Risiko in der Dunkelheit: Falschparker trägt Mitschuld an einem Unfall
Veröffentlichungsdatum: 9. April 2018
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Kommt es zu einem Unfall, übernimmt in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers den kompletten entstandenen Schaden. Wie verhält es sich aber, wenn eines der betroffenen Fahrzeuge im Parkverbot steht – der Halter also eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begeht? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste jüngst entscheiden, ob ein Falschparker die Mitschuld an einem Unfall trägt.
Ist voller Schadensersatz gerechtfertigt?
In einem Wohngebiet in Frankfurt hatte ein Autofahrer seinen Pkw unmittelbar vor einer Verkehrsinsel, welche die Fahrbahn verengt, verbotswidrig abgestellt. Davor standen außerdem zwei weitere Fahrzeuge im Parkverbot. Ein weiterer Autofahrer, der im Dunkeln die Verkehrsinsel passierte, fuhr auf den hintersten Pkw auf.
Durch die Wucht des Aufpralls wurde das parkende Fahrzeug nach vorne geschoben, wodurch auch die beiden davor stehenden Autos in Mitleidenschaft gezogen wurden. Der Auffahrende hatte auf Grund der Dunkelheit die hinter der Verkehrsinsel im Parkverbot stehenden Pkw nicht rechtzeitig erkennen können und war deshalb ungebremst auf das hintere Auto aufgefahren. Es entbrannte ein Streit um die Regulierung des Schadens, welcher schließlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main landete.
Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall
Wie bereits erwähnt, muss der alleinige Unfallverursacher den Schaden der betroffenen Personen ersetzen. Doch nicht immer liegt die Schuld nur bei einem Unfallbeteiligten. Wie wird in einem solchen Fall bezüglich des Schadensersatzes vorgegangen? Laut § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt Folgendes:
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Bei der Schadensregulierung setzen Versicherer dann sogenannte Quoten an. Trifft beide Beteiligten etwa die gleiche Schuld, liegt diese Quote bei jeweils 50 Prozent.