Urteil: Grundsatz “rechts vor links” gilt auf Parkplätzen nicht automatisch
Veröffentlichungsdatum: 12. Januar 2023
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Erstmals wurde in Deutschland ein höchstrichterliches Urteil über den Grundsatz “rechts vor links” auf Parkplätzen gesprochen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az. VI ZR 344/21) deutlich gemacht, dass diese Regelung auf öffentlichen Parkplätzen grundsätzlich nicht gelte. Autofahrer müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich ggf. über die Vorfahrt verständigen.
Dieser Fall führte zum “rechts vor links”-Urteil auf Parkplätzen
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs liegt ein Fall zugrunde, der sich um zwei Autofahrer aus Lübeck dreht. Diese waren im Kreuzungsbereichs eines Baumarktparkplatzes kollidiert. Ein Fahrer klagte darauf, dass er für den Schaden nicht hafte. Er kam von rechts.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagenden Recht. Der Grund dafür war aber nicht eine geltende “rechts vor links”- Regel auf Parkplätzen, sondern viel mehr die Tatsache, dass der andere Unfallbeteiligte viel zu schnell gefahren sei.
Diese Entscheidung bestätigte der BGH und machte noch einmal deutlich, warum auf einem Parkplatz nicht automatisch “rechts vor links” gilt. Die StVO könne zwar grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen angewendet werden, allerdings seien die dortigen Fahrbahnen keine „Straßen“ im Sinne des Verkehrsrechts.
Fahrgassen auf einem Baumarktparkplatz seien daher nicht als Kreuzung anzusehen, was dazu führt, dass der Grundsatz “rechts vor links” nicht auf Parkplätzen gelte.
Wichtig: Auf Parkplätzen gilt grundsätzlich, dass alle Verkehrsteilnehmer eine gegenseitige Rücksichtnahme an den Tag legen müssen. Dazu gehört ggf. auch, dass sich Autofahrer per Handzeichen verständigen, wer zuerst fahren kann. Überhöhte Geschwindigkeit ist auf solchen Fahrbahnen gefährlich, da diese in aller Regel auch von Fußgängern genutzt werden.
Wann gilt die “rechts vor links”-Regel?
Zu Ihrem Urteil betonten die Richter auch, dass sie davon ausgingen, dass in Zukunft immer noch viele Autofahrer davon ausgehen würden, dass auf Parkplätzen “rechts vor links” gelte. Daher sollten alle Beteiligten stets wachsam bleiben und ständig damit rechnen, dass sich ein von rechts kommender Kraftfahrer für vorfahrtsberechtigt hält.
Und wie sieht es im fließenden Verkehr aus? Wann wird dort die “rechts vor links”-Regel angewendet? § 8 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) liefert eine Antwort auf diese Frage:
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
Die Anwendung der “rechts vor links”-Regel auf Parkplätzen gehört zu den 7 häufigsten Verkehrsirrtümern. Wollen Sie wissen, welche Mythen es noch in die Top 7 schaffen? Unser Video verschafft Ihnen einen Überblick: