Urteil zum Gehwegparken: Wann muss die Straßenverkehrsbehörde handeln?
Veröffentlichungsdatum: 7. Juni 2024
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In seinem Urteil über verbotswidriges Gehwegparken (BVerwG 3 C 5.23) vom 6. Juni 2024 spricht sich das Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Kläger aus. Demnach sollen Anwohner das Recht haben dürfen, die Straßenverkehrsbehörde (StrVB) anzuhalten, unter bestimmten Bedingungen gegen parkende Fahrzeuge vorzugehen. Das gilt jedoch nur für Gehwege, deren Nutzung durch diese erheblich beschränkt ist.
Das Urteil über verbotswidriges Gehwegparken: Wie kam es dazu?
Im Fall, dem das Urteil zum Gehwegparken zugrunde liegt, waren drei Einbahnstraßen in Bremen betroffen (mit einer Fahrbahn- und Gehwegbreite von 5 bis 5,50 m und 1,75 bis 2 m). Da es dort keine Verkehrsschilder gibt, die das Halten und Parken einschränken, stehen beidseitig oft parkende Fahrzeuge mit beiden Rädern aufgesetzt entlang der Gehwege. Das führte der Meinung der Kläger nach zu einer Behinderung.
Die Eigentümer der angrenzenden Häuser beantragten deshalb zuerst bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen, die dagegen vorgehen sollen. Diese Anträge lehnte die StrVB allerdings ab.
Deren Begründung war, dass das beidseitige Parken auf Gehwegen in Einbahnstraßen bereits durch § 12 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt ist und daher keine zusätzlichen Verkehrszeichen erforderlich sind.
Danach entwickelte sich der Rechtsstreit wie folgt weiter:
- Nach einem erfolglosen Widerspruch gegen die StrVB-Entscheidung erhielten die klagenden Anwohner der betroffenen Einbahnstraßen vom Verwaltungsgericht (VG) Bremen einen Zuspruch. In seinem Urteil zum Gehwegparken (VG 5 K 1968/19) vom 11. November 2021 verpflichtete es die Behörde unter anderem, die Anträge neu zu prüfen.
- Ein Jahr später befasste sich das Bremer Oberverwaltungsgericht (OVG) mit dem Fall (OVG 1 LC 64/22) und verkündete am 13. Dezember 2022, dass die Behörde nicht sofort einschreiten muss, wie das VG das bestimmt hatte. Allerdings hätten die Anwohner trotzdem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (d. h. die StrVG darf bspw. keine relevanten Aspekte unberücksichtigt lassen oder einen Entschluss verweigern).
- Schließlich fällte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 6. Juni 2024 ein endgültiges Urteil.
Was besagt das BVerwG-Urteil zum Gehwegparken konkret?
Das BVerwG bestätigte unter anderem in seinem Urteil, dass verbotswidriges Gehwegparken vorlag, obwohl keine Verkehrsschilder konkrete Halte- und Parkverbote anzeigten. Die Kläger waren also im Recht, die Straßenverkehrsbehörde zum Handeln aufzufordern.
Als Rechtfertigung nennt das Gericht unter anderem eine sogenannte “drittschützende Wirkung” des Gehwegparkverbots nach § 12 Abs. 4 und 4a der StVO. Das bedeutet, dass dieses nicht nur für die allgemeine Bevölkerung gilt, sondern auch konkret für Anwohner, wenn vor ihren Häusern parkende Fahrzeuge ihre Nutzung des Gehwegs massiv einschränken.
Allerdings gewährte das BVerwG der StrVB einen gewissen Entscheidungsspielraum. Da Parken auf Gehwegen in Bremen ein weit verbreitetes Phänomen sei, erlaubt dieser Spielraum der Behörde, die am stärksten davon betroffenen Bereiche zu ermitteln und das Problem dort zuerst anzugehen.
Wichtig: Der Schutzanspruch der Kläger ist im Urteil zum Gehwegparken auch räumlich begrenzt. Er gilt laut den Leipziger Richtern nämlich nur für den Gehweg direkt vor dem eigenen Grundstück bis zur nächsten Querstraße. Weiter entfernte Straßenabschnitte fallen nicht darunter, weil Anwohner dort Teil des allgemeinen Nutzerkreises sind – sie lassen sich also nicht gesondert von der Allgemeinheit betrachten. Anwohner können dann nicht länger behaupten, dass ihre Gehwegnutzung in unmittelbarer Nähe zu ihrem Haus behindert wird.
Auf Gehweg parken ist doch laut STVO generell verboten, wenn es nicht durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt ist. Für was muss es da Klagen
und Gerichtsurteile geben. Das zu ahnden ist doch Sache der Verkehrspolizei, aber die stört es doch sowieso nicht. Ich sehe in unserer Stadt doch so viele Falschparker, wo die Polizei nichts macht, ja einfach vorbei fährt.