Wann liegt Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor? Aktuelles Urteil
Veröffentlichungsdatum: 22. Mai 2019
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Fährt eine Person zu schnell und wird dabei geblitzt, erhält diese einen Bußgeldbescheid. Dieser weist aus, wie hoch das Bußgeld für den Verstoß ausfällt und ob der Betroffene mit Nebenfolgen, wie Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot, rechnen muss. Die zu erwartenden Sanktionen orientieren sich am Bußgeldkatalog. Allerdings kann es durchaus vorkommen, dass die zuständige Bußgeldstelle das Bußgeld erhöht. Entscheidend ist hierbei, ob dem Fahrer Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden können. Zum Unterschied der beiden Fälle gab es ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 126/19).
Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Ein Mann war auf einer Autobahn mit 167 km/h nach Toleranzabzug unterwegs, obwohl durch mehrere Verkehrsschilder klar gekennzeichnet war, dass in diesem Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h zu beachten ist. Er fuhr also 47 km/h zu schnell.
Der Fall landete vor dem zuständigen Amtsgericht. Der Richter legte eine Geldbuße in Höhe von 440 Euro plus ein Fahrverbot von einem Monat fest. Der Grund: Dem Fahrer sei Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vorzuwerfen. Vorsätzlich handelt eine Person dann, wenn sie weiß, dass sie einen Verstoß begeht und willentlich handelt. Liegt tatsächlich vorsätzliches Handeln vor, können die Sanktionen laut Tatbestandskatalog erhöht werden.
Der Mann erklärte zwar, dass er die Verkehrszeichen, welche die Geschwindigkeitsbegrenzungen angaben, nicht gesehen habe. Das Gericht nahm jedoch an, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle. Es sei davon überzeugt, dass er von der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit wusste und den Verstoß billigend in Kauf nahm. Daraufhin legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und der Fall wurde erneut verhandelt, diesmal vor dem Oberlandesgericht Bamberg.
Verschiedene Vorsatzelemente müssen erfüllt werden
Das Gericht führte aus, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden kann. Dazu gehören die folgenden:
- Der Fahrer wusste, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand.
- Er hat den Verstoß bewusst begangen oder ihn billigend in Kauf genommen.
All diese Punkte, vor allem der erste, konnten jedoch nicht klar bewiesen werden. Aus diesem Grund urteilte das Gericht, dass der Fahrer fahrlässig gehandelt habe, und senkte das Bußgeld auf 320 Euro. Das Fahrverbot blieb bestehen.