Halterhaftung für Parkverstöße: Urteil vom Bundesverfassungsgericht

News von Sarah K.

Veröffentlichungsdatum: 14. Juni 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Bei einem Parkverstoß ist die Haltereigenschaft allein kein Beweis für die Täterschaft. Zu diesem Urteil kamen die Richter vom Bundesverfassungsgericht. In dem vorliegenden Fall ging es um einen Mann, der eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro zahlen sollte, weil mit seinem Kfz die Parkzeit überschritten wurde. Aus seiner Sicht fand keine ausreichende Beweisaufnahme statt, er selbst nannte den Fahrer, welcher den Wagen widerrechtlich abgestellt hatte, nicht. Die Karlsruher Richter gaben ihm Recht und erklärten, dass nicht automatisch von einer Halterhaftung für Parkverstöße auszugehen sei.

Wer haftet für einen Parkverstoß?

Eine Halterhaftung für Parkverstöße gilt nicht. Das bekräftige das BVerfG in einem aktuellen Urteil.
Eine Halterhaftung für Parkverstöße gilt nicht. Das bekräftige das BVerfG in einem aktuellen Urteil.

Ein Mann zog vor das Bundesverfassungsgericht, weil er eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro wegen eines Parkverstoßes zahlen sollte, welches in einem früheren Urteil vom Amtsgericht in Siegen festgelegt wurde. Da das Oberlandesgericht eine entsprechende Rechtsbeschwerde abgelehnt hatte, blieb dem Kläger nun der Gang zu den Karlsruher Richtern.

Und diese gaben ihm Recht und stellten noch einmal klar, dass eine Halterhaftung für Parkverstöße in Deutschland nicht vorgesehen sei. Das Amtsgericht hatte den Kläger lediglich aufgrund eines Fotos des Autos für den Täter erklärt. Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erfolgt.

Die Richter stellten zudem klar, dass bei Fehlen weiterer Beweise nicht automatisch von einer Täterschaft des Halters auszugehen sei, sonst verstoße das Gericht gegen das Willkürverbot. Der Halter selbst verweigerte die Aussage darüber, wer seinen Wagen auf dem Parkplatz abgestellt hatte.

Wichtig: Das neue Urteil vom Bundesverfassungsgericht bestätigt noch einmal, dass eine Halterhaftung für Parkverstöße in Deutschland nicht existiert. Im Zweifel muss eindeutig bewiesen werden, dass der Halter auch wirklich gefahren ist, beispielsweise durch eine Zeugenaussage.

Halter muss im Zweifel die Verfahrenskosten tragen

Bedeutet das nun, dass alle Fahrzeughalter bei einem Parkverstoß einfach behaupten können, dass sie nicht gefahren sind und dann sanktionsfrei bleiben? Nun, so einfach ist das in der Praxis nicht. In § 25a Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es nämlich:

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. […]

Die Verfahrenskosten betragen nach aktuellem Stand 23,50 Euro. Einige Geldbußen für Parkverstöße liegen unter diesem Betrag. Zudem können Sie die Gebühren und Auslagen sparen, wenn Sie ein entsprechendes Knöllchen in der vorgegebenen Frist bezahlen.

Bußgelder für Parkverstöße

BeschreibungBuß­geldPunk­te
an einem der folgen­den Orte geparkt:
- weniger als 5 Meter vor/hinter einer Kreu­zung oder Einmün­dung
- im Bereich von Grund­­­stücksein- und -aus­­fahrten
- vor einem abge­senkten Bord­stein
- in verkehrs­beruh­igten Berei­chen außer­halb der gekenn­zeich­neten Park­flächen
- außer­orts auf einer Vor­fahrts­straße
- über Schacht­­deckeln
- innerhalb der Grenz­mar­kie­rung für ein Park­ver­bot
10 €
... mit Behin­derung15 €
... über 3 Stunden20 €
... über 3 Stunden mit Behin­­derung30 €
an einem der folgenden Orte geparkt:
- näher als 10 Meter vor einer Ampel und diese dadurch verdeckt
- auf der linken Fahrbahn­seite oder dem linken Seiten­streifen
- nicht am rechten Fahr­bahn­rand
15 €
... mit Behin­derung25 €
... über 1 Stunde25 €
... über 1 Stunde mit Behin­­derung35 €
an einem der folgen­­den Orte geparkt:
- auf Fuß­gän­­ger­über­­wegen bzw. weniger als 5 Meter davor
- im abso­luten/einge­schränkten Halte­verbot oder einer Halte­verbots­zone
- inner­halb einer Grenz­mar­kie­rung für ein Halte­verbot
- innerhalb eines Kreis­verkehrs
- im Bereich von Taxi­­­ständen
- links von der Fahr­bahn­begren­zung
- näher als 10 Meter vor einem Andreas­kreuz, Stopp­schild oder "Vorfahrt gewähren"-Schild und dieses dadurch verdeckt
25 €
... mit Behin­derung40 €
... über 1 Stunde40 €
... über 1 Stunde mit Behin­­derung50 €
an einem der folgen­­den Orte geparkt:
- enge oder unüber­­sichtliche Straßen­­­stellen
- im Bereich einer scharfen Kurve
35 €
... mit Behin­derung55 €
... über 1 Stunde55 €
... über 1 Stunde mit Behin­­derung55 €
... dadurch war die Durch­­fahrt für Rettungs­­fahr­­zeuge nicht mehr gewähr­­leistet100 €1
an einem der folgen­­den Orte geparkt:
- auf einer Ver­kehrs­insel
- auf einem Grün­streifen
- auf dem Seiten­streifen
- auf einer Fahr­rad­straße
55 €
... mit Behin­derung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Sachbe­schädigung100 €
... über 1 Stunde70 €
... über 1 Stunde mit Behin­­derung80 €
vor oder in einer Feuer­­wehrzu­­fahrt geparkt55 €
... dabei Einsatz­­­fahr­­zeuge behindert100 €1
in zweiter Reihe geparkt55 €
... mit Behin­derung80 €1
... mit Gefähr­dung90 €1
... mit Sachbe­schädigung110 €1
... länger als 15 Minuten85 €1
... länger als 15 Minuten mit Behin­derung90 €1
auf einem Gehweg oder Radweg geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €1
... mit Gefähr­dung80 €1
... mit Sachbe­schädigung100 €1
... über 1 Stunde70 €1
... über 1 Stunde mit Behin­­derung80 €1
bei erlaubtem Gehweg­­parken:
- nicht den rechten Geh­­weg zum Parken genutzt bzw.
- in einer Ein­­bahn­­straße nicht den Geh­­weg zum Parken genutzt
55 €
... mit Behin­derung70 €1
... mit Gefähr­dung80 €1
... mit Sachbe­schädigung100 €1
... über 1 Stunde70 €1
... über 1 Stunde mit Behin­­derung80 €1
ohne Park­­scheibe oder Park­­schein geparkt bzw. Über­­schreiten der Park­­dauer um ...
... bis zu 30 Mi­nu­ten20 €
... bis zu 1 Stun­de25 €
... bis zu 2 Stun­den30 €
... bis zu 3 Stun­den35 €
... über 3 Stun­den40 €
in Fuß­­gänger­­­berei­­chen oder anderen Verbots­­­zonen (Pkw) geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €
... über 3 Stunden70 €
im Fahr­­raum von Schie­­nen­fahr­­zeugen geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €
auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen geparkt70 €1
... mit Gefähr­dung85 €1
... mit Sachbe­schädigung105 €1
unzulässig auf einem Bus­sonder­fahr­streifen oder weniger als 15 Meter von einem Halt­estellenschild entfernt geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Sachbe­schädigung100 €
... über 3 Stun­den70 €
... über 3 Stunden mit Behin­­derung80 €
... über 3 Stunden mit Gefähr­dung80 €
... über 3 Stunden mit Sachbe­schädigung100 €
unzulässig auf Schwer­­be­hinder­­ten-Park­­platz geparkt55 €
unzulässig auf Park­platz für E-Fahr­zeuge geparkt55 €
unzulässig auf Park­platz für Carsharing-Fahr­zeuge geparkt55 €

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah absolvierte ein Journalismus-Studium an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit dem Schwerpunkt "Onlinejournalismus" und ist seit 2016 Teil unseres Teams. Sie schreibt Texte zu unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht und ist insbesondere für den Newsbereich zuständig.

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2 Kommentare

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  1. J. Mittenentzwei
    Am 3. Juli 2024 um 20:04

    Anfrage: Gilt die Haftungsbefreiung auch wenn der Halter nicht gefahren ist und nicht mit Bild dokumentiert sondern nur mit Kennzeichen erfasst wird . Z.B. auch bei Parkverstößen auf bewirtschaften privaten Parkplätzen (Supermarkt) wenn die Parkdauer lt. Kamera überschritten wurde? Ist der Halter verpflichtet den Fahrer anzugeben?

  2. Franz-Josef M
    Am 2. Juli 2024 um 18:15

    Es gilt zwar keine Halterhaftung mehr. Es droht aber ein Fahrtenbuch, oder?

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