Neuer THC-Grenzwert: Unabhängige Expertengruppe legt Empfehlung vor

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Veröffentlichungsdatum: 28. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Update vom 22.08.2024: Gestern wurde der neue THC-Grenzwert im Straßenverkehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zudem wurden auch die Bußgelder und andere Sanktionen für Verstöße festgelegt. Mehr dazu lesen Sie in unserer News: “Cannabis am Steuer: Neuer THC-Grenzwert gilt ab sofort!“.

Im Zuge der beschlossenen Cannabis-Legalisierung soll auch ein neuer THC-Grenzwert am Steuer beschlossen werden. Diesbezüglich berief das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eine unabhängige, interdisziplinäre Arbeitsgruppe, die einen THC-Grenzwert vorschlagen sollte, der den aktuellen wissenschaftlichem Erkenntnisstand berücksichtige. Die berufene Expertenkommission hat ihre Empfehlung nun am 28. März 2024 vorgelegt.

Neuer THC-Grenzwert am Steuer beträgt 3,5 Nanogramm

Laut unabhängiger Expertinnen und Experten sollte ein neuer THC-Grenzwert gelten.
Laut unabhängiger Expertinnen und Experten sollte ein neuer THC-Grenzwert gelten.

Durch den Beschluss zur Legalisierung von Cannabis zum 1. April 2024 gilt der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel. Obgleich die Regelungen über Besitz und Eigenbedarf von Cannabis in diesem Zusammenhang weitgehend geklärt wurden, bestand unter Experten dagegen Uneinigkeit darüber, ob ein anderer THC-Wert am Steuer nach dem Cannabis-Konsum in Zukunft toleriert werden könnte.

Da angesichts der unvereinbaren Haltungen ein neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr beschlossen werden sollte, berief Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) eine unabhängige, interdisziplinäre Arbeitsgruppe mit Expertinnen und Experten aus den Bereichen Medizin, Recht und Verkehr sowie dem Bereich der Polizei. Diese legte nun am 28. März 2024 ihre Ergebnisse vor: Demnach solle am Steuer ein neuer THC-Wert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (3,5 ng/ml THC Blutserum) gelten.

Um die besondere Gefährdung, die durch den gemischten Konsum von Cannabis und Alkohol ausgeht, zu berücksichtigen, empfiehlt die Arbeitsgruppe zudem, ein absolutes Alkoholverbot am Steuer für Menschen, die Cannabis konsumiert haben, vorzusehen.

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Neuer THC-Grenzwert entspricht neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen

Ein neuer THC-Grenzwert sollte auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse festgesetzt werden.
Ein neuer THC-Grenzwert sollte auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse festgesetzt werden.

Bislang lag der THC-Grenzwert für Autofahrerinnen und Autofahrer bei 1,0 ng/ml THC Blutserum. Dieser Wert sei nach Ansicht mehrerer Mitglieder im Bundesverkehrsausschluss zu niedrig angesetzt gewesen und angesichts der bestehende Sanktionen fürs Autofahren unter Drogeneinfluss unverhältnismäßig; zumal der Wert oftmals noch über Stunden oder Tage nach dem Konsum überschritten würde.

Aus diesem Grund wurde ein neuer THC-Grenzwert auf Grundlage des aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes ermittelt. So heißt es laut Pressemitteilung des BMDV:

Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt. (Pressemitteilung des BMDV vom 28.03.2024)

Zudem zudem stelle ein neuer THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC laut Angaben der Expertinnen und Experten einen “konservativen Ansatz dar”, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbar sei.

Die Festschreibung des neuen Grenzwertes wird gemäß § 44 Konsumcannabisgesetz (KCanG) im Anschluss durch den Gesetzgeber erfolgen.

Video: Warum war ein neuer THC-Grenzwert notwendig?

Video: THC-Grenzwert

Bußgeldtabelle: Drogen am Steuer

Beschrei­bungBuß­geldPunk­teFahrverbotFVerbot
Vers­toß gegen das Drogen­gesetz im Straßen­verkehr
... beim 1. Mal500 €21 Monat1 M
... beim 2. Mal1000 €23 Monate3 M
... beim 3. Mal1500 €23 Monate3 M
Gefähr­dung des Ver­kehrs unter Drogen­ein­fluss3Entziehung der Fahrerlaub­nis, Freiheits­strafe oder Geldstrafe

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