Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Bußgeld bis 2.500 Euro droht bei Verstößen

News von Mathias Voigt

Veröffentlichungsdatum: 13. Mai 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Eirichtungsbezogene Impfpflicht missachtet: Ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro kann festgelegt werden.
Eirichtungsbezogene Impfpflicht missachtet: Ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro kann festgelegt werden.

Laut Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) besteht vor allem bei älteren Menschen sowie Personen mit gewissen Vorerkrankungen, wie etwa Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, ein größeres Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken. Um diese Personengruppen im Sinne des Infektionsschutzes vor einer Ansteckung zu bewahren sowie die Krankenhäuser zu entlasten, müssen Beschäftigte, die u. a. im Gesundheitswesen arbeiten, gegen das Coronavirus geimpft sein. Bei einem Verstoß gegen diese einrichtungsbezogene Impfpflicht droht ein Bußgeld.

Welche Beschäftigten müssen einen Impfnachweis vorlegen?

Bis zum 15. Mai 2022 müssen viele Beschäftigte im Gesundheitsbereich ihrem Arbeitgeber einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind, als genesen gelten oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Laut diesem gilt die Pflicht zur Impfung unter anderem für Personen, die in den folgenden Einrichtungen tätig sind:

  • Krankenhäuser
  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • Tageskliniken
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Pflegeheime
  • ambulante Pflegedienstleister

Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht?

Bei einem Verstoß gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht drohen Bußgeld und Tätigkeitsverbot.
Bei einem Verstoß gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht drohen Bußgeld und Tätigkeitsverbot.

Droht, wenn Sie ungeimpft sind, ein Bußgeld? Liegt bis zum 15. Mai 2022 keiner der geforderten Nachweise vor, sind die Arbeitgeber spätestens dann dazu verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber daran zweifelt, dass die vorgelegten Dokumente echt sind.

Grundsätzlich ist dann folgendes Vorgehen geplant: Die zuständige Behörde fordert zunächst noch einmal die Vorlage des Nachweises. Dann kann für den Verstoß gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Zusätzlich haben die Behörden die Möglichkeit, ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot auszusprechen. Das Verweigern der Impfung kann zudem arbeitsrechtliche Folgen – von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung – haben.

In vielen Bundesländern soll jedoch vor schwerwiegenden rechtlichen Schritten je nach Einzelfall geprüft werden, inwiefern ein Tätigkeitsverbot tatsächlich durchzusetzen ist. Wäre beispielsweise die Betreuung von Patienten gefährdet, wenn der betreffende Beschäftigte ausfällt, dann kann unter Umständen von einem Verbot abgesehen werden.

Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht, den möglichen Folgen und der Kritik daran erhalten Sie im folgenden Video:

Das Vorlegen eines gefälschten Impfnachweises ist kein Kavaliersdelikt!

Der Handel mit gefälschten Impfnachweisen oder Attesten ist seit einiger Zeit weit verbreitet. Personen, die sich nicht impfen lassen möchten, können durchaus versucht sein, eine solche Fälschung beim Arbeitgeber vorzulegen, um einem Beschäftigungsverbot zu entgehen.

Dabei sollte jedoch Folgendes bedacht werden: Hierbei handelt es sich gemäß § 279 des Strafgesetzbuches (StGB) um eine Straftat.

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

Dass dies als Straftat bewertet wird, bedeutet für die einrichtungsbezogene Impfpflicht: Ein Bußgeld wird nicht fällig, sondern vielmehr eine Geldstrafe oder sogar eine bis zu einjährige Freiheitsstrafe.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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