Fehlende Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessung: Beschluss vom BVerfG
Veröffentlichungsdatum: 17. Juli 2023
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, in welcher es darum ging, dass Laserblitzer den Grundsatz der „Waffengleichheit“ im Bußgeldverfahren verletzen würden. Ein Mann hatte geklagt, weil auf entsprechenden Geräten keine Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung gespeichert werden. Ein unfaires Verfahren war aus Sicht der Richter nicht gegeben.
Geschwindigkeitsmessungen durch Laserblitzer sind rechtens!
Im Jahr 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil veröffentlicht, in welchem es klargestellt hat, dass ein Bußgeldverfahren eine Fairness erfordere. Daher befanden die Richter, dass Verkehrsteilnehmer die Rohdaten eines Blitzers einsehen dürfen, wenn sie vermuten, dass bei der Geschwindigkeitsmessung ein Fehler aufgetreten ist.
Diese Fairness sah ein Mann, der mit einem mobilen Blitzer (Leivtec XV3) geblitzt wurde, nun nicht gegeben. Das Gerät speichert nämlich grundsätzlich keine Rohmessdaten bei einer Geschwindigkeitsmessung.
Der Kläger argumentierte, dass dadurch sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt würde. Die Karlsruher Richter folgten dieser Auffassung nicht und haben die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
In der Pressemitteilung des BVerfG wird der Beschluss folgendermaßen begründet:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert darlegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang auch zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen. Der Beschwerdeführer meint jedoch, der aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierende Gedanke der Waffengleichheit gebiete es darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden nur Geräte einsetzen, die sogenannte „Rohmessdaten“ erheben. Er legt insofern aber nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen.
Durch dieses Urteil ist nun klar: Alle Messungen durch Laserblitzer sind an sich rechtens! Die bloße Tatsache, dass bei diesen Verfahren keine Rohdaten der Geschwindigkeitsmessung gespeichert werden, reicht nicht aus, damit der Bußgeldbescheid ungültig ist. Neben dem Leivtec XV3 betrifft dieser Beschluss insbesondere auch die Blitzer PoliScan M1 HP und TraffiStar S350.
Sie sollten jeden Bußgeldbescheid genau prüfen
Der Beschluss des BVerfG, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass keine Rohmessdaten bei der Geschwindigkeitsmessung gespeichert werden, Erfolg haben kann, bedeutet allerdings nicht, dass Einsprüche grundsätzlich keine Erfolgsaussichten haben.
Sie sollten jeden Bußgeldbescheid auf Richtigkeit überprüfen und immer hinterfragen, ob Sie die Ihnen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen haben können. In unserem Video erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: