Urteil: Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ist grundsätzlich verboten
Veröffentlichungsdatum: 24. November 2023
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Eine Einbahnstraße darf grundsätzlich nur in eine Richtung befahren werden. Diese Regel hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az. VI ZR 287/22) erneut bestätigt. Die Richter machten deutlich, dass auch das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen grundsätzlich verboten sei. Allerdings gebe es von diesem Grundsatz auch zwei Ausnahmen, zum Beispiel beim unmittelbaren Rückwärtseinparken.
BGH verbietet Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen bis auf zwei Ausnahmen
Der Verhandlung vor dem BGH lag der folgende Fall zugrunde: Ein Mann fuhr rückwärts von einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße und stieß dabei mit dem Kfz einer Fahrerin zusammen, die sich auf ebenjener Straße befand und ebenfalls rückwärtsfuhr.
Die Versicherung der Frau wollte den Schaden allerdings nicht in voller Höhe übernehmen, wogegen der Mann Klage beim Amtsgericht Düsseldorf einlegte und von diesem Recht bekam. Eine Berufung beim Landgericht führte dann aber dazu, dass die Klage abgewiesen wurde. Dieses Urteil wurde nun durch den BGH aufgehoben.
Zur Begründung führten die Richter an, dass das Landgericht bei seiner Abwägung Rechtsfehler gemacht hatte, da es nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger auf einer Einbahnstraße grundsätzlich nicht mit anderen Autos habe rechnen müssen, die entgegen der Fahrtrichtung fuhren. Damit ist nun klar, dass das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen grundsätzlich verboten ist.
Es gibt von diesem Grundsatz lediglich zwei Ausnahmen:
- Das Rangieren beim Rückwärtseinparken
- Das Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Einbahnstraße
Wichtig: Noch ist nicht abschließend geklärt, wie viel Prozent des Schadens von der Haftpflichtversicherung der Frau übernommen werden müssen. Das Landgericht muss nun, auf Grundlage des Urteils vom BGH, erneut über den Fall entscheiden.
Welche Bußgelder drohen in Einbahnstraßen?
Jetzt ist also höchstrichterlich geklärt, dass das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen grundsätzlich verboten ist. Zwar gibt es laut offiziellem Bußgeldkatalog keine Geldbuße dafür, dennoch kann dieser Umstand bei der Schuldfrage bei einem Unfall sehr entscheidend sein.
Für welche Regelmissachtungen Sie allerdings auch in Einbahnstraßen mit Bußgeldern rechnen müssen, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Beschreibung | Bußgeld |
---|---|
Einbahnstraße in falscher Richtung befahren (Zeichen 267) | 50 € |
...mit Sachbeschädigung | 70 € |
In Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung geparkt | 15 € |
Einbahnstraße mit dem Rad in falscher Richtung befahren | 20 € |
...mit Behinderung | 25 € |
...mit Gefährdung | 30 € |
...mit Sachbeschädigung | 35 € |