Halterhaftung für Parkverstöße: Urteil vom Bundesverfassungsgericht
Veröffentlichungsdatum: 14. Juni 2024
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Bei einem Parkverstoß ist die Haltereigenschaft allein kein Beweis für die Täterschaft. Zu diesem Urteil kamen die Richter vom Bundesverfassungsgericht. In dem vorliegenden Fall ging es um einen Mann, der eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro zahlen sollte, weil mit seinem Kfz die Parkzeit überschritten wurde. Aus seiner Sicht fand keine ausreichende Beweisaufnahme statt, er selbst nannte den Fahrer, welcher den Wagen widerrechtlich abgestellt hatte, nicht. Die Karlsruher Richter gaben ihm Recht und erklärten, dass nicht automatisch von einer Halterhaftung für Parkverstöße auszugehen sei.
Wer haftet für einen Parkverstoß?
Ein Mann zog vor das Bundesverfassungsgericht, weil er eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro wegen eines Parkverstoßes zahlen sollte, welches in einem früheren Urteil vom Amtsgericht in Siegen festgelegt wurde. Da das Oberlandesgericht eine entsprechende Rechtsbeschwerde abgelehnt hatte, blieb dem Kläger nun der Gang zu den Karlsruher Richtern.
Und diese gaben ihm Recht und stellten noch einmal klar, dass eine Halterhaftung für Parkverstöße in Deutschland nicht vorgesehen sei. Das Amtsgericht hatte den Kläger lediglich aufgrund eines Fotos des Autos für den Täter erklärt. Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erfolgt.
Die Richter stellten zudem klar, dass bei Fehlen weiterer Beweise nicht automatisch von einer Täterschaft des Halters auszugehen sei, sonst verstoße das Gericht gegen das Willkürverbot. Der Halter selbst verweigerte die Aussage darüber, wer seinen Wagen auf dem Parkplatz abgestellt hatte.
Wichtig: Das neue Urteil vom Bundesverfassungsgericht bestätigt noch einmal, dass eine Halterhaftung für Parkverstöße in Deutschland nicht existiert. Im Zweifel muss eindeutig bewiesen werden, dass der Halter auch wirklich gefahren ist, beispielsweise durch eine Zeugenaussage.
Halter muss im Zweifel die Verfahrenskosten tragen
Bedeutet das nun, dass alle Fahrzeughalter bei einem Parkverstoß einfach behaupten können, dass sie nicht gefahren sind und dann sanktionsfrei bleiben? Nun, so einfach ist das in der Praxis nicht. In § 25a Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es nämlich:
Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. […]
Die Verfahrenskosten betragen nach aktuellem Stand 23,50 Euro. Einige Geldbußen für Parkverstöße liegen unter diesem Betrag. Zudem können Sie die Gebühren und Auslagen sparen, wenn Sie ein entsprechendes Knöllchen in der vorgegebenen Frist bezahlen.
Bußgelder für Parkverstöße
Beschreibung | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
an einem der folgenden Orte geparkt: - weniger als 5 Meter vor/hinter einer Kreuzung oder Einmündung - im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten - vor einem abgesenkten Bordstein - in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen - außerorts auf einer Vorfahrtsstraße - über Schachtdeckeln - innerhalb der Grenzmarkierung für ein Parkverbot | 10 € | |
... mit Behinderung | 15 € | |
... über 3 Stunden | 20 € | |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 30 € | |
an einem der folgenden Orte geparkt: - näher als 10 Meter vor einer Ampel und diese dadurch verdeckt - auf der linken Fahrbahnseite oder dem linken Seitenstreifen - nicht am rechten Fahrbahnrand | 15 € | |
... mit Behinderung | 25 € | |
... über 1 Stunde | 25 € | |
... über 1 Stunde mit Behinderung | 35 € | |
an einem der folgenden Orte geparkt: - auf Fußgängerüberwegen bzw. weniger als 5 Meter davor - im absoluten/eingeschränkten Halteverbot oder einer Halteverbotszone - innerhalb einer Grenzmarkierung für ein Halteverbot - innerhalb eines Kreisverkehrs - im Bereich von Taxiständen - links von der Fahrbahnbegrenzung - näher als 10 Meter vor einem Andreaskreuz, Stoppschild oder "Vorfahrt gewähren"-Schild und dieses dadurch verdeckt | 25 € | |
... mit Behinderung | 40 € | |
... über 1 Stunde | 40 € | |
... über 1 Stunde mit Behinderung | 50 € | |
an einem der folgenden Orte geparkt: - enge oder unübersichtliche Straßenstellen - im Bereich einer scharfen Kurve | 35 € | |
... mit Behinderung | 55 € | |
... über 1 Stunde | 55 € | |
... über 1 Stunde mit Behinderung | 55 € | |
... dadurch war die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge nicht mehr gewährleistet | 100 € | 1 |
an einem der folgenden Orte geparkt: - auf einer Verkehrsinsel - auf einem Grünstreifen - auf dem Seitenstreifen - auf einer Fahrradstraße | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | |
... über 1 Stunde | 70 € | |
... über 1 Stunde mit Behinderung | 80 € | |
vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 € | |
... dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 € | 1 |
in zweiter Reihe geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 80 € | 1 |
... mit Gefährdung | 90 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 |
... länger als 15 Minuten | 85 € | 1 |
... länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 € | 1 |
auf einem Gehweg oder Radweg geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
... über 1 Stunde | 70 € | 1 |
... über 1 Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 |
bei erlaubtem Gehwegparken: - nicht den rechten Gehweg zum Parken genutzt bzw. - in einer Einbahnstraße nicht den Gehweg zum Parken genutzt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
... über 1 Stunde | 70 € | 1 |
... über 1 Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 |
ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. Überschreiten der Parkdauer um ... | ||
... bis zu 30 Minuten | 20 € | |
... bis zu 1 Stunde | 25 € | |
... bis zu 2 Stunden | 30 € | |
... bis zu 3 Stunden | 35 € | |
... über 3 Stunden | 40 € | |
in Fußgängerbereichen oder anderen Verbotszonen (Pkw) geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... über 3 Stunden | 70 € | |
im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 85 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 105 € | 1 |
unzulässig auf einem Bussonderfahrstreifen oder weniger als 15 Meter von einem Haltestellenschild entfernt geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | |
... über 3 Stunden | 70 € | |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 80 € | |
... über 3 Stunden mit Gefährdung | 80 € | |
... über 3 Stunden mit Sachbeschädigung | 100 € | |
unzulässig auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 € | |
unzulässig auf Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 € | |
unzulässig auf Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 € |
Anfrage: Gilt die Haftungsbefreiung auch wenn der Halter nicht gefahren ist und nicht mit Bild dokumentiert sondern nur mit Kennzeichen erfasst wird . Z.B. auch bei Parkverstößen auf bewirtschaften privaten Parkplätzen (Supermarkt) wenn die Parkdauer lt. Kamera überschritten wurde? Ist der Halter verpflichtet den Fahrer anzugeben?
Es gilt zwar keine Halterhaftung mehr. Es droht aber ein Fahrtenbuch, oder?