich“ ist. Andererseits widerspricht das verkehrsrechtliche Vermummungsverbot der teilweise bereits angeordneten Maskenpflicht. Daher ist folgendes Vorgehen ratsam:

  • Nehmen Sie die Maske während der Fahrt ab, da Ihr Mundschutz gegen das Vermummungsverbot verstoßen könnte und das Infektionsrisiko im Auto sehr gering ist.
  • Wer auf den Mundschutz nicht verzichten will, sollte darauf achten, dass wirklich nur Mund und Nase bedeckt sind.
  • Erkrankte Personen sollten weder selbst ein Kfz führen noch als Beifahrer mitfahren.
  • Mit Corona Infizierte verzichten am besten aufs Autofahren, da ihre Fahrtüchtigkeit krankheitsbedingt und ggf. auch aufgrund der Medikation eingeschränkt sein kann.

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Video: Maske am Steuer
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Wo in Deutschland gilt die Maskenpflicht?

Bundes­landGilt eine allge­meine Corona-Mund­schutz­pflicht?Wo gilt die Corona-Masken­pflicht?
bundesweit04.05. - 31.08.Masken­pflicht bei Flügen mit der Lufthansa* (sowohl für Personal als auch Passa­giere)
Baden-Württembergja (seit 27.04.) 1)im öffent­lichen und touris­tischen Personen­verkehr sowie den zuge­hörigen Einrich­tungen, in Laden­geschäften und Einkaufs­zentren, in Dienst­leistungs­betrieben im Bereich Körper­pflege (Frisör, Kosemetik­studios, Tattoo­studios usf.), in Arzt­praxen und Praxen anderer human­medizi­nischer Heil­berufe, in Einrich­tungen des öffent­lichen Gesund­heits­dienstes, für Besu­cher in Kranken­häusern und Pflege­einrich­tungen, von Mitar­beitern in Frei­zeit­parks, Vergnü­gungs­stätten, Beher­bergungs­betrieben und gastro­nomischen Einrich­tungen bei direktem Kunden­kontakt
Bayernja (seit 27.04.)in ÖPNV inkl. Regional­verkehr sowie zum ÖPNV ge­hörigen Einrich­tungen, Taxen und Miet­wagen mit Chauf­feur (Fahrer ausge­nommen) und Geschäften, Friseur- sowie Fußpflege­betrieben und Physio­therapeuten; für Besucher in Kranken­häusern, Pflege- und ähn­lichen Einrich­tungen; in Arzt­praxen
Berlinja (seit 27.04.)in ÖPNV, Eisen­bahn- und Flug­verkehr, auf Fähren (gilt auch für nicht fahr­zeug­führen­des Perso­nal) sowie den dazu­gehöri­gen Ein­rich­tungen wie Bahn­höfen, Halte­stellen, Flug­häfen, Fähran­legern (auch für Kontrol­leure und Service­personal), in ande­ren Fahr­zeu­gen mit wechsel­nden Fahr­gästen, in Gewerbe­betrieben mit Publikums­verkehr sowie Verkaufs­stellen und Einkaufs­zentren (für Kun­den), im Kino (für Besu­cher, die sich nicht am Sitz­platz befin­den), in Museen, Gedenk­stätten und ähn­lichen Einrich­tungen (für Besu­cher), in Gast­stätten für Gäste im Innen­bereich, die sich nicht an ihrem Platz auf­halten sowie Perso­nal mit Gäste­kontakt, in Arzt­praxen und ähn­lichen Einrich­tungen sowohl für Patien­ten als auch Perso­nal (sofern bei der Behand­lung mög­lich), in Friseur­betrieben und ähn­lichen Betrie­ben (sowohl für Kun­den als auch Perso­nal), für Besu­cher von Thea­tern, Opern­häusern, Biblio­theken, Archi­ven, Spiel­hallen und ähn­lich­en Einrich­tungen (ausge­nommen die Person befin­det sich an ihrem Platz), in geschlos­senen Sportan­lagen (außer wäh­rend des Sport­be­triebs), in Kranken­häusern, Pflege­einrich­tungen und ähn­lichen Einrich­tungen für Besu­cher (auch für Be­wohner bzw. Patien­ten, die sich nicht in ihren Zimmern auf­halten oder Besuch empfangen)
Brandenburgja (seit 27.04.) 2)in ÖPNV (inkl. Taxen) und Verkaufs­stellen des Einzel­handels (in geschlos­senen Räumen)
Bremenja (seit 27.04.)in ÖPNV sowie dessen Einrich­tungen. Geschäften und Einrich­tungen mit Publikums­verkehr
Hamburgja (seit 27.04.)in ÖPNV (auch für Taxi- und Miet­wagen­fahrer) und Geschäften sowie auf Wochen­märkten, während des prak­tischen Fahr­unter­richts;in Betrie­ben des Friseur­­hand­werks und Dienst­­leis­tungs­­be­triebe der Körper­­pflege, insbe­­sondere Kosme­tik­­studios, Nagel­­studios, Massa­ge­­salons, Tattoo-Studios und ähn­lichen Betrieben (Ange­stellte dürfen bei gesichts­nahen Leis­tungen keine Maske mit Atem­ventil tragen, da diese nur den Trä­ger, nicht aber den Kun­den schützt!)
Hessenja (seit 27.04.) 3)in ÖPNV, Wochenmärkten und Geschäften sowie Bank- und Post­filialen
Mecklenburg-Vorpommernja (seit 27.04.)in ÖPNV, Taxen, Geschäften und Arzt­praxen sowie Dienst­leis­tungs­betrie­ben, in denen der kör­per­liche Kon­takt uner­läss­lich ist (auch für Per­so­nal); bei Auf­ent­halt in Gast­räu­men von Gast­stät­ten (Perso­nal)
Niedersachsenja (seit 27.04.) 4)in ÖPNV, Geschäften, auf Wochen­märkten, beim Frisör und auch in Fern­zügen, die sich auf nieder­sächsichen Terri­torium befinden
Nordrhein-Westfalenja (seit 27.04.) 5)in ÖPNV inkl. dazuge­höriger Einrich­tungen, Geschäften, Einkaufs­zentren, gastrono­mischen Einrich­tungen bei der Abho­lung von Speisen und Geträn­ken, bei Hand­werks- oder Dienst­leis­tungen, bei denen der Mindest­abstand nicht einge­halten werden kann, in Arzt­praxen und ähn­lichen Einrich­tungen
Rheinland-Pflanzja (seit 27.04.)im öffent­lichen Perso­nen­nah- und -fern­verkehr sowie im Flug­verkehr (inklu­sive der zuge­hörigen Einrich­tungen wie Bahn­höfe und Flug­häfen), in Taxen und Miet­wagen zur Perso­nen­be­förde­rung, in Schul­bussen, Reise­bussen sowie im Schiffs­verkehr, in öffent­lichen und gewerb­lichen Einrich­tungen sowohl in geschlos­senen Räumen als auch im Freien (z. B. Einzel­handel, Banken, Apo­theken, Tank­stellen, Biblio­theken, Bau­märkte, Museen, Gale­rien, Gedenk­stätten, Spiel­banken, auf Wochen­märkten), in Dienst­leistungs- und Hand­werks­betrie­ben, wenn der Mindest­abstand auf­grund der Leis­tung nicht einge­halten werden kann, in Kinos, Thea­tern, Zir­kussen und ähn­lichen Einrich­tungen (außer am Platz; gilt nicht für Dar­steller & Co während der Vor­stellung), in Einrich­tungen des Gesund­heits­wesens in Warte­situa­tionen, in öffent­lich zugäng­lichen Be­reichen von Frei­zeit­parks, Messen, Zoos, Tier­parks und ähn­lichen Einrich­tungen (ausge­nommen sind weite park­ähnliche Flächen im Freien), inner­halb von gastro­nomischen Einrich­tungen (außer am Platz) sowie in Warte- und Ab­holungs­situa­tionen, bei Versamm­lungen und Veranstal­tungen im Freien in Warte- und Abho­lungs­situa­tionen, bei Veran­stal­tungen in geschlos­senen Räumen (außer am Platz), bei Abhol-, Liefer- und Bring­diensten sowie dem Straßen­verkauf (für Kunden und Mitar­beiter), inner­halb der Räum­lich­keiten von Hotel- und Beher­bergungs­stätten, bei der Nutzung von Fahrge­schäften, während des prak­tischen Fahr­unter­richts bzw. der prak­tischen Fahr­prüfung (für alle In­sassen)
Saarlandja (seit 27.04.)in ÖPNV und dessen Einrich­tungen und Geschäften, auf Wochen­märkten
Sachsenja (seit 20.04.)in ÖPNV und Geschäften
Sachsen-Anhaltja (seit 23.04.)in ÖPNV und Geschäften
Schleswig-Holsteinja (ab 29.04.)in ÖPNV und Geschäften
Thüringenja (seit 24.04.) 6)in ÖPNV, Banken, Sparkassen, Tankstellen und Geschäften (Weimar: auch in Restau­rants und Hotels)
*inklusive der Airlines Austrian, Swiss, Brussels Airlines und Eurowings
Ausnahmen
1) mehrere Städte:
Sulz am Neckar - seit dem 17.04. Maskenpflicht in ÖPNV, Gebäuden mit Publikumsverkehr, Geschäften und Arztpraxen (und überall dort im öffentlichen Raum, wo der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann);
Kirchheim/Teck - Maskenpflicht in ÖPNV, Geschäften und überall dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann;
Straubing - Mundschutz seit 23.04. Pflicht
Rosenheim - Mundschutz seit 22.04. vorgeschrieben
2) Potsdam: seit 27.04. Maskenpflicht in Geschäften und ÖPNV
3) Hanau: seit 20.04. Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), Arztpraxen, öffentlichen Einrichtungen und Geschäften
4) mehrere Städte:
Braunschweig: seit dem 25.04. ist das Bedecken von Mund und Nase in ÖPNV und Geschäften Pflicht
Osnabrück: seit 25.04. Mundschutzpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und allen städtischen Einrichtungen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Geschäfte, Banken, Postfillialen usf.)
Wolfsburg: seit 20.04. Corona-Maskenpflicht in Geschäften, Arztpraxen sowie Krankenhäusern, Bussen, Taxen und öffentlichen Gebäuden
5) mehrere Städte:
Leverkusen: seit 27.04. Maskenpflicht überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
Münster: seit 27.04. Maskenpflicht in ÖPNV, Geschäften und Dienstgebäuden mit Publikumsverkehr
6) Jena & Kreis Nordhausen: bereits seit 06.04. Corona-Maskenpflicht im ÖPNV, Gebäuden mit Publikumsverkehr sowie im Einzelhandel; seit 13.04. auch an Arbeitsplätzen
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Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Nach ihrer juristischen Ausbildung arbeitete Franziska in verschiedenen Branchen. Seit 2017 unterstützt sie die bussgeldkatalog.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung unter anderem im Verkehrsrecht und Umweltrecht. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Qualitätskontrolle im Rahmen des Lektorats/Korrektorats.

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7 Kommentare

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  1. Mattes
    Am 23. Dezember 2020 um 21:28

    “-Erkrankte Personen sollten weder selbst ein Kfz führen noch als Beifahrer mitfahren.”

    “-Mit Corona Infizierte verzichten am besten aufs Autofahren, da ihre Fahrtüchtigkeit krankheitsbedingt und ggf. auch aufgrund der Medikation eingeschränkt sein kann.”

    Hm… Na gut, wer also krank oder infiziert ist, nimmt einfach sein Raumschiff, bzw. UFO – Problem gelöst. ;-)
    Ihr seid ja vielleicht Komiker…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Februar 2021 um 17:59

      Hallo Matthes,

      derzeit ist es in Deutschland noch immer so, dass mit SARS-CoV-II infizierte Personen sich in häusliche Isolation begeben müssen und die eigene Wohnung/Unterkunft nicht verlassen dürfen. Sie dürfen mithin also streng genommen außerhalb der eigenen vier Wände gar kein Vehikel – welcher Art auch immer – führen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Chris
    Am 26. November 2020 um 23:49

    Hallo darf ich jetzt in der Winterzeit mit einer Sturmmaske einkaufen gehen oder in Bus u Bahn fahren.
    Weil dann kann ich doch 3 in 1 haben ala Schal Mütze und bedecken von Nase und Mund.

  3. Carsten
    Am 10. Mai 2020 um 8:18

    Wohne in Niedersachsen
    Da steht ja mundschutz in Geschäften
    Frage fallen Banken,Sparkassen und Tankstellen auch unter geschäfte
    In Thüringen
    Steht das extra mit Banken,Sparkassen und Tankstellen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2020 um 15:52

      Hallo Carsten,

      in Niedersachsen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie auf Wochenmärkten vorgeschrieben. Für Banken gilt dies laut der FAQ-Seite des Landes Niedersachsen nicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Jonasz
    Am 25. April 2020 um 11:49

    Sollte nicht erst ermahnt werden bevor Mann sofort 200 Euro Bußgeld bekommt?? Finde es eine abzieherei ohne Ermahnung…

  5. Wagner
    Am 23. April 2020 um 13:21

    Ich habe gelesen, dass wenn man die Maske aufsetzt, zum Einkauf zum Beispiel, sie dann erst Zuhause abgenommen werden soll, da ein herunterziehen oder in die Tasche stecken, auch die Innenseite kontaminiert werden durch die Finger.
    Angenommen ich fahre mit dem Auto zum Einkauf, Maske auf und ins Geschäft. Dann mit dem Auto weiter zum Tanken, z. B. ODER die Apotheke, dann müsste ich die Maske zum Autofahren zwischendurch abziehen und wieder auf, das soll man ja aber nicht, sondern erst Zuhause. Darf ich nun mit Maske fahren oder nicht?

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