Notwegerecht – Wann können Sie es in Anspruch nehmen?
Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024
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Notwegerecht – Wenn die Breite der Zufahrt nicht ausreicht
Gemeinhin ist bekannt, dass öffentliche Straßen und Wege – nach den Vorschriften der StVO – von jedermann genutzt werden können. In den meisten Fällen sind Grundstückseinfahrten und Hauseingänge so gelegen, dass diese über öffentliche Wege zu erreichen sind.
Doch was ist eigentlich in Fällen, in denen dies eben nicht möglich ist? Was passiert, wenn ein Grundstück ausschließlich über ein anderes, nicht öffentliches sondern privates Grundstück zu erreichen ist und eine andere Anbindung schlicht und ergreifend nicht besteht? Muss der davon Betroffene dann tagein tagaus seinen Nachbarn um Erlaubnis bitten, das eigene Grundstück über das des Nachbarn erreichen bzw. verlassen zu dürfen?
Dies muss er selbstverständlich nicht. In derartigen Fällen kommt das sogenannte Notwegerecht zum Tragen. Doch was genau meint der Begriff Notwegerecht? Ist es Gewohnheitsrecht oder gibt es gesetzliche Regelungen darüber?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Notwegerecht
Damit ein Grundstück erreichbar ist, muss dieses an eine Straße angeschlossen sein. Ist dies zum Beispiel durch eine Baustelle zeitweise nicht mehr der Fall, darf auch ein fremdes Grundstück genutzt werden, um zur eigenen Immobilie zu gelangen.
Eine Übersicht mit den geltenden Voraussetzungen finden Sie hier.
Ja, dem Nachbarn, über dessen Grundstück der Notweg führt, ist eine Entschädigung zu zahlen.
Der Begriff Notwegerecht
Unter dem Begriff Notwegerecht ist zunächst das Recht zu verstehen, einen unbedingt notwendigen Weg zu Lasten einer benachbarten Liegenschaft nutzen zu dürfen. Grund dafür muss der sein, dass eine andere Verbindung zum eigenen Grundstück entweder aus tatsächlichen oder aber aus wirtschaftlichen Aspekten nicht zumutbar ist. Zum Tragen kommt das Notwegerecht, wenn eine Zufahrt zu einem Grundstück also ausschließlich unter der Benutzung eines benachbarten, sich im Privateigentum eines anderen befindlichen Grundstückes, möglich ist.
Das Notwegerecht nach § 917 BGB – Gesetzliche Grundlagen
Das Notwegerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB) in § 917 normiert und somit Teil des Sachenrechts.
Das Gesetz besagt, dass demjenigen Eigentümer, dem die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, vom jeweiligen Nachbarn verlangen kann, die dementsprechend erforderliche Benutzung seines Grundstückes zu dulden. Weiter besagt der Paragraph, dass die Richtung des Notweges im Zweifel gerichtlich bestimmt wird. Insoweit kann ein Betroffener sein Notwegerecht einklagen, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen.
Im Gegenzug steht den Nachbarn, die das Notwegerecht einräumen, eine Entschädigung in Form einer Geldrente zu. Dies ergibt sich aus § 917 Absatz 2 BGB.
Da das Notwegerecht für den betroffenen Nachbarn eine Art Beschränkung darstellt, ist es nur unter strengen Voraussetzungen und nach sorgfältiger Prüfung einzuräumen. Auch darf das Notwegerecht den Nachbarn nicht mehr als notwendig in der eigenen Nutzung seines Grundstückes beschneiden.
Die Voraussetzungen des Notwegerechts im Überblick
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Notwegerecht besteht:
- Es muss ein Verbindungsmangel zu einer öffentlichen Straße bestehen: Dabei kann das Hindernis tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein.
- Es muss erforderlich sein, das Verbindungsgrundstück zu benutzen: Es darf keinen anderen Zugang zum Grundstück geben.
- Die Einrichtung des Notweges muss vom Betroffenen ausdrücklich eingefordert werden: Das Begehren muss sich an sämtliche Grundstückseigentümer richten.
- Der Anspruchsteller darf den Zugang zu seinem Grundstück nicht auf selbstverschuldete Art und Weise verhindert haben.
Wie lange gilt das Notwegerecht?
Es stellt sich ferner die Frage, ob und inwieweit das Notwegerecht zeitlichen Aspekten unterliegt bzw. an Bedingungen geknüpft ist. Diesbezüglich gilt das Folgende:
Das Notwegerecht gilt nur so lange, wie das eigene Grundstück nicht anderweitig passiert werden kann. Besteht oder ergibt sich eine derartige Möglichkeit, so ist diese wahrzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die anderweitige Option umständlicher zu passieren ist als die über das Nachbargrundstück. Das Notwegerecht findet insoweit seine Beschränkungen.
Der Ausschluss des Notwegerechts
Das Notwegerecht findet allerdings auch seine Grenzen. Gesetzlich ist in § 918 BGB vorgesehen, dass eine Verpflichtung zur Duldung der Wegbenutzung eines Nachbarn dann ausgeschlossen ist, wenn dieser die bisherige Verbindung zu seinem Grundstück mit dem öffentlichen Weg durch eine selbstverschuldete, willkürliche Handlung aufgehoben hat.
Wenn sich also beispielsweise ein Eigentümer die Zufahrt zum eigenen Grundstück zubaut oder derartig bepflanzt, dass ein Betreten, Passieren oder Zufahren über eben jenen Weg nicht mehr möglich ist, der darf sich nicht auf sein Notwegerecht berufen. In dem Fall kann er eine entsprechende Duldung vom Nachbarn auf die Benutzung von dessen Notweg nicht verlangen.
Nach der geltenden Rechtsprechung (OLG Hamm Urteil v. 31.03.2014 – 5 U 168/13) besteht kein Anspruch darauf, das Notwegerecht ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Ein Anwalt kann Sie im Einzelfall beraten und Sie in einem entsprechenden Zivilprozess unterstützen.
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Hallo, unser Hinterlieger bekam ein Notwegerecht eingeräumt. Hätte nicht passieren dürfen, denn es fehlt ihm nicht an einer Zuwegung zu einer öffentlichen Straße. Das Gericht hat nicht ordnungsgemäß recherchiert und hat die obersten Rechtsprechungen (BGH) verdreht u falsch kommentiert. Das ganze geht schon 9 Jahre. Jetzt haben wir gerade wieder einen Brief mit Fotos ans Gericht gesand. Wie kann man das FEHLURTEIL wegbekommen?
Danke für die eventuelle Antwort!
Ein Grundstück hat keinen direkten Zugang zum öffentlichen Weg…. lediglich in einer Breite von ca 20cm
Vor vielen Jahren hat der Eigentümer des Weges einem Anbau eines Eingangs mit Überdachung zugestimmt.
Nun wird das Haus verkauft und der neue Eigentümer möchte gerne wissen ob er weiterhin den Zugang über dieses Nachbargrundstück
Hofeinfahrt benutzen darf um an seine Haustüre/Windfanganbau zu gelangen.
Es ist nichts im Grundbuch eingetragen und es handelt sich um eine Strecke von ca 2-3 Metern.
Schnelle Antwort wäre toll…..
Gruß
Fr. Fritsche
Sehr geehrter Verfassser,ich danke Ihnen sehr in Punkto Notwegerecht für Ihre sehr hilfreichen Darlegungen.Ausgezeichnet der Nutzen.Nur eine Frage welche Breite wird empfohlen für ein Notweg 80 m Länge von einen Öffentlichen Hauptweg zum eigenen Gartengrundstück ?? Dieser Notweg dient den Transport von Mist,Ernte auch Kartoffeln und Apfel sowie Holz,Schad-u. Bauholz mittels Eimern,Säcken,Handwagen und im extremen Ausnahmefall kleinen PKW-Anhänger um eine Rechtwinklige Ecke.
Sollte eine Antwort möglich sein danke ich im Vorreus.
Mit freundlichen Gruß
Ulrich E.