Messfehler beim LTI 20/20 TruSpeed: Sind alle Bescheide nun ungültig?
Veröffentlichungsdatum: 16. Juli 2024
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Schon seit Jahren wird das Lasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed in Deutschland für Geschwindigkeitskontrollen im Straßenverkehr eingesetzt. Jetzt hat der Hersteller die Kunden über mögliche Messfehler informiert. NRW hat daraufhin den Einsatz der Laserpistolen gestoppt, wie aus einem Bericht der Bild-Zeitung hervorgeht. Sind nun alle Bußgeldbescheide, die aufgrund einer Messung mit dem LTI 20/20 TruSpeed ausgestellt wurden, ungültig?
LTI 20/20 TruSpeed: Messabweichungen von 3 km/h
Die Laserpistole LTI 20/20 TruSpeed wird für die mobile Geschwindigkeitsüberwachung genutzt. Ein Messbeamter hält das Gerät in der Hand und visiert einen Punkt an einem vorbeifahrenden Kfz an. DAS Messgerät sendet dann Infrarot-Laserstrahlen ab, welche vom Fahrzeug reflektiert und quasi an die Laserpistole zurückgesendet werden.
Dieser Vorgang wird mehrfach wiederholt. Anhand der Abstände lässt sich dann die gefahrene Geschwindigkeit ermitteln. Liegt diese über dem Tempolimit, wird ein weiterer Messbeamter den entsprechenden Fahrer rauswinken und direkt die Personalien aufnehmen.
Doch genau bei diesem Messverfahren wurden nun Fehler festgestellt! Das geht aus einer internen Meldung vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) hervor, wie die Bild berichtet. Demnach wurden Messabweichungen von 3 km/h nachgewiesen.
Wichtig: Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat daraufhin alle 115 LTI 20/20 TruSpeed Messgeräte aus dem Verkehr gezogen. Ob und wann diese zukünftig wieder eingesetzt werden können, ist aktuell nicht bekannt.
Wie Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen können
Eigentlich handelt es sich bei der Laserpistole LTI 20/20 TruSpeed um ein standardisiertes Messverfahren, welches durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassen wurde. Allerdings werfen die nun festgestellten Messungenauigkeiten die Frage auf, ob Bußgeldbescheide, die aus entsprechenden Messungen resultieren, noch gültig sein können.
Darüber müssen die Gerichte in den kommenden Wochen und Monaten entscheiden. Haben Sie einen entsprechenden Bescheid erhalten, ist aber schnelles Handeln gefragt: Sie haben nur zwei Wochen Zeit, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wie Sie dabei vorgehen müssen, können Sie der nachfolgenden Anleitung entnehmen:
Schritt-für-Schritt-Anleitung: In 5 Schritten zum erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
- Schritt 1: Prüfen Sie das Datum der Zustellung. Beachten Sie die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids, damit Sie wissen, wie viel Zeit Ihnen für den Einspruch noch bleibt.
- Schritt 2: Prüfen Sie die Angaben im Bußgeldbescheid (Name des Betroffenen, Anschrift, Angaben zu Tatort und Tatzeitpunkt, Blitzerfoto). Können Sie die Ihnen vorgeworfene Tat wirklich begangen haben?
- Schritt 3: Suchen Sie den Rat eines Fachmanns. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs für Ihren Fall realistisch bewerten zu lassen. Eine kostenlose Erstberatung zur Möglichkeit eines Einspruchs ist zum Beispiel möglich auf www.sos-verkehrsrecht.de **.
- Schritt 4: Wägen Sie Kosten und Nutzen gegeneinander ab. Konnte Ihr Anwalt aufgrund der Akteneinsicht eine realistische Einschätzung zu Ihren Chancen abgeben, sollten Sie in sich gehen und prüfen, ob das ggf. vorhandene Kostenrisiko Ihnen zu hoch ist.
- Schritt 5: Lassen Sie Ihren Anwalt Einspruch erheben. Haben Sie sich für den Einspruch entschieden, kann Ihr Anwalt ein sachkundig begründetes Einspruchsschreiben verfassen und der Bußgeldbehörde zukommen lassen.
Folgt die Behörde dem Einspruch nicht, kann im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung noch einmal mit Nachdruck auf die Einspruchsgründe eingegangen werden. Ihr Anwalt kann Sie dabei unterstützen und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht doch noch zu Ihren Gunsten entscheiden. Wollen Sie das Risiko jedoch nicht länger tragen, können Sie Ihren Einspruch auch wieder zurücknehmen. Geschieht dies vor Beginn der Hauptverhandlung, entstehen Ihnen dabei in der Regel keine Gerichtskosten.
Frage: Gilt eine mit “mo – fr 9-17” beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen (Ostermontag, Himmelfahrt, Weihnachtsfeiertage etc.) ?
Anlaß: ich wurde am Karfreitag 9:30 geblitzt, und mein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde von der örtlichen Verwaltung mit der lakonischen Begründung, die Beschilderung unterscheide nicht zwischen Werk- und Feiertagen, zurückgewiesen.
Ein Zusatzzeichen, welches – wie vorliegend – einzelne Wochentage ausdrücklich namentlich benennt, gilt generell und unabhängig davon, ob einer dieser Wochentage im Einzelfall auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Insoweit ist von einer umfassenden Geltung des Normbefehls auszugehen. Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -, Rn. 6 ff., […].
Der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach es vom Schutzzweck des Zusatzzeichens mit namentlich benannten Wochentagen abhängen soll, ob sich dieses im Einzelfall auch auf gesetzliche Feiertage bezieht, vgl. Janker, NZV 2004, 120; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 39 StVO, Rn. 31a, kann nicht gefolgt werden. …..“