Urteil: Muslima darf nicht verschleiert Auto fahren
Veröffentlichungsdatum: 20. März 2018
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Karlsruhe. Die Faschingszeit ist vorüber – bezüglich Maskierung gilt also wieder: Wer sich im öffentlichen Raum offensichtlich vermummt oder gar maskiert Auto fährt, der muss mit Sanktionen rechnen. Das gilt nicht nur für das letzte Karnevalskostüm, sondern bedingt auch für Kleidungsstücke, welche den persönlichen Glauben repräsentieren. Das Verfassungsgericht in Karlsruhe beschloss gestern: Eine klagende Muslima darf nicht verschleiert Auto fahren. (Aktenzeichen 1 BvQ 6/18).
Details zum Fall
Bei der Klägerin handelt es sich um eine auf dem Land lebende, alleinerziehende Frau. Diese sei im Moment dabei, ihre Fahrprüfung abzulegen. Sie sei also auf den Führerschein angewiesen, weigerte sich jedoch aus religiösen Gründen gegen das Ablegen ihres Gesichtsschleiers. Die Muslima, welche verschleiert Auto fahren wollte, beantragte deshalb eine Aussetzung der Straßenverkehrsordnung – sie fühle sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt.
So heißt es im § 23 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung:
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Daraus ergibt sich eben auch das Untersagen eines solchen Kleidungsstückes – schließlich schränkt dies die Rundumsicht ein. Die Richter in Karlsruhe lehnten den Ersuch einer einstweiligen Anordnung ab. Die Frau habe nicht hinreichend dargelegt, inwiefern ihre Religionsfreiheit verletzt werde.
Urteil bekräftigt aktuelle Rechtssprechung
Dass der betroffenen Muslima untersagt wurde, verschleiert Auto zu fahren, ist also nicht überraschend – vielmehr ergibt sich dies aus geltendem Recht. Abgesehen von der Tatsache, dass die Klägerin ihr Anliegen wohl nur unzureichend vorgetragen hat, müssen Autofahrer hierzulande eben immer Sicherheit gewährleisten.
Daneben gelten bezüglich Verkleidung einige Verbote – weitläufig unter Vermummungsverbot zusammengefasst. Hierzu zählt etwa:
- dass bei öffentlichen Veranstaltungen keine Aufmachung getragen werden darf, welche die Identität verbergen
- dass bei solchen Veranstaltungen Gegenstände gehandhabt werden, welche die Identität verbergen können
- auch das Mitführen von Vermummung kann bereits geahndet werden
Wichtig ist also vor allem, dass eine Person als solche zu identifizieren ist. Dementsprechend wurde auch im Fall der Muslima und des Verschleiert-Auto-Fahren gegen den Schleier entschieden – dieser würde nicht nur eine Verkehrskontrolle behindern; auch im Falle eines Blitzerfotos wäre eine eindeutige Identifizierung deutlich erschwert.