Mehrwegangebotspflicht missachtet: Hohes Bußgeld kann drohen
Veröffentlichungsdatum: 6. Januar 2023
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Seit dem 1. Januar 2023 müssen Betriebe aus Gastronomie und Außer-Haus-Verkauf Mehrwegalternativen anbieten, wenn diese Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen. Ausnahmen gibt es nur für besonders kleine Betriebe. Verstößt ein Anbieter gegen die Mehrwegangebotspflicht kann ein Bußgeld im fünfstelligen Bereich fällig werden.
Mehrwegangebotspflicht trat zu Jahresbeginn in Kraft
Nicht nur im Straßenverkehr können einige Maßnahmen dazu beitragen, die Umwelt und das Klima zu schützen. Auch Gastronomen und Verbraucher können dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Zum 1. Januar 2023 ist ein neues Verpackungsgesetz in Deutschland in Kraft getreten.
§ 33 Absatz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) besagt:
(1) Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. […]
Konkret bedeutet das für gastronomische Betriebe und solche Unternehmen, die Essen und Getränke „To Go“ anbieten, dass sie eine Mehrwegangebotspflicht haben, wenn sie ausschließlich Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Kunststoffanteilen nutzen.
Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt nur für Betriebe mit einer maximalen Verkaufsfläche von 80 Quadratmetern sowie höchstens fünf Beschäftigten. Für diese Anbieter besteht zwar die Mehrwegangebotspflicht nicht, dennoch müssen Sie Kunden auf Wunsch die Speisen und Getränke in selbst mitgebrachte, saubere Mehrwegbehälter füllen.
Wichtig: Ob die Mehrwegangebotspflicht eingehalten wird, soll durch das Ordnungsamt kontrolliert werden. Halten sich Betreiber nicht an die Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz, müssen Sie mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen.
Wie können Betriebe die Mehrwegangebotspflicht umsetzen?
Für die Umsetzung der neuen Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz haben Betriebe die Möglichkeit, ein Pfandsystem für das Mehrwegangebot einzuführen. Dieses darf nämlich nicht teurer sein als das Einwegangebot.
Daher geben viele Betreiber ihre Mehrwegverpackungen nur gegen ein Pfand aus. Dadurch soll verhindert werden, dass Kunden die Mehrwegprodukte einfach mit nach Hause nehmen und nicht mehr zurückbringen, wodurch dem Gastronomiebetreiber enorme Zusatzkosten entstehen.