Urteil: Künftig keine Fahrverbote für E-Scooter und Fahrräder mehr möglich?
Veröffentlichungsdatum: 20. Juni 2023
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Bereits in einem Urteil vom 17.04.2023 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die derzeitige Rechtslage es den Fahrerlaubnisbehörden nicht ermöglicht, Fahrverbote für E-Scooter und Fahrräder zu verhängen. Nun hat der BayVGH eine entsprechende Urteilsbegründung veröffentlicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht ist möglich.
Fahrverbote für E-Scooter und Fahrräder nach Alkoholfahrt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Kläger und dem Freistaat Bayern entschieden, dass Fahrverbote für E-Scooter und Fahrräder nach aktueller Rechtslage nicht ausgesprochen werden können.
In einer Pressemitteilung des BayVGH wird das Urteil folgendermaßen begründet:
Zur Begründung führte das Gericht an, solche Fahrverbote stellten einen schweren Eingriff in die als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützte Mobilität und eine erhebliche Belastung für die Betroffenen dar. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, auf den die behördliche Praxis die Verbote stützt, könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, denn er regele die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt. Die Regelung lasse weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse. Anders als für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen (Kraft-)Fahrzeugen gebe es hierfür keine ausreichenden Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren oder andere konkretisierende Regelwerke. Eine Übertragung der Maßstäbe für das Führen von Kraftfahrzeugen auf das Führen von Fahrrädern oder EScootern sei wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotentials nicht möglich. Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe könne zu unverhältnismäßigen Verboten führen.
Das Gericht beanstandet also, dass es keine hinreichenden rechtlichen Maßstäbe gebe, um Fahrverbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu erlassen. Bei Kraftfahrzeugen, für welche eine Fahrerlaubnis notwendig ist, ist dies bekanntermaßen kein Problem.
Bedeutet das nun, dass alle entsprechenden Fahrverbote automatisch ungültig sind? Nein. Zwar hebt das Urteil konkret das Fahrverbot gegen den Kläger erst einmal auf, der Freistaat Bayern hat allerdings noch die Möglichkeit, Revision gegen die Entscheidung einzulegen.
Gut zu wissen: Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad oder E-Scooter straffrei bleiben kann. Von einer Trunkenheit im Verkehr ist ab 1,1 Promille (E-Scooter) bzw. 1,6 Promille (Fahrrad) auszugehen. Für diese Straftat kann dann eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge ist weiterhin möglich, wenn Sie unter dem starken Einfluss von Alkohol mit einem Fahrrad oder E-Scooter fahren.
Im Video: E-Scooter und Alkohol – ein No-Go?
Sanktionen bei Verstößen mit Fahrrad und E-Scooter
Nicht jede Ordnungswidrigkeit mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zieht ein Fahrverbot nach sich. Dennoch werden Verstöße konsequent gemäß Bußgeldkatalog geahndet. Dabei können sowohl Geldbußen als auch Punkte in Flensburg ausgesprochen werden.
Mit unserem Rechner können Sie ermitteln, welche Sanktionen bei Verstößen mit dem Fahrrad fällig werden: