Bußgeldkatalog-Änderungen von 2014 bis 2024
Letzte Aktualisierung am: 3. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten
FAQ: Bußgeldkatalog-Änderungen
Technisch gesehen war bis zum 8.11.2021 tatsächlich der veränderte Bußgeldkatalog von 2021 in Kraft, er wurde aber in der Praxis nicht angewendet. Am 28. April 2020 trat eine Reform der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) samt neuer Bußgelder in Kraft, in der jedoch kurz darauf ein Formfehler entdeckt wurde. In Folge davon setzten die Bundesländer ab dem 3. Juli die Bußgeldkatalog-Änderungen von 2020 wieder außer Vollzug und wendeten seitdem die vorherigen Regelungen an. Mittlerweile gilt die neue Bußgeldkatalog-Verordnung vom 9. November 2021.
Der neue Bußgeldkatalog trat am 9. November in Kraft.
Alle Bußgeldkatalog-Änderungen im Überblick:
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Sämtliche Änderungen und Folgen der vieldiskutierten Punktereform 2014 werden im Online Ratgeber kompakt und verständlich erklärt. Bussgeldkatalog.org wird vom Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. herausgegeben. Ziel des Verbandes ist es, praxisnahe und bürgerfreundliche Entscheidungen der Politik durch unabhängige Informationen, Studien und Analysen aktiv zu unterstützen. » Weiterlesen...
Seit 9. November 2021 gibt es einen neuen Bußgeldkatalog: Diese Änderungen gab es
Der neue Bußgeldkatalog von 2020 brachte zahlreiche Änderungen mit sich, die jedoch zum Teil auf große Kritik stießen. Insbesondere die Tatsache, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nun viel schneller mit Fahrverboten zu rechnen war, erzeugte Unmut. Da der aufgedeckte Formfehler in der Reform ohnehin eine Überarbeitung nötig machte, nahmen die Politiker dies zum Anlass, die im Bußgeldkatalog angedachten Änderungen von 2020 erneut von Grund auf zu überdenken.
Bei der Verkehrsministerkonferenz vom 15. April 2021 einigten sich Bund und Länder endlich auf die neuen Sanktionen. Diese traten am 9. November in Kraft und brachten folgende Änderungen mit sich:
Verstoß | Neues Bußgeld (gilt seit 9.11.21) | Altes Bußgeld (galt bis 8.11.21) |
---|---|---|
Verbotswidriges Parken auf Rad- und Gehwegen | bis zu 110 € | bis zu 35 € |
Halten und Parken in zweiter Reihe | bis zu 110 € | bis zu 35 € |
Parken auf Schwerbehinderten-Parkplatz | 55 € | 35 € |
Parken auf einem Lade-/Parkplatz für E-Autos oder Carsharing (neuer Tatbestand) | 55 € | - |
Parken in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten bzw. mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 100 € | bis zu 65 € |
Einfacher Parkverstoß | bis zu 55 € | 15 € |
LKW-Fahrer missachtet Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen innerorts | 70 € | - |
unerlaubte Nutzung des Gehwegs durch Fahrzeuge | bis zu 100 € | bis zu 25 € |
Auto-Posing: unnötiger Lärm, vermeidbare Abgasbelästigungen, nutzloses Hin- und Herfahren | 100 € | 20 € |
unerlaubtes Nutzen oder Durchfahren einer Rettungsgasse (neuer Tatbestand) | 200 - 320 € (plus 1 M Fahrverbot) | - |
Des Weiteren erhöhten sich auch die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen und die Änderungen der Fahrverbots-Regelungen wurden rückgängig gemacht.
Bußgeldkatalog 2020: Diese Neuerungen galten nur wenige Monate
Am 28. April 2020 trat die StVO-Novelle in Kraft. Sie brachte nicht nur einige neue Verkehrsregeln mit sich, sondern auch Änderungen im Bußgeldkatalog. Im Juni desselben Jahres entdeckten die Beamten des Bundesverkehrsministeriums jedoch einen formellen Fehler in der Reform: In der Eingangsformel fehlte die Nennung der Rechtsgrundlage, was einen Verstoß gegen das Zitiergebot darstellte.
In Folge davon kam es vermehrt zu Debatten, ob die Bußgeldkatalog-Änderungen, die mit der Reform einhergingen, formell gültig waren. Um weitere Rechtsunsicherheit zu vermeiden, entschieden sich die Bundesländer schließlich ab dem 3. Juli 2020 nach und nach dazu, den Bußgeldkatalog 2020 wieder außer Vollzug zu setzen. Seitdem wurden wieder die Sanktionen verhängt, die vor dem 28. April 2020 galten. Die Bußgeld-Änderungen von 2020 hatten damit nicht einmal 10 Wochen lang Bestand.
Beispiel für Bußgelder gemäß Bußgeldkatalog 2020:
Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung wären laut Bußgeldkatalog 2020 diese Bußgelder verhangen worden:
Außerorts
- bis 10 km/h: 20 €
- 11 bis 15 km/h: 40 €
- 16 bis 20 km/h: 60 €
- 21 bis 25 km/h: 100 €, 1 Punkt
- 26 bis 30 km/h: 150 €, 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot*
- 31 bis 40 km/h: 200 €, 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot*
- 41 bis 50 km/h: 320 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- 51 bis 60 km/h: 480 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- 61 bis 70 km/h: 600 €, 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
- über 70 km/h: 700 €, 2 Punkte, 3 Monate
Innerorts
- bis 10 km/h: 30 €
- 11 bis 15 km/h: 50 €
- 16 bis 20 km/h: 70 €
- 21 bis 25 km/h: 115 €, 1 Punkt
- 26 bis 30 km/h: 180 €, 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot*
- 31 bis 40 km/h: 260 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- 41 bis 50 km/h: 400 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- 51 bis 60 km/h: 560 €, 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
- 61 bis 70 km/h: 700 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
- über 70 km/h: 800 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
* Fahrverbot nur für Wiederholungstäter
Bußgeldkatalog-Änderungen von 2019: Das Jahr, in dem die E-Scooter kamen
Am 15. Juni 2019 trat die „Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung” (eKFV) in Kraft. Seitdem dürfen E-Scooter, Segways und Co. offiziell im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden. Zeitgleich mit der eKFV traten auch diverse Bußgeldkatalog-Änderungen in Kraft, die die Sanktionen für Verkehrsverstöße mit Elektrokleinstfahrzeugen festlegten.
Im Zuge dessen wurde der Bußgeldkatalog um einige neue Tatbestände ergänzt. Gleichzeitig wurden aber auch bereits bestehende Tatbestände, die sich vormals nur auf Radfahrer bezogen, nun auf Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen ausgeweitet.
Damit galten ab dem 15. Juni 2019 folgende neue Bußgelder:
Allgemeiner Bußgeldkatalog für E-Scooter
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Nicht zulässige Verkehrsfläche verbotswidrig befahren | 15 € |
... mit Behinderung | 20 € |
... mit Gefährdung | 25 € |
... mit Sachbeschädigung | 30 € |
Nebeneinander gefahren | 15 € |
... mit Behinderung | 20 € |
... mit Gefährdung | 25 € |
... mit Sachbeschädigung | 30 € |
Freihändig gefahren | 10 € |
E-Scooter zu zweit genutzt | 10 € |
An ein anderes Kfz anhängen | 10 € |
Richtungsänderung nicht angezeigt | 10 € |
... mit Gefährdung | 20 € |
... mit Sachbeschädigung | 25 € |
Fahren ohne Versicherungsschutz | 40 € |
Klingel fehlt oder funktioniert nicht | 15 € |
Beleuchtung fehlt oder funktioniert nicht | 20 € |
Teilnahme am Straßenverkehr, obwohl der E-Scooter über keine ABE verfügt | 70 € |
Teilnahme am Straßenverkehr, obwohl die ABE des E-Scooters abgelaufen war | 30 € |
E-Scooter ohne Fahrzeug-Identifikationsnummer in Betrieb genommen | 10 € |
E-Scooter entspricht nicht den Sicherheitsanforderungen | 25 € |
Rotlichtverstoß mit dem E-Scooter
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Bei Rot über die Ampel gefahren | 60 € | 1 |
... mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 100 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 120 € | 1 |
Bei Rot über die Ampel gefahren, wobei die Ampel bereits länger als 1 Sekunde rot war | 100 € | 1 |
... mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 160 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 180 € | 1 |
Alkoholverstöße auf dem E-Scooter
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
E-Scooter gefahren ab 0,5 Promille | 500 € | 2 | 1 Monat |
... zum zweiten Mal | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
... zum dritten Mal | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
Ab 0,3 Promille: andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, einen Unfall verursacht oder durch Ausfallerscheinungen auffällig geworden | 3 | Freiheits- oder Geldstrafe, es kann die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen | |
E-Scooter gefahren ab 1,1 Promille | 3 | Freiheits- oder Geldstrafe, es kann die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen |
Übrigens: Im selben Zug fand noch eine weitere Bußgeldkatalog-Änderung statt, die aber so gering ausfiel, dass sie nahezu unbemerkt blieb. Sie betraf den Tatbestand „Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht den Vorschriften entsprach”. Mit der Änderung im Bußgeldkatalog wurde dieser Tatbestand auch auf nicht vorschriftsgemäße Versicherungsplaketten ausgeweitet. Diese Neuerung war abermals auf die Zulassung der E-Scooter zurückzuführen, für die eine solche Versicherungsplakette vorgeschrieben ist. Das Bußgeld von 10 Euro, das bereits zuvor für diesen Tatbestand verhängt werden konnte, blieb trotz der Neuformulierung unverändert.
Am 1. Oktober 2019 kam es zu weiteren Neuerungen im Bußgeldkatalog, die jedoch kaum nennenswerte Auswirkungen hatten. Denn hierbei ging es nicht um die Einführung neuer Tatbestände oder die Änderung bereits vorhandener Bußgelder, sondern lediglich um einige Umformulierungen in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), durch die vereinzelte Tatbestände konkretisiert wurden. Wie einige dieser Umformulierungen aussahen, zeigt das folgende Beispiel:
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) vor dem 1. Oktober 2019: | Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) ab dem 1. Oktober 2019: |
---|---|
180 | Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs verstoßen [...] | 180 | Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen [...] |
182 | Kurzzeitkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet | § 16 Absatz 3 Satz 1 [...] | 182 | Kurzzeitkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet | § 16a Absatz 3 Satz 1 [...] |
Erste Jahreshälfte 2017: Bußgeldkatalog-Änderungen zur Rollstuhlbeförderung und zu Winterreifen
2017 war ein umtriebiges Jahr für das Verkehrsrecht und brachte mehr als eine Neuerung für den Bußgeldkatalog mit sich. Den Anfang machte eine Änderung vom 1. Februar, die sich mit der Beförderung von Rollstühlen und Rollstuhlfahrern in Pkws befasste. Dabei wurden folgende neue Tatbestände eingeführt:
Verstoß | Bußgeld in Euro |
---|---|
Rollstuhlnutzer wurde im Pkw befördert, obwohl dieser nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war | 35 |
… als Fahrzeughalter die Fahrt angeordnet oder zugelassen | 35 |
Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem war im Pkw nicht vorhanden | 30 |
… als Fahrzeughalter die Fahrt angeordnet oder zugelassen | 30 |
Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem wurde während der Fahrt nicht angelegt | 30 |
… als Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rückhaltesystem während der Fahrt wie vorgesehen betrieben wurde | 30 |
… als Fahrzeughalter nicht sichergestellt, dass das Rückhaltesystem während der Fahrt wie vorgesehen betrieben wurde | 30 |
Die nächsten Bußgeldkatalog-Änderungen erfolgten wiederum im Sommer und hatten ironischerweise die Bereifung bei Schnee und Eis zum Thema. Die Neuerung, die am 1. Juni 2017 in Kraft trat, legte nämlich fest, dass Winterreifen fortan die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 4 StVZO erfüllen müssen (zuvor galten stattdessen die Vorschriften gemäß Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG). Im Grunde änderte sich damit nur, dass neue Winter- bzw. Allwetterreifen ab dem 1. Januar 2018 zwingend das Alpine-Symbol aufweisen mussten, um als zulässig zu gelten. Neureifen, die lediglich das M+S-Symbol trugen, waren ab dann nicht mehr erlaubt. (Ältere M+S-Reifen, die vor Ende 2017 produziert wurden, durften allerdings noch bis zu 30. September 2024 verwendet werden.)
Das Bußgeld, das für die Verwendung nicht vorschriftsmäßiger Winterreifen verhängt wurde, änderte sich hingegen nicht und betrug auch nach der Änderung weiterhin 60 Euro. Es änderte sich somit lediglich die Definition, welche Winterreifen als „nicht vorschriftsmäßig” gelten.
Des Weiteren wurde mit den Bußgeldkatalog-Änderungen vom 1. Juni 2017 ein neuer Tatbestand eingeführt: Seitdem können auch Fahrzeughalter belangt werden, wenn ihr Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen in Betrieb genommen wird, ohne mit vorschriftsmäßigen Winterreifen ausgestattet zu sein. Das Bußgeld für diesen Verstoß wurde auf 75 Euro festgelegt.
Zweite Jahreshälfte 2017: Härteres Vorgehen gegen Rettungsgassenverweigerer und Handynutzer
Wirklich interessant wurde es im Oktober 2017, als mehrere umfangreiche Bußgeldkatalog-Änderungen in Kraft traten. Den Anfang machte eine Neuerung am 1. Oktober, die einige kleinere Umformulierungen der BKatV mit sich brachte sowie die Einführung neuer Tatbestände:
Neue Tatbestände ab 1. Oktober 2017 | Bußgeld in Euro |
---|---|
Fahrzeug mit Diplomatenkennzeichen ohne entsprechende Berechtigung auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen | 10 |
Als Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angebracht | 40 |
Plakettenträger auf einem Kennzeichenschild mit einem anderen als dem zugehörigen Kennzeichen angebracht | 65 |
Fahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen Kennzeichen in Betrieb gesetzt | 70 |
… als Halter die Inbetriebnahme zugelassen oder angeordnet | 70 |
Keine drei Wochen später, am 19. Oktober 2017, erfolgte die nächste Bußgeldkatalog-Änderung und die erregte allerlei Aufsehen. Denn mit dieser Neuerung wurden bestimmte Fehlverhalten im Straßenverkehr deutlich härter sanktioniert, als dies zuvor der Fall gewesen war.
Wer es z. B. vorher versäumt hatte, bei Stau auf der Autobahn eine Rettungsgasse zu bilden oder einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn Platz zu machen, hatte lediglich ein Bußgeld von 20 Euro fürchten müssen. Mit der Änderung vom 19. Oktober 2017 wurde dieser Betrag auf mindestens das Zehnfache angehoben und es erfolgten weitere Sanktionen:
Verstoß | Bußgeld in Euro | Punkte in Flensburg | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Keine Rettungsgasse bei Stau auf der Autobahn gebildet | 200 | 2 | |
… mit Behinderung | 240 | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 280 | 2 | 1 Monat |
… mit Unfall | 320 | 2 | 1 Monat |
Einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort Platz gemacht | 240 | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 280 | 2 | 1 Monat |
… mit Unfall | 320 | 2 | 1 Monat |
Gleichzeitig wurden auch die Sanktionen für die vorschriftswidrige Handynutzung am Steuer verschärft. Zuvor war dafür lediglich ein Bußgeld von 60 Euro (bei Kfz) bzw. von 25 Euro (bei Fahrrädern) verhängt worden. Ab dem 19. Oktober 2017 galten hingegen härtere Sanktionen. Außerdem wurde das Verbot auf weitere elektronische Geräte wie z. B. Tablets oder Navigationsgeräte ausgeweitet:
Verstoß | Bußgeld in Euro | Punkte in Flensburg | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Verbotswidrig elektronisches Gerät am Steuer genutzt | 100 | 1 | |
… mit Gefährdung | 150 | 2 | 1 Monat |
… mit Unfall | 200 | 2 | 1 Monat |
Verbotswidrig elektronisches Gerät beim Radfahren genutzt | 55 |
Zu guter Letzt wurden mit den Bußgeldkatalog-Änderungen vom 19. Oktober 2017 noch zwei komplett neue Tatbestände eingeführt:
- Verdeckung oder Verhüllung des Gesichts, z. B. durch Masken, Burkas oder Niqabs): 60 Euro Bußgeld
- Missachtung eines Durchfahrtsverbots mit Gewichts- oder Höhenbeschränkung trotz zusätzlicher Kennzeichnung der Straßenfläche: 500 Euro Bußgeld, 2 Monate Fahrverbot
Bußgeldkatalog-Änderungen 2015: Neue Bußgelder bei roten Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen
2015 erfuhr der Bußgeldkatalog nur sehr wenige Änderungen, was kaum verwundert, da er doch erst ein Jahr zuvor umfangreich reformiert worden war. Am 1. Januar und am 1. April 2015 erfolgten einige geringfügige Umformulierungen bestehender Tatbestände, die jedoch inhaltlich keine Auswirkungen hatten.
Davon abgesehen wurden am 1. April außerdem zwei neue Tatbestände eingeführt:
- Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge (auch Oldtimer) mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt: 10 Euro
- Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt: 20 Euro
Änderungen im Bußgeldkatalog von 2014: Das Jahr der Punktereform
Am 1. Mai 2014 erfuhr der Bußgeldkatalog seine bislang umfangreichste Änderung. Diese ging Hand in Hand mit der Umwandlung des Verkehrszentralregisters in das neue Fahreignungsregister, welche auch als Punktereform bekannt ist. Dabei wurde das alte Punktesystem von Grund auf umgekrempelt: Statt wie zuvor 18 Punkte durften Fahrzeugführer nun nur noch maximal 8 Punkte ansammeln, ehe die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte. Dafür wurde die Anzahl an Punkten, die für einen Verkehrsverstoß verhängt werden können, wiederum deutlich gesenkt. Außerdem gilt seitdem eine Obergrenze für Verwarnungsgelder von 55 Euro (vorher waren es 35 Euro).
Diese grundlegenden Neuerungen bei der Sanktionierung von Verkehrsverstößen brachten erwartungsgemäß viele große und kleine Bußgeldkatalog-Änderungen mit sich. Umfangreiche Informationen diesbezüglich finden Sie in unserem Ratgeber zur Punktereform 2014.
Doch die Punktereform vom Mai 2014 war nicht die einzige Neuerung in diesem Jahr. Am 30. Oktober 2014 traten ebenfalls Bußgeldkatalog-Änderungen in Kraft. Neben einigen Umformulierungen bereits existierender Tatbestände wurden u. a. folgende neue Verstöße eingeführt:
- Vorschriftswidriges Befahren von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen), Verkehrsinseln oder Grünanlagen mit Sachbeschädigung: 25 Euro
- Missachtung der Pflicht zur rückwärts oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten: 25 Euro
- Als Radfahrer Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren: 20 Euro
- Als Radfahrer Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren und Behinderung verursacht: 25 Euro
- Als Radfahrer Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren und Gefährdung verursacht: 30 Euro
- Als Radfahrer Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren und Sachbeschädigung verursacht: 35 Euro
Dies waren die ersten Änderungen, die die aktuelle Bußgeldkatalog-Verordnung erfuhr. Sie trat am 1. April 2013 in Kraft und löste damit die BKatV vom 13. November 2001 ab.
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